Fonte

160.510

Dekret über die Kantonale Unfallversicherung

Vom 13.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 5d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19851 und § 5 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 20062,

beschliesst:

Art. 1 Übertragung der KUV an die AGV

Die Aargauische Gebäudeversicherung (nachfolgend AGV) betreibt die Kantonale Unfallversicherung (nachfolgend KUV) für

  1. das kantonale Personal und die vom Kanton ganz oder teilweise besoldete Lehrerschaft sowie das Personal gemeinnütziger Institutionen, soweit dafür nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19813 die SUVA zuständig ist,

  2. die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise die Studentinnen und Studenten der aargauischen Lehranstalten sowie der gemeinnützigen Institutionen gegen Unfälle in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb (Schulversicherung).

Art. 2 Grundsätze der Führung

Die KUV bildet eine Versicherungssparte der AGV.

Die Versicherung nach UVG und die Schulversicherung sind selbsttragend und mit eigenen Rechnungen zu führen.

Die Prämiensätze werden vom Verwaltungsrat der AGV nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgelegt.

Die versicherten Risiken sind in angemessener Weise rückzuversichern.

Art. 3 Rechenschaft

Die Rechnung der KUV ist Bestandteil des alljährlichen Geschäftsberichts samt Jahresrechnung der AGV.

Art. 4 Übergangsrecht

Rechte und Pflichten sowie Aktiven und Passiven der Kantonalen Unfallversicherungskasse gehen per 1. Januar 2008 auf die AGV über.

Dieses Dekret wird den Versicherungsnehmerinnen beziehungsweise Versicherungsnehmer von der Kantonalen Unfallversicherungskasse bis spätestens 30. November 2007 zugestellt.

Die Versicherungsnehmerinnen beziehungsweise Versicherungsnehmer können sodann bestehende Versicherungsverträge, die bei einer anderern Versicherung abgeschlossen werden dürfen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis 31. Dezember 2007 kündigen.

Art. 5 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. § 4 Abs. 2 und 3 treten 10 Tage nach Publikation in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Aarau, 13. November 2007

Präsident des Grossen Rats Schöni Protokollführer Schmid

Datum der Veröffentlichung: 21. Dezember 2007

2007 S. 485