121.300
Gesetz über das Ortsbürgerrecht
Vom 22.12.1992 (Stand 01.01.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechts.
Art. 2 Begriffe
Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.
Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 3 Orts- und Gemeindebürgerrecht
Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt.
Art. 4 Erwerb von Gesetzes wegen
Ortsbürger wird von Gesetzes wegen, wer
das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbürgerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, Ehegatte) das Ortsbürgerrecht besitzt;
das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwirbt, wenn er vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war.
Art. 5 Verlust von Gesetzes wegen
Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbürgerrechts verlustig.
Art. 6 Erwerb durch Beschluss
Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
Art. 7 Verlust durch Beschluss
Der Gemeinderat entlässt Ortsbürger ohne Wohnsitz in der Gemeinde auf Begehren unentgeltlich aus dem Ortsbürgerrecht.
Art. 8 Anwendung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Die Bestimmungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht1, die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, gelten sinngemäss auch für das Ortsbürgerrecht.
Entscheide der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht unterliegen keinem Referendum.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21–25 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 19402 aufgehoben.
Art. 10 Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, den 22. Dezember 1992
Präsident des Grossen Rates Deiss Staatsschreiber i.V. Meier
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Inkrafttreten: 1. Januar 19943
Bd. 14 S. 514