155.310
Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte
Vom 23.03.2010 (Stand 01.01.2011)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung und §§ 26 und 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden) (GOG) vom 11. Dezember 19841,
beschliesst:
Art. 1 Festlegung und Zuteilung der Gerichtspräsidentinnen- und Gerichtspräsidentenstellen
Die Gerichtspräsidentinnen- und Gerichtspräsidentenstellen für alle Bezirksgerichte werden auf insgesamt 24,5 volle Stellen festgelegt.
Die Verwaltungskommission teilt auf Antrag der Inspektionskommission den Bezirksgerichten insbesondere gestützt auf die Belastungszahlen sowie die Aufgabenverteilung die Gerichtspräsidentinnen- und Gerichtspräsidentenstellen zu und bestimmt den Beschäftigungsgrad der zu Wählenden beziehungsweise der Amtsinhabenden.
Art. 2 Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter
Es sind zu wählen
im Bezirk Baden zwölf Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter und sechs Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter,
im Bezirk Aarau acht Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter,
in den übrigen Bezirken vier Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter und zwei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.
Art. 3 Vizepräsidium
Das Gericht wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten aus der Mitte der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter.
An Bezirksgerichten mit zwei oder mehr Abteilungen kann pro Abteilung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident gewählt werden.
Art. 4 Geschäftsreglement
Die einzelnen Gerichte erlassen ein Reglement über den Einsatz der Richterinnen und Richter, die Geschäftsverteilung und die Organisation des Gerichts, welches von der Verwaltungskommission zu genehmigen ist.
Art. 5 Geschäftsführung
Das Gericht wählt auf die Dauer einer Amtsperiode eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten zur geschäftsführenden Gerichtspräsidentin oder zum geschäftsführenden Gerichtspräsidenten. Kandidaturen sind der Verwaltungskommission vorzulegen, die diese bei mangelnder Eignung ablehnt.
Die geschäftsführende Gerichtspräsidentin oder der geschäftsführende Gerichtspräsident muss einen Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % aufweisen.
Art. 6 Gesamtgericht
Die dem Bezirksgericht zukommenden Wahlen und Verwaltungsgeschäfte werden in gemeinsamer Sitzung der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter erledigt. Bei Stimmengleichheit kommt der geschäftsführenden Gerichtspräsidentin oder dem geschäftsführenden Gerichtspräsidenten der Stichentscheid zu.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Für die laufende Amtsperiode finden Ergänzungswahlen statt.
Art. 8 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 23. März 2010
Präsident des Grossen Rats Scholl Protokollführer Schmid
Inkrafttreten: 1. Januar 2011
2010/5-08