163.120
Dekret über die Aargauische Pensionskasse
Vom 05.12.2006 (Stand 01.01.2008)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung und die §§ 5b und 5c des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Status
Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982.
Die APK hat ihren Sitz in Aarau.
Art. 2 Zweck
Die APK versichert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
Die APK kann in Absprache mit dem Regierungsrat einzelne Personalgruppen von der Beitrittspflicht ausnehmen, wenn diese bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind.
Die APK kann mit schriftlicher Anschlussvereinbarung weitere Arbeitgebende für die Versicherung ihres Personals aufnehmen.
Art. 3 Selbstständigkeitsbereich
Die APK ist im Rahmen dieses Dekrets und der damit verbundenen finanziellen Vorgaben und der bundesrechtlichen Bestimmungen in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung wie auch in ihrer Organisation frei.
2. Vorsorgeplan
Art. 4 Grundsätze
Im Vorsorgereglement wird unter Berücksichtigung der in den §§ 5–11 enthaltenen Eckwerte der Kernplan für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, festgelegt.
Die APK kann für einzelne Personalgruppen Zusatzpläne vorsehen, sofern diese von den Arbeitgebenden und den Versicherten vollumfänglich finanziert werden.
Für die selbstständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden kann ein vom Kernplan abweichender Vorsorgeplan festgelegt werden. Entstehen dadurch höhere Vorsorgekosten, sind diese von den Arbeitgebenden und ihren Versicherten vollumfänglich zu finanzieren.
Art. 5 Versicherter Lohn
Der in der APK versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug.
Als anrechenbarer Jahreslohn gilt der AHV-Jahreslohn vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen.
Der Koordinationsabzug beträgt 30 % des anrechenbaren Jahreslohns, mindestens 60 % und höchstens 100 % der maximalen AHV-Altersrente.
Art. 6 Altersrücktritt
Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt 65 Jahre.
Der Altersrücktritt kann auch vor oder nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters sowie in Teilschritten erfolgen.
Art. 7 Sparguthaben, Spargutschriften
Für die Versicherten wird mit Einlagen, Spargutschriften und Zinsen ein individuelles Sparguthaben gebildet, welches im Zeitpunkt des Altersrücktritts in eine Altersrente umgewandelt wird.
Die jährlichen Spargutschriften betragen:
Alter | Spargutschriften in % des versicherten Lohnes |
|---|---|
25–34 | 12 |
35–39 | 16 |
40–44 | 18 |
45–49 | 20 |
50–54 | 22 |
55–65 | 24 |
Der Zinssatz für das Sparguthaben wird jährlich vom Vorstand aufgrund der Ertragsmöglichkeiten auf den Vermögensanlagen und der Wertschwankungsreserven der APK festgelegt. Er soll in der Regel 2 Prozentpunkte über der Entwicklung der Teuerung liegen.
Art. 8 Altersleistungen
Die Altersrente wird in Prozenten des Sparguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, welches die Versicherten im Zeitpunkt des Altersrücktritts erworben haben. Der Umwandlungssatz wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgelegt.
Die Alterskinderrente beträgt 12,5 % der Altersrente.
Art. 9 Todesfallleistungen
Die Rente an die hinterbliebene Ehegattin beziehungsweise den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Lebenspartnerin beziehungsweise den hinterbliebenen Lebenspartner beträgt:
beim Tod von Versicherten 60 % der vollen Invalidenrente,
beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- beziehungsweise Invalidenrente.
Werden keine Todesfallleistungen an die hinterbliebene Ehegattin beziehungsweise den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Lebenspartnerin beziehungsweise den hinterbliebenen Lebenspartner fällig, so kann die APK ein Todesfallkapital ausrichten. Dieses darf nicht höher sein als das Sparguthaben der verstorbenen Person im Zeitpunkt des Todes.
Die Rente an die Waisen sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufgekommen ist, beträgt:
beim Tod von Versicherten 25 % der vollen Invalidenrente,
beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern 25 % der zuletzt ausgerichteten Alters- beziehungsweise Invalidenrente.
Art. 10 Invalidenleistungen
Der Begriff der Invalidität richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959.
Die volle Invalidenrente beträgt 65 % des versicherten Lohnes. Sie wird am Monatsende nach Vollendung des 65. Altersjahrs aufgrund des Sparguthabens, welches für Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohnes weitergeführt wird, als Invalidenrente neu berechnet.
Die Invalidenkinderrente beträgt 25 % der vollen Invalidenrente.
3. Finanzierung
Art. 11 Beiträge
Die Spargutschriften, die Todesfall- und die Invalidenleistungen werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden und der Versicherten finanziert. Der Anteil der Arbeitgebenden beträgt rund 60 % der gesamten Beiträge.
Für die selbstständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden kann ein anderer Anteil festgelegt werden. Der Beitrag der Arbeitgebenden muss jedoch stets mindestens so gross sein wie das Total der Beiträge ihrer Versicherten.
Für Zusatzpläne nach § 4 Abs. 2 kann ein anderer Anteil der Arbeitgebenden festgelegt werden. Der Beitrag der Arbeitgebenden für den Zusatzplan muss jedoch stets mindestens so gross sein wie das Total der Versichertenbeiträge der betreffenden Personalgruppe.
Art. 12 Vermögen
Das Vermögen der APK wird durch die Einlagen, die Beiträge der Arbeitgebenden und der Versicherten, durch freiwillige Zuwendungen der Arbeitgebenden und Dritter sowie durch die Erträge auf dem Vermögen geäufnet.
Das Vermögen darf nur zu Vorsorgezwecken verwendet werden und ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten. Einzelheiten werden im Anlagereglement festgelegt.
Art. 13 Finanzierungssystem und Bilanzierung
Die APK wird im Kapitaldeckungsverfahren geführt. Sie bilanziert in geschlossener Kasse (Art. 69 Abs. 1 BVG).
4. Organisation
Art. 14 Organe der APK
Die Organe der APK sind
die Delegiertenversammlung,
der Vorstand,
die Geschäftsleitung.
Art. 15 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung vertritt die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner. Sie setzt sich aus 60 bis 100 Delegierten zusammen, wobei die einzelnen Versichertenkategorien und die Rentnerinnen und Rentner angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Delegierten werden von den Versicherten und den Rentnerinnen und Rentnern für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Zahl der Delegierten, das Wahlverfahren, die Aufgaben und die Rechte der Delegiertenversammlung sind im Organisationsreglement festgelegt.
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung des Vorsorge- und des Organisationsreglements. Der Grosse Rat genehmigt das Vorsorgereglement.
Art. 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal 10 Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Regierungsrat und von der Delegiertenversammlung bestimmt werden. Die Zahl der Mitglieder, die Wahl und die Einzelheiten zu den Aufgaben des Vorstandes sind im Organisationsreglement festgelegt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.
Der Vorstand ist zuständig für die strategische Führung der APK und vertritt diese nach aussen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er erstellt das Vorsorge- und das Organisationsreglement, damit diese der Delegiertenversammlung zur Behandlung und zum Beschluss vorgelegt werden können,
er erlässt die Zusatzpläne, die vom Kernplan abweichenden Vorsorgepläne und die übrigen für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Reglemente und Anweisungen,
er nimmt in Absprache mit dem Regierungsrat einzelne Personalgruppen von der Beitrittspflicht aus,
er schliesst die Anschlussvereinbarungen ab,
er überträgt die laufende Geschäftsführung einer Geschäftsleitung und bezeichnet die Personen, welche die APK rechtsverbindlich vertreten.
Art. 17 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand angestellt. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden vom Vorstand geregelt.
Art. 18 Kontrolle
Der Vorstand bestimmt die Kontrollstelle für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage gemäss Art. 53 Abs. 1 und 5 BVG.
Der Vorstand bestimmt die Expertin oder den Experten für berufliche Vorsorge für die periodische Überprüfung der APK gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG.
5. Übergangsbestimmungen
Art. 19 Ausfinanzierung
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets wird die APK durch den Kanton, die selbstständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden so ausfinanziert, dass sie einen Deckungsgrad von 100 % nach Art. 44 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984 erreicht. Zusätzlich wird durch den Kanton, die selbständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden die notwendige Wertschwankungsreserve ausfinanziert.
Die Berechnungen werden von unabhängigen Experten auf der Basis des Jahresabschlusses vor Inkrafttreten dieses Dekrets durchgeführt.
Regierungsrat und APK regeln die Einzelheiten der Ausfinanzierung sowie die finanzielle Abwicklung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Finanzierungskonzepts in einem Vertrag.
Die Garantie des Kantons und der Gemeinden gemäss § 6 des Dekrets über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) vom 13. Mai 2003 entfällt im Zeitpunkt der vollständigen Ausfinanzierung gemäss § 19 Abs. 1.
Art. 20 Arbeitgeberbeitragsreserve zur Absicherung der Wertschwankungsreserve
Die Ausfinanzierung der notwendigen Wertschwankungsreserve erfolgt über eine zinslose Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR), auf deren Verwendung der Kanton, die selbständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden verzichten. Für die Dauer einer Unterdeckung wird diese AGBR in eine AGBR mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung nach Art. 65e BVG umgewandelt.
Solange die AGBR zur Absicherung der Wertschwankungsreserve besteht, werden die Sparguthaben mit einem Zinssatz verzinst, der in der Regel 2 Prozentpunkte über der Entwicklung der Teuerung liegt, jedoch mindestens dem technischen Zinssatz entspricht, den die APK zur Berechnung der Vorsorgekapitalien der Rentner verwendet. Fällt die Wertschwankungsreserve mit Berücksichtigung der AGBR unter die notwendige Wertschwankungsreserve, kann der Vorstand einen tieferen Zinssatz für die Verzinsung der Sparguthaben beschliessen.
Solange das verfügbare Vorsorgevermögen und die AGBR zur Absicherung der Wertschwankungsreserve die Vorsorgeverpflichtungen und die notwendige Wertschwankungsreserve abdecken, verwendet der Vorstand im Jahresabschluss den Ertragsüberschuss für die Finanzierung von technischen Rückstellungen für Rentenerhöhungen. Die Rentenerhöhungen dürfen aber höchstens der generellen Lohnentwicklung des kantonalen Personals entsprechen.
Übersteigt die AGBR zur Absicherung der Wertschwankungsreserve zusammen mit dem verfügbaren Vermögen die Vorsorgeverpflichtungen und die notwendige Wertschwankungsreserve um 5 Prozentpunkte, so prüft der Vorstand die vorzeitige teilweise Rückführung der Arbeitgeberbeitragsreserve zur Absicherung der Wertschwankungsreserve in die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven.
Der Verwendungsverzicht zugunsten der Absicherung der Wertschwankungsreserve entfällt
nachdem die APK die notwendige Wertschwankungsreserve selbst erwirtschaftet hat,
bei Austritt eines Arbeitgebers für diesen, spätestens aber 20 Jahre nach Inkrafttreten dieses Dekrets für alle Arbeitgeber. Mit der vorhandenen AGBR wird zuerst die Wertschwankungsreserve anteilsmässig auf die notwendige Höhe geäufnet. Der dafür nicht benötigte Teil wird in die ordentliche AGBR überführt.
Weitere Details regelt der Vorstand im Reglement der AGBR für die Absicherung der Wertschwankungsreserve.
Art. 21 Versicherte
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets wird den Versicherten ein anfängliches Sparguthaben in der Höhe der Austrittsleistung gutgeschrieben, berechnet am Vortag des Inkrafttretens nach §§ 41bis Abs. 2 und 54ter der Versicherungsbedingungen der APK (Wahrung der wohlerworbenen Rechte).
Ausstehende Einkaufsgelder gemäss § 5 und Eintrittsleistungen gemäss § 6 der Versicherungsbeingungen der APK sind weiter zu entrichten.
Für alle Versicherten wird mit einer Modellrechnung das Sparguthaben bestimmt, welches notwendig wäre, um bei unveränderter versicherter Besoldung nach § 3 der Versicherungsbedingungen der APK am Vortag des Inkrafttretens, den Spargutschriften nach § 7 Abs. 2 dieses Dekrets, einem Zinssatz von 2 % und dem für das Alter 63 massgebenden Umwandlungssatz dieselbe Altersrente zu erreichen, wie sie gemäss §§ 16 und 25 der Versicherungsbedingungen der APK im Alter 63 versichert war. Eine allfällige positive Differenz zum anfänglichen Sparguthaben wird denjenigen Versicherten mit mindestens 3 vollendeten Dienstjahren gemäss folgender Abstufung zusätzlich gutgeschrieben, bei denen bei Inkrafttreten dieses Dekrets die Summe gebildet aus der Anzahl der vollendeten Lebens- und zwei Fünftel der vollendeten Dienstjahre mindestens 50 ergibt (Wahrung des Besitzstandes):
Summe von Alter + (0.4 x Dienstjahre) | Zusatzgutschrift in % der Differenz |
|---|---|
Unter 50 | 0 % |
Unter 51 | 9 % |
Unter 52 | 16 % |
Unter 53 | 23 % |
Unter 54 | 30 % |
Unter 55 | 37 % |
Unter 56 | 44 % |
Unter 57 | 51 % |
Unter 58 | 58 % |
Unter 59 | 65 % |
Unter 60 | 72 % |
Unter 61 | 79 % |
Unter 62 | 86 % |
Unter 63 | 93 % |
ab 63 | 100 % |
Den Versicherten mit vollendetem 60. Lebensjahr und mindestens drei vollendeten Dienstjahren bei Inkrafttreten dieses Dekrets wird unabhängig der obigen Tabelle die ganze Zusatzgutschrift gewährt.
Die selbstständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden können für ihre Versicherten mit der APK eine abweichende Zusatzgutschrift vereinbaren.
Die Zusatzgutschrift ist von den Arbeitgebenden zu finanzieren.
Die Zusatzgutschrift wird separat ausgewiesen und gleich verzinst wie das Sparguthaben. Für jedes Jahr nach Inkrafttreten dieses Dekrets wird das Sparguthaben um einen Fünftel der Zusatzgutschrift und den Zinsertrag erhöht. Die Zusatzgutschrift wird bei Eintritt eines Vorsorgefalls dem Sparguthaben, hingegen bei einem Arbeitgeberwechsel der betreffenden Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.
Für die von der Besitzstandswahrung profitierenden Versicherten reduzieren sich die Beiträge ab dem vollendeten 63. Altersjahr um den Prozentsatz der Zusatzgutschrift gemäss Absatz 3.
Art. 22 Rentnerinnen und Rentner
Laufende Renten werden entsprechend den bisherigen Versicherungsbedingungen der APK weiter bezahlt.
Der Anspruch auf eine Ehegattenrente und auf Waisenrenten beim Tod einer Rentnerin beziehungsweise eines Rentners richtet sich nach den bisherigen Versicherungsbedingungen der APK.
Laufende Teuerungszulagen gemäss Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger vom 30. November 1964 werden in der bisherigen Höhe weiter bezahlt. Mit Inkrafttreten dieses Dekrets geht diese Zahlungsverpflichtung an die APK über. Der Kanton überweist der APK das dafür notwendige Vorsorgekapital zuzüglich der dafür notwendigen Wertschwankungsreserve.
Art. 23 Änderung der Rechtsform der APK
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets wird die APK in eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt.
Die bisherigen Organe bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt und erlassen die für die Organisation und Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Reglemente und Anweisungen.
Art. 24 Überweisung der Kapitalien
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets sind die von der APK provisorisch berechneten Kosten für die Ausfinanzierung (§ 19 Abs. 1), für die Besitzstandswahrung (§ 20 Abs. 3) und für die Ausrichtung der Teuerungszulagen (§ 21 Abs. 3) an die APK zu überweisen.
Massgebend für die Verzinsung der Differenz zwischen den provisorisch und definitiv berechneten Kosten ist der von der Schweizerischen Nationalbank erhobene Zinssatz für 8-jährige Kantonsanleihen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 25 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 26 Aufhebung geltenden Rechts
Es sind aufgehoben:
das Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 28. Oktober 1924,
§ 6 des Dekrets über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) vom 13. Mai 2003,
das Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger vom 30. November 1964.
Aarau, 5. Dezember 2006
Präsidentin des Grossen Rats Egger Protokollführer Schmid
Inkrafttreten: 1. Januar 2008
2007 S. 273