Fonte

121.300

Gesetz über das Ortsbürgerrecht

Vom 22.12.1992 (Stand 01.01.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechts.

Art. 2 Begriffe

Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.

Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 3 Orts- und Gemeindebürgerrecht

Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt.

Art. 4 Erwerb von Gesetzes wegen

Ortsbürger wird von Gesetzes wegen, wer

  1. das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbürgerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, Ehegatte) das Ortsbürgerrecht besitzt;

  2. das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwirbt, wenn er vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war.

Art. 5 Verlust von Gesetzes wegen

Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbürgerrechts verlustig.

Art. 6 Erwerb durch Beschluss

Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.

Art. 7 Verlust durch Beschluss

Der Gemeinderat entlässt Ortsbürger ohne Wohnsitz in der Gemeinde auf Begehren unentgeltlich aus dem Ortsbürgerrecht.

Art. 8 Anwendung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Die Bestimmungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht1, die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, gelten sinngemäss auch für das Ortsbürgerrecht.

Entscheide der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht unterliegen keinem Referendum.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21–25 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 19402 aufgehoben.

Art. 10 Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, den 22. Dezember 1992

Präsident des Grossen Rates Deiss Staatsschreiber i.V. Meier

Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Inkrafttreten: 1. Januar 19943

Bd. 14 S. 514