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RRB Nr. 2015-000882a - Regierungsrat - 2015-08-19

RRB Nr. 2015-000882a · Regierungsrat des Kantons Aargau

Del 19 ago 2015

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/regierungsrat/rrb-nr-2015-000882a/de/rrb-nr-2015-000882a-regierungsrat-2015-08-19

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Argovia
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 2015-000882a - Regierungsrat - 2015-08-19

Rubrum

2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417 Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. I.S. und R.K. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats R. vom 19. August 2015 (RRB Nr. 2015-000882).

Regeste

76 Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen (Art. 25 Abs. 2 RPG; §§ 59 Abs. 1, 63 lit. e BauG) Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde darf ein Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets auch bei Vorliegen einer kantonalen Zustimmung wegen Bundesrechtswidrigkeit abweisen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Erwägungen

1. Zuständigkeitsordnung bei Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets 1.1 Dem Baugesuch der Beschwerdeführenden stimmte die AfB bezüglich der kantonalen Prüfbelange mit Verfügung vom 6. März 2014 zu. Die AfB hielt im Ergebnis dafür, dass es der Bauherrschaft i.S.v. Art. 24c RPG zustehe, die Bauten und Anlagen auf Parzelle X in R. abzureissen und zu ersetzen. Der Gemeinderat R. wies das Baugesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2014 jedoch ab, wobei er auch die vom Kanton bereits geprüften Voraussetzungen für die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung einer eigenständigen Beurteilung unterzog. Er kam dabei zum Schluss, dass das gestellte Baugesuch nicht in Einklang mit Art. 24c RPG stehe, und ver-

weigerte den Beschwerdeführenden daher die Baubewilligung für die projektierten Ersatzneubauten auf der Parzelle X. 1.2 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Zustimmungsverfügung für den Gemeinderat R. verbindlich sei. Dem Gemeinderat komme bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone keine Autonomie zu. Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24c RPG liege daher ausschliesslich bei der AfB. Der Gemeinderat wäre daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführenden die Baubewilligung entsprechend der kantonalen Zustimmungsverfügung zu erteilen. 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Nach aArt. 25 Abs. 2 RPG (in der bis zum 31. August 2000 gültigen Fassung; AS 1979 1573) wurden Ausnahmen nach Art. 24 RPG durch eine kantonale Behörde oder mit deren Zustimmung bewilligt. Art. 25 Abs. 2 RPG wurde vom Bundesgesetzgeber am 20. März 1998 (AS 2000 2042) im Sinne einer Klarstellung umformuliert (vgl. dazu: Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III 513, S. 546). Seither ist in Art. 25 Abs. 2 RPG ausdrücklich festgehalten, dass die kantonale Behörde nicht nur Bauvorhaben beurteilen muss, welche auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung angewiesen sind, sondern dass alle Bauvorhaben von einer kantonalen Behörde zu prüfen sind, welche Land ausserhalb der Bauzone beanspruchen. Anders ausgedrückt wurde mit der Gesetzesänderung Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (aRPV; AS 1989 1985) auf Gesetzesstufe gehoben. Mit der Neuformulierung wollte der Gesetzgeber aber nicht die seit dem Inkrafttreten des RPG geltende Zuständigkeitsordnung ändern (vgl. dazu: aArt. 25 Abs. 2 RPG) und neu bestimmen, dass bei Bauvorhaben die kantonale Behörde abschliessend über die Zonenkonformität der Baute bzw. die Ausnahmebewilligung befinden muss. Art. 25 Abs. 2 RPG bestimmt

nur, dass die Baubewilligung einer kantonalen Zustimmung bedarf (vgl. dazu auch: ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, N. 32 und 37 zu Art. 25). Dass die kantonale Behörde die Bau- bzw. die Ausnahmebewilligung nicht zwingend selber erteilen muss, geht im Übrigen weiterhin aus dem Wortlaut Art. 25 Abs. 2 RPG hervor. Die kantonale Behörde ist gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG nämlich nur zuständig zu entscheiden, ob eine Bau- oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann; sie muss aber von Bundesrechts wegen nicht zwingend abschliessend darüber befinden, ob im konkreten Fall effektiv eine Bau- oder Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. Das Bundesrecht verlangt von den Kantonen daher nur, dass die Erteilung einer Baubewilligung ausserhalb der Bauzone einer kantonalen Prüfung und Zustimmung bedarf. Beim Vorliegen einer Zustimmung obliegt es gemäss § 59 Abs. 1 BauG dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde darüber zu befinden, ob die Bau- und Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. dazu auch: AGVE 1991 S. 302 f.). Die sich auf DANIELA IVANOV stützende, gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde vom 29. Juli 2014 …; DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung – aktuelle Rechtslage und Lösungsansätze, Freiburg 2006, S. 174 ff.) lässt den Umstand ausser Acht, dass der Bundesgesetzgeber bloss ein Zustimmungserfordernis statuierte. Da der Kanton Aargau sich dafür entschieden hat, den Gemeinderat als zuständig zu erklären, die Baubewilligung auch bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu erteilen (§ 59 Abs. 1 BauG), steht es diesem von der Zuständigkeit her auch offen, bei Vorliegen einer kantonalen Zustimmung, die Baubewilligung zu verweigern. Die Belassung eines möglichst weiten Entscheidungsspielraums bei den Gemeinden entspricht denn auch dem verfassungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV und § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980) und ist daher nicht zu beanstanden. Die konsequente Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (Art. 75 Abs. 1 BV) kann auch garantiert werden, wenn der Gemeinderat Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde bewilligen darf (§ 63 lit. e BauG).

Damit ist sichergesellt, dass ausserhalb der Bauzonen nur rechtmässige Bauten erstellt und belassen werden können. Es besteht daher vorliegend kein Grund, die vom Verwaltungsgericht geprägte Praxis in Frage zu stellen. Zusammenfassend steht damit fest, dass es den Gemeinden als kommunale Baubewilligungsbehörden auch zusteht, Baugesuche für Bauten und Anlangen ausserhalb der Bauzonen wegen Bundesrechtswidrigkeit abzuweisen. Nicht erlaubt ist es der kommunalen Behörde dagegen, ein Baugesuch ohne Zustimmung des Kantons zu bewilligen. (…)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 5a e Art. 75 — letto nella versione del 14 giugno 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla pianificazione del territorio, Art. 24, Art. 24c e Art. 25 — letto nella versione del 1 maggio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2026, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle indennità e la presentazione dei conti nel traffico regionale viaggiatori, Art. 25 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 15 dicembre 2019, 10 dicembre 2023, 1 gennaio 2025, 1 maggio 2025 e 1 novembre 2025.