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AGVE_2000_143 - Regierungsrat - 2000-03-22

AGVE_2000_143 · Regierungsrat des Kantons Aargau

Del 22 mar 2000

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/regierungsrat/agve-2000-143/de/agve-2000-143-regierungsrat-2000-03-22

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Argovia
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

AGVE_2000_143 - Regierungsrat - 2000-03-22

Rubrum

2000 Waffenrecht 617 Entscheid des Regierungsrates vom 22. März 2000 in Sachen M.G. gegen Polizeikommando.

Regeste

machen, dass nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe einer tatsächlich bestehenden, konkreten persönlichen Gefährdung begegnet werden kann (Erw. 2 a und b).

Erwägungen

2. a) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 hat das Tragen einer Waffe, d.h. das Recht von Personen, eine geladene Waffe auf sich, also auf ihrem Körper, zu tragen und zu jeder Zeit zum Einsatz bereitzuhalten, erstmals eine gesamtschweizerische Regelung erfahren. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Regelung in Art. 27 WG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigt eine Waffentragbewilligung nur, aber immerhin, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will. Hievon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdbewilligung, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Wildhüterinnen und Wildhüter im Rahmen ihrer entsprechenden beruflichen Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 4 WG), d.h. soweit die aufgezählten Personengruppen nicht auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten eine Waffe tragen wollen. Klar abzugrenzen vom Waffentragen ist somit das blosse Mitführen einer Waffe zu zivilen oder militärischen Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen, welches gemäss Art. 28 WG keiner Waffentragbewilligung voraussetzt, da - wie bei den vorgenannten beruflichen Tätigkeiten - unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung hiefür kein Handlungsbedarf besteht.

Nach Art. 27 Abs. 2 WG erhält diejenige Person eine Waffentragbewilligung, welche zum einen die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt: [1] vollendetes 18. Altersjahr; [2] keine Entmündigung; [3] kein Anlass zur Annahme, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet; [4] kein ungelöschter Eintrag im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen (lit. a). Zudem muss die Person glaubhaft machen, dass sie - im Beruf oder in der Freizeit - eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (lit. b) sowie schliesslich eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden haben (lit. c). Im Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat (§ 8 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998). Zur Prüfung wird dabei allerdings nur zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG erfüllt. Die Behörde prüft hiezu, ob die Angaben glaubhaft sind und insbesondere ob der Bedürfnisnachweis gegeben ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. September 1998). Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann gemäss § 6 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Dazu gehören gemäss § 6 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung namentlich Personen, die im Sicherheitsdienst (lit. a) sowie Schmuck- oder Pelzwarenhandel (lit. b) tätig sind, oder Begleitpersonen von Geld- und Wertsachentransporten (lit. c). Obwohl das kantonale Recht demzufolge lediglich eine beispielhafte, nicht ab-

schliessende Präzisierung vorgenommen hat, ist sogleich festzuhalten, dass aus den Materialien zur Bundesbestimmung hervorgeht, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs einen engen Kreis der denkbaren Waffenträgerinnen und -träger im Auge hatte. Diese im Vergleich zur Frage des Waffenerwerbs restriktivere Haltung lässt sich darauf zurückführen, dass der Gesetzgeber die Gefährdung beim Waffentragen offensichtlich viel grösser als die Gefährdung beim blossen Erwerb einer Waffe einstufte (vgl. Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I, Art. 27, S. 1071). b) Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aber gerade nicht gelungen ist, in Bezug auf den für die Waffentragbewilligung zusätzlich verlangten Bedürfnisnachweis glaubhaft zu machen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer konkreten Gefährdung begegnet werden kann. So ist es nicht aktenkundig und liegen auch keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Wohnumfeld tatsächlich einer konkreten persönlichen Gefährdung oder Drohung ausgesetzt gewesen ist bzw. immer noch ist. Zumindest ist davon auszugehen, dass es sich bei den geschilderten Gefährdungsmomenten nicht um solche gehandelt hat, die das allgemein zumutbare Mass überstiegen haben und welchen nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann. Die in der Beschwerdeschrift geschilderten Situationen reichen auf jeden Fall nicht aus, den strengen gesetzlichen Anforderungen an den Bedürfnisnachweis zu genügen. Vielmehr handelt es sich dabei um subjektive Einschätzungen des eigenen privaten Umfeldes, welche sich nicht schlüssig haben belegen lassen. Im Rahmen der vorgängigen polizeilichen Befragung hatte der Beschwerdeführer die Frage nach einer konkreten persönlichen Gefährdung denn auch ausdrück-

lich verneint (vgl. ...). Im Weiteren entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Waffengesetzgebung, durch die an erleichterte Voraussetzungen geknüpfte Erteilung von Waffentragbewilligungen zum Aufbau eigentlicher Bürgerwehren beizutragen, welche sich den bewaffneten nachbarschaftlichen Schutz von Personen oder Sachen zur Aufgabe machen. Der Schutz der Allgemeinheit sowie einzelner gefährdeter Personen und Sachen vor konkreten Gefährdungen gehört nämlich nach wie vor zum eigentlichen Kernbereich der Polizeiaufgaben sowie allfällig noch zum Funktionsbereich speziell ausgebildeter Berufsgruppen (vgl. § 6 der kantonalen Vollziehungsverordnung); eine beliebige Ausweitung des in diesem Bereich tätigen Personenkreises ist dagegen zur präventiven Vermeidung des Waffenmissbrauchs sowie allfälliger mit dem Waffentragen verbundener Unfälle abzulehnen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade auch die von den Gemeinden in letzter Zeit speziell eingesetzten Überwachungsgruppen unbewaffnet sind und lediglich Meldefunktionen ausüben. (...)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulle armi, gli accessori di armi e le munizioni, Art. 8, Art. 27 e Art. 28 — letto nella versione del 1 gennaio 1999; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2002, 1 maggio 2007, 12 dicembre 2008, 28 luglio 2010, 1 dicembre 2010, 16 luglio 2012, 1 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2016, 15 agosto 2019, 14 dicembre 2019, 1 settembre 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.