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221.150

Dekret über die Verfahrenskosten

Vom 24.11.1987 (Stand 01.01.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008, Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007, §§ 78 Abs. 2 und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung sowie § 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Geltungsbereich

Dieses Dekret gilt für alle Verfahren der Rechtspflege einschliesslich des Strafbefehlsverfahrens sowie des Vorverfahrens in Strafsachen.

Die in diesem Dekret verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 2. Subsidiäres Recht

Art. 95 Abs. 1 und 2 ZPO gelten für alle Verfahren, für die nichts Besonderes bestimmt ist.

2. Verfahrenskosten

2.1. Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, die Entscheidgebühren in Zivil- und Strafsachen sowie Gerichts- und Staatsgebühren in Verwaltungssachen

Art. 3 1. Bemessung

Die in der Sache zuständige Instanz bemisst die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Entscheidgebühr in Zivil- und Strafsachen sowie die Gerichts- oder Staatsgebühr in Verwaltungssachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache.

In ausserordentlich zeitraubenden Fällen oder bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei kann die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Entscheidgebühr in Zivil- und Strafsachen sowie die Gerichts- oder Staatsgebühr in Verwaltungssachen bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages bemessen werden.

Bedeutet die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Entscheidgebühr in Zivil- und Strafsachen sowie die Gerichts- oder Staatsgebühr in Verwaltungssachen für die zahlungspflichtige Person eine untragbare Härte, kann sie angemessen reduziert werden.

Art. 4 2. Streitwert

Für die Berechnung des Streitwerts gilt die ZPO.

Art. 5 3. Gebühr für Akteneinsicht

Dritten, denen Akteneinsicht gewährt wird, kann dafür eine Gebühr von bis zu Fr. 390.– auferlegt werden.

Spart der Dritte durch die Akteneinsicht erhebliche Kosten, namentlich wenn er in vom Staat bezahlte Expertisen Einblick erhält, so kann die Gebühr bis auf Fr. 6'510.– erhöht werden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über die Gewährung unentgeltlicher Akteneinsicht an Sozialversicherungsträger.

2.1.1. Zivilsachen

Art. 6 1. Verfahren vor den Schlichtungsbehörden

Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren betragen

  1. bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung, Vergleich oder Klagerückzug bis Fr. 300.–

  2. für die Ausstellung eines Weisungsscheins Fr. 50.– bis Fr. 300.–

  3. für ein Urteil oder einen Urteilsvorschlag Fr. 100.– bis Fr. 500.–

Art. 7 2. Ordentliches und vereinfachtes Verfahren

Der Grundansatz der Gerichtsgebühr beträgt:

Streitwert in Fr.

Grundansatz Fr.:

bis 6'500.–

900.– + 11,0 % des Strw.

6'501.– bis 13'000.–

1'160.– + 7,0 % des Strw.

13'001.– bis 26'000.–

1'290.– + 6,0 % des Strw.

26'001.– bis 52'000.–

1'290.– + 6,0 % des Strw.

52'001.– bis 100'000.–

770.– + 7 % des Strw.

100'001.– bis 200'000.–

4'270.– + 3,5 % des Strw.

200'001.– bis 400'000.–

6'870.– + 2,2 % des Strw.

400'001.– bis 800'000.–

9'670.– + 1,5 % des Strw.

800'001.– bis 1'600'000.–

13'670.– + 1,0 % des Strw.

1'600'001.– bis 3'300'000.–

21'670.– + 0,5 % des Strw.

über 3'300'000.–

28'270.– + 0,3 % des Strw.

Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht, bei nur geringen Aufwendungen um bis zu 50 % vermindert werden.

In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Entscheidgebühr Fr. 500.– bis Fr. 10'000.–.

Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, so gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.

Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten ebenso wie der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Absätze 1, 3 und 5.

Art. 8 3. Summarisches Verfahren

Die Entscheidgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.–.

Art. 9
Art. 10 4. Revision

Die Entscheidgebühr für die Behandlung eines Revisionsgesuches beträgt Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–.

Art. 11 5. Rechtsmittelverfahren

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht bemisst sich unter Vorbehalt von Absatz 1bis nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gegen ein Urteil der Schlichtungsbehörde beträgt Fr. 200.– bis Fr. 1'800.–.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren gegen einen prozessleitenden Entscheid beträgt Fr. 200.– bis Fr. 1'800.–.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren gegen ein Schiedsgerichtsurteil beträgt Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–.

Art. 12 6. Urteilserläuterung und -berichtigung

Für das Verfahren der Urteilserläuterung und -berichtigung kann eine Entscheidgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– erhoben werden, sofern das Gesuch abgewiesen wird. Wird das Gesuch gutgeheissen, so wird keine Gebühr erhoben.

Art. 13 7. Gerichtskosten, Kürzung und Verzicht

Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es gegenstandslos oder durch Klagerückzug oder -anerkennung oder durch Vergleich beendet wird, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.

Dies gilt auch in familienrechtlichen Verfahren und in Verfahren gemäss PartG, wenn eine Vereinbarung genehmigt wird.

Wenn das Urteil nicht begründet werden muss, reduzieren sich die Entscheidgebühren um 25 %.

Art. 14 8. Nichtstreitige Rechtssachen

Für Zivilsachen, die nicht in einem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren erledigt werden, beträgt die Entscheidgebühr Fr. 300.– bis Fr. 2'500.–.

Vorbehalten bleiben folgende Gebührenansätze:

  1. Behandlung von öffentlichen Inventaren: Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–

  2. Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags, eines Ehevertrags, eines Vermögensvertrags bei eingetragener Partnerschaft, eines Vorsorgeauftrags oder einer Patientenverfügung: Fr. 100.–

  3. gerichtliche Aufzeichnung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 100.– bis Fr. 300.–

  4. Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses: Fr. 40.–

Bei einfachen Entscheiden und Vorkehren kann im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ganz oder teilweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet werden.

2.1.2. Strafsachen

Art. 15 1. Strafbefehlsverfahren und Anklagen

Die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens beträgt inklusive der Kanzleiaufwendungen Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–.

Die Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens und inklusive der Kanzleiaufwendungen beträgt Fr. 300.– bis Fr. 15'000.–.

Für die Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen werden dabei pauschal berechnet:

  • a) bei Einsätzen bis drei Stunden Dauer:

  • 1. am Tag (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr): Fr. 310.–

  • 2. in der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr): Fr. 390.–

  • b) bei Einsätzen über drei Stunden Dauer:

  • 1. am Tag (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr): Fr. 420.–

  • 2. in der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr): Fr. 520.–

  • c) für den Beizug der Unfallgruppe zusätzlich Fr. 520.–

Im Jugendstrafverfahren beträgt die Gebühr inklusive der Kanzleiaufwendungen Fr. 30.– bis Fr. 150.–.

Art. 16 2. Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht

Das Zwangsmassnahmengericht kann in Entscheiden, die es auf Antrag der angeschuldigten oder angeklagten Person oder auf Antrag Dritter fällt, eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 500.– erheben.

Art. 17 3. Verfahren vor Bezirksgericht

Die Gerichtsgebühr für das Strafverfahren vor dem Einzelgericht oder vor dem Bezirksgericht beträgt Fr. 300.– bis Fr. 20'000.–.

Für die Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen werden dabei pauschal berechnet:

  • a) bei Einsätzen bis drei Stunden Dauer:

  • 1. am Tag (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr): Fr. 310.–

  • 2. in der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr): Fr. 390.–

  • b) bei Einsätzen über drei Stunden Dauer:

  • 1. am Tag (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr): Fr. 420.–

  • 2. in der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr): Fr. 520.–

  • c) für den Beizug der Unfallgruppe zusätzlich Fr. 520.–

Im Jugendstrafverfahren beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 5'000.–.

Art. 18 4. Verfahren vor Obergericht

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 200.– bis Fr. 20'000.–, im Jugendstrafverfahren Fr. 200.– bis Fr. 2'500.–.

Art. 19 5. Verkürztes Verfahren

Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn die Einsprache gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsgebühr bis auf Fr. 200.– gesenkt werden.

Art. 20 6. Entscheide nach der Urteilsfällung

Die Gebühr für richterliche Entscheide nach der Urteilsfällung beträgt Fr. 200.– bis Fr. 20'000.–.

Art. 21 7. Revisionsverfahren

Wird ein Revisionsgesuch abgewiesen, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 150.– bis Fr. 10'000.–, im Jugendstrafverfahren Fr. 100.– bis Fr. 800.–.

Art. 21a 8. Pauschalgebühren in einfachen Fällen

Die zuständige Entscheidbehörde kann in einfachen Fällen innerhalb der Gebührenrahmen gemäss den §§ 16–21 Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen enthalten.

2.1.3. Verwaltungsrechtspflege

Art. 22 1. Gebührenrahmen

In der Verwaltungsrechtspflege betragen die Staatsgebühren:

  1. in den Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden: Fr. 200.– bis Fr. 5'000.–

  2. für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht: Fr. 200.– bis Fr. 15'000.–

  3. für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das sozialversicherungsrechtliche Schiedsgerichtsverfahren: Fr. 500.– bis Fr. 30'000.–

  4. für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht: Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–

Das Verwaltungsgericht kann in den bei ihm hängigen Fällen die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren reduzieren.

Art. 23 2. Verkürztes Verfahren

Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden.

2.1.4. Aufsichtsrechtliches Verfahren

Art. 24 Gebührenerhebung

Für das aufsichtsrechtliche Verfahren kann bei mutwilliger Anzeige oder Beschwerdeführung sowie bei Ausfällung einer Disziplinarstrafe oder Anordnung einer Massnahme eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 2'000.– erhoben werden.

2.2. Kanzleigebühr

Art. 25 1. Für verwaltungsrechtliche Entscheide

In verwaltungsrechtlichen Verfahren wird für die Ausfertigung und die Zustellung des Endentscheides und der gesondert weiterziehbaren Zwischenentscheide eine Kanzleigebühr erhoben.

Gebührenpflichtig sind die Originalausfertigung für die entscheidende Behörde sowie je eine Kopie für jede Partei, die Vertreter und die Vorinstanz bei Rechtsmittelverfahren, ferner die Umschläge für den Versand als Gerichtsurkunde.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Gebührenansätze.

Art. 26 2. Für andere Verrichtungen

Für die Erstellung von Abschriften, Auszügen, Duplikaten, Kopien sowie für aufwendige Nachforschungen in Registern, Akten usw. wird eine Kanzleigebühr erhoben.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Gebührenansätze.

Art. 27 3. Verzicht auf die Kanzleigebühr

In Verfahren der Verwaltungsrechtspflege und in aufsichtsrechtlichen Verfahren, für die keine Gerichts- oder Staatsgebühr erhoben wird, kann auf die Erhebung der Kanzleigebühren verzichtet werden.

2.3. Auslagen im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege

Art. 28 1. Barauslagen

Die Barauslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten, namentlich für Porti, Telefone, Reisen und Verpflegung, Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige, Publikationskosten usw.

2.4. Entschädigung der Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen

Art. 29 2. Entschädigung der Zeugen und Auskunftspersonen

Die Zeugen erhalten für das Erscheinen vor einer Behörde folgende Entschädigungen:

  1. für die Zeitversäumnis einschliesslich der Reisezeit: Fr. 13.– pro Stunde;

  2. für nachgewiesenen Lohn- oder Verdienstausfall kann an Stelle der Entschädigung gemäss lit. a eine solche von bis zu Fr. 65.– pro Stunde ausgerichtet werden;

  3. eine Spesenentschädigung nach den für Dienstreisen des Staatspersonals geltenden Bestimmungen.

Auskunftspersonen erhalten eine Entschädigung nach denselben Ansätzen, in besonderen Fällen kann davon abgesehen werden.

Art. 30 3. Entschädigung der Sachverständigen und Dolmetscher

Die entscheidende Behörde bestimmt die Entschädigung der Sachverständigen und Übersetzerinnen und Übersetzer.

3.

Art. 31

4. Kosten bei Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen

Art. 32 Gebühr für das Vorverfahren

Kostenpflichtigen Beschuldigten, Privatklägern oder antragstellenden Personen kann die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 10'000.– inklusive der Kanzleiaufwendungen auferlegen.

Im Jugendstrafverfahren beträgt die Gebühr inklusive der Kanzleiaufwendungen Fr. 30.– bis Fr. 150.–.

5. Schlussbestimmungen

Art. 33 1. Anpassung an die Teuerung

Der Regierungsrat kann die frankenmässig festgesetzten Beträge durch Verordnung der Teuerung anpassen.

Art. 34 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Dekret über die Gebühren in Zivil- und Strafsachen und die Entschädigung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen vom 9. Januar 1968, sowie das Dekret über die Gebühren und Entschädigungen in den Verfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Oktober 1969.

Art. 35 3. Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die nach altem Verfahrensrecht durchgeführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen dieses Dekretes.

Art. 36 4. Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft.

Aarau, den 24. November 1987

Präsident des Grossen Rates Würgler Staatsschreiber Sieber

Inkrafttreten: 1. Januar 1988

Bd. 12 S. 473