153.520
Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats
Vom 08.01.2008 (Stand 01.01.2015)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1
Der Jahreslohn eines Mitglieds des Regierungsrats beträgt Fr. 290'000.–.
Der Jahreslohn verändert sich prozentual im Gleichschritt mit den Positions- beziehungsweise Grundlöhnen des kantonalen Personals gemäss § 11 des Lohndekrets1.
Art. 2
Jedes Mitglied des Regierungsrats bezieht eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 15'000.– zur Deckung der amtlich bedingten Auslagen.
Die jährliche Zulage beträgt für den Landammann Fr. 7'500.– und für den Landstatthalter Fr. 3'000.–.
Art. 3
Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtlicher Mandate und der Mitarbeit von Amtes wegen in Gremien fallen in die Staatskasse.
Art. 4
Die Kinderzulagen sowie die Lohnzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst, Schwangerschaft und Tod richten sich nach den für das kantonale Personal geltenden Bestimmungen.
Art. 5
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Das Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates vom 20. November 19902 wird aufgehoben.
Aarau, 8. Januar 2008
Präsident des Grossen Rats Schöni Protokollführer Schmid
2008 S. 17