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Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Vom 22.12.1992 (Stand 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine Regelung getroffen hat.

Art. 2 Begriffe

Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.

Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stelle der Gemeindeversammlung.

Die Begriffe Schweizer Bürger, Kantonsbürger, Bürger, Ausländer, Gesuchsteller und Präsident beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 3 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Kantonsbürger ist, wer das Bürgerrecht einer aargauischen Gemeinde besitzt.

Art. 4 Findelkind

Ein im Kanton gefundenes Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.

2. Erwerb und Verlust durch Beschluss

Art. 5 Ausländer

Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung1 erfüllen, können um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen und gesamthaft fünf Jahre im Kanton wohnhaft gewesen sind.

Für Gesuchsteller, die das 23. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und mindestens fünf Jahre ihrer Schulbildung (Volksschule, Mittelschule, Berufsschule) in der Schweiz erworben haben, genügt der ununterbrochene dreijährige Wohnsitz in derselben Gemeinde.

Art. 6 Schweizer Bürger

Schweizer Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen und mit der Einbürgerung nicht Bürger von mehr als zwei Gemeinden werden.

Schweizer Bürger, die seit zehn Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Bürgerrechtsaufnahme.

Die Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Kantonsbürger, die um Aufnahme in das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde nachsuchen.

Art. 7 Einbürgerung am Wohnsitz

Die Einbürgerung erfolgt in der Wohnsitzgemeinde.

Erfolgt ein Wohnsitzwechsel während des Verfahrens, so wird dieses gegenstandslos, wenn noch kein rechtskräftiger Gemeindebeschluss vorliegt. Das Verfahren wird in jedem Fall gegenstandslos, wenn der Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt wird.

Art. 8 Ehrenbürgerrecht

Wer sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht hat, kann mit seinem Einverständnis durch die Gemeindeversammlung ehrenhalber eingebürgert werden.

Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts kann auch erfolgen, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen dieses Gesetzes nicht erfüllt sind.

Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.

Art. 9 Bürgerrechtsentlassung

Stellen Bürger einer aargauischen Gemeinde ein entsprechendes Begehren, so werden sie aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht oder das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde besitzen.

Art. 10 Kinder

Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung erstrecken sich in der Regel auf die minderjährigen Kinder des Gesuchstellers, nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Kinder nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung selbstständig eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht entlassen werden.

3. Zuständigkeiten und Verfahren

Art. 11 Einbürgerung von Ausländern

Ausländer reichen das Gesuch um Einbürgerung beim Gemeinderat ein.

Der Gemeinderat trifft die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind, und legt, wenn die Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind, das Gesuch der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor.

Nach Rechtskraft des Beschlusses der Gemeindeversammlung übermittelt der Gemeinderat die Akten dem Departement des Innern2.

Das Departement des Innern3 holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein und leitet die Akten mit Bericht und Antrag an die Einbürgerungskommission des Grossen Rates weiter.

Die Einbürgerungskommission entscheidet über die Einbürgerung abschliessend, sofern der Grosse Rat den Entscheid nicht an sich zieht.

Die Entscheide der Einbürgerungskommission eröffnet deren Präsident, jene des Grossen Rates die Staatskanzlei.

Art. 12 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird vom Departement des Innern4 verfügt.

Art. 13 Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizer Bürgern

Die Einbürgerungen von Schweizer Bürgern und die Entlassungen aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden vom Gemeinderat ausgesprochen

Art. 14 Zuständigkeiten des Departementes des Innern5

Das Departement des Innern6 ist des Weitern zuständig

  1. zur Stellungnahme gegenüber der Bundesbehörde bei Wiedereinbürgerungen und erleichterten Einbürgerungen (Art. 25 und 32 BüG);

  2. zur Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei erleichterter Einbürgerung (Art. 29 Abs. 2 BüG);

  3. zur Entgegennahme von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde (Art. 37 BüG);

  4. zur Nichtigerklärung von ordentlichen Einbürgerungen von Ausländern (Art. 41 Abs. 2 BüG);

  5. zur Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG);

  6. zur Bürgerrechtsfeststellung, wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons- oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt (Art. 49 Abs. 1 BüG);

  7. zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs. 2 BüG).

Das Departement des Innern7 kann die Gemeinderäte und die Kantonspolizei zur Durchführung von Erhebungen beiziehen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

Art. 15 Gebühren und Auslagen

Kanton und Gemeinden dürfen für die Behandlung von Gesuchen im Bürgerrechtswesen höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Gebührenansätze.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres setzt die kantonalen Gebühren, der Gemeinderat die kommunalen Gebühren fest.

Gebühren und Auslagen können bei mittellosen Personen reduziert oder erlassen werden; sie sind Personen, denen das Ehrenbürgerrecht verliehen wird, zu erlassen. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Reduktions- oder Erlassmöglichkeiten vorsehen.

Personen, die Gebühren und Auslagen zu entrichten haben, können zur Leistung eines Vorschusses oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung verpflichtet werden.

Art. 16 Rechtsschutz

In Bürgerrechtssachen kann gegen Beschlüsse des Gemeinderates beim Departement des Innern8 und gegen Verfügungen des Departementes des Innern9 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates, des Grossen Rates oder der Einbürgerungskommission des Grossen Rates ist die Beschwerde ausgeschlossen.

Bei Beschwerden gegen Entscheide über die Einbürgerung von Schweizer Bürgern wird die Handhabung des Ermessens nicht überprüft.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsrecht

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach dem für die Gesuchsteller günstigeren Recht beurteilt.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:

  1. §§ 1–20 und 26–30 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 194010 und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Bürgerrecht vom 25. April 194111 sowie das Dekret über die Einkaufssummen und Gebühren im Bürgerrechtswesen vom 26. Juni 194112;

  2. § 10 Abs. 1 lit. a des Dekretes über Gebühren für Amtshandlungen und über Entschädigungsansätze der Gemeinden vom 28. Oktober 197513.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 197814 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 196815 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 20 Verordnung

Der Regierungsrat erlässt über die Einzelheiten der Verfahren eine Verordnung.

Art. 21 Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, den 22. Dezember 1992

Präsident des Grossen Rates Deiss Staatsschreiber i.V. Meier

Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Inkrafttreten: 1. Januar 199416

Bd. 14 S. 503