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251.100

Gesetz über die Strafrechtspflege

Vom 11.11.1958 (Stand 01.01.2010)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 78 Abs. 1 und 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Behörden

1.1. Die Strafverfolgungsbehörden

Art. 1 1. Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden
a) Die gerichtliche Polizei

Der gerichtlichen Polizei obliegen die Aufdeckung der strafbaren Handlungen, die Fahndung nach dem Täter sowie die Ermittlung und Sicherung von Spuren und Beweismitteln.

Sie wird unter der Leitung der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei ausgeübt.

Die Gemeindepolizei unterstützt die kantonalen Amtsstellen bei deren gerichtspolizeilichen Obliegenheiten. Sie nimmt unter der Leitung der Staatsanwaltschaft die Funktion der gerichtlichen Polizei wahr, soweit die Polizeiaufgaben durch die Gemeindepolizei erfüllt werden.

Art. 2 b) Die Untersuchungsrichter

Der Untersuchungsrichter sammelt im Anschluss an das polizeiliche Ermittlungsverfahren die Beweise zur Entscheidung der Frage, ob eine Person wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung dem urteilenden Gericht überwiesen werden soll.

Die Untersuchung wird vom Bezirksamtmann, von dessen Stellvertreter oder einer vom Regierungsrat für diese Funktion gewählten Person sowie in den in Absatz 3 umschriebenen Fällen vom kantonalen Untersuchungsrichteramt geführt. Die Untersuchungsrichter der Bezirke vertreten sich gegenseitig. Die Staatsanwaltschaft regelt nötigenfalls den Pikettdienst.

Die Führung umfangreicher oder schwieriger Untersuchungen hat der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft von Fall zu Fall dem kantonalen Untersuchungsrichteramt zu übertragen. In der Regel sind diesem Untersuchungen über Kapitalverbrechen, Wirtschafts- und Seriendelikte zuzuweisen. Der Zuweisungsentscheid ist endgültig. Als ausserordentliche Untersuchungsrichter können auch andere in der Strafrechtspflege erfahrene Personen eingesetzt werden.

Der Grosse Rat ist kompetent, die Stellen der kantonalen Untersuchungsrichter zu schaffen.

Art. 3 2. Die Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwaltschaft obliegt neben der Leitung der gerichtlichen Polizei und der Funktion als kantonale Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister die Vertretung des staatlichen Strafanspruches vor Gericht.

Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Regierungsrates die erforderliche Anzahl von Staatsanwälten. Wählbar ist jeder stimmberechtigte Bürger, welcher patentierter Anwalt ist.

Dem ersten Staatsanwalt kommt die Geschäftsleitung zu. Er beaufsichtigt ferner im Auftrage des Regierungsrates die Geschäftsführung der Untersuchungsrichterämter.

Der Regierungsrat kann,

  1. Bezirksgerichtspräsidenten,

  2. Jugendanwälten, sofern Kinder und Jugendliche an einem Strafverfahren gegen Erwachsene beteiligt sind,

  3. anderen Personen, die als Staatsanwälte wählbar sind,

die Funktionen eines Staatsanwaltes im Nebenamt übertragen.

Amtssitz der Staatsanwaltschaft ist Aarau.

1.2. Die strafrichterlichen Behörden

Art. 4 1. Die Verwaltungsbehörden

Die Gemeinderäte und andere Verwaltungsbehörden sind für die Ausfällung von Übertretungsstrafen nach den hierfür massgebenden besonderen Bestimmungen zuständig.

Haben die Verwaltungsbehörden eine Busse oder eine Geldstrafe ausgesprochen und wird diese nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungswege uneinbringlich, überweisen die Verwaltungsbehörden die Akten an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragt dem Strafbefehlsrichter die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Über Einsprachen gegen den Strafbefehl entscheidet der Präsident des Bezirksgerichts als Einzelrichter endgültig.

Art. 5 2. Der Strafbefehlsrichter

Der Bezirksamtmann und die kantonalen Untersuchungsrichter können im Strafbefehlsverfahren strafbare Handlungen beurteilen, wenn sie unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine der folgenden Sanktionen für ausreichend halten:

  1. eine Busse,

  2. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen,

  3. eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden,

  4. eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten,

  5. eine andere Massnahme gemäss Art. 67b–73 StGB.

Ausgenommen sind die strafbaren Handlungen, welche im Privatstrafverfahren oder im gemeinderätlichen Strafverfahren abzuwandeln sind.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bussenerhebung durch die Polizei.

Art. 5a 2bis. Der Einzelrichter

Der Präsident des Bezirksgerichts kann als Einzelrichter unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine der folgenden Sanktionen anordnen:

  1. eine Busse,

  2. eine Geldstrafe,

  3. eine gemeinnützige Arbeit,

  4. eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr,

  5. eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB,

  6. mit Einverständnis des Verurteilten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB,

  7. eine andere Massnahme gemäss Art. 66–73 StGB.

Massgebend für die Kompetenz des Einzelrichters ist, dass keine den Rahmen von Absatz 1 übersteigende Sanktion beantragt wird und der Einzelrichter keine den Antrag übersteigende Sanktion für erforderlich erachtet.

Im Rahmen seiner Kompetenz gemäss Absatz 1 beurteilt der Einzelrichter

  1. erstinstanzlich angeklagte strafbare Handlungen einschliesslich Einsprachen gegen Strafbefehle,

  2. erstinstanzlich Privatstrafklagen,

  3. andere Fälle, deren Beurteilung ihm durch Gesetz oder Dekret übertragen wird.

Der Einzelrichter beurteilt alle anerkannten privatrechtlichen Ansprüche. Die Zuständigkeit zur Beurteilung von streitigen privatrechtlichen Ansprüchen richtet sich nach der Zivilprozessordnung.

Aus wichtigen Gründen kann der Einzelrichter die Sache zur Beurteilung dem Bezirksgericht überweisen. Eine Rückweisung ist ausgeschlossen.

Art. 6 3. Das Bezirksgericht

Das Bezirksgericht beurteilt alle nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallenden Strafsachen.

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 6. Das Obergericht

Das Obergericht entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters und des Bezirksgerichts sowie über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Strafverfolgungs- und strafrichterlichen Behörden, sofern sie nicht von Gesetzes wegen endgültig sind.

1.3. Die Behörden der Jugendstrafrechtspflege

Art. 11 1. Die Jugendanwaltschaft
a) Zuständigkeit

Der Jugendanwaltschaft obliegen alle Aufgaben und Verfügungen der Jugendstrafrechtspflege, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind.

Sie entscheidet im Strafbefehlsverfahren über strafbare Handlungen, für die nach den vorliegenden Umständen nur

  1. Anordnung einer Aufsicht, persönlichen Betreuung oder ambulanten Behandlung gemäss Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003,

  2. Erteilung eines Verweises, allenfalls verbunden mit einer Probezeit, gemäss Art. 22 JStG,

  3. Bestrafung mit persönlicher Leistung, Busse oder Freiheitsentzug bis zu drei Monaten gemäss Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JStG,

  4. Strafbefreiung gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 JStG,

in Frage kommen.

Die Jugendanwaltschaft hat den Vormundschaftsbehörden die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beantragen, wenn ihr Verhältnisse bekannt werden, die solche Massnahmen erfordern.

Art. 12 b) Organisation

Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Regierungsrates die erforderliche Anzahl von Jugendanwälten.

Art. 13 2. Die Schulpflege

Strafbare Handlungen von Jugendlichen, die das 15. Altersjahr nicht vollendet haben, werden von der zuständigen Schulpflege oder einer von ihr zu bestimmenden Delegation untersucht und beurteilt, sofern lediglich Verweis oder persönliche Leistung von höchstens 10 Tagen gemäss Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 JStG in Betracht fallen.

Die Schulpflege kann auch von jeder Bestrafung absehen, sofern die Voraussetzungen des Art. 21 JStG erfüllt sind.

Die Schulpflege überweist die Akten mit einem schriftlichen und begründeten Antrag sowie einer Schilderung des Verlaufs und Ergebnisses des bisherigen Verfahrens der Jugendanwaltschaft zur weitern Amtshandlung, sofern

  1. vorsorgliche Schutzmassnahmen oder Untersuchungshaft gemäss Art. 5 und Art. 6 JStG angezeigt erscheinen,

  2. die in Betracht fallende Sanktion nicht in ihre Zuständigkeit fällt,

  3. die Jugendlichen keine Schule besuchen, die der Aufsicht der Schulpflege untersteht.

Der Entscheid über die Aktenüberweisung ist nicht anfechtbar. Die übrigen Beschlüsse und Urteile der Schulpflegen können beim Jugendgericht angefochten werden, dessen Entscheid endgültig ist.

Art. 14 3. Das Jugendgericht
a) Zuständigkeit

Das Jugendgericht ist zuständig für:

  1. den Entscheid über die Unterbringung gemäss Art. 15 JStG,

  2. die Bestrafung mit Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 JStG,

  3. die Beurteilung von Einsprachen gegen im Strafbefehlsverfahren erlassene Entscheide der Jugendanwaltschaft,

  4. die endgültige Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse und Urteile der Schulpflegen,

  5. Strafbefreiung gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 JStG.

Ist eine Strafsache beim Jugendgericht hängig, so bleibt seine sachliche Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn ein anderer als in Absatz 1 vorgesehener Entscheid angezeigt ist.

Art. 15 b) Organisation

Das Jugendgericht jedes Bezirks besteht aus dem Präsidenten des Bezirksgerichtes als Vorsitzendem und zwei geeigneten Personen als Richtern.

Die Richter nebst zwei Ersatzrichtern werden für eine ordentliche Amtsperiode vom Bezirksgericht gewählt.

Art. 16 4. Das Obergericht

Das Obergericht entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichtes und über Beschwerden gegen die Jugendanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde.

Art. 17 5. Übrige Organisation und Verfahren

Der Grosse Rat bestimmt im Übrigen durch Dekret die Organisation der Behörden der Jugendstrafrechtspflege sowie das Verfahren.

Soweit für die Jugendstrafrechtspflege keine abweichenden Vorschriften erlassen werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. An Stelle der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsrichters und des Strafbefehlsrichters ist die Jugendanwaltschaft zuständig. Die Verhandlungen des Jugendgerichts sind in der Regel nicht öffentlich.

Erkennungsdienstliche Behandlungen und prozessuale Zwangsmassnahmen können im Vorverfahren gegenüber Jugendlichen nur durch die Jugendanwaltschaft oder mit deren Einwilligung angeordnet werden.

Das Dekret regelt insbesondere eine allfällige Haftung der Eltern für die Verfahrenskosten sowie die Verteidigung im Jugendstrafverfahren.

1.4. Die Vollzugsbehörden

Art. 18 1. Zuständigkeit im Allgemeinen

Vollzugsbehörde ist das zuständige Departement.

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen kann auch anderen Behörden, insbesondere den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, den Bezirksämtern und den Schulpflegen, übertragen werden. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Vollzugsmassnahmen des zuständigen Departements ist der Regierungsrat zuständig. Ausgenommen sind Beschwerdeentscheide des Departements, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten sind.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung solche Entscheide der Vollzugsbehörde als endgültig bezeichnen, denen von Amtes wegen oder auf Antrag hin ein materieller Entscheid einer strafrichterlichen Behörde nachfolgt.

Art. 19 2. Begnadigung

Begnadigungsbehörde ist der Grosse Rat.

Begnadigungsgesuche, die sich auf eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– oder eine andere Massnahme gemäss Art. 67–67b StGB beziehen, fallen in die Entscheidungskompetenz der Kommission für Justiz des Grossen Rates.

Der Grosse Rat regelt das Verfahren durch Dekret.

Art. 20 3. Anstalten und Einrichtungen

Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über den Weiterbestand und die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt in Lenzburg und des Jugendheimes Aarburg.

Der Regierungsrat regelt ihre Organisation durch Verordnung.

Der Regierungsrat kann mit geeigneten privaten Anstalten oder Einrichtungen Verträge über den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach Art. 59–61 und 63 StGB abschliessen. Er ordnet die Aufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen gemäss Art. 379 StGB.

1.5. Die Aufsichtsbehörden

Art. 21 1. Der Regierungsrat

Der Regierungsrat beaufsichtigt die Strafverfolgungsbehörden und die Jugendanwaltschaft.

Art. 22 2. Das Obergericht

Dem Obergericht steht die Aufsicht zu, soweit die Strafrechtspflege durch die Gerichte und den Strafbefehlsrichter ausgeübt wird.

Art. 23 3. Der Grosse Rat

Dem Grossen Rat steht die Oberaufsicht über die gesamte Strafrechtspflege zu. Regierungsrat und Obergericht haben ihm hierüber periodisch Bericht zu erstatten.

1.6. Personenbezeichnungen

Art. 23a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

2. Verfahren

2.1. Allgemeine Bestimmungen

2.1.1. Verfahrensgrundsätze

Art. 24 1. Strafverfolgung durch den Staat und Anklagezwang

Wird eine Strafanzeige erstattet oder eine strafbare Handlung auf andere Weise bekannt, so ist die Strafverfolgung durch die zuständige Behörde einzuleiten und fortzusetzen, bei den Antragsdelikten jedoch erst nach Stellung des Strafantrages durch den Berechtigten.

Die Anklagebehörde ist verpflichtet, wegen aller strafbaren und verfolgbaren Handlungen Anklage zu erheben, sofern zureichende Gründe vorliegen. Ausgenommen sind Tatbestände, bei welchen sich die Weiterverfolgung wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen nicht rechtfertigt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Privatstrafverfahren, die parlamentarische Immunität und die Strafverfolgung gegen die Mitglieder der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden.

Art. 25 2. Anklagegrundsatz

Die Beurteilung darf sich nur auf jene Personen und auf jene strafbaren Handlungen erstrecken, welche in der Anklage genannt werden.

Art. 26 3. Erforschung der materiellen Wahrheit

Die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden haben zur Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweisaufnahme von Amtes wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind.

Sie haben bei allen Amtshandlungen und Zwangsmassnahmen den Beschuldigten als Mensch zu achten.

Art. 27 4. Beweisgrundsätze
a) Unmittelbarkeit der Beweiserhebung

Der Richter hat den Angeklagten selbst anzuhören und die wichtigeren Beweise selbst zu erheben.

Art. 28 b) Freie Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung.

Im Zweifel entscheidet der Richter zu Gunsten des Angeklagten.

Art. 29 5. Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Das Verfahren vor dem Richter ist mündlich und öffentlich.

Durch Beschluss des Gerichtes kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit oder wenn ein schutzwürdiges Interesse eines Beteiligten dies erfordert.

Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren dürfen den Verhandlungen nur mit besonderer Bewilligung des Gerichtes beiwohnen.

Bei ausserordentlichem Andrang kann die Öffentlichkeit auf Zuhörer beschränkt werden, die im Besitze einer Zutrittskarte des Gerichtes sind.

Art. 30 6. Beschleunigung

Jedes Strafverfahren ist mit Beschleunigung durchzuführen. Dies gilt insbesondere für Haftfälle.

Die Aufsichtsbehörden setzen für die Erledigung der verschiedenen Vorkehren Fristen an.

2.1.2. Die örtliche Zuständigkeit

Art. 31 1. Grundsatz

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften der Art. 340–344 StGB.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Verfolgung und Beurteilung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen.

Art. 32 2. Streitiger Gerichtsstand
a) Innerkantonal

Anstände über die örtliche Zuständigkeit entscheidet im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren das Gericht.

Das Obergericht kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer Personen an einer strafbaren Handlung und beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 343 und 344 StGB bestimmen.

Art. 33 b) Interkantonal

Im Vorverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft streitige Fragen der örtlichen Zuständigkeit endgültig unter Vorbehalt der Anrufung des Bundesgerichts.

Die Staatsanwaltschaft führt nötigenfalls Verhandlungen mit andern Kantonen; sie kann den Entscheid des Bundesgerichts anrufen.

Die Anerkennung der aargauischen Gerichtsbarkeit durch die Staatsanwaltschaft ist für alle andern kantonalen Instanzen verbindlich.

Entstehen in einem dem Richter überwiesenen Fall, wo noch keine verbindliche Anerkennung ausgesprochen und noch kein Entscheid des Bundesgerichts ergangen ist, Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, so weist der Richter die Sache mit seinem Antrag an die Staatsanwaltschaft zurück zur Erledigung im Sinne der Absätze 1–3.

Art. 34 c) International

Ist zweifelhaft oder streitig, ob die aargauischen oder ausländischen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig seien, sind die Vorschriften des § 33 sinngemäss anzuwenden.

2.1.3. Rechtshilfe

Art. 35 1. Innerhalb des Kantons

Die Strafverfolgungs- und strafrichterlichen Behörden des Kantons Aargau sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.

Die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Bezirke sind berechtigt, Amtshandlungen im ganzen Kanton vorzunehmen.

Art. 36 2. Gegenüber andern Kantonen und dem Bund
a) Im Allgemeinen

Die Pflicht zur Rechtshilfe gegenüber den andern Kantonen und dem Bund richtet sich nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 356 ff. StGB), der übrigen Bundesgesetzgebung sowie nach dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992.

In Strafsachen, die nach kantonalem Strafrecht zu beurteilen sind, wird die Rechtshilfe gewährt, wenn der Tatbestand auch im Kanton Aargau mit Strafe bedroht ist und wenn Gegenrecht gehalten wird.

Art. 37 b) Bei politischen und Pressedelikten

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft darüber, ob eine Person, die in einem andern Kanton wegen eines politischen oder wegen eines durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt wird, diesem Kanton zuzuführen sei.

Lehnt der Regierungsrat die Zuführung ab, so ist der Straffall den aargauischen Gerichten zur Beurteilung zu überweisen.

Art. 38 3. Gegenüber ausländischen Staaten
a) Allgemeines

Ausländischen Staaten wird die Rechtshilfe nach Massgabe der Vorschriften der Bundesverfassung, der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge gewährt.

Art. 39 b) Zeugenpflicht

Niemand kann verpflichtet werden, als Zeuge vor Behörden ausländischer Staaten zu erscheinen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge.

Art. 40 4. Durchführung

Der Bezirksamtmann erledigt die Rechtshilfegesuche, wobei aargauisches Verfahrensrecht anzuwenden ist, und erteilt die Zustimmung zu Amtshandlungen von ausserkantonalen Beamten (Art. 359 Abs. 1 StGB). In besonderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Erledigung von Rechtshilfegesuchen dem kantonalen Untersuchungsrichteramt übertragen.

Der Bezirksamtmann ist ferner die zuständige Behörde nach Art. 24 des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992.

Ist die Pflicht zur Rechtshilfe oder die Zulässigkeit der anbegehrten Massnahme zweifelhaft, so ist das Gesuch um Rechtshilfe der Staatsanwaltschaft zum Entscheid vorzulegen. Die um Rechtshilfe angegangene Amtsstelle ist befugt, schon vor dem Entscheid dringliche Massnahmen zu treffen.

Die Staatsanwaltschaft ist ferner zuständig:

  1. die Auslieferung durch das Ausland zu beantragen,

  2. die Übernahme der Strafverfolgung gegen Beschuldigte, die nicht an die Schweiz ausgeliefert werden, zu beantragen (Art. 88 IRSG),

  3. die Strafverfolgung gegen Beschuldigte zu übernehmen, die im Ausland eine strafbare Handlung begangen haben und nicht ausgeliefert werden (Art. 5–7, 342 StGB und Art. 85 IRSG),

  4. ausländische Auslieferungsbegehren dem Verfolgten zu eröffnen, ihn dazu anzuhören (Art. 52 IRSG) und mit der Festnahme zusammenhängende Sicherstellungen anzuordnen (Art. 45 IRSG); sie kann die Eröffnung des Auslieferungsbegehrens und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch einem Untersuchungsrichter übertragen,

  5. die Vollstreckung aargauischer Strafurteile im Ausland zu beantragen (Art. 100 ff. IRSG),

  6. Begehren um Vollstreckung ausländischer Urteile dem nach Art. 342 StGB zuständigen Bezirksgericht zu überweisen (Art. 94 ff. und 105 f. IRSG).

Gesuche um andere Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) werden von der Staatsanwaltschaft in der Regel dem örtlich zuständigen Bezirksamt zugewiesen. Ausnahmsweise kann sie die Erledigung dem Polizeikommando übertragen, wo dies zweckmässig erscheint.

Begehren ans Ausland um andere Rechtshilfe seitens der Bezirksämter und des kantonalen Untersuchungsrichteramtes sind durch die Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Polizeiwesen weiterzuleiten, soweit nicht durch Staatsverträge den Bezirksämtern der direkte Verkehr mit ausländischen Behörden zugestanden ist.

2.1.4. Ausstand und Ablehnung von Beamten der Strafrechtspflege

Art. 41 1. Ausstand

Ein Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Richter oder Protokollführer hat von Amtes wegen in den Ausstand zu treten,

  • a) wenn Beschuldigter, Geschädigter, Verletzter oder Partei in einem Privatstrafverfahren sind:

  • 1. er selbst, sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst worden ist,

  • 2. Personen, die mit ihm, seinem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert sind,

  • 3. Personen, denen er, sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner Vormund oder Beistand ist oder war,

  • 4. Personen, mit denen er, sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist,

  • b) in Verfahren, in denen als gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter oder Anwalt eine Person auftritt oder aufgetreten ist, zu der er in einem Verhältnis im Sinne von litera a Ziff. 1–3 steht,

  • c) wenn er in der gleichen Sache in einer anderen amtlichen Stellung oder als Zeuge, Sachverständiger oder Anwalt am Verfahren teilgenommen hat.

Art. 42 2. Ablehnung

Ein Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Richter oder Protokollführer kann von einer Partei abgelehnt werden:

  1. wenn zwischen ihm und dem Beschuldigten, dem Geschädigten oder Verletzten, dem privaten Anzeiger oder einer Partei im Privatstrafverfahren besondere Freundschaft, persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht,

  2. wenn er zum Verteidiger oder Vertreter einer Partei in einem der in § 41 lit. a Ziff. 1 und 2 aufgezählten Verhältnisse steht,

  3. wenn andere Tatsachen vorliegen, die in dem zu untersuchenden oder zu beurteilenden Falle seine Befangenheit befürchten lassen.

Erachtet einer der genannten Beamten sich selber als befangen, so kann er auch ohne Ablehnung durch eine Partei um Bewilligung des Austrittes nachsuchen.

Art. 43 3. Verfahren

Wer in den Ausstand tritt, muss unverzüglich seinen ordentlichen Stellvertreter oder die Amtsstelle, die für die Stellvertretung zu sorgen hat, benachrichtigen.

Wird ein Ausstandsgrund nicht von Amtes wegen beachtet, so hat die Partei, die ihn kennt, unverzüglich ein Ausstandsbegehren zu stellen, das zu begründen ist.

Bestehen Zweifel über die Ausstandspflicht oder wird von einer Partei ein Ablehnungsgrund oder von einem Beamten Befangenheit geltend gemacht, entscheiden über den Austritt

  1. eines Untersuchungsrichters oder eines Staatsanwaltes: der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes,

  2. eines Bezirksgerichtspräsidenten: eine Kommission des Obergerichtes,

  3. von Bezirksrichtern oder Oberrichtern: das Gericht, die Abteilung, Kammer oder Kommission selbst, wenn nicht die Mehrzahl der Richter davon betroffen ist, andernfalls eine Kommission des Obergerichtes,

  4. 3bis. aller oder so vieler Oberrichter, dass keine gültige Verhandlung mehr stattfinden kann: so viele ausserordentliche Ersatzrichter, als zur Beurteilung der Ausstandsfrage und nötigenfalls der Hauptsache selbst erforderlich sind; der Obergerichtspräsident bezeichnet diese Ersatzrichter durch Los aus der Zahl der Gerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Bezirke,

  5. eines Gerichtsschreibers: das urteilende Gericht.

Über den Ausstand wird unter Austritt der betroffenen Richter unter Zuziehung von Ersatzrichtern entschieden.

Die über den Austritt entscheidende Behörde bestimmt nötigenfalls zugleich den Stellvertreter.

Bis zum Entscheid über das Vorliegen eines Ausstands- oder Ablehnungsgrundes sind die unumgänglich notwendigen Massnahmen vom ordentlicherweise zuständigen Beamten vorzukehren.

Art. 44 4. Folgen der Nichtbeachtung
a) Eines Ausstandsgrundes

Wirkt in einem Strafverfahren ein Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Richter oder Protokollführer mit, der selbst oder dessen Verlobter, Ehegatte, eingetragener Partner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie Beschuldigter, Verletzter oder Geschädigter oder Partei im Privatstrafverfahren ist, so wird das Verfahren ungültig und das Urteil nichtig.

Wirkt einer der genannten Beamten in einem Strafverfahren mit, obwohl ein anderer Ausstandsgrund gegen ihn vorliegt, so sind die Untersuchungshandlungen und Verfügungen dieses Beamten und Beschlüsse, bei denen er mitgewirkt hat, mit Beschwerde und Urteile, bei denen er mitgewirkt hat, mit Berufung anfechtbar. Durch Nichtanfechtung trotz Kenntnis des Ausstandsgrundes seitens der Parteien wird der Mangel geheilt.

Art. 45 b) Eines Ablehnungsgrundes

Wirkt ein Beamter bei einem Strafverfahren mit, gegen den ein Ablehnungsgrund vorgelegen hatte, so können seine Untersuchungshandlungen und Verfügungen sowie die Beschlüsse und Urteile, bei denen er mitgewirkt hat, nur angefochten werden, wenn die anfechtende Partei den Ablehnungsgrund nicht vor oder in der betreffenden Verhandlung geltend machen konnte, weil er ihr nicht bekannt war.

2.1.5. Disziplinarbefugnisse und Sitzungspolizei

Art. 46 1. Disziplinarbefugnisse

Wer in irgendeiner Eigenschaft, insbesondere als Beschuldigter oder Zeuge, in einem Strafverfahren mitzuwirken hat und dabei die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen Verhaltens schuldig macht, kann vom Gericht oder vom Untersuchungsrichter mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– oder mit Arrest bis zu drei Tagen belegt werden.

Fehlbaren werden ferner alle Kosten auferlegt, die durch ihre Pflichtverletzung entstanden sind.

Art. 47 2. Sitzungspolizei

Der Präsident hält Ruhe und Ordnung in der Sitzung aufrecht. Er kann, wer seinen Befehlen nicht Folge leistet, aus der Sitzung wegweisen und ihn ausserdem mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– belegen oder für höchstens 24 Stunden sofort in Arrest setzen lassen. Er kann auch zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung die Öffentlichkeit der Verhandlung zeitweise ausschliessen.

Die Parteien, ihre Vertreter und Beistände sowie die Zeugen und Sachverständigen stehen unter dem Schutze des Präsidenten.

Der Untersuchungsrichter hat die gleichen Befugnisse wie der Präsident.

2.1.6. Vorladungen, Zustellungen, Fristen und Protokolle

Art. 48 1. Vorladungen
a) Inhalt

Die Vorladung ist von der vorladenden Behörde zu unterzeichnen und enthält: die Bezeichnung der vorgeladenen Person nach Name, Beruf und Wohnort, Zeit und Ort des Erscheinens, die Angabe, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene zu erscheinen hat, in der Regel den Grund des Erscheinens, den Zeitpunkt der Ausstellung, den Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens.

Art. 49 b) Zustellung

Die Vorladungen werden durch die Post in der für die Zustellung gerichtlicher Akten vorgeschriebenen Weise zugestellt. Ausnahmsweise können sie durch einen Weibel oder durch die Polizei zugestellt werden, insbesondere, wenn der Vorgeladene durch die Post nicht erreichbar ist.

Der Überbringer übergibt ein Doppel der Vorladung dem Vorgeladenen, der auf dem andern Doppel oder auf dem Rückschein den Empfang beurkundet. Bei Abwesenheit des Vorgeladenen kann die Vorladung einem urteilsfähigen, über 16 Jahre alten Familiengenossen übergeben werden.

In besonders dringlichen Fällen oder wenn eine vor dem Untersuchungsrichter oder Gericht erschienene Person auf eine spätere Verhandlung vorzuladen ist, kann die Vorladung mündlich erfolgen. Sie ist in diesen Fällen im Protokoll vorzumerken.

Die Partei oder ihre Vertretung kann eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Diese Bestimmungen gelten auch für andere gerichtliche Zustellungen.

Art. 50 c) Öffentliche Vorladung

Hat der Vorgeladene keinen bekannten Wohnsitz oder kann ihm die Vorladung aus einem andern Grunde nicht zugestellt werden und bleiben die polizeiliche Ausschreibung zur Aufenthaltsausforschung oder andere zweckdienliche Massnahmen erfolglos, so wird die Vorladung im Amtsblatt und nach dem Ermessen der vorladenden Behörde auch in andern Zeitungen, die am mutmasslichen Aufenthaltsort des Vorgeladenen gelesen werden, veröffentlicht.

Art. 51 d) Vorführung

Der Untersuchungsrichter oder das Gericht können die polizeiliche Vorführung anordnen, wenn der Vorgeladene der Vorladung, in welcher ihm diese Massnahme anzudrohen ist, ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder er die Annahme der Vorladung verweigert. Vorbehalten bleibt die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten (§ 170).

Die Vorführung kann auch ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzuge ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht sofort freiwillig Folge geleistet wird.

Der Vorführungsbefehl ist schriftlich auszustellen und enthält die gleichen Angaben wie die Vorladung.

Art. 52 2. Fristen
a) Berechnung der Fristen, Gerichtsferien

Für die Berechnung der Fristen, die Fristeinhaltung bei elektronischer Übermittlung und für die Gerichtsferien sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar. Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie in Haftfällen wird der Lauf der Fristen durch die Gerichtsferien nicht unterbrochen.

Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Ist eine Eingabe innert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht zuständigen Behörde eingereicht worden, so gilt die Frist als gewahrt. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten.

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können vom Untersuchungsrichter und vom Gericht nicht erstreckt werden. Vom Untersuchungsrichter oder vom Gericht festgesetzte Fristen können auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, angemessen erstreckt werden.

Art. 53 b) Wiederherstellung bei Säumnis

Die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis einer gesetzlich oder behördlich bestimmten Frist oder einer Verhandlung ist zulässig, wenn der Gesuchsteller, sein Verteidiger oder Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln oder zur Verhandlung zu erscheinen, und innert zwanzig Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiederherstellung verlangt. Wird die Wiederherstellung gewährt, so ist dem Gesuchsteller bei Versäumnis einer Frist diese gleichzeitig neu anzusetzen.

Art. 54 3. Protokoll
a) Inhalt

Das Protokoll wird während der Verhandlung oder Gerichtssitzung niedergeschrieben.

Es enthält die Angabe des Ortes und der Zeit der Verhandlung, die Personalien der an der Verhandlung Mitwirkenden, die Anträge und wesentlichen Ausführungen der Parteien und ihrer Beistände, der Zeugen und Sachverständigen sowie die Entscheidungen und Verfügungen der untersuchenden oder urteilenden Behörde.

Das Protokoll über den Augenschein soll ein möglichst genaues Bild vom Gegenstand des Augenscheines geben.

Die Aussagen einer befragten Person können neben dem Protokoll durch Tonaufnahmegeräte festgehalten werden. Die Anordnung ist vor der Einvernahme allen Beteiligten zu eröffnen. Mit Zustimmung der bei der Befragung Anwesenden sind auch Bildaufnahmen zulässig.

Art. 55 b) Verlesen und Unterzeichnung

In der Untersuchung ist das Protokoll den Personen, die an der Verhandlung mitgewirkt haben, vorzulesen oder ihnen zur Einsicht zu geben. Sie sowie der Untersuchungsrichter und sein Protokollführer unterzeichnen es mit den Berichtigungen und Ergänzungen, die sie bei der Verlesung des Protokolls angebracht haben. Weigert sich jemand, das Protokoll zu unterzeichnen, so ist die Weigerung und ihre Begründung anzumerken.

In der Gerichtsverhandlung wird das Protokoll in der Regel nicht verlesen und nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Ausnahmsweise kann der Präsident von sich aus oder auf Antrag einer Partei oder des Verhörten die Verlesung einer Aussage anordnen, wenn ihr eine besondere Wichtigkeit zukommt. Das Vorlesen ist im Protokoll anzumerken.

2.1.6bis. Elektronische Eingaben

Art. 55a Eingaben in elektronischer Form

Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben, für welche die schriftliche Form vorgeschrieben ist, auch in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absendenden übermittelt werden.

Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

2.1.8. Parteien, ihre Verteidigung und Vertretung

Art. 56 1. Parteien

Parteien im Strafverfahren sind:

  1. der Beschuldigte oder Angeklagte,

  2. die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren,

  3. der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Zivilkläger),

  4. der Kläger und der Beklagte im Privatstrafverfahren.

Behörden und Beamte sind verpflichtet, in allen Stadien des Verfahrens die Rechte des Opfers gemäss Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 4. Oktober 1991 zu beachten.

Ist ein Unternehmen beschuldigt oder angeklagt, hat dessen Vertreter gemäss Art. 102a StGB dieselben Rechte und Pflichten wie ein Beschuldigter oder Angeklagter.

Art. 57 2. Frei gewählte Verteidigung

Der Beschuldigte hat vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an das Recht, einen Verteidiger zu wählen.

Art. 58 3. Amtliche Verteidigung
a) Im Untersuchungsverfahren

Der Untersuchungsrichter bestellt dem Beschuldigten auf Verlangen einen amtlichen Verteidiger:

  1. wenn die ihm zur Last gelegte Tat mit einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen oder ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist,

  2. wenn die Untersuchungshaft nach Ablauf von 14 Tagen aufrechterhalten wird,

  3. wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist.

Der im Untersuchungsverfahren bestellte Verteidiger amtet im gerichtlichen Verfahren weiter.

Art. 59 b) Im gerichtlichen Verfahren

Der Gerichtspräsident kann dem Angeklagten, der nicht schon einen selbst gewählten oder amtlichen Verteidiger hat, für das gerichtliche Verfahren einen amtlichen Verteidiger bestellen, wenn die Ausfällung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen Massnahme gemäss den Art. 67–67b StGB beantragt wird oder wenn sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung in Untersuchungs-, Sicherheits- oder Vollzugshaft befindet.

Der Gerichtspräsident muss dem Angeklagten, der nicht bereits verteidigt ist, einen amtlichen Verteidiger bestellen, wenn der Staatsanwalt unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten oder einer freiheitsentziehenden Massnahme beantragt oder wenn er die Anklage persönlich vor Gericht vertritt.

Art. 60 4. Verbeiständung und Vertretung

Der Zivilkläger und die Parteien im Privatstrafverfahren können sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vertreten und verbeiständen lassen.

In wichtigen Fällen kann der Gerichtspräsident diesen Parteien einen amtlichen Beistand oder Vertreter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

Art. 60a 5. Vertretung eines Unternehmens

Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident bestimmt diejenige Person, die ein Unternehmen im Strafverfahren gegen dieses Unternehmen vertritt, wenn das Unternehmen nicht selber den Vertreter bezeichnet oder wenn gegen diesen wegen des gleichen oder eines mit dem Strafverfahren gegen das Unternehmen zusammenhängenden Sachverhaltes ein Strafverfahren eröffnet wird und das Unternehmen keinen anderen Vertreter bezeichnet.

Steht im Strafverfahren niemand zur Verfügung, der das Unternehmen in zivilrechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt vertreten kann, bestellt der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident einen geeigneten Dritten. Das Unternehmen ist vorgängig anzuhören.

Die Entschädigung des zur Vertretung bestellten Dritten richtet sich nach den Ansätzen für die amtliche Verteidigung.

Art. 61 6. Anwaltsmonopol

Zu Verteidigern, Beiständen und Vertretern können nur nach den Vorschriften des Bundesgesetzes in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwälte bestellt werden. Zulässig ist jedoch die Verbeiständung und Vertretung des Zivilklägers sowie die Verbeiständung des Beschuldigten und der Parteien im Privatstrafverfahren durch den gesetzlichen Vertreter, den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Vater oder die Mutter, durch ein mündiges Kind oder durch Geschwister.

Bei der Bezeichnung des amtlichen Verteidigers, Beistandes oder Vertreters ist auf die Wünsche der Partei angemessen Rücksicht zu nehmen.

Die Entschädigung des amtlichen Anwalts wird durch das Gericht nach dem Anwaltstarif festgesetzt. Sie wird vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert, sofern nicht Bedürftigkeit den teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückforderung rechtfertigt.

2.1.9. Vernehmung des Beschuldigten

Art. 62 1. Verteidigungsrechte und Feststellung der persönlichen Verhältnisse

Der Beschuldigte ist vor der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass

  1. gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;

  2. er die Aussage verweigern kann;

  3. er berechtigt ist, einen Verteidiger zu bestellen und wenn nötig einen amtlichen Verteidiger sowie einen Übersetzer verlangen kann.

Nach der Rechtsbelehrung wird er vorerst über seine Personalien, seine Erziehung und Ausbildung, seinen Beruf und seine Familienverhältnisse sowie über seine Vorstrafen und weitere frühere Strafuntersuchungen befragt. Er kann veranlasst werden, einen selbstverfassten, eigenhändig geschriebenen Lebenslauf zu den Akten zu geben.

Überdies sind bereits während des Vorverfahrens die zur Abklärung des Vorlebens sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erforderlichen Erhebungen durch die Polizei zu machen und gegebenenfalls durch den Untersuchungsrichter ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Diese Befragungen und Erhebungen sind durchzuführen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist. Die kommunalen und kantonalen Behörden erteilen die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich.

Art. 63 2. Darlegung des Sachverhaltes durch den Beschuldigten

Nach Eröffnung der ihm zur Last gelegten Tat erhält der Beschuldigte Gelegenheit, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Zur Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung seiner Darstellung und zur Beseitigung von Widersprüchen sind ihm die nötigen Fragen zu stellen.

Der Beschuldigte ist mit Anstand und Gelassenheit einzuvernehmen.

Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.

Art. 64 3. Verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten

Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung sowie das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit dürfen nicht durch verfängliche Fragen, Versprechungen von Vorteilen, Drohungen, Misshandlung, Verabreichung von Drogen, körperliche Eingriffe oder durch ähnliche Mittel beeinträchtigt werden.

Zwangsmittel dürfen nur angewandt werden, soweit das Gesetz dies zulässt. Während des Verhörs soll der Beschuldigte ungefesselt sein.

Dies gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu Stande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt.

Art. 65 4. Geständnis

Durch die in § 64 erwähnten Mittel darf namentlich nicht versucht werden, ein Geständnis zu erwirken. Auch soll das Verfahren durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.

Gesteht der Beschuldigte die Tat, so ist er zu veranlassen, die nähern Umstände und seine Beweggründe anzugeben.

2.1.10. Untersuchungshaft

Art. 66 1. Verhaftung
a) Keine Verhaftung ohne Haftbefehl

Niemand darf vor Erlass eines Haftbefehls der gesetzlich zuständigen Behörde verhaftet werden.

Art. 67 b) Voraussetzungen

Gegen den Beschuldigten darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig und ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. Flucht oder Fluchtverdacht,

  2. Anzeichen, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten, Zeugen oder Mitschuldige zu falscher Aussage verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde,

Aus sicherheitspolizeilichen Gründen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung.

Im Protokoll sind die Tatsachen, auf die sich der Haftbefehl stützt, anzugeben.

Art. 68 c) Zuständige Behörden

Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt:

  1. der Untersuchungsrichter während des Vorverfahrens und

  2. der Präsident des Gerichtes, bei dem die Sache hängig ist.

Art. 69 d) Inhalt

Der Haftbefehl, der schriftlich zu erlassen ist, soll enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des Beschuldigten,

  2. die Angabe der Tat, deren er beschuldigt wird, der Strafbestimmungen und des Grundes der Verhaftung,

  3. die Ermächtigung für den Träger des Befehls, diesen zu vollziehen,

  4. die Bestimmung, welcher Behörde der Beschuldigte zuzuführen ist,

  5. das Datum und die Unterschrift des Ausstellers.

Der Inhalt des Haftbefehls ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzuteilen.

Art. 70 e) Vollzug

Der Beschuldigte ist unter Hinweis auf den Haftbefehl und die amtliche Stellung des vollziehenden Beamten aufzufordern, dem Befehl Folge zu leisten.

Jede unnötige Strenge ist beim Vollzug zu vermeiden. Sind wegen der Gefährlichkeit des Beschuldigten oder der Schwere der ihm zur Last gelegten Tat besondere Vorsichtsmassregeln angezeigt oder ist wegen seiner Widersetzlichkeit Gewalt notwendig, so kann der Träger des Befehls die Hilfe anderer Beamten und nötigenfalls der Privatpersonen, die sich an Ort und Stelle befinden oder erreichbar sind, in Anspruch nehmen. Beamte sind in solchen Fällen zur Hilfeleistung verpflichtet.

Über den Vollzug der Verhaftung hat der ausführende Beamte einen schriftlichen Rapport zu erstatten.

Von jeder Verhaftung ist den Angehörigen der verhafteten Person sofort Kenntnis zu geben, wenn der Untersuchungszweck es nicht verbietet. Sind Fürsorgemassnahmen für die Angehörigen erforderlich, so ist auch der Gemeinderat des Wohnortes zu benachrichtigen.

Art. 71 f) Einvernahme des Verhafteten

Der Verhaftete ist unverzüglich, spätestens innert 24 Stunden seit der Verhaftung, über deren Grund einzuvernehmen. Diese Einvernahme hat im Vorverfahren durch den Untersuchungsrichter, nach der Überweisung an das Gericht durch den Gerichtspräsidenten zu erfolgen.

Wird die Haft nach der Einvernahme nicht aufgehoben, sind die Gründe dem Verhafteten unter Hinweis auf § 76 Abs. 3 schriftlich mitzuteilen.

Art. 72 2. Vorläufige Festnahme
a) Voraussetzungen

Jedermann ist zur vorläufigen Festnahme berechtigt:

  1. wenn eine Person bei Ausführung oder beim Versuch eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat betroffen oder unmittelbar nach der Tat als Täter bezeichnet wird,

  2. wenn der einer solchen strafbaren Handlung Verdächtige nach der Tat mit Instrumenten, gestohlenen Sachen oder andern auf seine Teilnahme an der Begehung der Tat hindeutenden Gegenständen betroffen wird,

  3. wenn der einer solchen strafbaren Handlung dringend Verdächtige auf der Flucht begriffen ist.

Der Staat haftet für den Schaden, den Privatpersonen durch die Mithilfe bei der Verfolgung oder Verhaftung des Verdächtigen erleiden.

Art. 73 b) Zuführung des Festgenommenen

Privatpersonen sind verpflichtet, den Festgenommenen sofort einem Polizeibeamten in Verwahrung zu geben.

Die Polizeibeamten sind verpflichtet, den Festgenommenen, sofern sich der Verdacht nicht sofort als unzutreffend erweist, unverzüglich einer zum Erlass eines Haftbefehls berechtigten Behörde zuzuführen.

Art. 74 c) Einvernahme des Festgenommenen

Die Behörde verhört den ihr zugeführten Verdächtigen spätestens innerhalb 24 Stunden und entscheidet nach seiner Einvernahme ohne Verzug, ob der Festgenommene zu verhaften oder freizulassen sei.

Art. 75 3. Untersuchungshaft
a) Vollzug

Der Verhaftete soll von den Strafgefangenen getrennt sein. Er darf in seiner Freiheit nicht weiter eingeschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern. Er hat sich der Anstaltsordnung zu unterziehen. § 241a gilt sinngemäss.

Der Verhaftete ist berechtigt, sich auf seine Kosten zu verpflegen.

Im Einverständnis mit dem Verhafteten oder, falls die öffentliche Sicherheit es gebietet, auch gegen seinen Willen, kann die Durchführung der Untersuchungshaft in einer Strafanstalt anordnen:

  1. der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes;

  2. nach Erhebung der Anklage der Präsident des Gerichts, bei dem die Sache hängig ist.

Der Verhaftete ist auch nach einer solchen Versetzung bis zur rechtskräftigen Verurteilung Untersuchungshäftling, untersteht jedoch der Hausordnung der Strafanstalt, soweit es mit dem Zweck der Untersuchungshaft vereinbar ist.

Anstelle von Untersuchungshaft kann in sinngemässer Anwendung von Absatz 3 und 4 auch der vorzeitige Vollzug einer Massnahme gestattet oder angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft ist vor dem Entscheid anzuhören.

Art. 76 b) Dauer

Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Haft aufrechtzuerhalten.

Für die Aufrechterhaltung der Haft über 14 Tage und jede Verlängerung um diese oder eine zu bestimmende Frist ist im Vorverfahren die Bewilligung des Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts erforderlich.

Der Verhaftete kann bei der gleichen Behörde jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, worüber nach allfälliger Anhörung des Gesuchstellers spätestens innert drei Tagen zu entscheiden ist.

Art. 77 c) Aufsicht über die Untersuchungsgefängnisse

Die Aufsicht über die Bezirksgefängnisse steht dem Bezirksamt zu.

Der Regierungsrat ist kantonale Aufsichtsbehörde und erlässt über den Vollzug der Untersuchungshaft, die Organisation der Bezirksgefängnisse und die Disziplinarbefugnisse der Gefangenenwarte die näheren Weisungen.

Art. 78 4. Freilassung gegen Sicherheitsleistung
a) Voraussetzungen

Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts verhaftet ist oder in Haft zu setzen wäre, kann in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde.

Art. 79 b) Art der Sicherheitsleistung

Die Sicherheit wird durch Hinterlegung von barem Geld oder Wertgegenständen bei der Kasse des zuständigen Gerichtes oder durch Bürgschaft geleistet.

Der Untersuchungsrichter bzw. der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes und nach Erhebung der Anklage das Gericht oder sein Präsident bestimmen nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten die Art und den Betrag der Sicherheit. Diese Behörden entscheiden auch über die Hinlänglichkeit der Bürgschaft.

Art. 80 c) Verfall der Sicherheit

Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält.

Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezahlung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Gerichtskasse, ist jedoch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt.

Art. 81 d) Freigabe der Sicherheit

Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung rechtskräftig eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe oder die im Urteil angeordnete Massnahme antritt.

Die freizugebende Sicherheit kann zur Deckung der ihm auferlegten Kosten verwendet werden.

Art. 82 e) Entscheid über Verfall und Freigabe

Über die Freigabe oder den Verfall, die Verwendung und die allfällige Rückerstattung der Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war.

Art. 83 5. Ersatzmassnahmen

Lässt sich der Zweck der Verhaftung durch eine mildere Massnahme wie Schriftensperre, regelmässige persönliche Meldung bei einer Amtsstelle, Nichtverlassen eines bestimmten Ortes oder therapeutische Begleitung erreichen, so ist diese Massnahme zu verfügen.

Die Ersatzmassnahme kann mit Sicherheitsleistung verbunden werden.

Art. 84 6. Freies Geleite

Der Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, bei welchem die Strafsache hängig ist, kann einem landesabwesenden Beschuldigten oder Zeugen unter bestimmten Bedingungen freies Geleit zusichern.

Das freie Geleit erlischt, wenn der Vorgeladene die gestellten Bedingungen nicht einhält.

2.1.11 Beschlagnahme, Durchsuchung und andere Zwangsmittel

Art. 85 1. Beschlagnahme
a) Voraussetzungen

Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren.

Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist auch zur Sicherung von Bussen sowie Verfahrens- und Vollzugskosten zulässig.

Der Inhaber einer solchen Sache ist verpflichtet, sie auf Verlangen der zuständigen Behörden herauszugeben.

Bei Grundstücken ist eine Grundbuchsperre anzuordnen.

Art. 86 b) Verzeichnis

Über Gegenstände, die beschlagnahmt werden, ist ein genaues Verzeichnis anzulegen, dessen Vollständigkeit der bisherige Inhaber unterschriftlich zu bestätigen hat und von welchem dieser ein Doppel erhält. Die verwahrten Gegenstände sind durch ein Siegel oder in anderer Weise kenntlich zu machen.

Art. 87 c) Rückgabe

Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist und der Wert der Gegenstände es rechtfertigt, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung.

Ist der Anspruch auf einen zurückzugebenden Gegenstand streitig, so trifft die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die gut scheinende Verfügung und setzt dem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Benützt er diese Frist nicht, so wird der Gegenstand dem durch die Verfügung bezeichneten Ansprecher ausgehändigt.

Art. 88 2. Geheime Überwachung
a) Anordnung

Zur Abklärung von strafbaren Handlungen können technische Überwachungsgeräte eingesetzt werden,

  1. wenn bei einem Verbrechen oder Vergehen dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt und

  2. wenn Tatsachen die zu überwachende Person als Täter oder Teilnehmer dringend verdächtig machen und

  3. wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder von vorneherein feststeht, dass notwendige Ermittlungen ohne die Überwachung wesentlich erschwert würden.

Die Überwachung kann auch gegen Drittpersonen gerichtet werden, die mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen, sofern anzunehmen ist, dass sie am deliktbezogenen Informationsaustausch beteiligt sind. Ausgenommen sind Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Die Überwachung ist auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen; sie kann auf begründeten Antrag verlängert werden.

Die Untersuchungsbehörde hat den Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens von der Anordnung der Überwachung Kenntnis zu geben, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über den Verzicht auf die Kenntnisgabe entscheidet der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes aufgrund der Akten und auf Antrag der Untersuchungsbehörde endgültig. Sein Entscheid ist in den Akten kurz zu begründen.

Gegen die durchgeführte Überwachung kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden.

Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach den Bestimmungen des entsprechenden Bundesgesetzes.

Für den Einsatz verdeckter Ermittlungspersonen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) vom 20. Juni 2003. Die verdeckte Ermittlung wird angeordnet durch die Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens und durch den zuständigen Untersuchungsrichter während des Untersuchungsverfahrens. Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ist der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.

Art. 88a b) Herausgabe von Sendungen und Verfügen über Aufzeichnungen

Beschlagnahmte Telegramme, Postsendungen, angewiesene Beträge und Guthaben von Rechnungsinhabern sind den Adressaten herauszugeben oder abschriftlich zur Kenntnis zu bringen, sobald dies der Zweck der Untersuchung rechtfertigt.

Aufzeichnungen über den Telefonverkehr, die für die Untersuchung nicht notwendig sind, sollen unter besonderem Verschluss behalten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.

Art. 89 3. Hausdurchsuchung

Ist es wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte oder Verdächtige in einer Wohnung oder andern Räumen verborgen hält oder sich darin Beweisgegenstände oder Spuren der strafbaren Tat oder des Täters vorfinden, so können diese Räume durchsucht werden.

Der Inhaber der Wohnung oder, wenn er nicht erreichbar ist, ein Verwandter, Hausgenosse oder Nachbar soll bei der Durchsuchung anwesend sein. Überdies ist ein Mitglied des Gemeinderates oder ein Gemeindebeamter beizuziehen, sofern der Wohnungsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Zur Nachtzeit ist diese Durchsuchung nur in dringenden Fällen zulässig.

Wird die Hausdurchsuchung nicht vom Staatsanwalt oder vom Untersuchungsrichter geleitet, so bedarf der Beauftragte eines schriftlichen Befehls.

Art. 90 4. Durchsuchung von Papieren

Besteht begründete Vermutung, dass sich unter Papieren Stücke befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, so sind diese zu durchsuchen.

Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zum Abschluss der Untersuchung der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes und im Gerichtsverfahren das Gericht.

Die Durchsuchung von Papieren ist mit Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses durchzuführen. Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen ohne ihre Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden.

Art. 91 5. Körperliche Untersuchungen und Eingriffe
a) Beim Beschuldigten

Zur Feststellung von Tatsachen, die zur Abklärung einer strafbaren Handlung dienen können, kann eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person vorgenommen werden. Zum gleichen Zwecke sind auch körperliche Eingriffe durch einen Arzt zulässig.

Sofern eine ärztliche Untersuchung nur in einer Anstalt vorgenommen werden kann, ordnet der Untersuchungsrichter oder das Gericht die Einweisung in eine solche an.

Die körperliche Untersuchung einer Frau ist in allen Fällen einem Arzt oder einer fachkundigen Frau zu übertragen.

Art. 92 b) Bei andern Personen

Zur Feststellung von Tatsachen, die zur Abklärung einer strafbaren Handlung wesentlich sind, dürfen auch andere Personen durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person körperlich untersucht werden. Körperliche Eingriffe dürfen nur von einem Arzt vorgenommen werden.

§ 91 Abs. 3 findet ebenfalls Anwendung.

Soweit jemandem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ist er pflichtig, sich einer fachkundigen Begutachtung zu unterziehen, wenn eine solche ohne unverhältnismässige Einschränkung seiner persönlichen Freiheit durchgeführt werden kann.

Die Polizei ist befugt, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erscheint, Personen erkennungsdienstlich zu behandeln, namentlich zu fotografieren und zu daktyloskopieren.

Art. 93 6. Schriftprobe

Zum Zwecke der Schriftenvergleichung können Beschuldigte, Parteien im Privatstrafverfahren und zeugnispflichtige Personen zu Schriftproben angehalten werden.

Inhaber von Schriftstücken, die sich zur Vergleichung eignen, sind verpflichtet, sie gegen Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift und Bescheinigung des Empfanges zur Verfügung zu stellen.

Art. 94 7. Verfügung über Leichen

Zur Abklärung eines Verbrechens oder schweren Vergehens kann der Aufschub der Bestattung eines Leichnams, dessen Ausgrabung und Sektion sowie die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.

Art. 95 8. Zuständige Behörden

Der Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens und die Gerichte sind zur Anordnung der in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Zwangsmittel zuständig. Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Verwendung technischer Überwachungsgeräte ist die Einwilligung des Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts erforderlich. Dieser entscheidet auf Antrag des Untersuchungsrichters oder der Staatsanwaltschaft auch über die Durchführung von Massenuntersuchungen und über die invasive Probenahme gemäss Art. 7 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz.

Zur Vornahme der Beschlagnahme, der Hausdurchsuchung und der körperlichen Untersuchungen ist in dringenden Fällen auch die Polizei berechtigt. Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten und den Untersuchungsrichter darüber unverzüglich zu benachrichtigen.

2.1.12. Zeugen

Art. 96 1. Zeugnispflicht

Jedermann ist verpflichtet, als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter und vor Gericht zu erscheinen und Zeugnis abzulegen.

Art. 97 2. Zeugnisverweigerungsrecht
a) Verwandtschaft

Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt:

  1. die Verwandten und die Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie ohne Rücksicht auf den Grad und in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grade unter Einschluss der Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partner von Geschwistern,

  2. der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner des Beschuldigten,

  3. die Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern, -kinder und -geschwister.

Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch dann, wenn die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, durch welche das Verhältnis begründet wurde.

Art. 98 b) Amts- und Berufsgeheimnis

Zum Zeugnis können nicht verpflichtet werden:

  1. Geistliche, Anwälte, Notare, nach Opferhilfegesetz zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der Beratungsstellen, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen hinsichtlich der Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in seiner Ausübung wahrgenommen haben,

  2. Beamte hinsichtlich der Amtsgeheimnisse, sofern die vorgesetzte Behörde der Einvernahme nicht zugestimmt hat,

  3. Personen, die ein Unternehmen in zivilrechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt vertreten können, in Strafverfahren gegen dieses Unternehmen.

Für die Geistlichen, Ärzte, und Anwälte besteht die Zeugnispflicht auch dann nicht, wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind.

Für die Redaktoren gilt Art. 28a StGB.

Soweit jemand gesetzlich zur Anzeige einer strafbaren Handlung verpflichtet ist, besteht hinsichtlich des Gegenstandes der Anzeige kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Absatz 1 und 2 hievor.

Art. 99 c) Andere Gründe

Jeder Zeuge darf die Antwort auf Fragen verweigern, die ihn oder einen der in § 97 genannten Angehörigen nach glaubwürdiger Versicherung strafrechtlicher Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre oder des Vermögens aussetzt.

Art. 100 3. Zeugeneinvernahme
a) Eröffnung

Nach Feststellung der Personalien des Zeugen sowie seiner Beziehungen zu den am Verfahren beteiligten Personen wird er über die Zeugnispflicht und die Zeugnisverweigerungsgründe aufgeklärt.

Der Zeuge ist hierauf eindringlich zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen. Er ist aufzufordern, bei seinen Aussagen genau zu unterscheiden, was er von der Sache aus eigener Wahrnehmung weiss und was er von andern darüber erfahren hat. Von dieser Belehrung ist im Protokoll Vormerk zu nehmen.

Erklärt sich der Zeuge zur Aussage bereit, obwohl er zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, so kann er diese Erklärung während des Verfahrens widerrufen. Die bereits gemachten Aussagen bleiben bestehen.

Art. 101 b) Fragen an den Zeugen

Dem Zeugen ist nach Bezeichnung des Gegenstandes der Einvernahme vorerst Gelegenheit zu geben, alles, was ihm hierüber bekannt ist, mündlich im Zusammenhang mitzuteilen. Hierauf stellt der einvernehmende Beamte die zur weiteren Abklärung notwendigen Fragen.

Die Fragen sollen die Antworten des Zeugen nicht beeinflussen. Verfängliche Fragen sind untersagt.

Art. 102 c) Trennung der Einvernahmen

Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der andern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern Zeugen oder dem Beschuldigten gegenübergestellt werden.

Art. 103 d) Wiederholung der Einvernahme

Stellt der einvernehmende Beamte fest, dass der Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe oder die Wahrheitspflicht nicht belehrt worden ist, so ist das Versäumte nachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur Verweigerung oder Änderung der Aussage zu geben.

Ist die Nachholung nicht möglich oder ändert oder verweigert der Zeuge die Aussage, so ist die ursprüngliche Aussage wie diejenige einer Auskunftsperson zu behandeln.

Art. 104 4. Ersatz für die Zeugeneinvernahme
a) Schriftlicher Bericht

Wo es die Umstände rechtfertigen, kann insbesondere von Beamten, Anwälten und Ärzten, die über eigene Wahrnehmungen in ihrer amtlichen oder beruflichen Stellung Auskunft zu geben haben, ein schriftlicher Bericht einverlangt werden. Personen, von denen ein Bericht eingeholt worden ist oder die in der Sache einen Rapport erstattet haben, sind als Zeugen nur einzuvernehmen, wenn ihrer Aussage für die Feststellung einer bestrittenen erheblichen Tatsache wesentliche Bedeutung zukommt.

Art. 105 b) Auskunftsperson

Wer einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint, darf hierüber nur als Auskunftsperson, nicht als Zeuge einvernommen werden. Dasselbe gilt für Personen, die aus einem andern Grunde als befangen zu betrachten sind.

Auf die Einvernahme von Auskunftspersonen sind die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar.

Art. 106 c) Einvernahme durch die Polizei

Zur Abklärung von Übertretungen und Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens kann der Untersuchungsrichter oder der Richter an Stelle der Zeugeneinvernahme die polizeiliche Befragung zu Protokoll anordnen.

Art. 107 5. Einvernahmen von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren

Kinder und Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht vollendet haben, sind als Auskunftspersonen zu befragen.

Sind sie an Unzuchtsdelikten Erwachsener beteiligt, so sollen sie ohne zwingende Gründe nicht mehr als einmal und nicht vor erwachsenen Beschuldigten oder Zeugen einvernommen werden.

Zur Einvernahme können die sorgeberechtigten oder andere geeignete Personen beigezogen werden.

2.1.13. Sachverständige

Art. 108 1. Voraussetzungen

Sachverständige sind beizuziehen, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Feststellung oder tatsächliche Würdigung eines Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse oder Fertigkeiten erfordert.

Art. 109 2. Wahl
a) Im Allgemeinen

Der Untersuchungsrichter oder das Gericht ernennt einen oder mehrere Sachverständige und teilt ihre Namen den Parteien mit. Erheben die Parteien begründete sachliche oder persönliche Einwände, so ist eine neue Wahl zu treffen.

Wer eine Wissenschaft, Kunst oder ein Gewerbe als öffentliches Amt ausübt, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.

Im Übrigen finden die Bestimmungen über den Ausstand und die Ablehnung von Beamten der Strafrechtspflege für die Sachverständigen entsprechend Anwendung.

Art. 110 b) Bezeichnung der Praxen und Spitäler gemäss Art. 119 Abs. 4 StGB

Das zuständige Departement bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine eingehende Beratung erfüllen (Art. 119 Abs. 4 StGB), und nimmt die Meldung des Schwangerschaftsabbruchs (Art. 119 Abs. 5 StGB) entgegen.

Art. 111 3. Instruktion
a) Inhalt

Die Amtsstelle, welche den Sachverständigen wählt, ermahnt ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgabe und macht ihn auf die Straffolgen eines bewusst falschen Befundes aufmerksam.

Dem Sachverständigen ist seine Aufgabe zu umschreiben. Es sind ihm die nötigen Aufschlüsse zu erteilen und die zu beantwortenden Fragen zu stellen. Die als Unterlagen dienenden Gegenstände und Akten werden ihm zur Verfügung gestellt.

Erachtet der Sachverständige zur Aufklärung des Sachverhaltes die Befragung weiterer Personen ausser dem Beschuldigten als erforderlich, so teilt er dies dem Untersuchungsrichter oder Richter mit, der das Gutachten angeordnet hat. Dieser entscheidet, ob die Einvernahme durch ihn selber oder durch den Sachverständigen erfolgen soll.

Art. 112 b) Form

Die Instruktion des Sachverständigen erfolgt schriftlich oder mündlich. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, über den Gegenstand des Gutachtens zusätzliche Fragen zu beantragen.

Art. 113 4. Erstattung des Gutachtens

Das Gutachten ist in der Regel schriftlich zu erstatten. Ist der Gegenstand des Gutachtens einfach, so kann der Sachverständige seinen Befund mündlich zu Protokoll geben.

Art. 114 5. Ergänzendes oder neues Gutachten

Dem Untersuchungsrichter, dem Gericht und den Parteien steht es frei, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an den Sachverständigen zu richten.

Die Amtsstelle, welche das Gutachten angeordnet hat, kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei eine neue Begutachtung durch die gleichen oder andere Sachverständige anordnen, wenn die Sachverständigen mit ihren Wahrnehmungen oder in ihren Schlüssen nicht übereinstimmen oder wenn ihr Befund mangelhaft ist.

Art. 115 6. Dolmetscher

Werden Personen einvernommen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist in der Regel ein Dolmetscher beizuziehen.

Zur Einvernahme tauber oder stummer Personen ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn der schriftliche Verkehr nicht genügt.

Für die Wahl, Instruktion und Ausstandspflicht der Dolmetscher gelten die Bestimmungen des Sachverständigen.

2.1.14. Legalinspektion und Legalobduktion

Art. 116 1. Legalinspektion

Ist eine Person gestorben oder eine Leiche aufgefunden worden, und liegen Anzeichen vor, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, oder ist die Todesursache unabgeklärt oder die Identität der Leiche unbekannt, so ordnet der Bezirksamtmann eine Legalinspektion an.

Der Leichenschauer sowie jedermann, der entsprechende Wahrnehmungen macht, insbesondere Ärzte, Mitglieder von Gemeindebehörden und Beamte, sind verpflichtet, dem Bezirksamt unverzüglich davon Kenntnis zu geben.

Wird ein Verbrechen vermutet, so ist sofort die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Regierungsrates geregelt.

Art. 117 2. Legalobduktion

Der Bezirksamtmann ordnet von sich aus oder auf Antrag des Bezirksarztes die Sektion des Leichnams an, wenn durch die Legalinspektion das Vorliegen einer Straftat nicht ausgeschlossen wird und zu erwarten ist, dass die Todesursache durch die Sektion des Leichnams besser abgeklärt werden kann.

Die Sektion ist in der Regel durch die vom Regierungsrat bestimmte ärztliche Stelle vorzunehmen. Es ist darüber ein eingehendes Protokoll zu erstellen.

2.1.15. Augenschein

Art. 118 Augenschein

Kann es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, ist ein Augenschein anzuordnen. Insbesondere ist der Ort der Tat durch die Beamten der gerichtlichen Polizei ohne Verzug zu besichtigen, wenn anzunehmen ist, dass sich daselbst noch Spuren der strafbaren Handlung oder des Täters finden.

Findet der Augenschein nicht unmittelbar nach der Tat statt, so sollen die Verhältnisse zur Zeit der Tat so weit als möglich wiederhergestellt werden.

Wenn es für die Beweisführung nützlich erscheint, sind vom Ort oder vom Gegenstand der Tat Fotografien, Pläne, Zeichnungen und dergleichen aufzunehmen und den Akten beizugeben.

2.1.16. Kosten

Art. 118a Kosten

Die Kosten des Strafverfahrens setzen sich zusammen aus

  • a) den Auslagen und Gebühren im Vorverfahren;

  • b) den Strafbefehlskosten, bestehend aus

  • 1. der Staatsgebühr,

  • 2. der Kanzleigebühr für Ausfertigung und Auszüge,

  • 3. den Auslagen;

  • c) den Gerichtskosten, bestehend aus

  • 1. der Gerichtsgebühr,

  • 2. den Kanzleigebühren für Ausfertigung und Auszüge,

  • 3. den Auslagen;

  • d) den Parteikosten.

Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Bemessung

  1. der Kosten für die Verfahrenseinstellung;

  2. der Strafbefehlskosten;

  3. der Gerichtskosten;

  4. der Parteikosten.

Die Gerichtskosten dürfen die Rechtsverfolgung, insbesondere im Rechtsmittelverfahren, nicht unangemessen erschweren.

Die Dolmetscherkosten hat der Staat zu tragen.

2.2. Das ordentliche Verfahren

2.2.1. Das Vorverfahren

2.2.1.1. Das Ermittlungsverfahren
Art. 119 1. Einleitung
a) Recht zur Anzeige

Jedermann, der von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält oder sich durch eine solche verletzt glaubt, ist berechtigt, bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich, schriftlich oder durch elektronische Übermittlung Anzeige einzureichen. Mündliche Anzeigen sind zu Protokoll zu nehmen und vom Anzeiger unterzeichnen zu lassen. Bei elektronisch übermittelten Anzeigen überprüft die Polizei die Urheberschaft.

Verlangt der Anzeiger, dass sein Name geheim gehalten wird, so sind zunächst nur solche Nachforschungen zulässig, die für die Ehre oder andere Rechte der beschuldigten Person ohne Nachteil sind. Die Strafbestimmungen über die falsche Anschuldigung und die Irreführung der Rechtspflege bleiben vorbehalten.

Auf Anzeigen, deren Grundlosigkeit offensichtlich ist oder durch eine Einstellungsverfügung oder ein Urteil festgestellt wurde, ist nicht einzutreten.

Auf Anzeigen muss nicht eingetreten werden beziehungsweise das Verfahren kann eingestellt werden, wenn die strafbare Handlung für eine ohnehin zu erwartende Strafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt oder eine weitere Strafe neben einer bereits rechtskräftigen Sanktion wegen Geringfügigkeit der zusätzlichen Verfehlung nicht angebracht erscheint oder gemäss Art. 52–54 StGB.

Zuständig für den Erlass von Nichteintretensverfügungen sind die Staatsanwaltschaft und die Untersuchungsrichter. Die Zuständigkeit für den Erlass von Einstellungsverfügungen richtet sich nach § 137.

Art. 120 b) Pflicht zur Anzeige

Behörden oder Beamte, denen in ihrer amtlichen Stellung ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet. Für die Angehörigen der Polizeikorps bezieht sich diese Pflicht auf alle strafbaren Handlungen. Überdies müssen sie Verbrechen und schwere Vergehen, welche ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangen, anzeigen.

Die besonderen Bestimmungen anderer Gesetze, die jemanden zur Erstattung von Strafanzeigen verpflichten, bleiben vorbehalten.

Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Beamten im Strafverfahren gegen den Täter das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 97 zustände oder er im Rahmen der Beratung oder Kostengutsprache gemäss Opferhilfegesetz tätig ist oder tätig gewesen ist und bei dieser Gelegenheit von der strafbaren Handlung Kenntnis erhalten hat.

Bei kinderschutzrelevanten Straftaten können die Behörden und Beamten auf eine Anzeige verzichten, wenn kein klarer Tatverdacht besteht und sie eine vom Regierungsrat bezeichnete Fachstelle für Kinderschutz informieren. Die Fachstelle berät die anfragende Stelle auch in der Frage der Notwendigkeit und des Zeitpunkts einer Anzeige. Die Mitglieder der Fachstelle unterstehen in diesen Fällen nicht der Anzeigepflicht. Diese Regelung gilt nicht für die Angehörigen der Polizeikorps.

Art. 121 c) Antragsdelikte

Bei Antragsdelikten, soweit nicht das Privatstrafverfahren anwendbar ist, sind Strafanträge schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei den Strafverfolgungsbehörden anzubringen.

In dringenden Fällen können schon vor der Stellung des Strafantrages sichernde Massnahmen getroffen werden.

Art. 122 d) Weiterleitung von Anzeigen und Strafanträgen

Anzeigen und Strafanträge bei Antragsdelikten, welche nicht bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, sind unverzüglich an diese Stelle weiterzuleiten.

Art. 123 2. Durchführung
a) Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Organe der gerichtlichen Polizei

Die Kantonspolizei oder die im Rahmen von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 örtlich und sachlich zuständige Gemeindepolizei führt die gerichtspolizeilichen Ermittlungen. Der Einsatz weiterer Polizeikräfte sowie technischer Dienste erfolgt gegebenenfalls durch das kantonale Polizeikommando.

Liegt ein schweres Verbrechen vor oder wird ein solches vermutet, so ist hievon unverzüglich der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu geben, die über das weitere Vorgehen entscheidet.

Die Gemeindepolizei versieht die Funktionen der gerichtlichen Polizei bis zum Eingreifen der kantonalen Amtsstellen.

Art. 124 b) Schriftlicher Rapport

Über die Erhebungen und getroffenen Massnahmen hat die Polizei schriftlichen Rapport zu erstatten. Einvernahmen des Beschuldigten oder anderer Personen sind in der Regel zu verlesen und unterzeichnen zu lassen.

Art. 124a c) Rechte der Verteidigung

Nach Durchführung der ersten Einvernahme des Beschuldigten zur Sache stehen dem Verteidiger die Rechte auf Anträge, Anwesenheit, Verkehr mit dem verhafteten Beschuldigten und Akteneinsicht unter den gleichen Voraussetzungen und Beschränkungsmöglichkeiten wie im Untersuchungsverfahren zu.

Über Einschränkungen der Verteidigerrechte entscheidet der Untersuchungsrichter.

Art. 125 d) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über das Strafverfahren

Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen können der Öffentlichkeit Mitteilungen über den Stand der Ermittlungen oder der Untersuchung gemacht werden.

Ebenso können Aufforderungen an die Öffentlichkeit zur Mitwirkung bei der Fahndung nach dem Täter erfolgen. Belohnungen, die aus der Staatskasse zu bezahlen sind, dürfen nur im Einverständnis mit dem zuständigen Departement ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat kann hierüber nähere Weisungen erlassen.

Art. 125a 3. Berichte

Die Namen der befragten Personen sind auf Verlangen geheim zu halten, wenn nicht ernsthafte Anhaltspunkte für eine Ehrverletzung oder eine andere Straftat vorliegen.

Art. 125b 4. Verhältnis zur Untersuchungsbehörde

Die Organe der gerichtlichen Polizei orientieren die zuständigen Untersuchungsbehörden über die Ermittlungsverfahren.

Die Untersuchungsbehörde kann Ergänzungen zum polizeilichen Ermittlungsverfahren verlangen.

2.2.1.2. Die Untersuchung
Art. 126 1. Voraussetzungen

Die Untersuchung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder durch Verfügung des Untersuchungsrichters eröffnet. Sie wird durchgeführt, soweit im Ermittlungsverfahren nicht alle Umstände abgeklärt sind, die für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung sein können.

Art. 127 2. Durchführung
a) Unparteilichkeit

Der Untersuchungsrichter soll den belastenden und den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachforschen.

Art. 127a abis) Ergänzungen durch die Polizei

Der Untersuchungsrichter kann die Polizei mit ergänzenden gerichtspolizeilichen Handlungen beauftragen.

Art. 128 b) Ausdehnung auf weitere Personen oder Taten

Die Untersuchung ist auf weitere Personen oder Taten auszudehnen, sofern diese mit der angehobenen Untersuchung im Zusammenhang stehen.

Art. 129 3. Rechte der Parteien
a) Antragsrecht

Der Staatsanwalt, der Beschuldigte und zur Wahrung seiner privatrechtlichen Ansprüche auch der Zivilkläger können Untersuchungshandlungen beantragen. Der Untersuchungsrichter entscheidet über diese Anträge.

Art. 130 b) Anwesenheit

Wenn das Interesse der Untersuchung es als wünschenswert erscheinen lässt, kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten die Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen gestatten.

Der Verteidiger des Beschuldigten darf von den Untersuchungshandlungen nicht ausgeschlossen werden. Die Termine sind ihm und dem Anwalt des Zivilklägers auf Verlangen mitzuteilen.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem Beschuldigten, soweit er oder sein Verteidiger bei den Untersuchungshandlungen nicht anwesend war, im Zusammenhang vollständig und genau mitzuteilen, und es sind seine Bemerkungen dazu entgegenzunehmen.

Art. 131 c) Verkehr des Verteidigers mit dem verhafteten Beschuldigten

Der verhaftete Beschuldigte darf unbeaufsichtigt mit seinem Verteidiger mündlich und schriftlich verkehren. Ausnahmsweise kann der Untersuchungsrichter den Verkehr für bestimmte Zeit durch Kontrollmassnahmen beschränken oder ausschliessen, wenn der Zweck der Untersuchung es erfordert.

Art. 132 d) Akteneinsicht

Der Untersuchungsrichter gewährt den Parteien auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit der Stand der Untersuchung es erlaubt, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht.

Dem Beschuldigten kann, allenfalls nach Anhören des Sachverständigen, die Einsicht in ein ärztliches Gutachten verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass ihm die Kenntnis des Gutachtens zum Nachteil gereichen würde.

Art. 133 4. Abschluss der Untersuchung
a) Schlussverhör

Bei weitläufigen Untersuchungen sind die wesentlichen Ergebnisse dem Beschuldigten in einem Schlussverhör nochmals vorzuhalten.

Art. 134 b) Akteneröffnung

Sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung als vollständig erachtet, bestimmt er den Parteien eine angemessene Frist, innert welcher sie die Akten einsehen und deren Ergänzung beantragen können. Er entscheidet endgültig über diese Anträge.

Art. 135 c) Schlussbericht

Nach Erledigung allfälliger Anträge der Parteien übermittelt der Untersuchungsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft mit seinem Schlussbericht, in welchem er das Ergebnis der Untersuchung zusammenfasst.

2.2.1.3. Beendigung des Vorverfahrens
Art. 136 1. Einstellung
a) Voraussetzungen

Das Verfahren wird nach Durchführung der Ermittlung oder der Untersuchung eingestellt, wenn zureichende Gründe für eine Anklageerhebung fehlen oder wenn hievon wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen (§ 24 Abs. 2) oder wegen geringfügiger Auswirkungen auf das zu erwartende Strafmass (§ 119 Abs. 3bis) oder gemäss Art. 52–54 StGB abzusehen ist.

Die vorläufige Einstellung kann verfügt werden, wenn der Beschuldigte abwesend oder flüchtig ist, und muss angeordnet werden, wenn der Beschuldigte wegen geistiger oder körperlicher Erkrankung nicht einvernommen oder wenn ein Täter nicht ermittelt werden kann. Vor der Einstellung sind die Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten ist.

Die Untersuchung wird definitiv eingestellt, wenn der Beschuldigte schon zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig war. Allfällige Massnahmen gemäss Art. 59 oder 63 StGB werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Richter angeordnet.

Art. 137 b) Zuständigkeit

Zuständig für die Einstellung der Untersuchung ist die Staatsanwaltschaft.

Wird das Verfahren eingestellt, kommt aber eine Massnahme gemäss Art. 70–73 StGB in Betracht, hat der Strafbefehlsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft hierüber zu entscheiden.

Die vorläufige Einstellung im Sinne des § 136 Abs. 2 kann auch vom Untersuchungsrichter verfügt werden.

Art. 138 c) Einstellungsverfügung

Die Einstellungsverfügung ist kurz zu begründen.

Sie ist dem Beschuldigten, dem privaten Anzeiger, dem Geschädigten oder Verletzten sowie jedermann, der nach den Akten durch die Tat betroffen wurde, unter Hinweis auf die zustehenden Rechtsbehelfe zuzustellen.

Der Strafbefehlsrichter kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Entlasteten die Veröffentlichung der rechtskräftigen Einstellungsverfügung auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers anordnen. Im letzteren Fall ist dem Anzeiger vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 139 d) Kosten

Wird die Untersuchung eingestellt, so entscheidet die Staatsanwaltschaft mit der Einstellungsverfügung zugleich über die Untersuchungskosten.

Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt in der Regel der Staat.

Die Staatsanwaltschaft kann sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung erschwert hat. Sind mehrere Beschuldigte beteiligt, so entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob und inwieweit sie solidarisch haften.

Die Kosten der Untersuchung einer Selbsttötung werden den Personen oder den Organisationen auferlegt, die bei der Selbsttötung Hilfe geleistet haben, soweit die Kosten nicht dem Nachlass der verstorbenen Person belastet werden können. Bei verstorbenen Personen mit zuletzt ausländischem Wohnsitz werden die Kosten stets den Hilfe leistenden Personen oder Organisationen auferlegt.

Dem Anzeiger können die Kosten auferlegt werden, wenn er absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.

Art. 140 e) Entschädigung

Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, ist von der Staatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat, zu Lasten des Staates zu gewähren. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

Die zugesprochene Entschädigung kann dem Anzeiger auferlegt werden, wenn er absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. Es ist ihm in einem solchen Fall vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das Begehren ist innert dreissig Tagen einzureichen, seitdem dem Beschuldigten die Einstellungsverfügung zugestellt wurde oder, sofern eine schriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er vom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat.

Art. 141 f) Beschwerde gegen die Einstellung

Gegen die Einstellung des Verfahrens können der private Anzeiger, der Geschädigte oder Verletzte sowie jedermann, der durch die Tat betroffen wurde, Beschwerde führen.

Im Falle der Gutheissung der Beschwerde beauftragt das Obergericht die Staatsanwaltschaft mit der Fortführung der Untersuchung oder mit der Anklageerhebung.

Art. 142 g) Wiederaufnahme der Untersuchung

Eine eingestellte Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dazu Anlass geben.

Art. 143 2. Versetzung in den Anklagezustand
a) Voraussetzungen

Bestehen gegen den Beschuldigten zureichende Gründe, so erhebt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder der Untersuchung beförderlich Anklage.

Wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 5 und 194 dieses Gesetzes gegeben sind, überweist die Staatsanwaltschaft die Akten dem Bezirksamt zum Erlass eines Strafbefehls.

Art. 144 b) Inhalt der Anklageschrift

Die Anklageschrift enthält:

  1. die Personalien des Angeklagten,

  2. eine kurze Umschreibung der ihm zur Last gelegten Tat unter Angabe von Ort und Zeit der Begehung und der Person des Geschädigten,

  3. die angerufenen Gesetzesbestimmungen,

  4. die Beweismittel für die Hauptverhandlung,

  5. die auszufällende Sanktion,

  6. das zuständige Gericht.

Bei Übertretungen gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Art. 145 c) Eröffnung der Anklageschrift

Der Staatsanwalt sendet die Anklageschrift mit den Akten dem Gericht.

Der Angeklagte und sein Verteidiger erhalten ein Doppel der Anklageschrift.

Gegen die Anklageschrift kann keine Beschwerde geführt werden.

2.2.2. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht

2.2.2.1. Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 146 1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Nach Eingang der Akten prüft der Gerichtspräsident die Prozessvoraussetzungen.

Ergibt diese Prüfung, dass ein Sachurteil mangels Strafantrages, wegen Verjährung oder andern Gründen unmöglich ist, so legt er die Akten nach Vornahme der allfällig notwendig erscheinenden Aktenergänzung und nach Mitteilung an die Parteien dem Gericht zur Einstellung des Verfahrens vor. Auf Antrag einer Partei hat vor dem Entscheid eine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Art. 147 2. Aktenzirkulation

Der Gerichtspräsident setzt die Akten bei den Richtern in Zirkulation. In dringenden Fällen kann von der Aktenzirkulation abgesehen werden.

Art. 148 3. Ansetzung der Gerichtsverhandlung

Der Gerichtspräsident bestimmt Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung. Er erlässt die Vorladungen, die in der Regel mindestens acht Tage vor der Verhandlung zuzustellen sind.

Er teilt dem Geschädigten oder Verletzten Ort und Zeit der Verhandlung mit unter Hinweis darauf, dass er seine Ansprüche vor der Verhandlung schriftlich oder in der Verhandlung persönlich geltend machen könne.

Über Verschiebungsgesuche der Parteien entscheidet der Gerichtspräsident nach freiem Ermessen.

Art. 149 4. Vorladung des Staatsanwaltes

Mit der Überweisung der Akten an das Gericht teilt der Staatsanwalt dem Gerichtspräsidenten mit, ob er zur Verhandlung vorgeladen zu werden wünscht.

Die Teilnahme des Staatsanwaltes an den Gerichtsverhandlungen ist obligatorisch, sofern die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wird, sowie in den Fällen, in denen der Gerichtspräsident dies ausdrücklich verlangt.

Art. 150 5. Verhaftung des Angeklagten

Über Anordnung, Fortdauer oder Wegfall der Haft entscheidet nach Erhebung der Anklage der Präsident des Gerichts, bei dem die Sache hängig ist.

Art. 151 6. Beweisanordnungen

Der Präsident ordnet die Beweiserhebungen an, die ihm notwendig erscheinen.

Von diesen Anordnungen gibt der Präsident den Parteien Kenntnis, die innert einer richterlich auf höchstens zwanzig Tage festzusetzenden Frist Anträge auf Ergänzung der Beweismittel stellen können. Diese Frist kann nur einmal erstreckt werden. Gegen die Fristansetzung ist keine Beschwerde gegeben. Abgelehnte Anträge können vor Gericht wiederholt werden.

2.2.2.2. Die Hauptverhandlung
Art. 152 1. Leitung

Der Präsident leitet die Verhandlungen und trifft die Verfügungen, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.

Art. 153 2. Eröffnung der Verhandlung
a) Feststellung der Anwesenheit

Zu Beginn der Verhandlung stellt der Präsident die Anwesenheit der Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen fest.

Die Zeugen haben bis zu ihrer Einvernahme den Gerichtssaal zu verlassen und sollen sich jeder Besprechung des Verhandlungsgegenstandes enthalten. Sachverständige können nach dem Ermessen des Präsidenten der Verhandlung von Anfang an beiwohnen.

Art. 154 b) Hinweis auf die Anklageschrift und Erledigung von Vorfragen

Nach dem Hinweis des Präsidenten auf die Anklage können die Parteien Einwendungen gegen die Besetzung des Gerichtes erheben oder andere Vorfragen aufwerfen, welche die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Durchführung der Verhandlung betreffen, wie Verjährung oder Einrede der abgeurteilten Sache.

Art. 155 c) Verhandlungsordnung

Nach Erledigung allfälliger Vorfragen durch das Gericht gibt der Präsident die von ihm zu bestimmende Verhandlungsordnung bekannt und fragt die Parteien, ob sie Einwendungen erheben. Über allfällige Abänderungsanträge entscheidet das Gericht.

Art. 156 3. Beweiserhebungen
a) Einvernahmen

Der Angeklagte, die Zeugen, die Auskunftspersonen und die Sachverständigen werden durch den Präsidenten einvernommen.

Die Richter und die Parteien haben das Recht, an die Zeugen und Sachverständigen durch den Präsidenten weitere zur Aufklärung des Sachverhaltes dienende Fragen stellen zu lassen oder mit dessen Einverständnis direkt zu stellen. In gleicher Weise können Fragen an den Angeklagten gestellt werden.

Der Präsident kann Zeugen und Sachverständige vor Schluss der Verhandlung nur mit Zustimmung der Parteien entlassen.

Die Beweiserhebung kann auch vor einer Delegation des Gerichts oder auf dem Wege der Rechtshilfe vorgenommen werden.

Art. 157 b) Gutachten

Die Gutachten der Sachverständigen sind in ihren wesentlichen Teilen bekannt zu geben. In jedem Falle sind die Schlussfolgerungen zu verlesen.

Art. 158 c) Verlesung anderer Akten

Urkunden, Augenscheinsprotokolle, Leumundszeugnisse sowie Einvernahmeprotokolle ausgebliebener Zeugen werden in ihren wesentlichen Teilen verlesen, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.

Gegenstände, die zur Begehung der Tat gedient haben oder durch diese hervorgebracht wurden, sind vorzulegen, soweit sie zu den Akten gebracht worden sind.

Art. 159 d) Ausschluss des Angeklagten

Ist zu befürchten, dass die Kenntnis eines ärztlichen Gutachtens dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, so kann hierüber in seiner Abwesenheit verhandelt werden.

Die Wegweisung aus sitzungspolizeilichen Gründen bleibt vorbehalten.

Art. 160 4. Parteivorträge

Nach Schluss der Beweisaufnahme oder, wenn keine solche stattgefunden hat, nach der Vernehmung des Angeklagten begründet der Staatsanwalt seine Anträge über Schuld und Strafe; kommt er zum Schlusse, dass er die Anklage nicht aufrechterhalten könne, so beantragt er den Freispruch des Angeklagten, über welchen Antrag das Gericht entscheidet.

Sodann erhält der Zivilkläger das Wort.

Hierauf folgt die Verteidigung.

Jede Partei hat das Recht auf einen zweiten Vortrag.

Der Angeklagte hat das letzte Wort.

Art. 161 5. Entscheidung
a) Im Allgemeinen

Nach den Parteivorträgen fällt das Gericht in geheimer Beratung das Urteil, stellt das Verfahren ein oder beschliesst die Erhebung weiterer Beweise. Die Ergebnisse nachträglicher Beweiserhebungen, die das Urteil beeinflussen können, sind den Parteien, sofern sie dabei nicht anwesend waren, zur allfälligen Stellungnahme mitzuteilen.

Das Urteil oder der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle Richter haben mitzustimmen.

Art. 162 b) Ausdehnung der Anklage

Wird im Hauptverfahren eine Straftat nachgewiesen, die nicht Gegenstand der Anklage ist, so kann der Staatsanwalt die Anklage auf diese Straftat ausdehnen.

Ist er an der Hauptverhandlung nicht anwesend, so darf die Tat ohne Ausdehnung der Anklage vom Gericht mitbeurteilt werden, sofern sie von untergeordneter oder gleicher Bedeutung ist oder mit der eingeklagten Tat im Zusammenhang steht und hinreichend abgeklärt ist.

Besteht nur ein dringender Verdacht auf das Vorliegen einer weiteren, in der Anklage nicht genannten Straftat, muss die Verhandlung ausgesetzt und eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet werden.

Art. 163 c) Rechtliche Beurteilung der Tat

Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung, welche der Anklage zu Grunde liegt, nicht gebunden.

Vor einer Verurteilung des Angeklagten auf Grund von Gesetzesbestimmungen, die nicht in der Anklage angerufen sind, macht der Präsident den Angeklagten auf die Veränderung der rechtlichen Grundlage aufmerksam und gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen.

Art. 164 d) Entscheid über Kosten und Entschädigung

Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien.

Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.

Im Falle der Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten und über die Entschädigung des freigesprochenen Beklagten nach den Regeln, die bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gelten.

Über die Parteikosten des Zivilklägers entscheidet das Gericht nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung.

Art. 165 e) Privatrechtliche Ansprüche

Im Urteil ist über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, sofern sie spätestens in der Gerichtsverhandlung geltend gemacht werden.

Eine Beurteilung dieser Ansprüche findet nicht statt, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Beklagte freigesprochen wird.

Das Gericht weist den Zivilkläger an den Zivilrichter, wenn die Ansprüche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht abgeklärt sind. Ausnahmsweise kann das Gericht die Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs auf eine spätere Sitzung verschieben, wenn Aussicht besteht, dass fehlende Beweise bis dahin beigebracht werden.

Art. 166 6. Eröffnung und Zustellung
a) Mündliche Eröffnung

Der Präsident eröffnet das Urteil im Anschluss an die Hauptverhandlung. Er fügt eine kurze Begründung, insbesondere betreffend die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten, die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen, sowie eine Erklärung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs bei und belehrt den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.

Art. 167 b) Zustellung im Dispositiv

Das Urteil wird den Parteien innert fünf Werktagen seit der Urteilsfällung im Dispositiv zugestellt.

Das Dispositiv enthält:

  1. die Bezeichnung des Gerichts unter Anführung der mitwirkenden Richter sowie Ort und Tag der Verhandlung,

  2. die Bezeichnung der Parteien,

  3. den wesentlichen Inhalt der Anklageschrift und die Anträge der Parteien,

  4. die Urteilsformel (Schuldspruch, Freispruch, Einstellung oder Nichteintreten, Strafen, Massnahmen, angewendete Gesetzesbestimmungen, Entscheid über die privatrechtlichen Ansprüche, Kosten und Entschädigung),

  5. die eigenhändigen Unterschriften des Präsidenten und Gerichtsschreibers, mit dem Amtsstempel,

  6. die Rechtsmittelbelehrung,

  7. die Personen und Amtsstellen, denen das Urteil zugestellt oder mitgeteilt wird.

Wurde das Urteil nicht mündlich eröffnet, ist dem Urteilsdispositiv eine Kurzbegründung betreffend die Anordnung einer unbedingten Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Bewährungshilfe sowie betreffend die Erteilung einer Weisung und eine Erklärung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs anzufügen.

Hat eine Partei keinen bekannten Aufenthaltsort oder kann die Zustellung aus einem andern Grunde nicht erfolgen, so wird der wesentliche Inhalt des Urteilsdispositivs einmal im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 168 c) Ausfertigung mit den Urteilserwägungen

Innert zehn Tagen seit der Zustellung des Dispositiv können die Parteien die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen, die auch die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthält. Auf dieses Recht sind die Parteien im Dispositiv ausdrücklich hinzuweisen.

Diese Ausfertigung ist den Parteien beförderlich zuzustellen, besonders in Haftfällen.

Art. 169 7. Rechtskraft

Die Urteile erster Instanz werden rechtskräftig:

  1. mit dem unbenützten Ablauf der Frist zur Stellung des Begehrens gemäss § 168 Abs. 1 oder der Frist zur Einlegung der Berufung,

  2. mit dem Verzicht auf die Einlegung der Berufung,

  3. mit dem Rückzug der Berufung,

  4. mit dem Beschluss über Nichteintreten auf die Berufung.

Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer sind von Amtes wegen durch den Richter zu berichtigen. Im Weiteren bleibt die in diesem Gesetz vorgesehene Abänderung des Urteils von Amtes wegen zu Gunsten des Verurteilten, der keine Berufung einreicht, vorbehalten.

Art. 169a 7bis. Mitteilung an Verwaltungsbehörden

Der Gerichtspräsident teilt rechtskräftige Verurteilungen, welche gestützt auf die Strafbestimmungen in der Tierschutz-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung ergangen sind, den in diesen Gebieten zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden mit.

Art. 170 8. Verfahren gegen Abwesende
a) Voraussetzungen

Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt:

  1. wenn der Angeklagte die Annahme der Vorladung verweigert oder der Vorladung nicht Folge leistet, sofern die Art des Deliktes seine Vorführung nicht rechtfertigt. Die Beurteilung in Abwesenheit ist in der Vorladung anzudrohen,

  2. wenn gegen den unzurechnungsfähigen Angeklagten Massnahmen gemäss Art. 59 oder 63 StGB beantragt werden, sofern die Tat unbestritten ist oder wenn er verhandlungsunfähig ist,

  3. wenn der Staatsanwalt in der Anklage beantragt, es sei von Strafe nach Massgabe des Strafgesetzes Umgang zu nehmen, der Gerichtspräsident findet, dass diesem Antrag zu entsprechen sei und der Angeklagte nicht seine Freisprechung beantragt,

  4. wenn der Straffall auf Grund der Akten hinreichend abgeklärt erscheint, die Staatsanwaltschaft keine höhere Strafe als einen Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen beantragt, der Angeklagte sich der Anklage unterzieht und das Gericht die Anwesenheit des Angeklagten in der Verhandlung nicht als erforderlich erachtet,

  5. wenn der am Erscheinen vor Gericht verhinderte Angeklagte das Gericht ermächtigt, das Urteil in seiner Abwesenheit auf Grundlage der Akten zu fällen, und das Gericht die Anwesenheit des Angeklagten in der Verhandlung nicht als erforderlich erachtet.

Art. 171 b) Verfahren

Der Gerichtspräsident entscheidet, wie weit vom Gericht noch Beweise zu erheben sind, und gibt in den Fällen gemäss § 170 lit. b–e den Parteien von neuen Beweisergebnissen vor der Urteilsfällung Kenntnis.

2.2.2bis. Das Verfahren vor dem Einzelrichter

Art. 171a Verweisung auf die Vorschriften über das Verfahren vor dem Bezirksgericht

Für das Verfahren vor dem Einzelrichter gelten sinngemäss die Vorschriften über das Verfahren vor dem Bezirksgericht (§§ 146 ff.).

2.2.3.

Art. 172
Art. 173
Art. 174
Art. 175
Art. 176
Art. 177
Art. 178
Art. 179
Art. 180

2.3. Besondere Verfahren

2.3.1. Privatstrafverfahren

2.3.1.1. Geltungsbereich
Art. 181 Geltungsbereich

Das Privatstrafverfahren findet Anwendung:

  1. bei Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB),

  2. bei unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB),

  3. bei Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB),

  4. bei Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 – 177 StGB),

  5. bei auf Antrag strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179–179quinquies und 179septies–179novies StGB),

  6. bei allen auf Antrag zu verfolgenden Straftaten aus dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes, des Patent-, Marken-, Muster- und Modell- und des Urheberrechts,

  7. für die Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB),

  8. bei Übertretung eines allgemeinen Verbotes gemäss §§ 309 ff. des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984.

Ehrverletzungen, die gegen oder durch einen Beamten (Art. 110 Ziff. 3 StGB) während der Ausübung des Amtes begangen wurden oder sich auf Amtshandlungen beziehen, und Straftaten, die sich erst im Verlaufe des Verfahrens als Privatklagedelikte erweisen, sind im ordentlichen Verfahren abzuwandeln, sofern ein rechtsgenügender Strafantrag vorliegt.

Ebenso kann eine in Absatz 1 Ziff. 1–6 und 9 erwähnte Straftat nach Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer andern, vom Beklagten begangenen strafbaren Handlung gleichzeitig im ordentlichen Verfahren untersucht und beurteilt werden.

Gegenüber Kindern und Jugendlichen ist das Privatstrafverfahren ausgeschlossen. Es finden die Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens Anwendung.

2.3.1.2. Einleitung
Art. 182 1. Sühneversuch

Klagen wegen Tätlichkeiten, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich und wegen Vergehen gegen die Ehre dürfen nur an die Hand genommen werden, wenn sie von einem gültigen Ausweis über einen erfolglosen amtlichen Sühneversuch (Weisungsschein) begleitet sind. Im Weisungsschein ist die Tat unter Angabe des Ortes und der Zeit der Begehung kurz zu umschreiben.

Zuständig für den Sühneversuch ist der Friedensrichter des Begehungsortes.

Das Verfahren richtet sich nach den durch die Zivilprozessordnung für das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter aufgestellten Vorschriften.

Art. 183 2. Ermittlungsverfahren bei unbekannter Täterschaft

Liegt ein schwerer Angriff auf die Ehre oder ein anderes Rechtsgut vor, das durch die in § 181 Abs. 1 Ziff. 1–6 aufgeführten Gesetzesbestimmungen geschützt ist, und ist der Täter unbekannt, so ordnet der Gerichtspräsident auf Gesuch des Verletzten ein Ermittlungsverfahren an.

Das Ermittlungsverfahren bezweckt die Entdeckung des Täters oder der presserechtlich verantwortlichen Person, so dass der Verletzte Klage erheben kann. Art. 28a StGB bleibt vorbehalten.

Art. 184 3. Einreichung der Klage
a) Frist und Form

Die Klage oder das Begehren ist innert der gesetzlich bestimmten Frist beim Gerichtspräsidenten mündlich oder schriftlich anzubringen.

Der Kläger hat den Beklagten zu bezeichnen und die Handlungen oder Äusserungen zu nennen, derentwegen er Bestrafung verlangt. Bei Klagen wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9) hat der Kläger zudem auch das Strafmass zu beantragen.

Ist der Sühneversuch noch nicht durchgeführt oder ein gültiger Weisungsschein nicht beigebracht, so setzt der Gerichtspräsident dem Kläger hiefür eine angemessene Frist an. Wird innert dieser Frist der Weisungsschein nicht beigebracht, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

Art. 185 b) Ausdehnung der Klage und Gegenklage

Der Kläger kann bis zum Abschluss der Instruktion die Klage ausdehnen auf Fälle, von denen er erst an oder seit dem Sühneversuch Kenntnis erhalten hat.

Der Beklagte kann bis zum Abschluss der Untersuchung ohne besondern Sühneversuch eine Gegenklage einreichen. Der Instruktionsrichter kann die Gegenklage in ein getrenntes Verfahren verweisen.

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über den Strafantrag bleiben vorbehalten.

2.3.1.2bis. Vereinfachtes Verfahren
Art. 185a Verfahren bei Bussen bis 300 Franken

Wird in der Klage die Übertretung eines allgemeinen Verbotes (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9) geltend gemacht und beantragt der Kläger eine Busse von höchstens 300 Franken, stellt der Instruktionsrichter dem Beklagten die Klage zu mit der Möglichkeit, die beantragte Busse innert 30 Tagen zu bezahlen.

Mit der rechtzeitigen Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.

2.3.1.3. Instruktion
Art. 186 1. Richter

Der Gerichtspräsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Bezirksgerichts führt die Untersuchung durch, sobald die Klage oder das Begehren und der allfällig notwendige Weisungsschein vorliegen.

Der Instruktionsrichter besitzt die gleichen Kompetenzen wie der Untersuchungsrichter.

Art. 187 2. Einstellung

Wenn der Weisungsschein nicht beigebracht oder die Klage vor Abschluss des Instruktionsverfahrens zurückgezogen wird, verfügt der Instruktionsrichter die Einstellung des Verfahrens, sofern nicht der Beklagte auf dessen Durchführung beharrt (Art. 33 Abs. 4 StGB).

Art. 188 3. Einvernahme der Parteien

Der Instruktionsrichter vernimmt die Parteien über den Sachverhalt und die Beweismittel zu Protokoll. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann er die Parteien vorgängig verhalten, ihre Anbringen schriftlich einzureichen. § 190 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 189 Beweiserhebungen

Der Instruktionsrichter erhebt die von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie ihm erheblich erscheinen und soweit dies zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendig ist. Er kann auch von Amtes wegen Beweise erheben.

Der Kläger gilt als Auskunftsperson.

2.3.1.4. Gerichtsverfahren
Art. 190 Gerichtsverfahren

Ist die Zuständigkeit gemäss § 5a Abs. 1 gegeben, findet die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter statt, in den übrigen Fällen vor dem Bezirksgericht.

Der Kläger hat sich sowohl zur Schuldfrage als auch zur Strafzumessung zu äussern.

Die Verhandlung findet in Abwesenheit des Beklagten statt, wenn er die Annahme der Vorladung verweigert oder der Vorladung nicht Folge leistet. Bei Säumnis des Klägers gilt der Strafantrag oder das Begehren als zurückgezogen. Diese Rechtsfolgen sind den Parteien in der Vorladung anzudrohen.

2.3.1.5. Kosten
Art. 191 1. Vorschusspflicht

Der Kläger hat für die Kosten des Ermittlungs-, Instruktions- und Gerichtsverfahrens Vorschuss zu leisten. Der Beklagte kann für die Kosten der von ihm beantragten Beweise vorschusspflichtig erklärt werden.

Wird der Vorschuss trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so gilt das Gesuch, die Klage, das Begehren oder der Beweisantrag als zurückgezogen, was der säumigen Partei bei der Ansetzung der Nachfrist anzudrohen ist.

Art. 192 2. Kostentragung

Das Gericht entscheidet über die Tragung der Verfahrens- und Parteikosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Im vereinfachten Verfahren (§ 185a) werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch Parteikosten entschädigt.

Art. 193 3. Unentgeltliche Rechtspflege

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege finden Anwendung.

Die Dolmetscherkosten werden nicht zurückgefordert.

2.3.2. Strafbefehl

Art. 194 1. Voraussetzungen

Sind die Voraussetzungen des § 5 gegeben und erscheint die Schuld des Beschuldigten nach den Akten nachgewiesen, so erlässt der Strafbefehlsrichter nach Abschluss der Ermittlungen oder der Untersuchung einen Strafbefehl.

Art. 195 2. Inhalt des Strafbefehls

Der Strafbefehl muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Bezirksamtes sowie Ort und Zeit des Erlasses,

  2. die Bezeichnung der Parteien,

  3. die Angabe der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat,

  4. die Bezeichnung der angewandten Strafbestimmungen,

  5. die Strafe, gegebenenfalls die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie die allfälligen weiteren strafrechtlichen Sanktionen zusammen mit einer Begründung für die Anordnung einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer Bewährungshilfe und der Erteilung einer Weisung sowie mit einer Erklärung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs,

  6. die Verpflichtung, umgangene Taxen und Gebühren nachzubezahlen,

  7. den Entscheid über die Schadenersatzforderungen; werden die Schadenersatzforderungen bestritten, so muss der Strafbefehl den Hinweis enthalten, dass sie auf den Zivilweg verwiesen sind,

  8. den Hinweis darauf, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst, wenn nicht rechtzeitig Einsprache erhoben werde,

  9. Verfügungen über die Kosten und die Staatsgebühr,

  10. die eigenhändige Unterschrift des Strafbefehlsrichters mit dem Amtsstempel.

Art. 196 3. Zustellung

Der Strafbefehl ist mit den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft und in je einer Ausfertigung dem Beschuldigten und dem Zivilkläger zuzustellen.

Wird eine Freiheitsstrafe ausgefällt, so soll der Strafbefehlsrichter in der Regel vorgängig den Beschuldigten persönlich anhören und ihm den Strafbefehl mündlich eröffnen.

Hat eine Partei keinen bekannten Aufenthaltsort oder kann die Zustellung aus einem anderen Grund nicht erfolgen, wird die Zustellung des Strafbefehls durch Veröffentlichung im Amtsblatt vollzogen.

Art. 197 4. Aufhebung

Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und, soweit privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, der Zivilkläger können innert zwanzig Tagen seit Zustellung des Strafbefehls beim Strafbefehlsrichter schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einsprache erheben. Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls.

Ist Einsprache erhoben worden und werden begründete Einwendungen gemacht, so kann der Strafbefehlsrichter weitere Ermittlungen anordnen oder eine Untersuchung eröffnen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen, der an die Stelle des früheren tritt.

Erachtet der Strafbefehlsrichter den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, so überweist er die Akten mit seinem Bericht der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben. Vorgängig kann sie weitere Beweismassnahmen anordnen.

Art. 198 5. Rechtskraft

Wird die Einsprache vor Erlass eines neuen Sachentscheides zurückgezogen, so erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und gilt als Urteil.

Beim Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung sind die entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen.

Kann dem Angeklagten, der Einsprache erhoben hat, die Beweisverfügung oder Vorladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden oder erscheint er unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Gericht, gilt die Einsprache als zurückgezogen.

2.3.3. Bussenerhebung durch die Polizei

Art. 199 Bussenerhebung

Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungswege die Polizeiorgane ermächtigen, bei bestimmten geringfügigen Übertretungen von Polizeivorschriften, insbesondere des Strassenverkehrs, des Markt- und Hausierwesens sowie der Wirtschafts- und Fremdenpolizei, eine Busse auf der Stelle gegen Quittung zu erheben, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.

Die Einleitung eines Strafverfahrens durch den Bezirksamtmann bleibt in allen Fällen vorbehalten.

2.3.4. Richterliche Entscheide nach der Urteilsfällung

Art. 200 1. Zuständigkeit

Das Gericht, welches den Fall erstinstanzlich beurteilt hat, sowie bei rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen der Strafbefehlsrichter sind zum Erlass folgender Entscheide zuständig, sofern nicht gemäss Art. 46 Abs. 3, Art. 62a Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 StGB sowie Art. 31 Abs. 1 JStG eine abweichende Zuständigkeit (Gerichtsstand des während der Probezeit begangenen Deliktes) gegeben ist:

  1. Reduktion des Betrags, Verlängerung der Zahlungsfrist oder Umwandlung in gemeinnützige Arbeit bei unverschuldeter Nichtbezahlung der Geldstrafe oder Busse gemäss Art. 36 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 StGB,

  2. Herabsetzung der Busse gemäss Art. 24 Abs. 4 JStG,

  3. Anordnung einer anderen Strafe bei Nichtbewährung oder bei Missachtung einer Weisung gemäss Art. 22 Abs. 2 JStG,

  4. Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe gemäss Art. 39 StGB,

  5. Umwandlung der persönlichen Leistung in Busse oder Freiheitsentzug gemäss Art. 23 Abs. 6 JStG,

  6. Umwandlung der Busse in Freiheitsentzug gemäss Art. 24 Abs. 5 JStG,

  7. Umwandlung des Freiheitsentzugs in persönliche Leistung gemäss Art. 26 JStG,

  8. Änderung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB,

  9. Verschärfung einer Massnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 JStG,

  10. Anrechnung des mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs auf die Strafe gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB,

  11. Vollzug des Freiheitsentzugs nach Aufhebung der Unterbringung gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG,

  12. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle der Freiheitsstrafe oder Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 3, Art. 63b Abs. 5 und Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB,

  13. Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62c Abs. 2 und Art. 63b Abs. 3 StGB,

  14. Widerruf der bedingten Strafe oder Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 95 Abs. 5 StGB.

Der Strafbefehlsrichter bei rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen sowie in den übrigen Fällen der Gerichtspräsident oder der Einzelrichter sind für folgende Entscheide zuständig:

  1. Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB,

  2. Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung, Aufhebung oder Neuerteilung von Weisungen gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB,

  3. Anordnung der Bussenvollstreckung bei Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB.

Auf Antrag der Vollzugsbehörde beantragt der Staatsanwalt beim Gericht, welches den Fall erstinstanzlich beurteilt hat, folgende Entscheide, sofern nicht gemäss Art. 46 Abs. 3, Art. 62a Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 StGB eine abweichende Zuständigkeit (Gerichtsstand des während der Probezeit begangenen Deliktes) gegeben ist:

  1. Verlängerung des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs gemäss Art. 59 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 4 StGB,

  2. Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bei ernsthafter Rückfallgefahr gemäss Art. 62a Abs. 3 und Art. 64a Abs. 3 StGB,

  3. Bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB,

  4. Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme und Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB.

Auf Antrag der Vollzugsbehörde beantragt der Staatsanwalt beim Strafbefehlsrichter bei rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen sowie in den übrigen Fällen beim Gerichtspräsidenten oder beim Einzelrichter folgende Entscheide:

  1. Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 4 und Art. 64a Abs. 2 StGB,

  2. Verlängerung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB,

  3. Verlängerung der Bewährungshilfe oder Weisungen gemäss Art. 87 Abs. 3 StGB.

Art. 201 2. Verfahren
a) Einleitung

Das Verfahren wird von Amtes wegen eingeleitet, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 202 b) Erhebungen

Der zuständige Richter nimmt Erhebungen vor über die Tatsachen, welche für die richterliche Verfügung von Bedeutung sein können.

Der Verurteilte muss Gelegenheit erhalten, zu einem ihm ungünstigen Ergebnis Stellung zu nehmen.

Art. 203 c) Entscheid

Vor der Beurteilung sind die Akten in der Regel der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Der Entscheid wird in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Art. 204 d) Kosten

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.

2.3.5. Gemeinsame Bestimmung

Art. 205 Anwendung der Bestimmungen des zweiten Teils

Soweit die §§ 181 – 204 nicht etwas anderes bestimmen, finden auf die besonderen Verfahren die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des zweiten Teils entsprechende Anwendung.

2.4. Rechtsmittel

2.4.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 206 1. Legitimation im Allgemeinen

Die Rechtsmittel stehen den Parteien zu, dem Zivilkläger jedoch nur für seine privatrechtlichen Ansprüche.

Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zu Gunsten des Verurteilten Gebrauch machen.

Der gesetzliche Vertreter oder der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Partner eines Beschuldigten oder Verurteilten kann selbständig die Rechtsmittel einlegen.

Art. 207 2. Rechte des Verteidigers

Für den Beschuldigten oder Verurteilten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

Art. 208 3. Form

In den Eingaben ist anzugeben, welche Abänderungen des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können von der Rechtsmittelinstanz unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Ergänzung mit der Androhung zurückgewiesen werden, dass andernfalls darauf nicht eingetreten werde.

Eingaben sollen in je einem Exemplar für die Rechtsmittelinstanz und jede Gegenpartei eingereicht werden. Die Rechtsmittelinstanz kann fehlende Doppel auf Kosten des Einlegers erstellen lassen.

Art. 209 4. Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

Legt die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, so kann die angefochtene Entscheidung in jedem Fall zu Gunsten des Verurteilten abgeändert oder aufgehoben werden.

Art. 210 5. Verbot der reformatio in peius

Legt der Verurteilte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, so kann die Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden.

Art. 211 6. Ausdehnung des Rechtsmittelverfahrens

Hat ein Rechtsmittel zur Folge, dass ein Entscheid zu Gunsten eines Beschuldigten oder Verurteilten abgeändert wird, so ist der Entscheid von Amtes wegen auch zu Gunsten der andern Beschuldigten und Verurteilten abzuändern, wenn hiefür die Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 212 7. Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung vor der Rechtsmittelinstanz die für das Verfahren vor dem Bezirksgericht geltenden Vorschriften Anwendung.

Der Entscheid der Rechtsmittelinstanz ist in vollständiger Ausfertigung zuzustellen. § 169a gilt sinngemäss.

2.4.2. Die Beschwerde

Art. 213 1. Zulässigkeit

Soweit nicht ein besonderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst, kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden gegen alle Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden, des Gerichtpräsidenten, des Instruktionsrichters im Privatstrafverfahren und gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die während der Hauptverhandlung getroffen oder gefasst werden, ist die gesonderte Anfechtung durch Beschwerde ausgeschlossen mit Ausnahme der Entscheidungen, welche die Verhaftung oder die Anordnung von Zwangsmitteln betreffen oder sich gegen Drittpersonen richten.

Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch welche sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

Art. 214 2. Einreichung

Die Beschwerde ist beim Obergericht innert zwanzig Tagen, seitdem der Beschwerdeführer von der Verfügung oder vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, einzureichen.

Art. 215 3. Wirkung

Die Beschwerde hemmt den Vollzug der Verfügungen und Beschlüsse nicht. Der Präsident der Beschwerdekammer kann jedoch die sofortige Freilassung eines Verhafteten verfügen und andere dringliche Anordnungen treffen.

Art. 216 4. Entscheid

Sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint, ist der Vorinstanz und, wenn deren Interessen es erfordern, der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

Der Entscheid erfolgt in der Regel ohne Parteiverhandlung auf Grund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen. Den Parteien ist, wo es geboten erscheint, Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis solcher Erhebungen Stellung zu nehmen.

2.4.3. Die Berufung

Art. 217 1. Zulässigkeit

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse beziehungsweise -entscheide des Bezirksgerichts und des Einzelrichters.

Hat eine Partei die vollständige Urteilsausfertigung verlangt, steht auch den übrigen Parteien die Berufung offen.

Mit der Berufung können auch Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden, soweit sie nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar sind.

Art. 218 2. Einreichung

Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des vollständig ausgefertigten Urteils beim Präsidenten des Bezirksgerichtes mit Begründung einzureichen.

Art. 219 3. Schriftenwechsel und Anschlussberufung

Die Berufungserklärung und deren Begründung werden der Gegenpartei zur Erstattung der Antwort innert zwanzig Tagen zugestellt.

Die Gegenpartei kann innert der gleichen Frist eine begründete Anschlussberufung einreichen, die der Berufungspartei zur Erstattung von Gegenbemerkungen innert zwanzig Tagen zuzustellen ist. Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung als unzulässig erachtet oder vor Schluss des Schriftenwechsels zurückgezogen wird.

Nach Schluss des Schriftenwechsels übermittelt der Gerichtspräsident die Akten dem Obergericht.

Art. 220 4. Neuerungen

Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind zulässig.

Allfällige, durch diese Weiterungen entstehende Mehrkosten sind der Berufungspartei aufzuerlegen, wenn sie diese Neuerungen bereits vor der Vorinstanz hätte anbringen können.

Art. 221 5. Wirkung

Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft für den angefochtenen Entscheid nur im Umfang der Anfechtung.

Art. 222 6. Verfahren

Bei der Beurteilung von Berufungen in Fällen, in denen im angefochtenen Urteil unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde oder mit der Berufung oder Anschlussberufung beantragt wird, führt das Obergericht eine Parteiverhandlung durch. Diese kann unterbleiben, sofern die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Das Obergericht kann in allen Fällen auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Es soll in der Regel von dem durch die erste Instanz festgestellten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht abweichen, ohne die diesbezügliche Beweisabnahme zu wiederholen.

Art. 222a 6bis. Fernbleiben der Parteien

Kann dem Berufungskläger die Vorladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden oder bleibt er trotz ordnungsgemässer Vorladung der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern, wird Rückzug der Berufung angenommen.

Kann dem Berufungsbeklagten die Vorladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden oder bleibt er trotz ordnungsgemässer Vorladung der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern, kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Art. 223 7. Urteil

Das Urteil lautet auf Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Strafsache kann zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

2.4.4.

Art. 224
Art. 225
Art. 226
Art. 227
Art. 228
Art. 229

2.4.5. Die Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 230 1. Voraussetzungen

Gegen jedes rechtskräftige Strafurteil kann die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden:

  1. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des frühern Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder eine erheblich geringere Bestrafung herbeizuführen oder eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken,

  2. wenn durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt wurde,

  3. wenn seit Erlass des rechtskräftigen Urteils ein Straferkenntnis ausgefällt wird, das mit dem frühern in unverträglichem Widerspruch steht,

  4. wenn der Freigesprochene später gerichtlich oder aussergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis ablegt, oder wenn andere, dem urteilenden Gericht nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine Verurteilung des Freigesprochenen herbeizuführen.

Art. 231 2. Berechtigung

Ist der Verurteilte gestorben, so können neben dem gesetzlichen Vertreter, dem Ehegatten beziehungsweise dem eingetragenen Partner auch seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister die Wiederaufnahme nachsuchen.

Art. 232 3. Gesuch

Das Wiederaufnahmegesuch ist unter genauer Bezeichnung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gesuch stützen, beim Obergericht einzureichen.

Zur Beurteilung eines Wiederaufnahmegesuches gegen einen Strafbefehl ist der Einzelrichter zuständig.

Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident es verfügt.

Art. 233 4. Verfahren
a) Zulassung

Nach Einholung einer Vernehmlassung der Gegenpartei und nach Durchführung einer allfällig notwendig erscheinenden vorläufigen Untersuchung, die der Präsident vornimmt, entscheidet das Gericht über die Bewilligung des Gesuches.

Dem Entscheid vorgängig ist eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine Partei dies beantragt oder das Gericht es als notwendig erachtet.

Art. 234 b) Entscheid

Wird die Wiederaufnahme bewilligt, fällt die erstinstanzlich zuständige richterliche Behörde im gleichen Verfahren wie bei der ersten Beurteilung einen neuen Entscheid. Wegen der seit dem ersten Urteil eingetretenen Verjährung oder wegen des Hinschiedes des Verurteilten ist das Verfahren nur einzustellen, wenn der Verurteilte nicht freigesprochen werden kann.

Art. 235 5. Entschädigung

Wird der Verurteilte im wieder aufgenommenen Verfahren freigesprochen, so wird ihm vom Gericht auf seinen Antrag nach den Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens eine Entschädigung zugesprochen und das Urteil auf Kosten des Staates im Amtsblatt und nach Ermessen des Gerichts auch in andern Zeitungen publiziert.

Ist der Verurteilte gestorben, so hat das Gericht den Personen, denen gegenüber er zur Unterstützung verpflichtet war oder die durch die Verurteilung besonders benachteiligt wurden, auf ihr Begehren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Art. 236 6. Erneuerung des Gesuches um Wiederaufnahme

Ist ein Gesuch um Wiederaufnahme abgewiesen worden, so darf es auf Grund der gleichen Tatsachen nicht wieder angebracht werden.

2.5. Vollzug

2.5.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 237 1. Grundsätze

Ist ein Strafurteil in Rechtskraft erwachsen, so ist es beförderlich zu vollziehen.

Wird im Urteil eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ohne dass der Vollzug eingestellt oder aufgeschoben wird, oder wird durch das Urteil eine stationäre therapeutische Massnahme oder Verwahrung angeordnet, so wird der Verurteilte in die Anstalt oder Einrichtung eingewiesen, die nach den geltenden Vorschriften für die Durchführung der Strafe oder Massnahme bestimmt ist.

Tritt der Verurteilte die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Massnahme nach ordnungsgemässer Vorladung nicht an, entzieht er sich der Strafe oder Massnahme durch Flucht oder ist er unbekannten Aufenthaltes, kann ihn die Vollzugsbehörde verhaften und zum Vollzug zuführen lassen.

Der Haftbefehl ist durch die vollziehende Polizeistelle unverzüglich zu eröffnen. Der Verhaftete kann die Anhörung durch die Vollzugsbehörde verlangen. Wird die Anhörung verlangt, so hat sie spätestens am folgenden ordentlichen Arbeitstag zu erfolgen.

Art. 237a Anordnung von Sicherheitshaft

Um der Gefahr von Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu begegnen, kann die Vollzugsbehörde in Fällen von Art. 62a Abs. 3, 63b Abs. 3, 64a Abs. 3, 64c Abs. 4 und 95 Abs. 5 StGB Sicherheitshaft für die Dauer von längstens 7 Tagen anordnen, wenn

  1. die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug beziehungsweise eine entsprechende Anordnung ernsthaft zu erwarten ist und

  2. ein Haftgrund gemäss § 67 Abs. 2 StPO vorliegt.

Für Verfahren und Vollzug der Sicherheitshaft sind die §§ 66, 67, 69–71, 75 sowie 76 Abs. 1 und 3 StPO sinngemäss anwendbar.

Jede Verlängerung der Sicherheitshaft über 7 Tage hinaus bedarf der Bewilligung durch den Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichtes.

Art. 238 2. Aufschub und Unterbruch

Der Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehender Massnahmen ist aufzuschieben oder zu unterbrechen:

  1. wenn die Strafe wegen psychischen Störungen des Verurteilten nicht zweckmässig vollzogen werden kann,

  2. wenn mit dem Vollzug wegen Krankheit der verurteilten Person Gefahr für diese, oder wenn bei einer Schwangeren Gefahr für diese oder ihr Kind verbunden wäre.

Im Übrigen ist ein Aufschub oder ein Unterbruch des Vollzuges aus wichtigen Gründen zulässig.

Art. 239 3. Bedingte Entlassung

Die Prüfung der bedingten Entlassung erfolgt von Amtes wegen.

Die Direktion der Anstalt oder Einrichtung unterbreitet der Entlassungsbehörde rechtzeitig und unaufgefordert Bericht und Antrag über die bedingte Entlassung.

Art. 240 4. Bussen, Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände

Die von den kantonalen Gerichten verhängten Geldstrafen, Bussen, eingezogenen Gegenstände, verfallen erklärten Geschenke und andern Zuwendungen fallen, vorbehältlich Art. 73 StGB und der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004, dem Kanton zu (Art. 374 StGB). Hat eine Gemeindebehörde Anzeige erstattet, fällt der Gemeinde die Hälfte der Busseneinnahmen aus Strafbefehlen zu.

Die eingezogenen Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen.

Die Staatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde für die Stellungnahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und das Einlegen von Rechtsmitteln gestützt auf die Bestimmungen des TEVG.

Die Verwertung von Gegenständen kann auf dem Wege freihändigen Verkaufs oder öffentlicher Versteigerung erfolgen.

Art. 241 5. Verordnung über den Vollzug

Der Straf- und Massnahmenvollzug wird im Übrigen durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Der Regierungsrat erlässt insbesondere Bestimmungen über die Führung der Anstalten und Einrichtungen sowie über die Rechte und Pflichten der Eingewiesenen unter Beachtung der vom Ministerkomitee des Europarates beschlossenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen sowie folgender Leitsätze:

  1. Bei längerem Freiheitsentzug ist am Anfang und allenfalls auch später abzuklären, welche Förderungsmassnahmen und Behandlungen zur Erreichung des Vollzugszieles eingesetzt werden können (Vollzugsplan).

  2. Das für die Leistung zugewiesener Arbeit ausgerichtete Arbeitsentgelt (Art. 83 StGB) ist für besondere Bedürfnisse während des Anstaltsaufenthaltes sowie nach Möglichkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen und zur Bildung einer Rücklage zu verwenden.

  3. Der Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere mit den Angehörigen und anderen geeigneten Personen, ist zu fördern; wenn es verantwortbar ist, wird er ohne Überwachung gestattet. Behördenmitglieder, Vormünder, Sozialarbeiter und Seelsorger können mit den Eingewiesenen in der Regel unbeaufsichtigt verkehren.

  4. Schuldhafte Pflichtverletzungen des Eingewiesenen werden mit Arrest bis zu 20 Tagen als schärfste Sanktion oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder Disziplinarmassnahmen geahndet. Die disziplinarische Bestrafung ist auf die Erreichung des Vollzugszweckes auszurichten. Die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarentscheide beträgt 3 Tage.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung vom Bund zugelassene Vollzugsformen einführen und regeln.

Art. 241a 6. Medizinische Behandlungen

Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bedürfen der Zustimmung des Gefangenen. Sie werden in einer Klinik durchgeführt, sofern die Art der Behandlungen dies erfordert und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist.

Ohne Zustimmung oder gegen den Willen des Gefangenen dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn

  1. eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar sind oder

  2. der Gefangene aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen obliegt ausschliesslich einem Facharzt. Die ermächtigten Personen sind vom Vorsteher des Gesundheitsdepartements namentlich zu bezeichnen.

Vor dem Entscheid ist der Gefangene von der zuständigen entscheidungsberechtigten Person anzuhören, sofern keine Gefahr im Verzuge liegt. Der Entscheid ist dem Gefangenen auch nach mündlicher Mitteilung vom Facharzt mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen, unter Mitteilung an die einweisende Behörde und an den Kantonsarzt. Der Kantonsarzt führt ein entsprechendes Verzeichnis.

Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen kann innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Verwaltungsgericht diese verfügt. Es gelten keine Gerichtsferien.

Art. 241b 7. Verordnung über die Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung

Die Bewährungshilfe und die freiwillige soziale Betreuung umfassen:

  1. Die Ausübung der Bewährungshilfe im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

  2. Die Betreuung von inhaftierten erwachsenen Personen und ihren Angehörigen, namentlich die Milderung unerwünschter Nebenwirkungen des Strafverfahrens, die Erleichterung der Wiedereingliederung durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung sowie die Hilfe bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse.

Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung von Organisation und Ausübung der Bewährungshilfe und der freiwilligen sozialen Betreuung durch Verordnung.

Art. 241c 8. Information an Private

Opfer im Sinne von Art. 2 OHG werden auf begründetes schriftliches Gesuch hin informiert:

  1. im Voraus über den Zeitpunkt und die Dauer eines Hafturlaubs oder einer Vollzugsunterbrechung sowie die vorzeitige oder definitive Entlassung des Gefangenen und

  2. über eine Flucht des Gefangenen und deren Beendigung.

Andere Personen werden gemäss Absatz 1 informiert, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Information nachweisen können.

Die Vollzugsbehörde kann die Information an Private verweigern, wenn beim Gefangenen überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen.

Der Gefangene wird über die Information an Private in Kenntnis gesetzt.

2.5.2. Kosten

Art. 242 1. Freiheitsstrafen

Die Kosten des Vollzuges der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. § 75 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Das zuständige Departement verpflichtet den Verurteilten nach Massgabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet.

Wird ein Urteil tageweise oder in Form der Halbgefangenschaft oder in einem Arbeits- beziehungsweise Arbeits- und Wohnexternat vollzogen, hat der Verurteilte einen vom Regierungsrat festzulegenden, von der Vollzugsinstitution unabhängigen Kostenanteil pro Vollzugstag zu tragen.

Art. 243 2. Massnahmen
a) Behandlungs- und Schutzanordnungen (Art. 59–61 und 63 StGB, Art. 9 und 13–15 JStG)

Die Vollzugskosten von Behandlungs- und Schutzmassnahmen werden wie folgt gedeckt :

  1. Entsprechende Versicherungsleistungen sind stets für Kosten des Massnahmenvollzuges zu verwenden.

  2. Der betroffene Erwachsene, der eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, hat einen nach Massgabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessenen Beitrag zu leisten. Jugendliche leisten immer einen angemessenen Beitrag, sofern sie über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen. Die Eltern der Jugendlichen haben ebenfalls stets einen angemessenen Beitrag zu leisten, welcher den üblichen Unterhaltskosten entspricht, sofern nicht günstige finanzielle Verhältnisse eine weitergehende Kostenbelastung rechtfertigen. Die Geltendmachung der Beiträge obliegt dem zuständigen Departement.

  3. Die nach Abzug der Leistungen gemäss litera a und b verbleibenden Vollzugskosten bezahlt der Kanton. Vorbehalten bleiben allfällige Beiträge des Bundes.

Art. 244 b) Verwahrung (Art. 64 StGB)

Für die Kosten der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gilt § 242 sinngemäss.

Art. 245 3. Konkordat

Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen über die Tragung der Vollzugskosten.

2.5.3. Strafregister

Art. 246 1. Zuständigkeit

Kantonale Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister gemäss Art. 367 Abs. 5 StGB ist die Staatsanwaltschaft.

Art. 247 2. Verordnung

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden, die gemäss Art. 367 Abs. 1 StGB im Strafregister Personendaten über Verurteilungen bearbeiten, und die Aufgaben der Koordinationsstelle.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 248 1. Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB auf kantonale Strafsachen

Auf die nach kantonalem Recht zu beurteilenden strafbaren Handlungen finden die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen Anwendung.

Art. 248a 1bis. Änderung der Strafprozessordnung durch den Grossen Rat

Der Grosse Rat ist ermächtigt, dieses Gesetz ändernde oder ergänzende Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren zu erlassen, soweit dies zur Ausführung neuer Vorschriften des Bundesrechts oder durch die Rechtsprechung erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

Art. 248b 1ter. Konkordate

Der Regierungsrat ist zuständig, den Beitritt zu interkantonalen Konkordaten, welche die Strafrechtspflege betreffen, zu erklären.

Art. 248c 1quater. Leistungsvereinbarungen mit dem Bund

Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Globalkredite und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) vom 5. Oktober 1984.

Art. 249

Art. 250 3. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

  1. das Gesetz über das Verfahren in peinlichen Strafsachen vom 3. März 1858/29. Mai 1863,

  2. das Zuchtpolizeigesetz vom 19. Februar 1868,

  3. das I. Ergänzungsgesetz betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juli 1886,

  4. das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Aargau vom 21. Juli 1941.

Art. 251 4. Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz findet auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Strafverfahren wie folgt Anwendung:

  1. Bei den im Ermittlungsstadium befindlichen Fällen wird das Ermittlungsverfahren durch das Bezirksamt, jedoch nach dem Verfahrensrecht dieses Gesetzes, zu Ende geführt.

  2. Die Untersuchungsrichter führen die bei ihnen hängigen peinlichen und Spezialuntersuchungen als ausserordentliche Untersuchungsbeamte nach neuem Recht zu Ende.

  3. Befinden sich die Akten nach abgeschlossenem Ermittlungsverfahren oder nach abgeschlossener Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft, so ordnet diese eine Untersuchung nach neuem Recht an oder erhebt nach neuem Recht Anklage.

  4. Die Bezirksgerichte führen in den bei ihnen hängigen Fällen das Verfahren nach neuem Recht zu Ende.

  5. In den beim Kriminalgericht hängigen Fällen wird das Verfahren, einschliesslich das Rechtsmittelverfahren, nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn sie ohne Beizug der Geschwornen zu beurteilen sind; die übrigen Fälle sowie die bei der Anklagekammer hängigen Anklagen und die von ihr bereits zugelassenen, den Angeklagten jedoch noch nicht eröffneten Anklagen sind dem Geschwornengericht oder den örtlich zuständigen Bezirksgerichten zur Fortsetzung des Verfahrens nach neuem Recht zu überweisen.

  6. Kassationsgericht und Anklagekammer behandeln nach bisherigem Recht die bei ihnen hängigen Beschwerden und Haftentlassungsgesuche, während auf die beim Obergericht hängigen Beschwerden in Zuchtpolizeisachen das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist.

  7. Wird ein Urteil des Kriminalgerichts auf Beschwerde hin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückgewiesen, so hat das Kriminalgericht neuerdings das Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen; bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung durch die Anklagekammer oder eines bezirksgerichtlichen Urteils durch das Obergericht führt das Bezirksgericht das Verfahren nach neuem Recht zu Ende.

  8. In Jugendstrafverfahren, in denen das Rechtsmittel vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bezirksschulrat eingegangen ist, bleibt der Bezirksschulrat zuständig.

Art. 252 5. Inkrafttreten und Vollzug

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und ist mit dem Vollzug beauftragt.

Aarau, den 11. November 1958

Der Präsident des Grossen Rates Ernst Haller Der Staatsschreiber Dr. W. Baumann

Vom Bundesrat genehmigt am 17. Dezember 1958. Inkrafttreten: 1. Januar 1960

Bd. 4 S. 642