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210.113

Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Vom 25.03.1985 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und § 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die privatrechtlichen Stiftungen mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen.

Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, unterliegen dieser Verordnung nur, soweit das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und dessen Ausführungserlasse nichts anderes vorschreiben.

Art. 1a Personenbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 1b Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde über die Stiftungen ist die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA).

Art. 2 Anmeldung beim Handelsregister

Mit der Anmeldung einer Stiftung zur Eintragung im Handelsregister sind die Stiftungsurkunde sowie allfällige Reglemente und Protokolle in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Die Bezirksgerichtspräsidenten übermitteln dem Handelsregisteramt nach der Eröffnung letztwilliger Verfügungen einen beglaubigten Auszug derselben, soweit sie eine Stiftungserrichtung enthalten.

Der Handelsregisterführer überweist die Unterlagen der BVSA zur Ermittlung der Aufsichtsbehörde.

Art. 3 Prüfung der Reglemente

Nach Errichtung der Stiftung erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unter Beilage der entsprechenden Protokolle in dreifacher Ausfertigung zur Prüfung einzureichen.

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Reglemente und deren Änderungen rechtmässig zustandegekommen sind und mit Gesetz und Stiftungsurkunde übereinstimmen.

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Rechnungsprüfung

Der Aufsichtsbehörde sind alljährlich innert 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahres unaufgefordert im Doppel einzureichen:

  1. namentliches Verzeichnis der Organe,

  2. Jahresrechnung und Bilanz,

  3. Verzeichnis der Vermögensanlagen,

  4. Bericht der Kontrollstelle, falls eine solche gesetzlich vorgeschrieben oder in Stiftungsurkunde oder Reglement vorgesehen ist.

Die Aufsichtsbehörde kann von den Stiftungen alle sachdienlichen Aufschlüsse verlangen, insbesondere in sämtliche Unterlagen, wie Bücher, Belege, Korrespondenzen, Protokolle, Einsicht nehmen und nötigenfalls auf Kosten der Stiftung das Gutachten eines Fachmannes einholen.

Sie kann für die Berichterstattung die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.

Art. 11 Änderung von Stiftungsurkunden und Aufhebungen

Die Aufsichtsbehörde ist zuständig:

  1. für die Änderung von Stiftungsurkunden (Art. 85 und 86 Abs. 1 ZGB),

  2. zur Feststellung der Aufhebung (Art. 88 Abs. 1 ZGB),

  3. zur Vornahme von Aufhebungen ohne Liquidation (Fusion, Einkauf in eine Versicherung, Aufteilung in mehrere Stiftungen),

  4. zur Aufhebung oder Änderung von Auflagen oder Bedingungen, die an die Stiftung geknüpft sind (Art. 86 Abs. 2 ZGB).

Art. 12 Verfahren

Mit dem Gesuch um Änderung der Stiftungsurkunde oder Aufhebung ohne Liquidation sind der Aufsichtsbehörde einzureichen:

  1. die gültige Fassung der Stiftungsurkunde,

  2. der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans sowie die entsprechenden Protokolle.

Nach erfolgter Änderung hat die Stiftung der Aufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift der vollständig neu gefassten Stiftungsurkunde in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Nach Aufhebung der Stiftung genehmigt die Aufsichtsbehörde die Schlussabrechnung und ermächtigt den Handelsregisterführer zur Löschung.

Art. 13 Liquidation

Mit dem Gesuch um Feststellung der Aufhebung und Ermächtigung zur Liquidation ist der Aufsichtsbehörde eine Aufstellung über die beabsichtigte Verwendung des Stiftungsvermögens samt den entsprechenden Protokollen einzureichen.

Nach Gutheissung des Gesuches überwacht die Aufsichtsbehörde den Vollzug der Liquidation, genehmigt die Schlussabrechnung und ermächtigt den Handelsregisterführer zur Löschung der Stiftung.

Art. 14 Rechtsmittel

Art. 15

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.

Die Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen vom 22. Januar 1926 ist aufgehoben.

Aarau, den 25. März 1985

Regierungsrat Aargau Landammann Lareida Staatsschreiber Sieber

Bd. 11 S. 482