RRB Nr. 2025-000579
Rubrum
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000579
A._____, Q._____; Beschwerde vom 10. Juli 2024 gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 18. Juni 2024 betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens 2024 im Beruf Fachfrau Betreuung EFZ (Normallehre EFZ); Abweisung
Sitzung vom 28. Mai 2025 Versand: 3. Juni 2025
Sachverhalt
(…)
Erwägungen
1.
Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat die Vorsteherin des BKS vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.
2.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a und b der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassenen Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 21. August 2020 ist die Abschlussprüfung des Qualifikationsverfahrens bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird und die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Qualifikationsverfahren zwar eine Gesamtnote von 4,5, im Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" jedoch bloss die Note 3,4. Dementsprechend wurde ihr Qualifikationsverfahren als nicht bestanden erklärt und ihr das Fähigkeitszeugnis nicht ausgestellt.
3.
3.1
Gemäss § 52 VRPG steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsentscheide auferlegt er sich jedoch aus naheliegenden Gründen eine gewisse Zurückhaltung. Wohl haben die
Geprüften einen Anspruch darauf, dass ihre Leistungen und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt jedoch in erster Linie bei den Prüfungsorganen. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes Werturteil, das der Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Überprüfung überdies dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche und praktische Prüfungen beziehen. Der massgebliche Sachverhalt lässt sich in diesen Fällen auch durch aufwändige Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde kaum je vollständig rekonstruieren. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelinstanzen in der Regel nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in den betreffenden Spezialgebieten verfügen. Der Regierungsrat greift daher auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei der Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Prüfungsbehörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (vgl. unter anderem Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2023-001480 vom 6. Dezember 2023, RRB Nr. 2023-000592 vom 31. Mai 2023). Das Bundesgericht hat derartige Einschränkungen der Kognition ausdrücklich als zulässig erachtet (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 106 Ia 1, 99 Ia 586; vgl. auch Entscheid des ETH-Rates vom 16. September 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 107 ff.). Es auferlegt sich selbst besondere Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von Entscheiden über Examensleistungen und dies selbst dann, wenn es aufgrund seiner rechtlichen Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 136 I 229, 131 I 467, 118 Ia 488).
3.2
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Prüfungsexpertinnen, welche ihre Leistung bewerteten, in rechtsungleicher Weise Kriterien angewendet hätten, die nicht vorgesehen seien. Sodann hätten sie in unhaltbarer Weise unerlaubte Mehrfachabzüge für einzelne Aspekte vorgenommen. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, dass durch die Expertinnen Abzüge aufgrund von äusseren Umständen vorgenommen worden seien, welche sie gar nicht habe beeinflussen können. Schliesslich seien auch Punktabzüge vorgenommen worden, obwohl aus dem Prüfungsprotokoll hervorgehe, dass die entsprechenden Kriterien erfüllt worden seien (Beschwerde, S. 6, act. 16). Diese Rügen, welche auf die einzelnen Bewertungen Bezug nehmen, werden in den nachfolgenden Erwägungen abgehandelt.
Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, ihre bisherigen schulischen Leistungen würden darauf schliessen lassen, dass die vorgenommene Beurteilung der Prüfungsexpertinnen nicht objektiv erfolgt sei (Replik, S. 4, act. 53). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allerdings nur die Beurteilung der an der Prüfung erbrachten Leistungen, welche objektiv und anhand sachlicher Gründe erfolgen muss. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nur schon aus einer allfälligen Diskrepanz zwischen den bisher erbrachten schulischen Leistungen und der Leistung an der Prüfung auf eine willkürliche Bewertung seitens der Prüfungsexpertinnen geschlossen werden müsste. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen daher ins Leere. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die ihrerseits eingeholte Drittmeinung von Fachexpertinnen geeignet sei, Mängel in der Begründung und Bewertung der Prüfungsleistungen aufzuzeigen (Replik, S. 4, act. 53). Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beigezogenen Fachexpertinnen an der Prüfung nicht anwesend waren. Einer von ihnen vorgenommenen Beurteilung allein anhand des Verlaufsprotokolls kann daher insofern kein erhöhtes Gewicht zugemessen werden, als dass sich die genauen Gegebenheiten, die zu einer bestimmten Bewertung führten, aus einem Protokoll nie vollständig rekonstruieren lassen. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Tatsache, dass der Chefexperte und die Prüfungsexpertinnen im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort fünf
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zusätzliche Punkte vergeben hätten, lasse grundsätzliche Zweifel an deren objektiven und pflichtgemässen Bewertung aufkommen (Replik, S. 3, act. 54). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zeugt die zusätzliche Vergabe von sechs Punkten (wovon einer allerdings nur zu 1/3 gewichtet worden ist) von der Bereitschaft des Chefexperten und der Prüfungsexpertinnen, die vorgenommene Bewertung rückblickend kritisch zu hinterfragen und in Graubereichen im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Durch die Anerkennung der zusätzlichen Punkte verbesserte sich die Note der Beschwerdeführerin im Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" zwar um 0,2 Notenpunkte von einer 3,4 auf eine 3,6, was aber weiterhin einer ungenügenden Leistung entspricht.
3.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst die Bewertung der Leistungsziele der Praxisaufgabe 1 "Einführung der Prüfungsexpert*innen".
3.3.1
Beim Leistungsziel a.1.1 V wurde von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie die im Betrieb vorgegebenen Aufgaben- und Rollenbeschreibungen erklärt und danach handelt. In diesem Bereich wurden der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es fehle eine differenzierte Erläuterung der eigenen Rolle als Fachperson in der Interaktion mit den betreuten Personen und es seien nicht alle relevanten Elemente der Aufgaben- und Rollenverteilung beschrieben, insgesamt drei Punkte abgezogen (Bewertungsraster, S. 2, act. 27). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie gemäss dem Gesprächsprotokoll verschiedene Situationen erläutert habe, die einen Zusammenhang zur Interaktion mit den betreuten Personen aufgewiesen hätten. So habe sie erwähnt, dass sie darauf achte, dass die Kinder partizipieren können, dass sie das Bedürfnis nach Znüni-Essen wahrnehme, dass sie die Sicherheit gewährleiste und dass sie Konflikte unterstützend begleite (Beschwerde, S. 7, act. 15; Replikbeilage 11, act. 50). Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen, wonach das blosse Aufzählen von derartigen Handlungen keine differenzierte Erläuterung der eigenen Rolle als Fachperson darstelle, vermag diese Argumentation jedoch nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin kann sodann auch daraus, dass sie die Gruppe vorgestellt, die Zusammensetzung der Gruppe erläutert oder das Konzept RAMAKI vorgestellt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese Erläuterungen keinen Bezug zu ihrer eigenen Rolle haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Punkteabzug unter der falschen Kategorie vorgenommen wurde, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Die beiden Unterkategorien des Leistungsziels a.1.1 V beziehen sich auf zwei unterschiedliche Kriterien: Einerseits die Erläuterung der eigenen Rolle, andererseits die Erläuterung der wesentlichen und relevanten Elemente der im Betrieb vorgegebenen Aufgaben- und Rollenbeschreibungen. Da die Prüfungsexpertinnen der Beschwerdeführerin fehlende Angaben in beiden Kategorien vorwerfen, erscheint dementsprechend ein Punkteabzug sowohl in der einen wie auch in der anderen Kategorie gerechtfertigt.
3.3.2
Das Leistungsziel b.1.1 V verlangte von der Beschwerdeführerin, dass sie eine Tagesplanung in Bezug auf die Aktivitäten erstellt. In diesem Bereich wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt abgezogen, da sie nicht genau dargelegt habe, wie viele Kreissituationen während der folgenden Praxisaufgaben stattfinden würden (Bewertungsraster, S. 2, act. 27). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass im Gesprächsprotokoll zwei Kreissituationen (Morgenkreis und Kreis vor dem Mittagessen) erwähnt worden seien (Replikbeilage 11, act. 50). Hierbei übersieht sie, dass auch wenn im Gesprächsverlauf zwei Kreissituationen ausdrücklich erwähnt wurden (vgl. Prüfungsprotokoll, S. 2 f., act. 27), daraus noch kein Rückschluss auf die Gesamtanzahl der Kreissituationen während eines ganzen Tages gezogen werden kann. Der Punktabzug ist demnach nicht zu beanstanden.
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3.3.3
Beim Leistungsziel d.1.1 V wurde von der Beschwerdeführerin gefordert, dass sie die relevanten Informationen im Team nachvollziehbar weitergibt und dabei die Fachsprache anwendet. In diesem Bereich wurden der Beschwerdeführerin insgesamt zwei Punkte abgezogen, da sie kaum Fachsprache verwendet habe (Bewertungsraster, S. 2, act. 27). Die Beschwerdeführerin habe wohl einzelne Fachbegriffe verwendet, es fehle aber eine vertiefte Fachsprache (Beschwerdeantwort, S. 5, act. 41). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie gemäss dem Gesprächsprotokoll zahlreiche fachliche Aussagen getätigt und die Konzeption anhand der Fachsprache erklärt habe (Beschwerde, S. 8, act. 14). Hierzu ist festzuhalten, dass der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz aufgrund seiner eingeschränkten Kognition nur sehr bedingt über die korrekte Verwendung der Fachsprache der Beschwerdeführerin urteilen kann, da er selbst nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Der Regierungsrat stellt daher auf die Beurteilung des Chefexperten und der Prüfungsexpertinnen ab, welche sich nicht als offensichtlich fehlerhaft erweist. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass gemäss dem Wortlaut des Kriteriums die verwendete Fachsprache nicht vertieft, sondern lediglich situationsgerecht angewendet werden musste (Replikbeilage 11, act. 50). Diese Unterscheidung zwischen einer vertieften und einer situationsgerechten Anwendung der Fachsprache erscheint indes allzu wortklauberisch. Die nicht zu beanstandende Feststellung des Chefexperten und der Prüfungsexpertinnen, dass die verwendete Fachsprache der Beschwerdeführerin die notwendige Tiefe vermissen liess, führt nämlich ohne Weiteres zum Schluss, dass diese auch nicht situationsgerecht verwendet wurde.
3.4
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Bewertung der Leistungsziele der Praxisaufgabe 2 "Alltagssituation".
3.4.1
Unter dem Leistungsziel b.4.1 V wurde geprüft, ob die Beschwerdeführerin die Umgebung der Alltagssituation anpasst und die alltägliche Umgebung für die betreuten Personen und sich selbst optimal gestaltet. In diesem Bereich wurde der Beschwerdeführerin, nachdem der Chefexperte und die Prüfungsexpertinnen im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zwei zusätzliche Punkte anerkannten, ein Punkt abgezogen (Bewertungsraster, S. 3, act. 27; Beschwerdeantwort, S. 5 act. 41). Dieser Abzug wurde damit begründet, dass das Auftreten der Kandidatin, insbesondere für neu eintreffende Kinder, wenig einladend gewirkt und insgesamt eine triste Atmosphäre vorgeherrscht habe (Bewertungsraster, S. 3, act. 27). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der vorgenommene Punktabzug die Raumausstattung kritisiere, welche durch den Lehrbetrieb nach dem Konzept RAMAKI vorgegeben gewesen sei, und folglich bewusst reizarm und übersichtlich gestaltet worden sei (Beschwerde, S. 8, act. 14). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem Bewertungsraster geht klar hervor, dass das Auftreten und das Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin – und nicht etwa die Raumausstattung – kritisiert wurden. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, dass ihr Arbeitsverhalten und Auftreten im Verlaufsprotokoll an verschiedenen Stellen positiv beschrieben worden sei (Replikbeilage 11, act. 50). Diese vereinzelten positiven Erwähnungen ändern jedoch nichts am Umstand, dass der Gesamteindruck der Atmosphäre in der Situation von den Prüfungsexpertinnen als wenig einladend beurteilt wurde. Ob die Atmosphäre in der Situation einladend war oder nicht, entzieht sich sodann der Kenntnis des Regierungsrats und kann aufgrund der oben erwähnten faktischen Problemen bei der Beurteilung von praktischen Prüfungsleistungen auch nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen offensichtlich unhaltbar oder aufgrund völlig sachfremder Überlegungen vorgenommen worden wäre. Der Regierungsrat sieht sich somit nicht veranlasst, diese infrage zu stellen.
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3.4.2
Das Leistungsziel e.4.6 V verlangte von der Beschwerdeführerin, dass sie die Bedürfnisse des einzelnen Kindes sowie der Kindergruppe gleichermassen wahrnimmt. Unter dem Teilkriterium "bestärkt die betreuten Personen im Äussern ihrer Bedürfnisse" wurden der Beschwerdeführerin zwei Punkte abgezogen, da sie überwiegend geschlossene Fragen gestellt habe (Bewertungsraster, S. 3, act. 27). Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sie oft mit den von ihr betreuten Kindern im Dialog gewesen sei. Zudem habe sie bisweilen offene Fragen an diese gestellt, was auch im Protokoll festgehalten worden sei (Beschwerde, S. 8, act. 14). Das Prüfungsprotokoll beschreibt allerdings verschiedene Situationen während des gesamten Ablaufs der zweiten Praxisaufgabe, in der die Beschwerdeführerin Kindern geschlossene Fragen stellte (Prüfungsprotokoll, S. 4 f., act. 27). Der vorgenommene Abzug von zwei Punkten erscheint daher durchaus vertretbar. Die Schwelle einer offensichtlich falschen Bewertung, die ein Einschreiten des Regierungsrats rechtfertigen würde, ist nicht erreicht.
3.4.3
Beim Leistungsziel a.1.2 T wurde von der Beschwerdeführerin gefordert, dass sie selbstständig im Rahmen ihrer Kompetenzen handelt. In diesem Bereich wurde der Beschwerdeführerin unter dem Teilkriterium "führt klar durch die Aktivität" ein Punkt abgezogen mit der Begründung, dass sie nicht vorausplanend durch die Aktivität geführt habe (Bewertungsraster, S. 4, act. 27). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass einerseits eine vorausplanende Führung nicht im Leistungsziel vorgegeben sei und andererseits, dass im Verlaufsprotokoll keine Situation ersichtlich sei, bei welcher ein vorausplanendes Führen gefehlt haben soll (Replikbeilage 11, act. 50). Diesen Argumenten ist insofern zu widersprechen, als dass eine mangelnde Vorausplanung durchaus unter dem Aspekt einer "klaren Führung" bemängelt werden kann. Es ist nämlich evident, dass je weniger vorausschauend bei der Führung agiert wird, desto unklarer und diffuser diese erscheint. Da das Verlaufsprotokoll lediglich die getätigten Handlungen und Äusserungen der Beschwerdeführerin beschreibt (vgl. Prüfungsprotokoll, S. 4 f., act. 27), ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass darin keine spezifischen Vermerke enthalten sind, die die mangelnde Vorausplanung der Beschwerdeführerin dokumentieren würden. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine solche Wertung erst auf dem Bewertungsraster vorgenommen wurde. Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Entgegennahme des Kindes und der damit zusammenhängenden Delegation an eine Hilfsperson (Beschwerde, S. 9, act. 13) wurde vom Chefexperten und den Prüfungsexpertinnen im Rahmen ihrer Stellungnahme als zutreffend anerkannt, ohne dass dies allerdings etwas an der Bewertung des Leistungsziels ändern würde (Beschwerdeantwort, S. 6, act. 40). Insgesamt erweist sich der vorgenommene Abzug von einem Punkt als vertretbar.
3.4.4
Das Leistungsziel a.3.5 T verlangte von der Beschwerdeführerin, dass sie sich in ihren professionellen Beziehungen wertschätzend, emphatisch und kongruent verhält. In diesem Bereich wurden der Beschwerdeführerin insgesamt drei Punkte abgezogen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin ein weinendes Kind festgehalten habe, welches sich seinerseits gegen den Körperkontakt gewehrt habe, indem es die Arme der Beschwerdeführerin von sich weggedrückt habe. Zudem wurde bemängelt, dass die Beschwerdeführerin zu wenig auf die Gefühle des weinenden Kindes eingegangen sei (Bewertungsraster, S. 4, act. 27). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Festhalten des Kindes aus Sicherheitsgründen notwendig und situationsgerecht gewesen sei. Zudem würden gemäss dem Verlaufsprotokoll die positiven Aussagen hinsichtlich der Empathie der Beschwerdeführerin die negativen Aussagen eindeutig überwiegen (Replikbeilage 11, act. 50). Inwiefern das Festhalten des Kindes aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen ist, entzieht sich der Kenntnis des Regierungsrats. Aufgrund der eingangs festgehaltenen Schwierigkeiten bei der nachträglichen Rekonstruktion von Geschehnissen während einer praktischen Prüfung kann diese Frage aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz auch nicht frei überprüft werden. Es
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ist somit auf die Darstellung und Bewertung der Prüfungsexpertinnen abzustellen, insbesondere, da diese nicht offensichtlich falsch oder willkürlich erscheint. Ebenso wenig sieht sich der Regierungsrat veranlasst, in die Gewichtung der positiven und negativen Aussagen des Verlaufsprotokolls einzugreifen, da es sich dabei um ein besonderes fachliches Werturteil der Prüfungsexpertinnen handelt.
3.4.5
Beim Leistungsziel a.4.1 T wurde von der Beschwerdeführerin gefordert, dass sie situations-, adressatengerecht und wertschätzend kommuniziert. In diesem Bereich wurden der Beschwerdeführerin unter dem Teilkriterium "lässt den betreuten Personen genügend Raum, sich mitzuteilen" zwei Punkte abgezogen. Begründet wurde dies damit, dass sie einem Kind nacheinander viele geschlossene Fragen gestellt habe, und dieses so kaum zu Wort gekommen sei (Bewertungsraster, S. 5, act. 27). Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen unerlaubten doppelten Punkteabzug, da für das Stellen von geschlossenen Fragen bereits unter dem Leistungsziel e.4.6 V Punkte abgezogen worden seien (Beschwerde, S. 9, act. 13). Dabei verkennt sie allerdings, dass die gleichen Vorkommnisse durchaus bei unterschiedlichen Leistungszielen zu Punkteabzügen führen kann. Es ist ohne weiteres zulässig und nachvollziehbar, dass das Stellen von geschlossenen Fragen sowohl bei der Bewertung des Leistungsziels "kommuniziert situations-, adressatengerecht und wertschätzend" als auch bei der Bewertung des Leistungsziels "nimmt die Bedürfnisse des einzelnen Kindes sowie der Kindergruppe gleichermassen wahr" negativ ins Gewicht fällt. Es liegt somit kein unzulässiger doppelter Punktabzug vor. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Bewertung im Widerspruch zum Prüfungsprotokoll stehe, da sie mehrfach auch offene Fragen gestellt habe (Beschwerde, S. 9, act. 13). Hierzu ist festzuhalten, dass der Punkteabzug ein fachliches Werturteil der Prüfungsexpertinnen darstellt. Die Gewichtung positiver und negativer Faktoren ist einer Überprüfung durch den Regierungsrat aufgrund seiner eingeschränkten Kognition nicht zugänglich, solange sie nicht augenscheinlich willkürlich ausfiel. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem wird von den Prüfungsexpertinnen neben dem Stellen von geschlossenen Fragen auch bemängelt, dass die Beschwerdeführerin die nonverbale Kommunikation der Kinder zu wenig einbezogen habe. Die Bewertung dieser Geschehnisse kann nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden. Der Regierungsrat sieht sich daher nicht dazu veranlasst, einzugreifen und die Punktevergabe der Prüfungsexpertinnen zu ändern.
3.4.6
Das Leistungsziel f.3.3 W verlangte von der Beschwerdeführerin, dass sie den Kindern offen und achtsam begegnet sowie deren Selbstständigkeit, Selbstwirksamkeit und Selbstvertrauen unterstützt. Unter dem Teilkriterium "ist konzentriert und aktiv in die Situation involviert" wurden der Beschwerdeführerin zwei Punkte abgezogen, da sie den Kindern vorschnell ihre Hilfe angeboten sowie die Hilfspersonen nicht ausreichend angewiesen habe (Bewertungsraster, S. 7, act. 27). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Anleiten der Hilfsperson nicht unter dieses Leistungsziel falle (Beschwerde, S. 9, act. 13). Gemäss den Erläuterungen des Schweizerischen Dachverbands für die Berufsbildung im Sozialbereich SAVOIRSOCIAL zur Praxisaufgabe "Alltagssituation" des Qualifikationsverfahrens 2024 ist es den Kandidatinnen und Kandidaten erlaubt, Aufgaben an Hilfspersonen zu delegieren. Auch in diesem Fall liegt jedoch die Verantwortung des Angebots bei den Kandidierenden (Erläuterung zur Praxisaufgabe "Alltagssituation" des Qualifikationsverfahrens 2024, S. 1, act. 27). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass eine ungenügende Anweisung der Hilfsperson unter dem Kriterium des Eingebundenseins in die Situation zu einem Punktabzug führt.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin im Teilkriterium "erkennt Ressourcen der Kinder und reagiert entsprechend" ein Punkt abgezogen, da sie den Appetit eines Kindes überschätzt und diesem zu viel Essen angeboten habe, welches im Anschluss entsorgt werden musste (Bewertungsraster, S. 7, act. 27). Inwiefern dieser Punktabzug – wie dies die Beschwerdeführerin ausführt – "keinen Sinn ergibt" (Replikbeilage 11, act. 50), ist nicht ersichtlich. Der Punktabzug ist vielmehr ausreichend
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sachlich begründet. Der vorgenommene Punktabzug bezieht sich sodann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auf das konkrete Handeln der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf die Haltung des Betriebs. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass mindestens zwei Situationen im Protokoll dokumentiert seien, in denen sie die Ressourcen der Kinder erkannt und ihre Selbstständigkeit gefördert habe (Beschwerde, S. 10, act. 12), bleibt unklar, auf welche Situationen sie sich dabei konkret bezieht. Doch selbst wenn derartige Konstellationen ausgewiesen wären, wäre der Abzug von einem Punkt dennoch gerechtfertigt. Gemäss der Beurteilungsskala bedeutet die Vergabe von drei Punkten nämlich, dass ein Kriterium vollständig erfüllt worden ist (Bewertungsraster, S. 1, Beurteilungsskala pro Kriterium, act. 27). Angesichts der oben beschriebenen Situation, in welcher die Beschwerdeführerin nach dem Dafürhalten der Prüfungsexpertinnen die Ressourcen eines Kindes ungenügend erkannt hat, ist der vorgenommene Punktabzug ohne Weiteres vertretbar.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin im Teilkriterium "erkennt und respektiert die unterschiedlichen Kontaktbedürfnisse der Kinder" ein Punkt abgezogen mit der Begründung, dass sie den Kontakt zu den Kindern vorschnell suche (Bewertungsraster, S. 7, act. 27). Die Beschwerdeführerin moniert, dass sich eine solch vorschnelle Kontaktsuche nicht aus dem Verlaufsprotokoll ergebe (Replikbeilage 11, act. 50). Die Würdigung einer Kontaktsuche als vorschnell ist jedoch eine fachliche Wertung der Prüfungsexpertinnen im Rahmen der Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Wertung erst im Rahmen der Benotung vorgenommen wurde und sich nicht bereits direkt aus dem Prüfungsprotokoll ergibt. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass der vorgenommene Punktabzug nicht der Haltung von RAMAKI entspreche und das Verhalten der Beschwerdeführerin aus Sicht des Lehrbetriebs sowie nach Massgabe der internen Vorgaben positiv zu werten sei (Beschwerde, S. 10, act. 12). Hierzu ist festzuhalten, dass die Bewertung nur schon aus dem Grund der Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten allein anhand der vorgegebenen Leistungsziele zu erfolgen hat. Die betriebsinterne Wertung einer bestimmten Verhaltensweise kann daher keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die Bewertung der Prüfungsleistung haben. Der vorgenommene Punktabzug ist somit nicht zu beanstanden.
3.5
Die Beschwerdeführerin moniert sodann die Bewertung der Leistungsziele der Praxisaufgabe 3 "Bewegungsförderndes Angebot".
3.5.1
Beim Leistungsziel b.7.1 V wurde von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie individuell bewegungsfördernde Angebote anbietet. Unter dem Teilkriterium "bezieht die Ressourcen der betreuten Personen und der Umgebung mit ein" wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt abgezogen mit der Begründung, dass das von ihr verwendete Klettergerüst nicht dem Anforderungsniveau der betreuten Kinder entsprochen habe (Bewertungsraster, S. 8, act. 27; Beschwerdeantwort, S. 8, act. 38). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dies eine persönliche, subjektive Meinung der Expertinnen darstelle, welche nicht in die Bewertung miteinfliessen könne (Replikbeilage 11, act. 50). Diesem Vorbringen kann indes nicht gefolgt werden. Der Regierungsrat verfügt nicht über die nötigen Fachkenntnisse, um zu beurteilen, inwiefern das betreffende Klettergerüst dem Anforderungsniveau der betreuten Kinder entspricht. Es ist daher auf die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen abzustellen, welche nicht offensichtlich falsch oder willkürlich erscheinen. Insbesondere sind keine Anzeichen zu erkennen, dass die Bewertung lediglich eine subjektive Meinung der Prüfungsexpertinnen darstellen würde. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Klettergerüst Teil der Grundausstattung der Einrichtung sei (Beschwerde, S. 10, act. 12), ändert an der vorgenommenen Bewertung nichts. Bemängelt wird nämlich nicht das schlichte Vorhandensein des Klettergerüsts als Teil der Einrichtung, sondern dass die Beschwerdeführerin genau dieses Element für das bewegungsfördernde Angebot ausgewählt hat, obwohl dieses dem Anforderungsniveau der Kinder nicht entsprochen hat. Der Punkteabzug ist somit gerechtfertigt.
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Unter dem Teilkriterium "behält die Bewegungsförderung während des ganzen Angebots im Fokus" wurden der Beschwerdeführerin zwei Punkte abgezogen. Begründet wurde dies damit, dass die Bewegungsförderung in den Hintergrund geraten und auf die Ressourcen der Kinder nur ungenügend eingegangen worden sei (Bewertungsraster, S. 8, act. 27). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hierbei ein unzulässiger doppelter Punkteabzug erfolgt sei, da wiederum Bezug auf die Schwierigkeit des Klettergerüsts und die Ressourcen der Kinder genommen worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, welche Elemente ausser dem Klettergerüst zu anspruchsvoll für die Kinder gewesen seien (Beschwerde, S. 10, act. 12; Replikbeilage 11, act. 50). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Punkteabzug unter diesem Teilkriterium nicht ausschliesslich auf das Klettergerüst beziehungsweise die Leiter bezieht. Stattdessen basiert die Beurteilung darauf, dass nach der Auffassung des Chefexperten und der Prüfungsexpertinnen das gesamte Bewegungsangebot zu schwierig gewesen und daher die Bewegung an sich in den Hintergrund getreten sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9, act. 37). Der vorgenommene Punkteabzug bezieht sich demnach – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – durchaus auf das Teilkriterium "behält die Bewegungsförderung während des ganzen Angebots im Fokus". Es liegt somit nach dem Gesagten weder ein unzulässiger doppelter Punkteabzug noch eine willkürliche Bewertung vor.
3.5.2
Das Leistungsziel e.4.3 V verlangte von der Beschwerdeführerin, dass sie die Kinder im Äussern ihrer Wünsche und in der Ausgestaltung derselben unterstützt. In diesem Bereich wurde, nachdem der Chefexperte und die Prüfungsexpertinnen im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort einen zusätzlichen Punkt anerkannten, ein Abzug von noch acht Punkten vorgenommen (Bewertungsraster, S. 8, act. 27; Beschwerdeantwort, S. 9 act. 37). Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr im Teilkriterium "geht auf die eingebrachten Ideen und Wünsche situationsgerecht ein" ein zusätzlicher Punkt anerkennt werde (Replikbeilage 11, act. 50). Die Beurteilung des Chefexperten und der Prüfungsexpertinnen, wonach ein verspätetes Eingehen auf die Ideen der Kinder als "unvollständig erfüllt" (entspricht einem Punkt) und nicht als "mehrheitlich erfüllt" (entspricht zwei Punkten) zu werten sei, ist jedoch nicht offensichtlich unhaltbar oder willkürlich. Ein korrigierendes Eingreifen des Regierungsrats ist somit nicht angezeigt.
3.5.3
Beim Leistungsziel a.1.2 T wurde von der Beschwerdeführerin gefordert, dass sie selbstständig im Rahmen ihrer Kompetenzen handelt. Unter dem Teilkriterium "führt klar durch die Aktivität" wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt abgezogen, da sie den Kindern zu viele Vorgaben gemacht habe (Bewertungsraster, S. 9, act. 27). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass dieser Punktabzug nicht gerechtfertigt sei, da sie unbestrittenermassen klar geführt habe (Beschwerde, S. 10 f., act. 12 f.; Replikbeilage 11, act. 50). Die Argumentation der Prüfungsexpertinnen, wonach klar zu führen nicht bedeute, alles zu bestimmen beziehungsweise vorzugeben, vermag jedoch zu überzeugen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin muss ein entsprechender Vermerk auch nicht explizit im Verlaufsprotokoll vermerkt sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn – wie im vorliegenden Fall – genügend Hinweispunkte im Protokoll vorhanden sind, die eine entsprechende Bewertung nachvollziehbar erscheinen lassen.
3.5.4
Die Beschwerdeführerin verlangte unter dem Teilkriterium "handelt empathisch" des Leistungsziels a.3.5. T die Vergabe von einem zusätzlichen Punkt, da sie wahrgenommen habe, dass ein Kind Angst hatte und adäquat reagiert habe (Beschwerde, S. 11, act. 11). Nachdem der Chefexperte und die Prüfungsexpertinnen im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort diesen zusätzlichen Punkt (welcher allerdings bloss zu 1/3 gewichtet wird) anerkannten, ist die Bewertung dieses Leistungsziels nicht mehr strittig (Beschwerdeantwort, S. 10 act. 36).
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3.5.5
Beim Leistungsziel f.3.1 W wurde geprüft, wie die Beschwerdeführerin im Alltag Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregt. Unter dem Teilkriterium "begleitet Lernsituationen aufmerksam und gibt bei Bedarf Impulse" wurden der Beschwerdeführerin zwei Punkte abgezogen mit der Begründung, dass sie ihre Aufmerksamkeit auf das Klettergerüst gerichtet habe, während die anderen Elemente durch Hilfspersonen beaufsichtigt worden seien (Bewertungsraster, S. 11, act. 27). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die erfolgte Delegation der Beaufsichtigung an die Hilfspersonen angemessen gewesen sei (Beschwerde, S. 11, act. 11). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar Hilfspersonen zu ihrer Unterstützung in die Prüfungsaufgaben miteinbeziehen durfte, die Verantwortung für das Angebot aber dennoch bei ihr lag (vgl. oben E. 3.4.6). Vor diesem Hintergrund durfte von ihr erwartet werden, dass sie ihre Aufmerksamkeit nicht nur auf ein Element beziehungsweise eine Lernsituation richtet, sondern den Überblick über das ganze Geschehen behält. Daher erweist sich der Punkteabzug als sachlich begründet und gerechtfertigt.
Unter dem Teilkriterium "wendet geeignete Methoden an" wurde ein Abzug von zwei Punkten vorgenommen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin Elemente ausgesucht habe, welche die Kinder nicht selbstständig hätten nutzen können (Bewertungsraster, S. 11, act. 27). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass nicht nachvollziehbar sei, von welchen konkreten weiteren Elementen die Rede sei, da abgesehen vom Klettergerüst alle Elemente durch die Kinder selbstständig hätten genutzt werden können. Das Klettergerüst gehöre zudem zur Grundausstattung des Betriebs und liege daher ausserhalb ihres Einflussbereichs (Beschwerde, S. 11, act. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass es durchaus im Einflussbereich der Beschwerdeführerin lag, welches Element sie den Kindern präsentierte. Indem sie sich allerdings auf ein Klettergerüst fokussierte, welches nach Einschätzung der Prüfungsexpertinnen nicht dem Anforderungsniveau der Kinder entsprach, ist ein entsprechender Punktabzug nicht zu beanstanden.
3.6
Weiter macht die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung der Leistungsziele der Praxisaufgabe 4 "Interessenorientiertes Angebot" geltend.
3.6.1
Beim Leistungsziel b.2.1 V wurde von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie einen rhythmisierten Tagesablauf umsetzt, der adäquate Rituale miteinschliesst. Unter dem Teilkriterium "gestaltet Übergänge während des Angebots bedürfnisgerecht" wurden der Beschwerdeführerin zwei Punkte abgezogen mit der Begründung, dass sie den Übergang von der Spielsituation in die Esssituation nicht bedürfnisgerecht gestaltet habe (Bewertungsraster, S. 13, act. 27). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund dieser einen negativen Aussage gleich zwei Punkte abgezogen worden seien. Im Gegenteil habe sie den Übergang mit dem Stellen einer Sanduhr, mit Gesang oder mit einem gemeinsamen Aufräumen bedürfnisgerecht gestaltet (Beschwerde, S. 12, act. 10). Die Gewichtung von negativ zu wertenden Vorkommnissen liegt jedoch im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsexpertinnen. Im vorliegenden Fall ist es nicht als offensichtlich falsch oder willkürlich zu werten, dass die Expertinnen den aus ihrer Sicht mangelhaften Übergang als "unvollständig erfüllt" und somit mit einem Punkt bewertet haben. Der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass die Aussage "Was läuft wo?" keine Bewertung darstelle (Beschwerde, S. 12, act. 10). Aus dem Kontext der Beurteilung geht hervor, dass damit bemängelt wurde, dass unklar sei, bei welcher Spielinsel welche Aktivitäten durchgeführt werden.
Unter dem Teilkriterium "bezieht die aktuellen Vorlieben der betreuten Personen in die Gestaltung des Angebots mit ein" wurden der Beschwerdeführerin ebenfalls zwei Punkte abgezogen. Begründet wurde der Abzug damit, dass sie eine Vorauswahl an Liedern getroffen habe, bei der die Kinder nicht hätten mitentscheiden können. Zudem sei es einem Kind nicht gestattet worden, sich während eines
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Schlangentanzes früher an die Schlange anzuhängen. Schliesslich wird verschiedentlich die zu direktive Herangehensweise der Beschwerdeführerin bemängelt, wie beispielswiese die mehrfache Aufforderung an ein Kind, sich hinzusetzen (Bewertungsraster, S. 13, act. 27). Der vorgenommene Punkteabzug wurde somit schlüssig und nachvollziehbar begründet und stützt sich auf sachliche Überlegungen. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass eine Vorauswahl der Lieder notwendig gewesen sei, da es ansonsten aufgrund des Alters und der Entwicklung der Kinder zu einer Überforderung gekommen wäre (Replikbeilage 11, act. 50), wird durch den Chefexperten und die Prüfungsexpertinnen widersprochen (Beschwerdeantwort, S. 11, act. 35). Da der Regierungsrat nicht über das zur entsprechenden Beurteilung notwendige Fachwissen verfügt, ist eine vertiefte Überprüfung dieser Rüge nicht möglich. Da allerdings das Treffen einer Vorauswahl lediglich eine Beanstandung neben anderen war, kann jedenfalls nicht von einer offensichtlich falschen Bewertung der Leistungen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
3.6.2
Das Leistungsziel f.3.2 V verlangte von der Beschwerdeführerin, dass sie eine Lernumgebung bereitstellt, welche den Kindern die Freude am Entdecken und spielerischen Lernen ermöglicht. In diesem Bereich wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt abgezogen, da unklar gewesen sei, welche Aktivitäten im anderen Raum stattgefunden hätten (Bewertungsraster, S. 13, act. 27). Zudem habe die Beschwerdeführerin durch die Aufteilung des Angebots auf zwei Zimmer die Interessen der Kinder bei der Gestaltung des zweiten Angebots nicht berücksichtigt (Beschwerdeantwort, S. 12, act. 34). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass eine Delegation der Aufsicht im anderen Raum an eine Hilfsperson in der betreffenden Situation Sinn gemacht habe und keine alternativen adäquaten Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden hätten (Replikbeilage 11, act. 50). Hierbei übersieht sie, dass nicht die Delegation an eine Hilfsperson zum Punktabzug führte, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Interessen eines Teils der Kinder nicht berücksichtigt hat. Der Punktabzug erscheint somit nicht offensichtlich falsch oder unbegründet vorgenommen worden zu sein.
3.6.3
Beim Leistungsziel a.1.2 T wurde geprüft, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, selbstständig im Rahmen ihrer Kompetenzen zu handeln. Unter dem Teilkriterium "führt klar durch die Aktivität" wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt abgezogen, da sie eine Hilfsperson angewiesen habe, die Aktivitäten im zweiten Raum zu beaufsichtigen, ohne klare Anweisungen zu erteilen, was diese dort tun sollte (Bewertungsraster, S. 14, act. 27). Die Beschwerdeführerin anerkennt diesen vorgenommenen Punkteabzug im Rahmen ihrer Replik (Replikbeilage 11, act. 50), weswegen die Bewertung dieses Leistungsziels zwischen den Parteien nicht mehr strittig ist.
3.6.4
Beim Leistungsziel e.4.1 W wurde von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie bei Bedarf Freiräume und Regeln mit Kindern unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen aushandelt. Unter dem Teilkriterium "trifft Absprachen" wurden der Beschwerdeführerin drei Punkte abgezogen, da sie mit den Kindern keine Absprachen über Regeln und Freiräume getroffen habe (Bewertungsraster, S. 16, act. 27). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass gemäss Protokoll mit den Kindern Absprachen betreffend das Versorgen der Wickeltücher und die Teilnahme am Singen getroffen worden seien (Beschwerde, S. 13, act. 9). Dabei verkennt sie allerdings, dass sich das Leistungsziel explizit auf Absprachen im Zusammenhang mit Freiräumen und Regeln bezieht. Beim Versorgen der Wickeltücher sowie der Wahl bezüglich der Teilnahme beim Singen handelt es sich vielmehr um Einzelabsprachen, welche keinen Zusammenhang mit ausgehandelten Regeln oder Freiräumen aufweisen. Der Punkteabzug basiert daher auf sachlichen Gründen.
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3.7
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Bewertung des im Anschluss an die praktische Prüfung durchgeführten Fachgesprächs.
3.7.1
Das Leistungsziel a.4.1 verlangte von der Beschwerdeführerin, dass sie während des Fachgesprächs situations-, adressatengerecht und wertschätzend kommuniziert. Unter dem Teilkriterium "die Situation ist klar beschrieben" wurden der Beschwerdeführerin zwei Punkte abgezogen, da sie nicht eine konkrete Situation ausgewählt, sondern vielmehr die gesamte Praxisaufgabe "Bewegung" beschrieben habe (Bewertungsraster, S. 18, act. 27). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie klar auf eine einzige Situation Bezug genommen habe, nämlich auf ihre Planung in Bezug auf das Klettern und das Aufräumen (Beschwerde, S. 14, act. 8). Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem Protokoll eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte innerhalb der Praxisaufgabe "Bewegung" anspricht (Planung bezüglich des Kletterns und des Aufräumens, Klettern auf dem Balancierbänkli, Aufräumen der Pikler-Elemente, das Beobachten der grösseren durch die kleineren Kinder, vgl. Protokoll Fachgespräch, S. 2, act. 27). Der vorgenommene Punktabzug erscheint somit nachvollziehbar.
Unter dem Teilkriterium "die angewandte Sprache ist dem Fachgespräch angepasst" wurden der Beschwerdeführerin ebenfalls zwei Punkte abgezogen mit der Begründung, sie habe zu wenig Fachsprache verwendet (Bewertungsraster, S. 18, act. 27). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass aus dem Verlaufsprotokoll nicht ersichtlich sei, wo genau mehr Fachlichkeit erwartet worden sei (Replikbeilage 11, act. 50). Hierbei verkennt sie allerdings den Sinn und Zweck eines Protokolls. In diesem werden nämlich die Äusserungen der Kandidaten wiedergegeben, nicht die optimalen Lösungsvorschläge auf bestimmte Fragen. Es ist somit nicht weiter erstaunlich, dass im Protokoll nicht vermerkt wurde, wo genau die Prüfungsexpertinnen eine vertiefte Fachsprache erwartet hätten. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie gemäss dem Protokoll mindestens vier Modelle und Fachwörter verwendet und Erklärungen dazu gemacht habe (Beschwerde, S. 14, act. 8). Hierzu ist festzuhalten, dass eine Überprüfung der korrekten Verwendung der Fachsprache besondere Kenntnisse erfordert, über welche der Regierungsrat nicht verfügt. Ein Eingreifen in die vorgenommene Bewertung wird somit nur vorgenommen, wenn die Bewertung offensichtlich willkürlich oder falsch ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen sich der Regierungsrat nicht dazu veranlasst sieht, die vorgenommene Punkteverteilung zu korrigieren.
3.7.2
Beim Leistungsziel d.2.1 wurde von der Beschwerdeführerin gefordert, dass sie den Austausch mit anderen Fachpersonen gezielt und nach Bedarf ausführt. In diesem Bereich wurde, nachdem der Chefexperte und die Prüfungsexpertinnen im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort einen zusätzlichen Punkt anerkannten, ein Abzug von noch vier Punkten vorgenommen (Bewertungsraster, S. 18, act. 27; Beschwerdeantwort, S. 14 act. 32). Nachdem die Beschwerdeführerin den Abzug von noch einem Punkt unter dem Teilkriterium "antwortet genau auf die Fragen" nicht bemängelt, ist lediglich die Bewertung des Teilkriteriums "ergänzt wenn nötig die Informationen" strittig. Hier wurden der Beschwerdeführerin drei Punkte abgezogen, da sie während des Fachgesprächs nie ergänzende Informationen gegeben habe, auch wenn die Fragen nur schnell und knapp beantwortet worden seien (Bewertungsraster, S. 18, act. 27). Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei nicht ersichtlich, wo für die Verständlichkeit Informationen gefehlt hätten (Beschwerde, S. 14, act. 8). Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss dem Verlaufsprotokoll die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen bereits nach der Hälfte der Zeit beendet hatte und die restliche Zeit anschliessend still verstreichen liess. Es wäre von der Beschwerdeführerin durchaus zu erwarten gewesen, dass sie die Zeit genutzt und ihre Ausführungen ergänzt hätte. Der vorgenommene Punkteabzug erscheint daher nicht offensichtlich falsch oder willkürlich vorgenommen worden zu sein.
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3.7.3
Das Leistungsziel a.2.1 verlangte von der Beschwerdeführerin, dass sie Berufssituationen und das eigene Handeln nach berufsethischen Aspekten reflektiert. Unter dem Teilkriterium "nimmt Abstand" wurden drei Punkte abgezogen, da die Beschwerdeführerin die Situationen nicht mit dem erforderlichen professionellen Abstand beschrieben habe. Vielmehr habe sie die Situationen so beschrieben, wie sie sie erlebt habe (Bewertungsraster, S. 19, act. 27). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine solche fehlende Objektivität im nächsten Teilkriterium "betrachtet die eigene Arbeit möglichst objektiv" hätte vorgenommen werden müssen. Zudem habe sie die Situation aus Sicht der Kinder betrachtet und analysiert sowie die Entwicklungsphasen der Kinder in die Reflexion integriert (Beschwerde, S. 14, act. 8; Replikbeilage 11, act. 50). Hierzu ist festzuhalten, dass die beiden Teilkriterien "nimmt Abstand" und "betrachtet die eigene Arbeit möglichst objektiv" tatsächlich schwer voneinander abgrenzbar sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass sich die Prüfungsexpertinnen von offensichtlich sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Deren Argumentation, dass die Beschwerdeführerin die Situation lediglich so beschrieben habe, wie sie sie erlebt hatte, stellt eine sachliche Feststellung dar und ist nachvollziehbar. Die Schwelle für ein korrigierendes Eingreifen des Regierungsrats ist demnach nicht erreicht.
3.7.4
Die Beschwerdeführerin verlangte unter dem Teilkriterium "verdeutlicht wo innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens die eigenen Verantwortlichkeiten liegen" des Leistungsziels a.2.4 die Vergabe von einem zusätzlichen Punkt, da sie zwei Verantwortlichkeiten benannt habe (Beschwerde, S. 14, act. 8). Nachdem der Chefexperte und die Prüfungsexpertinnen im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort diesen zusätzlichen Punkt anerkannten, ist die Bewertung dieses Leistungsziels nicht mehr strittig (Beschwerdeantwort, S. 15, act. 31).
3.7.5
Beim Leistungsziel a.1.8 wurde von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie den eigenen Beruf gegenüber Dritten überzeugend vertritt. In diesem Bereich wurden der Beschwerdeführerin insgesamt acht Punkte abgezogen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich weder auf ihre berufliche Rolle bezogen noch das professionelle Handeln gegenüber Dritten überzeugend vertreten habe (Bewertungsraster, S. 20, act. 27). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Protokoll die Worte "Ber. Rolle" vermerkt worden seien. Daraus ergebe sich, dass die Kandidatin in irgendeiner Form darauf Bezug genommen habe (Replikbeilage 11, act. 50). Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Obwohl im Protokoll die Worte "Ber. Rolle" vermerkt wurden (Protokoll Fachgespräch, S. 2, act. 27), folgen danach keine diesbezüglichen Aussagen. Insofern ist auf das Bewertungsraster abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin während des Fachgesprächs keine diesbezüglichen Aussagen tätigte. Bezüglich des Vertretens des eigenen Handels gegenüber Dritten macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei gemäss Protokoll auf ihr Handeln eingegangen (Beschwerde, S. 15, act. 7). Dabei verkennt sie allerdings, dass das Kriterium nicht einen Beschrieb des Handelns verlangt, sondern eine überzeugende Vertretung des eigenen professionellen Handelns gegenüber Dritten. Der Punktabzug ist demnach nicht offensichtlich falsch oder willkürlich vorgenommen worden.
3.8
Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat keinerlei Veranlassung, über die im Rahmen der Beschwerdeantwort nachträglich anerkannten zusätzlichen sechs Punkte (wovon einer allerdings bloss zu 1/3 gewichtet wird) hinaus, welche im Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" neu zu einer Note von 3,6 führen, eine Punkte- und Notenkorrektur vorzunehmen. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungsorgane offensichtlich unzutreffende Bewertungen vorgenommen und den ihnen zustehenden Ermessenspielraum bei der Benotung überschritten hätten.
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4.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Abnahme einer Parteibefragung (Beschwerde, S. 3 ff., act. 19 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) wird durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3). Im vorliegenden Verfahren fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin sowohl zur ursprünglich durch die Prüfungsexpertinnen vorgenommenen Bewertung als auch zur Beschwerdeantwort eingehend Stellung nehmen konnte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Parteibefragung zu zusätzlichen Erkenntnisgewinnen führen könnte; dies insbesondere auch aufgrund der ohnehin eingeschränkten Kognition des Regierungsrats. Aufgrund der dargelegten Beweislage kann demnach im Sinne einer antizipierten (vorweggenommenen) Beweiswürdigung auf die beantragte Parteibefragung verzichtet werden.
5.
Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS, wonach die Beschwerdeführerin das Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat, als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Auslagen von Fr. 0.–, insgesamt Fr. 2'000.–, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– hat diese somit noch Fr. 1'000.– zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
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