150.300
Unvereinbarkeitsgesetz
Vom 29.11.1983 (Stand 01.01.2009)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf §§ 69 Abs. 3 und 4, 130 Abs. 2 und 132 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Verwandtenausschluss
Art. 1 Verwandtschaft in ausschliessendem Grade
Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem 2. Grade, Ehegatten, eingetragene Partner sowie Ehegatten und eingetragene Partner von Geschwistern dürfen nicht Mitglieder der gleichen Behörde sein.
Der gleiche Verwandtenausschluss gilt auch zwischen
Regierungsräten und Staatsschreiber,
Regierungsräten und Bezirksamtmännern sowie deren Stellvertretern,
Bezirksamtmännern und deren Stellvertretern,
Departementsvorstehern und ihnen unmittelbar unterstellten Mitarbeitern des Kantons,
Richtern und Gerichtsschreibern sowie deren Stellvertretern,
Gemeinderäten und Mitgliedern der Finanzkommission,
Gemeindeammann und Gemeindeschreiber sowie dessen Stellvertreter.
Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschlussgrund der Schwägerschaft nicht auf.
Der Grosse Rat kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 1a Personenbezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 2 Behörden
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kollegialorgane mit Entscheidungsbefugnissen, ausgenommen der Grosse Rat und der Einwohnerrat.
Art. 3 Vorgehen bei Verwandtenausschluss
Werden bei einer Gesamterneuerungswahl im ersten Wahlgang Verwandte in ausschliessendem Grade in die gleiche Behörde gewählt und erklären diese die Annahme der Wahl, so gilt diejenige Person als gewählt, die am meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wird in einem nachfolgenden Wahlgang oder in einer Ersatzwahl eine mit einem Mitglied in ausschliessendem Grade verwandte Person in die gleiche Behörde gewählt, so kann sie das Amt nur ausüben, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet.
Bei einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss § 1 Abs. 2 gilt das übergeordnete Behördemitglied als gewählt, es sei denn, dieses verzichte ausdrücklich auf die weitere Ausübung seines Amtes.
2. Weitere Unvereinbarkeiten
Art. 4 Grosser Rat
Dem Grossen Rat können nicht angehören:
Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts stehen; ausgenommen sind die Lehrkräfte der Volksschule, die Aushilfsmitarbeiter, die Praktikanten sowie die in Teilzeit angestellten Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 % und weniger,
Bezirksamtmänner und ihre Stellvertreter,
Mitglieder des Obergerichtes, des Handels- und Versicherungsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, der kantonalen Rekurs- und Schätzungskommissionen sowie der Bezirks-, Arbeits- und Jugendgerichte.
Art.
5 Verwaltungsbehörden
a) Gemeinderat
Das Amt als Gemeinderat sowie die Tätigkeit des Gemeindeschreibers und dessen Stellvertreters können nicht gleichzeitig ausüben:
die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber,
die Mitglieder des Obergerichtes, des Handels- und Versicherungsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, der kantonalen Rekurs- und Schätzungskommissionen und die Mitglieder sowie Gerichtsschreiber der Bezirks-, Arbeits- und Jugendgerichte,
der Bezirksamtmann und sein Stellvertreter, der Friedensrichter und sein Statthalter.
Mit dem Amte eines Mitgliedes des Gemeinderates sind zusätzlich nicht vereinbar die Tätigkeit als Finanzverwalter sowie Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern der Gemeinde und von Gemeindeanstalten mit einem Pensum von mehr als 20 %.
Art. 6 b) Finanzkommission
Die Mitglieder der Finanzkommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates, Mitarbeiter der Gemeinde oder von Gemeindeanstalten sein. Die Führung des Aktuariates durch einen Mitarbeiter ist zulässig.
Art. 7 c) Schulbehörden
Die gleiche Person darf nicht gleichzeitig Mitglied von Schulbehörden sein, die einander unter- oder übergeordnet sind.
Die Mitglieder des Erziehungsrates dürfen keiner anderen Schulbehörde angehören.
Die Unvereinbarkeit gilt nicht für den Vorsteher des Erziehungsdepartementes1, soweit er anderen Schulbehörden von Amtes wegen angehört.
Die Lehrer aller Stufen, eingeschlossen die Hilfslehrer2, dürfen nicht Mitglieder der ihnen unmittelbar vorgesetzten Schulbehörde sein.
Art. 8 Richterliche Behörden
Der Friedensrichter und sein Statthalter dürfen kein anderes richterliches Amt ausüben.
Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung und Mitglieder der kantonalen Rekurs- und Schätzungskommissionen dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören.
Anderen Gerichten dürfen die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung als nebenamtliche Richterinnen und Richter nur dann nicht angehören, wenn sich Interessenkollisionen ergeben könnten.
3. Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
§ 12 des Gesetzes über die Organisation des Obergerichtes vom 22. Dezember 18523,
§ 12 des Gesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte vom 22. Dezember 18524,
§ 3 des Gesetzes über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 18545,
§ 13 Abs. 4 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 6. September 19376,
Verordnung über den Verwandtenausschluss, die Unvereinbarkeit und den Austritt in den Schulbehörden vom 17. September 19437,
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 19688,
§ 2 des Dekretes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Departemente (Organisationsdekret) vom 17. März 19699,
§ 21 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank vom 3. Juli 197310,
§§ 41 und 47 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 197811.
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 197812 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessammlung publiziert.
Die Behörden und die Beamten beenden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Amtsperiode nach bisherigem Recht.
Art. 12 Übergangsrecht
Personen, die unter die Unvereinbarkeitsregelung von § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes fallen und in der Amtsperiode 2002/05 Mitglied des Gemeinderates waren, können für die Amtsperiode 2006/09 wieder gewählt werden.
Aarau, den 29. November 1983
Präsident des Grossen Rates Hüssy Staatsschreiber i.V. Salm
Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1984. Inkrafttreten: 1. Juli 198413
Bd. 11 S. 213