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RRB Nr. 2026-000598

Regierungsrat des Kantons Aargau

Del 27 mag 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/regierungsrat/rrb-nr-2026-000598/de/rrb-nr-2026-000598

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Argovia
Fonte

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RRB Nr. 2026-000598

Rubrum

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-000598

A._____, Gemeindeammann Q._____; Missachtung der Aufforderung einer Aufsichtsbehörde nach § 103 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG); Disziplinarmassnahme; Mahnung

Sitzung vom 27. Mai 2026 Versand: 1. Juni 2026

Sachverhalt

A.

Mit Eingabe vom 18. September 2025 ersuchte die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz (ÖDB) den Regierungsrat um Prüfung, ob Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Gemeindeammann von Q._____, A._____, zu ergreifen seien. Konkret machte die Beauftragte geltend, dass die Primarschule R._____ ohne ausreichende datenschutzrechtliche Bewilligung und Dokumentation Videokameras betreibe. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Verfügungen habe die Gemeinde die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht und nicht auf die Anordnungen der ÖDB reagiert.

B.

Mit Instruktionsschreiben vom 15. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass die Instruktion des Aufsichtsverfahrens durch den Rechtsdienst des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zuhanden des Regierungsrats erfolge. A._____ wurde aufgefordert, zur Anzeige der ÖDB Stellung zu nehmen und allfällige Akten einzureichen. Die ÖDB wurde ersucht, innert derselben Frist die vollständigen Akten einzureichen und über den aktuellen Stand des Verfahrens, insbesondere über allfällig getroffene Ersatzmassnahmen, zu informieren.

C.

Am 22. Oktober 2025 reichte die ÖDB die vollständigen Akten ein.

D.

Mit Eingabe vom 13. November 2025 liessen sich Gemeindeammann A._____ sowie Gemeindeschreiber B._____ zur Sache vernehmen. Sie beantragten, das Aufsichtsverfahren sei einzustellen.

E.

Mit Instruktionsschreiben vom 13. Januar 2026 wurde A._____ die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen einer persönlichen Befragung zum Sachverhalt zu äussern.

F.

Am 19. Februar 2026 wurde die Anhörung durch den Rechtsdienst DVI durchgeführt.

G.

Mit Schreiben des Regierungsrats vom 18. März 2026 wurde A._____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Erteilung einer Mahnung mit Frist bis 10. April 2026 gewährt. A._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Nach § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 ordnen und verwalten die Gemeinden unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegenheiten selbst. Gemäss § 101 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 wachen die Aufsichtsbehörden jedoch darüber, dass die gesamte Verwaltung der unter Staatsaufsicht stehenden Körperschaften vorschriftsgemäss geführt wird. Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Departemente (§ 100 Abs. 2 GG).

Das Gemeindegesetz stellt den Aufsichtsbehörden in den §§ 102–104 GG geeignete aufsichtsrechtliche und disziplinarische Massnahmen zur Verfügung. Nach § 102 GG gibt das zuständige Departement dem Regierungsrat ohne Verzug Kenntnis, wenn es in der Verwaltung oder im Finanzhaushalt einer der Staatsaufsicht unterstehenden Körperschaft vorschriftswidrige Zustände feststellt. Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt untersuchen und fordert unter angemessener Fristsetzung die unter Aufsicht stehende Körperschaft zur Behebung erwiesener Mängel auf. Im Weiteren kann der Regierungsrat als disziplinarische Massnahme Mitglieder von Behörden, die Aufforderungen von Aufsichtsbehörden missachten, mahnen, bei schwerer Pflichtversäumnis entlassen und bei Strafuntersuchungen wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens im Amt einstellen (§ 103 Abs. 1 GG).

1.2

Disziplinarische Massnahmen dienen der Wiederherstellung beziehungsweise der Sicherstellung des guten Funktionierens der Verwaltung. Dabei muss zwischen dem Verhältnis der Verwaltung zur Öffentlichkeit und dem Verhältnis der Bediensteten zum Gemeinwesen unterschieden werden. Gegenüber der Öffentlichkeit bezweckt das Disziplinarrecht die Sicherstellung der ordnungsgemässen Verwaltungstätigkeit (Funktionstüchtigkeit) sowie die Erhaltung oder Wiederherstellung des Vertrauens der Bevölkerung in die Verwaltung. Gegenüber den betroffenen Personen soll es bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. Die Disziplinarmassnahme setzt eine verschuldete Dienstpflichtverletzung voraus. Entscheidend für die Anordnung einer Massnahme ist somit die Schwere der schuldhaften Dienstpflichtverletzung (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1505 ff.). Bei ihrer Anordnung ist die Disziplinarbehörde dabei nicht frei, sondern an die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben gebunden.

§ 103 Abs. 1 GG sieht die Mahnung und bei schwerer Pflichtverletzung die Entlassung vor. Für die Anordnung einer Mahnung als geringfügigste Massnahme genügt eine schuldhafte, aber fahrlässige Verletzung der Pflichten. Eine Entlassung stellt demgegenüber die schwerste und einschneidendste Disziplinarmassnahme dar.

Im Folgenden ist daher betreffend die einzelnen dem Gemeindeammann vorgeworfenen Sachverhalte zu prüfen, ob er diesbezüglich Pflichtverletzungen begangen hat und wie gravierend die allfälligen Pflichtverletzungen sind. Ferner ist die Frage zu beantworten, ob mit der allfälligen Disziplinarmassnahme die ordnungsgemässe Verwaltungstätigkeit (Funktionstüchtigkeit) und die Erhaltung oder Wiederherstellung des Vertrauens der Bevölkerung in die Verwaltung erreicht werden kann.

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1.3

Anlass für dieses Aufsichtsverfahren gab eine Intervention durch die ÖDB. Vorliegend ist die datenschutzrechtliche Würdigung der festgestellten Sachverhalte allerdings nicht Gegenstand der disziplinarischen Prüfung. Für den vorliegenden Beschluss über Disziplinarmassnahmen sind vielmehr die Amtspflichten des Gemeindeammanns gegenüber der Gemeinde Q._____ massgebend.

2.

2.1

Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob A._____ allfällige Pflichtverletzungen in seinem Amt als Gemeindeammann im Rahmen des datenschutzrechtlichen Verfahrens der ÖDB begangen hat.

2.2

Die ÖDB bringt vor, bei einer geplanten Datensicherheitskontrolle am 5. März 2024 hätten deren IT- Auditoren festgestellt, dass der Eingang des Schulhauses C._____ sowie der dazugehörende Spielplatz der Primarschule R._____ mit drei Videokameras überwacht würden. Während eines Jahrs habe die ÖDB versucht, beim Gemeinderat die zur Erteilung der Bewilligung im Sinne von § 20 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 in Verbindung mit § 11 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 erforderlichen Unterlagen erhältlich zu machen. Es sei jedoch nur unzureichend dokumentiert worden. Insbesondere habe es der Gemeinderat abgelehnt, eine Bedarfsbegründung für den Betrieb der Kameras sowie ein Datensicherheitskonzept im Sinne von § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 VIDAG einzureichen.

Auf die erlassene Empfehlung vom 14. April 2025 im Sinne von § 32 Abs. 3 IDAG habe der Gemeinderat nicht reagiert. Auch auf die daraufhin erlassene Verfügung vom 2. Juni 2025 im Sinne von § 32 Abs. 4 IDAG sei keine Reaktion erfolgt. Die Beauftragte erliess daraufhin am 10. Juli 2025 eine Vollstreckungsverfügung, wobei der Gemeinderat darüber informiert worden sei, dass die Missachtung der Aufforderung dem Regierungsrat angezeigt werde. Auch hierauf sei keine Reaktion des Gemeinderats erfolgt.

2.3

Der Gemeindeammann steht der Gemeinde vor (§ 45 Abs. 1 GG). Er erledigt die von den Aufsichtsbehörden erteilten Aufträge (§ 45 Abs. 2 lit. b GG). Die ÖDB konstatiert in ihrer Mitteilung an den Regierungsrat primär eine fehlende Mitwirkung des Gemeinderats, insbesondere des Gemeindeammans A._____, im Verfahren bezüglich der Videoüberwachung des Schulhauses C._____.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die erste Kontaktaufnahme der ÖDB mit der Gemeinde am 18. März 2024 erfolgte. Dieser E-Mail angehängt findet sich ein an A._____ adressiertes Schreiben, mit welchem dieser darauf hingewiesen wurde, dass die betreffenden Videokameras ohne Bewilligung in Betrieb seien. Die ÖDB forderte A._____ auf, diese Kameras ausser Betrieb zu nehmen sowie ein Gesuch inklusive der notwendigen Dokumente einzureichen. Da die ÖDB auf dieses Schreiben keine Rückmeldung erhielt, meldete sie sich zwei Monate später, am 16. Mai 2024 erneut bei A._____. Einen weiteren Monat ohne Rückmeldung der Gemeinde, am 19. Juni 2024, rief die ÖDB A._____ an. Dieser gab kund, dass er die Verwaltung bereits darauf hingewiesen habe und dies nochmals machen werde. Am 11. Juli 2024 erfolgte ein Telefongespräch der ÖDB mit B._____, dem Gemeindeschreiber. Er teilte mit, dass er die Bewilligungspflicht als bürokratischen Aufwand empfinde, der in keinem Verhältnis stehe. Sie hätten wichtigere Themen zu bearbeiten. Er werde die fehlenden Unterlagen zur Bewilligung zustellen.

Am darauffolgenden 12. Juli 2024 reichte B._____ sodann das bereits bestehende Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Q._____ ein. Am 23. Oktober 2024 gelangte die ÖDB erneut

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an B._____ und forderte ihn auf, eine Bedarfsbegründung, ein Reglement samt Anhang, ein Situationsplan sowie ein Datensicherheitskonzept einzureichen. Per Telefon erklärte die ÖDB am 26. November 2024, dass das bestehende Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Q._____ nicht ausreiche. B._____ gab kund, er kläre ab, ob die Kameras abgehängt würden. Eventuell liessen sie es aber auch darauf ankommen. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 erklärte B._____, dass die Kameras weiterbetrieben würden. Er werde allerdings bis zu den Festtagen das bereits bestehende Informations- und Datenschutzreglement überarbeiten beziehungsweise ergänzen. Mit E- Mail vom 17. Dezember 2024 reichte B._____ das überarbeitete Informations- und Datenschutzreglement ein. Am 19. Dezember 2024 teilte die ÖDB mit, dass sie das gesamte Reglement mangels Kompetenz nicht genehmigen könnten. Sie schlug vor, den Abschnitt zur Videoüberwachung zu trennen und separat einzureichen. Auch fehle die Bedarfsbegründung sowie das Informationssicherheitskonzept. Die ÖDB setzte eine Frist zur Einreichung der Dokumente bis 10. Januar 2025. Nachdem die Gemeinde auch hierauf nicht reagierte, setzte die ÖDB mit Schreiben vom 3. Februar 2025 eine letzte Frist bis zum 14. Februar 2025 zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs. Am 17. Februar 2025 nahm B._____ hierzu Stellung, äusserte sein Unverständnis, weigerte sich jedoch, weitere Dokumente einzureichen. Mit E-Mails vom 6. und 18. März 2025 erklärte die ÖDB ihren Standpunkt und setzte nochmals eine letzte Frist bis 31. März 2025 zur Einreichung der geforderten Dokumente.

Nachdem auch diese Frist ungenutzt verstrich, erliess die ÖDB am 14. April 2025 eine Empfehlung, wonach der Betrieb der optisch-elektronischen Überwachungsanlage auf der Schulanlage R._____ sofort einzustellen und erst nach Erhalt einer Bewilligung und Rechtskraft des Reglements wieder in Betrieb zu nehmen sei.

Nachdem die Gemeinde keine Reaktion zeigte, erliess die ÖDB am 2. Juni 2025 eine Verfügung mit identischem Inhalt.

Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgte, erliess die ÖDB am 10. Juli 2025 eine Vollstreckungsverfügung, wonach sämtliche Kameras innert 10 Arbeitstagen ausser Betrieb zu nehmen und abzumontieren seien. Der Beauftragten sei innert 10 Arbeitstagen eine schriftliche Vollzugsmeldung einzureichen. Sofern dem nicht Folge geleistet werde, ergreife die Beauftragte die erforderlichen Zwangsmassnahmen mit Kostenfolge für die Gemeinde Q._____ und zeige die Missachtung der Aufforderung dem Regierungsrat des Kantons Aargau an.

Nachdem auch diese Vollstreckungsverfügung ohne Tätigwerden der Gemeinde in Rechtskraft erwuchs, wurden die Kameras unter der Leitung der ÖDB am 8. Oktober 2025 mit einem beauftragten Elektrounternehmen demontiert.

2.4

2.4.1

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 13. November 2025 machte A._____ geltend, dass der Gemeinderat die gesamte Historie im Fall der Videoüberwachung bedauere. Es sei für sie aber nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb für eine seit Jahren im Betrieb befindliche Videoüberwachungsanlage eine nachträgliche Bewilligung durch die ÖDB erforderlich sei. Zudem bezweifle der Gemeinderat, dass alle Videoüberwachungsanlagen im Kanton Aargau den Vorschriften entsprächen.

Trotzdem gestehe der Gemeinderat ein, dass es zu einem Ersatzvornahmeverfahren nicht hätte kommen sollen oder müssen. Es würden Massnahmen eingeleitet, dass sich solche Vorfälle in Zukunft nicht wiederholen. Der Gemeinderat entschuldige sich bei allen Mitarbeitenden der ÖDB. Ein Aufsichtsverfahren erachte der Gemeinderat aber trotz der Missachtung der Weisung der ÖDB als unverhältnismässig, da im Verlauf des Verfahrens Bestrebungen seitens der Gemeinde unternommen worden seien. Aus ressourcentechnischen Gründen habe dem Vorgehen der ÖDB nicht Folge geleistet werden können. Mit dem Wegzug der Bezirksschule aus Q._____ zu Beginn des Schuljahrs 2028/29 werde das jetzige Bezirksschulhaus umgebaut und saniert. Die Primarschule Q._____ soll

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künftig zentral am Schulstandort in der D._____ geführt werden. In Zusammenhang mit diesem Umbau werde eine moderne Videoüberwachungsanlage gemäss den Anforderungen der ÖDB installiert. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe die jetzige Überwachungsanlage ausser Betrieb.

2.4.2

In der Anhörung vom 19. Februar 2026 führte A._____ im Wesentlichen aus, das Verfahren habe sich über längere Zeit hingezogen, was aus seiner Sicht unter anderem auf Ressourcenengpässe in der Gemeinde zurückzuführen sei. Die Videoüberwachung an der Primarschule bestehe seit rund 17 Jahren und sei über lange Zeit kaum beziehungsweise zuletzt gar nicht mehr aktiv genutzt worden. Man habe die Angelegenheit anfänglich nicht genügend ernst genommen und zunächst angenommen, die Anlage sei aufgrund ihres langjährigen Bestehens rechtlich wohl abgesichert, was sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen habe.

Weiter erklärte er, die Korrespondenz mit der ÖDB sei im Wesentlichen durch den Gemeindeschreiber geführt worden, die Verantwortung trage jedoch er als Gemeindeammann. Er räumte ein, dass seitens der Gemeinde auf verschiedene Schreiben und Mahnungen nicht beziehungsweise zu wenig reagiert worden sei, und entschuldigte sich dafür. Er bedauere insbesondere, dass er nicht persönlich früher den Kontakt gesucht und die Angelegenheit nicht selbst an die Hand genommen habe.

Inhaltlich machte er geltend, die Gemeinde habe zwar Anpassungen vorgenommen, man habe jedoch angenommen, damit sei den Anforderungen im Wesentlichen entsprochen. Als erheblichen zusätzlichen Aufwand habe die Gemeinde insbesondere die Erstellung eines Informations- beziehungsweise Datensicherheitskonzepts empfunden. Hier hätte er sich mehr Unterstützung beziehungsweise Vorlagen gewünscht. Zudem habe man die nachträgliche Begründung des Bedarfs für eine vor vielen Jahren installierte Anlage als stark bürokratisch empfunden. In der Folge habe man das Verfahren schliesslich nicht weiterverfolgt und irgendwann bewusst nicht mehr reagiert.

2.5

Die ÖDB als kantonale Aufsichtsbehörde tritt gegenüber Gemeinden als öffentliche Organe hoheitlich auf. Die verantwortlichen öffentlichen Organe sind zur Mitwirkung verpflichtet (§ 32 Abs. 2 IDAG). A._____ ist als Gemeindeammann gemäss § 45 Abs. 2 lit. b GG persönlich dafür verantwortlich, dass hoheitliche Anordnungen fristgerecht und ordnungsgemäss ausgeführt werden. Auch wenn der operative Schriftwechsel weitgehend über den Gemeindeschreiber B._____ erfolgt ist, trägt letztlich A._____ als Vorsteher der Exekutive die Verantwortung für jedes Handeln oder Unterlassen der Gemeindeverwaltung.

2.6

Aus dem gesamten Ablauf ergibt sich, dass die Gemeinde – trotz wiederholten Hinweisen, Fristsetzungen und Hilfestellungen – nur unzureichend mit der ÖDB kooperiert hat. Sodann ist nach dem letzten E-Mail von B._____ vom 17. Februar 2025 die Kommunikation der Gemeinde gegenüber der ÖDB faktisch zum Erliegen gekommen, was in keiner Weise dem Verhalten entspricht, das von einer sorgfältig handelnden Gemeindeführung erwartet werden darf. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der Gemeinde Q._____ gegenüber den Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Zwar steht es einer Gemeindeführung frei, eine von der ÖDB abweichende Rechtsauffassung zu vertreten. Darin liegt für sich allein noch keine Amtspflichtverletzung. Unverständlich und pflichtwidrig ist jedoch, dass die Gemeinde – anstatt die ihr offenstehende Möglichkeit der Beschwerde an den Regierungsrat beziehungsweise an das Verwaltungsgericht zu nutzen – die Verfügung der ÖDB vom 2. Juni 2025 schlicht ignoriert hat. Damit hat sie den Konflikt nicht rechtsstaatlich geklärt, sondern durch Untätigkeit unnötigerweise verschärft. Hinzu kommt eine fortgesetzte Gleichgültigkeit, die den gesamten Verfahrensverlauf prägt. Bereits im Telefonat vom 26. November 2024 hat B._____ in Aussicht gestellt, man werde es allenfalls darauf ankommen lassen. Diese Haltung hat sich sodann manifestiert, als die Gemeinde selbst nach mehrfacher Verlängerung der Fristen keine vollständigen Unterlagen eingereicht hat und ab Ende

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Februar 2025 die Kommunikation ganz unterband. Das fehlende Interesse am Verfahren spiegelt sich im Übrigen auch in sachlichen Ungenauigkeiten, etwa wenn die Gemeinde wiederholt von einer "Videoüberwachung der Schulanlage D._____" spricht, obwohl das Verfahren ausschliesslich die Kameras beim Schulhaus C._____ betraf.

Insgesamt ist festzustellen, dass A._____ die ihm obliegende Pflicht, die Aufträge der Aufsichtsbehörde zu erfüllen, verletzt hat. Durch die bewusst in Kauf genommene, beharrliche Nichtbefolgung der behördlichen Anordnungen sowie die fehlende Kooperation und Kommunikation mit der ÖDB hat er gegen seine Amtspflichten verstossen und damit das Vertrauen in die ordnungsgemässe Amtsführung beeinträchtigt.

3.

3.1

§ 103 GG lassen sich keine allgemeinen Hinweise entnehmen, wie eine Disziplinarmassnahme zuzumessen ist. Erwähnt wird jedoch hinsichtlich der Entlassung, dass diese bei schwerer Pflichtversäumnis möglich ist. Angesprochen sind damit in objektiver Hinsicht die durch die aufsichtsrechtlichen und disziplinarrechtlichen Massnahmen zu schützenden Interessen beziehungsweise der Umfang und die Wichtigkeit der verletzten Pflichten. Eine Gewichtung der betroffenen Interessen, die durch die Pflichten geschützt werden, hat die Disziplinarbehörde vorzunehmen. Zum anderen ist in subjektiver Hinsicht das Verschulden des Fehlbaren zu beurteilen. Das Verschuldensmass besteht im Grad der Vorwerfbarkeit des pflichtwidrigen Verhaltens. Es wiegt insbesondere schwer, wenn die Pflichtverletzung absichtlich begangen oder aus wenig achtenswerten Motiven gehandelt wurde. Sowohl hinsichtlich des objektiven als auch subjektiven Aspekts der Zumessung ist jeweils von der konkreten Funktion auszugehen, die der Betroffene innehat. Es ist allgemein anerkannt, dass umso strengere Anforderungen an das Verhalten und die Amtsführung des Fehlbaren zu stellen sind, je verantwortungsvoller die Stelle ist. Schlussendlich ist die festgestellte, objektive und subjektive Pflichtverletzung im Einzelfall hinsichtlich der eingetretenen oder möglichen Auswirkungen auf das gute Funktionieren der Verwaltung zu beurteilen. Anders ausgedrückt muss die zu wählende Disziplinarmassnahme geeignet sein, die ordnungsgemässe Verwaltungstätigkeit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung wiederherzustellen oder zu erhalten (WALTER HINTERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 370 ff.).

Unmassgeblich ist im Zusammenhang mit der Zumessung der Disziplinarmassnahme die informations- und datenschutzrechtliche Beurteilung des Handelns. Vielmehr hat die vorliegende Entscheidfindung der Frage nachzugehen, ob, in welchem Mass und mit welchen Auswirkungen auf das gute Funktionieren der Verwaltung eine Dienstpflichtverletzung erfolgte. Das Ergebnis ergeht im Gegensatz zum Verfahren der ÖDB damit auf einer jeweils anderen Grundlage und richtet sich nach den für den betreffenden Rechtsbereich geltenden Regeln. Damit haben die betroffenen Behörden keineswegs ähnliche, geschweige denn qualitativ gleiche Fragen zu beantworten.

3.2

Wie hiervor aufgezeigt, hat A._____ gegen die ihm auferlegten Pflichten verstossen. Durch sein Verhalten hat er insbesondere gegen die Treuepflicht und die Interessenwahrungspflicht verstossen. Konkret tangiert hiervon ist das Ansehen der Gemeinde Q._____. Zwar muss aufgrund des Amts als Gemeindeammann und der damit einhergehenden Vertrauensstellung grundsätzlich ein strenger Massstab angewendet werden. Allerdings sind die Verfehlungen in objektiver Hinsicht als leicht einzustufen. A._____ wird lediglich das Missachten hoheitlicher Weisungen sowie eine ungenügende Kommunikations- und Mitwirkungsbereitschaft vorgeworfen. Dabei ist ihm jedoch zugutezuhalten, dass die Gemeinde Q._____ mindestens zu Beginn des Verfahrens mit der ÖDB kooperierte. So-

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dann ist der infrage stehende Streitgegenstand – drei Videoüberwachungskameras auf einem Schulgelände – zwar nicht trivial, jedoch nicht von existenzieller Bedeutung für die Gemeinde Q._____. In objektiver Hinsicht sind die vorliegenden Pflichtverletzungen daher als leicht zu qualifizieren.

In subjektiver Hinsicht sind das Verschulden und das Verhalten des Gemeindeammanns A._____ zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zentral, aus welchen Gründen die Gemeinde ab Ende Februar 2025 die Kommunikation mit der ÖDB quasi aus dem Nichts abbrach. A._____ hat sich diesbezüglich vernehmen lassen, dass es ihm und der Gemeindeverwaltung "zu bürokratisch" geworden sei (Anhörungsprotokoll, S. 3). Am Schluss des Verfahrens sei es auch eine Trotzreaktion gewesen (Anhörungsprotokoll, S. 4). Auch Gemeindeschreiber B._____ äusserte sich bereits im November 2024 dahingehend, dass man es darauf ankommen lassen werde. Nicht zu überzeugen vermag deshalb die diesbezügliche Rechtfertigung, dass man den Forderungen der ÖDB aus ressourcentechnischen Gründen nicht Folge habe leisten können. Aus subjektiver Sicht unverständlich ist ferner, weshalb die Gemeinde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2025 nicht einfach den Rechtsmittelweg beschritt, womit der Konflikt auf dem rechtsstaatlichen Weg hätte gelöst werden können. A._____ äussert sich diesbezüglich, dass "man es nie intensiv miteinander diskutiert habe", der Verzicht auf ein Rechtsmittel aber ein bewusster Entscheid gewesen sei (Anhörungsprotokoll, S. 4). Mildernd zu werten ist der Umstand, dass A._____ im hiesigen Verfahren den Verlauf der Geschehnisse bedauerte und sich einsichtig zeigte, dass es nicht zu einer Zwangsmassnahme hätte kommen sollen. Auch anlässlich der Anhörung gab er kund, zu bedauern, "es nicht selbst in die Finger genommen" zu haben (Anhörungsprotokoll, S. 4), und einen Fehler gemacht zu haben (Anhörungsprotokoll, S. 3). Damit kann ihm eine grundsätzliche Einsicht in sein Fehlverhalten attestiert werden. Das subjektive Fehlverhalten ist somit ebenfalls als leicht einzustufen.

Zusammenfassend sind die Pflichtverletzungen von A._____ in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu qualifizieren.

3.3

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie mit Blick auf die leichte Pflichtverletzung ist die Anordnung der in § 103 Abs. 1 GG vorgesehenen leichtesten Massnahme, der disziplinarischen Mahnung, gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen. Der Auffassung des Gemeinderats, wonach das Aufsichtsverfahren unverhältnismässig sei, kann nicht gefolgt werden. Zum einen muss nicht das Aufsichtsverfahren an sich einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten, denn ein Aufsichtsverfahren kann jederzeit formlos eingeleitet werden (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, § 59a N 20). Andererseits handelt es sich bei der Mahnung um die leichteste Disziplinarmassnahme; sie bedeutet lediglich einen formellen Tadel (vgl. ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, Zürich 2017, S. 321). Entsprechend ist die Schwelle zur Anordnung einer Mahnung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips tief anzusetzen. Vorliegend ist die Mahnung geeignet und erforderlich, um die ordnungsgemässe Verwaltungstätigkeit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Gemeinde Q._____ zu erhalten. Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit gegenüber einem solchen Verhalten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Bedeutung der den Gemeindeammann treffenden Pflichten verkannt und bagatellisiert würden. Zuletzt ist die Mahnung für A._____ aufgrund der geringen Eingriffsintensität auch zumutbar.

4.

4.1

Gemäss § 22 Abs. 1 lit. c des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 beträgt die von den Verwaltungsbehörden zu erhebende Gebühr für die Ausübung der Disziplinarfunktion Fr. 20.– bis Fr. 50'000.–. Die Bestimmung ist allerdings nicht selbstständig anwendbar, sondern setzt eine nähere Regelung in der Verordnung voraus (§ 10 Abs. 2 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG]

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vom 19. September 2023). Für die Durchführung des Disziplinarverfahrens für Mitglieder von Gemeindebehörden gibt es keinen Gebührentatbestand in der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024. Entsprechend kann für die Durchführung des Disziplinarverfahrens keine Gebühr erhoben werden.

4.2

Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt.

Beschluss

1.

A._____ wird eine Mahnung erteilt.

2.

Mit der Erteilung der Mahnung ist das Disziplinarverfahren gegen A._____ abgeschlossen.

3.

A._____ werden keine Verwaltungsgebühren auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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