163.120
Dekret über die Aargauische Pensionskasse
Vom 05.12.2006 (Stand 01.01.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung und die §§ 5b und 5c des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Status
Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982.
Die APK hat ihren Sitz in Aarau.
Die APK wird im Kapitaldeckungsverfahren geführt. Sie bilanziert in geschlossener Kasse (Art. 65 BVG).
Art. 2 Zweck
Die APK versichert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
Die APK kann in Absprache mit dem Regierungsrat einzelne Personalgruppen von der Beitrittspflicht ausnehmen, wenn diese bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind.
Die APK kann mit schriftlicher Anschlussvereinbarung weitere Arbeitgebende für die Versicherung ihres Personals aufnehmen.
Art. 3 Selbstständigkeitsbereich
Die APK ist im Rahmen dieses Dekrets und der bundesrechtlichen Bestimmungen in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung wie auch in ihrer Organisation frei.
2. Eckwerte des Kernplans
Art. 4 Vorsorgepläne
Die APK legt unter Berücksichtigung der in den §§ 5–11 enthaltenen Eckwerte den Kernplan für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, fest.
Für einzelne Personalgruppen kann die APK auf Verlangen Zusatzpläne vorsehen.
Für die selbstständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden können im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen vom Kernplan abweichende Vorsorgepläne festgelegt werden.
Art. 5 Versicherter Lohn
Der in der APK versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug.
Als anrechenbarer Jahreslohn gilt der AHV-Jahreslohn vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen.
Der Koordinationsabzug beträgt 30 % des anrechenbaren Jahreslohns, mindestens 60 % und höchstens 100 % der maximalen AHV-Altersrente.
Art. 6 Altersrücktritt
Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt 65 Jahre.
Der Altersrücktritt kann auch vor oder nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters sowie in Teilschritten erfolgen.
Art. 7 Sparguthaben, Spargutschriften
Für die Versicherten wird mit Einlagen, Spargutschriften und Zinsen ein individuelles Sparguthaben gebildet, welches im Zeitpunkt des Altersrücktritts in eine Altersrente umgewandelt wird.
Die jährlichen Spargutschriften betragen:
Alter | Spargutschriften in % des versicherten Lohnes |
|---|---|
20–24 | 6 |
25–34 | 13.5 |
35–39 | 17.5 |
40–44 | 19.5 |
45–49 | 21.5 |
50–54 | 23.5 |
55–65 | 25.5 |
…
Art. 8 Altersleistungen
Die Altersrente wird in Prozenten des Sparguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, welches die Versicherten im Zeitpunkt des Altersrücktritts erworben haben. Der Umwandlungssatz wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgelegt.
Die Alterskinderrente beträgt 12,5 % der Altersrente.
Art. 9 Todesfallleistungen
Die Rente an die hinterbliebene Ehegattin beziehungsweise den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Lebenspartnerin beziehungsweise den hinterbliebenen Lebenspartner beträgt:
beim Tod von Versicherten 60 % der vollen Invalidenrente,
beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- beziehungsweise Invalidenrente.
Werden keine Todesfallleistungen an die hinterbliebene Ehegattin beziehungsweise den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Lebenspartnerin beziehungsweise den hinterbliebenen Lebenspartner fällig, so kann die APK ein Todesfallkapital ausrichten. Dieses darf nicht höher sein als das Sparguthaben der verstorbenen Person im Zeitpunkt des Todes.
Die Rente an die Waisen sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufgekommen ist, beträgt:
beim Tod von Versicherten 25 % der vollen Invalidenrente,
beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern 25 % der zuletzt ausgerichteten Alters- beziehungsweise Invalidenrente.
Art. 10 Invalidenleistungen
Der Begriff der Invalidität richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959.
Die volle Invalidenrente beträgt 65 % des versicherten Lohnes. Sie wird am Monatsende nach Vollendung des 65. Altersjahrs aufgrund des Sparguthabens, welches für Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohnes weitergeführt wird, als Invalidenrente neu berechnet.
Die Invalidenkinderrente beträgt 25 % der vollen Invalidenrente.
3. …
Art. 11 Beiträge
Die Spargutschriften, die Todesfall- und die Invalidenleistungen werden mit Beiträgen des Kantons und der Versicherten finanziert. Der Anteil des Kantons beträgt rund 60 % der gesamten Beiträge.
…
Für Zusatzpläne gemäss § 4 Abs. 2 kann ein anderer Anteil der Arbeitgebenden festgelegt werden.
Art. 12 …
Art. 13 …
4. Organisation
Art. 14 Organe der APK
Die Organe der APK sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsleitung.
…
…
…
Art. 15 Delegiertenversammlung
…
…
Das Organisationsreglement legt Wahl, Organisation und Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung fest.
Art. 16 Vorstand
Der Vorstand ist das oberste, paritätisch zusammengesetzte Organ der APK und nimmt die Gesamtleitung der APK gemäss Art. 51a BVG wahr.
Er besteht aus maximal 10 Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Regierungsrat und von der Delegiertenversammlung gewählt werden, und konstituiert sich selbst.
Er regelt die Organisation der APK gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften im Organisationsreglement.
…
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
…
Art. 17 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand angestellt. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden vom Vorstand geregelt.
Art. 18 Prüfung
Die Revisionsstelle und der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge werden vom Vorstand bestimmt und erfüllen die Aufgaben nach der Bundesgesetzgebung sowie nach fachlich anerkannten Grundsätzen und Richtlinien.
…
5. Übergangsbestimmungen
Art. 19 …
Art. 20 Arbeitgeberbeitragsreserve zur Absicherung der Wertschwankungsreserve
Die Ausfinanzierung der notwendigen Wertschwankungsreserve erfolgt über eine zinslose Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR), auf deren Verwendung der Kanton, die selbständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden verzichten. Für die Dauer einer Unterdeckung wird diese AGBR in eine AGBR mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung nach Art. 65e BVG umgewandelt.
Solange die AGBR zur Absicherung der Wertschwankungsreserve besteht, werden die Sparguthaben mit einem Zinssatz verzinst, der in der Regel 2 Prozentpunkte über der Entwicklung der Teuerung liegt, jedoch mindestens dem technischen Zinssatz entspricht, den die APK zur Berechnung der Vorsorgekapitalien der Rentner verwendet. Fällt die Wertschwankungsreserve mit Berücksichtigung der AGBR unter die notwendige Wertschwankungsreserve, kann der Vorstand einen tieferen Zinssatz für die Verzinsung der Sparguthaben beschliessen.
Solange das verfügbare Vorsorgevermögen und die AGBR zur Absicherung der Wertschwankungsreserve die Vorsorgeverpflichtungen und die notwendige Wertschwankungsreserve abdecken, verwendet der Vorstand im Jahresabschluss den Ertragsüberschuss für die Finanzierung von technischen Rückstellungen für Rentenerhöhungen. Die Rentenerhöhungen dürfen aber höchstens der generellen Lohnentwicklung des kantonalen Personals entsprechen.
Übersteigt die AGBR zur Absicherung der Wertschwankungsreserve zusammen mit dem verfügbaren Vermögen die Vorsorgeverpflichtungen und die notwendige Wertschwankungsreserve um 5 Prozentpunkte, so prüft der Vorstand die vorzeitige teilweise Rückführung der Arbeitgeberbeitragsreserve zur Absicherung der Wertschwankungsreserve in die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven.
Der Verwendungsverzicht zugunsten der Absicherung der Wertschwankungsreserve entfällt
nachdem die APK die notwendige Wertschwankungsreserve selbst erwirtschaftet hat,
bei Austritt eines Arbeitgebers für diesen, spätestens aber 20 Jahre nach Inkrafttreten dieses Dekrets für alle Arbeitgeber. Mit der vorhandenen AGBR wird zuerst die Wertschwankungsreserve anteilsmässig auf die notwendige Höhe geäufnet. Der dafür nicht benötigte Teil wird in die ordentliche AGBR überführt.
Weitere Details regelt der Vorstand im Reglement der AGBR für die Absicherung der Wertschwankungsreserve.
Art. 21 …
Art. 22 Rentnerinnen und Rentner
Laufende Renten werden entsprechend den bisherigen Versicherungsbedingungen der APK weiter bezahlt.
Der Anspruch auf eine Ehegattenrente und auf Waisenrenten beim Tod einer Rentnerin beziehungsweise eines Rentners richtet sich nach den bisherigen Versicherungsbedingungen der APK.
Laufende Teuerungszulagen gemäss Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger vom 30. November 1964 werden in der bisherigen Höhe weiter bezahlt. Mit Inkrafttreten dieses Dekrets geht diese Zahlungsverpflichtung an die APK über. Der Kanton überweist der APK das dafür notwendige Vorsorgekapital zuzüglich der dafür notwendigen Wertschwankungsreserve.
Art. 23 …
Art. 24 …
6. Schlussbestimmungen
Art. 25 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 26 Aufhebung geltenden Rechts
Es sind aufgehoben:
das Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 28. Oktober 1924,
§ 6 des Dekrets über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) vom 13. Mai 2003,
das Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger vom 30. November 1964.
Aarau, 5. Dezember 2006
Präsidentin des Grossen Rats Egger Protokollführer Schmid
Inkrafttreten: 1. Januar 2008
2007 S. 273