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210.183

Kantonale Zivilstandsverordnung

Vom 23.02.2005 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 45 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 und § 29 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911,

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Art. 84 Abs. 2 ZStV).

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann für die Zivilstandsämter verbindliche Weisungen erlassen, soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.

Art. 2 Amtsräume

Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts bezeichnet mindestens einen Amtsraum, der für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften kostenfrei zur Verfügung steht.

Im Rahmen des Gemeindevertrags gemäss § 28 Abs. 2 EG ZGB kann geregelt werden, dass die Vertragsgemeinden andere Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften bezeichnen dürfen.

Zur Benutzung dieser anderen Lokale sind Vereinbarungen abzuschliessen und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Ohne anders lautende Regelung im Gemeindevertrag ist der Gemeinderat für die Bezeichnung der anderen Lokale in seiner Gemeinde für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften und für den Abschluss der Vereinbarungen zu deren Benutzung zuständig.

Art. 3 Zeiten für die Durchführung von Trauungen und für die Begründung eingetragener Partnerschaften

Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts legt in Ermangelung einer Regelung im Gemeindevertrag für alle Amtsräume und anderen Lokale die Zeiten für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften fest.

Art. 4 Personal

Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts informiert das Departement Volkswirtschaft und Inneres über das Personal des Zivilstandsamts vor der Anstellung, unter Angabe der Personalien, der Ausbildung, der Funktion und des Pensums.

Art. 5 Kosten der Aus- und Weiterbildung

Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten der Aus- und Weiterbildung des Personals der Zivilstandsämter im Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden.

Art. 6 Todesmeldungen

Meldepflichtige nach Art. 34a Abs. 1 lit. b ZStV können den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.

Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle für die Entgegennahme und Weiterleitung der Todesmeldungen. Er gibt dem zuständigen Zivilstandsamt die Amtsstelle und die verantwortlichen Personen bekannt.

Die Amtsstelle stellt dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich das Original der von der meldepflichtigen Person unterschriebenen Meldung unter Beilage der ärztlichen Todesbescheinigung und der zusätzlich eingereichten Dokumente zu.

Art. 7

Art. 7a Aufnahme in das Personenstandsregister

Das Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren in das Personenstandsregister auf.

Art. 8 Kennzeichnung des Bürgerrechts

Personen mit Gemeinde- und Ortsbürgerrecht sind im Personenstandsregister gesondert zu kennzeichnen.

Bei Gemeinden ohne Ortsbürgergemeinde entfällt die Kennzeichnung.

Art. 9 Belege

Die Belege zu den Geschäftsfällen sind nach den Geschäftsfallnummern abzulegen (Art. 31 ZStV).

Art. 10 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

Art. 11 Findelkinder

Bei Findelkindern ist der Gemeindeammann zuständig für die Entgegennahme der Nachricht, die Namensgebung und die Meldung an das Zivilstandsamt (Art. 38 ZStV).

Art. 12 Amtliche Mitteilungen

Gerichtsurteile sowie vor Gericht erfolgte und testamentarische Kindesanerkennungen (Art. 40 und Art. 42 Abs. 1 lit. b und c ZStV) sind dem Zivilstandsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.

Der Gemeinderat teilt Beschlüsse über Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie des Ortsbürgerrechts dem Zivilstandsamt seines Zivilstandskreises mit.

Art. 12a Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

Die Gemeinden können Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften ihrer Einwohnerinnen und Einwohner veröffentlichen.

Sie holen vorgängig die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen gemäss Art. 57 Abs. 2 ZStV ein.

Art. 13 Rückerfassung

Die im Familienregister enthaltenen Daten aller lebenden Personen sind bis 31. Dezember 2012 in das Personenstandsregister zu übertragen.

Art. 14 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollziehungsverordnung zur Zivilstandsverordnung (VZStV) vom 5. Dezember 1977, die Verordnung über den Heimatschein vom 1. Juni 1981 und § 11 des Dekrets über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD) vom 28. Oktober 1975 aufgehoben.

Die Verordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizer vom 16. April 1984 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Leichenschau, die Legalinspektion und die Legalobduktion vom 9. Dezember 1946 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) vom 22. Januar 1990 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 15 Publikation und Inkraftsetzung

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund mit Ausnahme von § 12 am 1. Mai 2005 in Kraft. § 12 tritt mit der Inkraftsetzung der Art. 22 und 43 Abs. 1–3 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Kraft.

Aarau, 23. Februar 2005

Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

Vom Bund genehmigt am 10. März 2005

2005 S. 110