163.120
Dekret über die Aargauische Pensionskasse
Vom 05.12.2006 (Stand 01.01.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung und § 5b des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19851,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Status
Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19822.
Die APK hat ihren Sitz in Aarau.
Die APK wird im Kapitaldeckungsverfahren geführt. Sie bilanziert in geschlossener Kasse (Art. 65 BVG).
Art. 2 Zweck
Die APK versichert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des Regierungsrats, die nach dem 31. Dezember 2016 ihr Amt angetreten haben, die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten, die Beamtinnen und Beamten des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
Die APK kann in Absprache mit dem Regierungsrat einzelne Personalgruppen von der Beitrittspflicht ausnehmen, wenn diese bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind.
Die APK kann mit schriftlicher Anschlussvereinbarung weitere Arbeitgebende für die Versicherung ihres Personals aufnehmen.
Art. 3 Selbstständigkeitsbereich
Die APK ist im Rahmen dieses Dekrets und der bundesrechtlichen Bestimmungen in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung wie auch in ihrer Organisation frei.
2. Eckwerte des Kernplans
Art. 4 Vorsorgepläne
Die APK legt unter Berücksichtigung der in den §§ 5–11 enthaltenen Eckwerte den Kernplan fest für die Mitglieder des Regierungsrats, die nach dem 31. Dezember 2016 ihr Amt angetreten haben, die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten, die Beamtinnen und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird.
Für einzelne Personalgruppen kann die APK auf Verlangen Zusatzpläne vorsehen.
Für die selbstständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden können im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen vom Kernplan abweichende Vorsorgepläne festgelegt werden.
Art. 5 Versicherter Lohn
Der in der APK versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug.
Als anrechenbarer Jahreslohn gilt der AHV-Jahreslohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19463 vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen.
Der Koordinationsabzug beträgt 25 % des anrechenbaren Jahreslohns, höchstens 87.5 % der maximalen Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVG.
Art. 6 Altersrücktritt
Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt 65 Jahre.
Der Altersrücktritt kann auch vor oder nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters sowie in Teilschritten erfolgen.
Art. 7 Sparguthaben, Spargutschriften
Für die Versicherten wird mit Einlagen, Spargutschriften und Zinsen ein individuelles Sparguthaben gebildet, welches im Zeitpunkt des Altersrücktritts in eine Altersrente umgewandelt wird.
Ohne freiwillige Sparbeiträge der Arbeitnehmenden betragen die jährlichen Spargutschriften:
Alter | Spargutschriften in % des versicherten Lohnes |
|---|---|
20–24 | 8.0 |
25–34 | 16.5 |
35–39 | 18.5 |
40–44 | 20.5 |
45–49 | 22.5 |
50–54 | 24.5 |
55–65 | 26.5 |
66–70 | 8.0 |
…
Art. 8 Altersleistungen
Die Altersrente wird gemäss Art. 14 Abs. 1 BVG in Prozenten des Sparguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die Versicherten im Zeitpunkt des Altersrücktritts erworben haben.
…
Art. 9 Todesfallleistungen
…
Die Todesfallleistungen einer versicherten Person an die Hinterbliebenen und Begünstigten entsprechen insgesamt mindestens dem im Todeszeitpunkt angesparten Sparguthaben.
…
…
Art. 10 Invalidenleistungen
Der Begriff der Invalidität richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19594.
Die volle Invalidenrente beträgt 65 % des versicherten Lohnes. Sie wird am Monatsende nach Vollendung des 65. Altersjahrs aufgrund des Sparguthabens, welches für Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohnes weitergeführt wird, als Invalidenrente neu berechnet.
…
3. …
Art. 11 Beiträge
Die Spargutschriften, die Todesfall- und die Invalidenleistungen werden mit Beiträgen des Kantons und der Versicherten finanziert. Der Anteil des Kantons beträgt rund 60 % der gesamten Beiträge.
…
Für Zusatzpläne gemäss § 4 Abs. 2 kann ein anderer Anteil der Arbeitgebenden festgelegt werden.
Art. 11a Massnahmen bei Unterdeckung
Bei Unterdeckung können zusätzlich zu den Spargutschriften gemäss § 7 folgende Sanierungsbeiträge auf die versicherten Löhne erhoben werden:
maximal 4 %, wenn der Deckungsgrad weniger als 100 %, mindestens jedoch 95 % beträgt,
maximal 10 %, wenn der Deckungsgrad weniger als 95 % beträgt.
Die Sanierung wird durch Beiträge vom Kanton und den Versicherten finanziert. Der Anteil des Kantons beträgt rund 50 % der gesamten Beiträge.
Liegt die Verzinsung der Altersguthaben unter dem BVG-Mindestzinssatz, wird die Differenz an die Sanierungskosten der aktiv Versicherten angerechnet.
Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern können unter den Voraussetzungen von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG erhoben werden. Falls von Rentnerinnen und Rentnern ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erhoben wird, verringert sich der durch die aktiv Versicherten zu tragende Anteil in gleicher Höhe.
Art. 12 …
Art. 13 …
4. Organisation
Art. 14 Organe der APK
Die Organe der APK sind der Vorstand, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.
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…
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Art. 15 …
Art. 16 Vorstand
Der Vorstand ist das oberste, paritätisch zusammengesetzte Organ der APK und nimmt die Gesamtleitung der APK gemäss Art. 51a BVG wahr.
Er besteht aus maximal 10 Mitgliedern, die zur Hälfte vom Regierungsrat gewählt werden. Der Regierungsrat wählt die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden. Der Vorstand bestimmt ein geeignetes Verfahren für die Wahl von fünf Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmenden. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er regelt die Organisation der APK gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften im Organisationsreglement.
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Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
…
Art. 17 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand angestellt. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden vom Vorstand geregelt.
Art. 18 Prüfung
Die Revisionsstelle und der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge werden vom Vorstand bestimmt und erfüllen die Aufgaben nach der Bundesgesetzgebung sowie nach fachlich anerkannten Grundsätzen und Richtlinien.
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5. Übergangsbestimmungen
Art. 19 …
Art. 20 Arbeitgeberbeitragsreserve zur Absicherung der Wertschwankungsreserve
…
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…
Mit der Aufhebung der Bestimmungen zur Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) zur Absicherung der Wertschwankungsreserve wird die vorhandene AGBR zuerst für die Behebung einer allfälligen Unterdeckung und dann für die Äufnung der Wertschwankungsreserve verwendet.
Art. 21 …
Art. 22 Rentnerinnen und Rentner
Laufende Renten werden entsprechend den bisherigen Versicherungsbedingungen der APK weiter bezahlt.
Der Anspruch auf eine Ehegattenrente und auf Waisenrenten beim Tod einer Rentnerin beziehungsweise eines Rentners richtet sich nach den bisherigen Versicherungsbedingungen der APK.
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Art. 23 …
Art. 24 …
6. Schlussbestimmungen
Art. 25 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 26 Aufhebung geltenden Rechts
Es sind aufgehoben:
das Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 28. Oktober 19245,
§ 6 des Dekrets über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) vom 13. Mai 20036,
das Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger vom 30. November 19647.
Aarau, 5. Dezember 2006
Präsidentin des Grossen Rats Egger Protokollführer Schmid
Inkrafttreten: 1. Januar 20088
2007 S. 273