155.611
Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele
Vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2013)
Die Justizleitung des Kantons Aargau,
gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 20111 sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Aufgaben und Ziele
Art. 1 Aufgaben und Ziele
Die Justizleitung kommt den gesetzlichen Aufgaben nach und setzt sich folgende Ziele:
qualitativ hochwertige und beförderliche Rechtsprechung,
fortschrittliche Personalführung und Personalentwicklung,
klare Prioritätensetzung bei der Budgetierung und effizienter Ressourceneinsatz,
Förderung einer harmonischen Unternehmenskultur der Gerichte Kanton Aargau.
2. Instrumente
Art. 2
Die Justizleitung erlässt ein Leitbild und formuliert eine Strategie.
Sie erlässt die notwendigen Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen.
Art. 3 Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen
Reglemente dienen der Aufrechterhaltung und Unterstützung der betrieblichen Organisation der Gerichte. Sie enthalten Bestimmungen, die für einen bestimmten Bereich oder für bestimmte Tätigkeiten gelten, und sind zu publizieren.
Kreisschreiben sind generelle Anweisungen oder Empfehlungen an die Gerichte, Kommissionen oder Kammern, mit dem Zweck der einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis.
Weisungen sind innerdienstliche oder organisatorische Anordnungen an ein unterstelltes Gericht, eine Kommission oder eine Kammer.
Art. 4 Qualität
Zwecks Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und beförderlichen Rechtsprechung werden periodisch Inspektionen durch die Aufsichtskommission durchgeführt.
Die Verfahrensdauer wird durch Vorgabe von Erledigungsfristen und regelmässige Kontrollen durch die Aufsichtskommission gesteuert.
Es werden regelmässig Weiterbildungen angeboten.
Art. 5 Personal
Im Sinne einer fortschrittlichen Personalführung und Personalentwicklung werden folgende Ziele verfolgt:
starke und verantwortungsbewusste Führung durch fachlich und sozial kompetente Führungskräfte,
gute Zusammenarbeit der Gerichte,
teamorientierter und wertschätzender Umgang unter den Mitarbeitenden,
Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungen,
angemessene Förderung und Weiterbildung der Mitarbeitenden.
Art. 6 Finanzen
Bei der Budgetierung werden Schwerpunkte gesetzt.
Für ausserordentliche Situationen wird im Rahmen des Budgets ein Ausgleich angestrebt.
Art. 7 Methoden und Prozesse
Die harmonische Unternehmenskultur wird gefördert durch
den sachgerechten Einbezug der Betroffenen in den massgebenden Gremien,
den Auftritt der Gerichte als verlässlicher und kompetenter Partner innerhalb der Staatsgewalten,
einen freundlichen, respektvollen und kompetenten Auftritt,
die Offenheit für Ideen und Neuerungen sowie die Optimierung der technischen Abläufe,
ein ressourcenbewusstes Handeln.
Art. 8
Die Justizleitung erlässt eine Geschäftsordnung über die interne Organisation.
3. Inkrafttreten
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Aarau, 26. November 2012
Obergerichtspräsident Guido Marbet Generalsekretär Justiz Urs Hodel
2012/7-38