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Dekret über die Jugendstrafrechtspflege
Vom 14.11.2006 (Stand 01.01.2009)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 sowie § 17 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958
beschliesst:
1. Behörden
Art. 1 1. Jugendanwaltschaft
Der Jugendanwaltschaft obliegen die Strafverfolgung sowie der Vollzug von Strafen und Massnahmen gegenüber Jugendlichen gemäss §§ 11, 13 Abs. 3 und 18 Abs. 2 StPO.
Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Regierungsrats die erforderliche Anzahl Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, die sich gegenseitig vertreten.
Als Jugendanwältin oder Jugendanwalt sind Personen wählbar, die ein Rechtsstudium abgeschlossen haben.
Die geschäftsführende Jugendanwältin oder der geschäftsführende Jugendanwalt bearbeitet auch die nicht fallbezogenen Geschäfte, vertritt die Jugendanwaltschaft nach aussen, stellt die Betriebsorganisation sicher und sorgt in dieser Leitungsfunktion für eine einheitliche Praxis aller Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
Art. 2 2. Schulpflege
Die Schulpflege des Schulortes untersucht und beurteilt im Rahmen des § 13 StPO die strafbaren Handlungen von Jugendlichen, welche die öffentliche Schule besuchen und das 15. Altersjahr nicht vollendet haben. Vorbehalten bleibt die Überweisung an die Jugendanwaltschaft gemäss § 13 Abs. 3 StPO.
Art. 3 3. Jugendgericht
Die Zuständigkeit und die Organisation des Jugendgerichts bestimmt sich nach §§ 14 und 15 StPO.
Werden als Jugendrichter oder Jugendrichterinnen Personen gewählt, die nicht bereits als Richter oder Richterinnen dem Bezirksgericht angehören (§ 15 StPO), so sind sie vom Bezirksgericht in Pflicht zu nehmen.
Art. 4 4. Obergericht
Zur Beurteilung der Beschwerden und Berufungen in Jugendstrafsachen gemäss § 16 StPO bildet das Obergericht eine Kammer von drei Mitgliedern (Jugendstrafkammer) mit den erforderlichen Ersatzmitgliedern.
Art. 5 5. Regierungsrat
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft im Vollzug von Strafen und Massnahmen (§ 18 StPO).
Er beaufsichtigt die Tätigkeit dieser Behörde (§ 21 StPO).
Art. 6 6. Kompetenzstreitigkeiten
Streitigkeiten über die Zuständigkeit der strafrichterlichen Behörden entscheidet die Jugendstrafkammer des Obergerichts.
2. Verfahren
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 1. Absonderung des Verfahrens
Das Jugendstrafverfahren ist als Sonderverfahren auf Erziehung und Fürsorge durch Schutzmassnahmen und Strafen ausgerichtet.
Die Verhandlungen sind von anderweitigen Strafverfahren abzusondern.
Art. 8 2. Beteiligung im Verfahren gegen Erwachsene
Sind Jugendliche als Täter beziehungsweise Täterinnen oder als Teilnehmende an einem Strafverfahren gegen Erwachsene beteiligt, so ist die Jugendanwaltschaft zu verständigen. Sie führt das Verfahren gegen die Jugendlichen.
Die Verhandlungen aller Untersuchungs- und Gerichtsbehörden sind so zu führen, dass der Kontakt mit erwachsenen Beschuldigten oder Zeugen und Zeuginnen auf das unerlässlich Notwendige beschränkt bleibt.
Art. 9 3. Ausschluss der Öffentlichkeit
Das Verfahren gegen Jugendliche ist in der Regel nicht öffentlich und die Berichterstattung über Verhandlungen in den Medien diesfalls unzulässig.
Das Verfahren vor den Gerichten ist ausnahmsweise öffentlich, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder die Jugendlichen es verlangen und diesem Begehren kein höherwertiges Interesse entgegensteht.
Die mit der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft betrauten Personen sowie die Geschädigten, soweit es um die Geltendmachung der Zivilforderung geht, und die Vertretung der Bewährungshilfe dürfen den gerichtlichen Verhandlungen beiwohnen. Die Jugendanwaltschaft und das Gericht können auch diese Personen von den gerichtlichen Verhandlungen ausschliessen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Art. 10 4. Zustellungen
Vorladungen, Verfügungen, Beschlüsse und Urteile in Jugendstrafsachen sind in der Regel der gesetzlichen Vertretung der Jugendlichen zuzustellen.
Art. 11 5. Mitteilungen an Angehörige und Behörden
Die Jugendlichen können in jedem Verfahrensstadium verlangen, dass die sorgeberechtigten Personen umgehend über ihren Aufenthaltsort informiert werden.
Von wichtigen Massnahmen, namentlich der Verhaftung oder der Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme oder einer Begutachtung, sind die sorgeberechtigten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über vorsorgliche Schutzmassnahmen sind zudem die Behörden des Zivilrechtes zu informieren.
Erscheinen zivilrechtliche Schutzmassnahmen geboten, beantragen die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden den zuständigen Behörden deren Anordnung beziehungsweise die Abänderung oder Aufhebung bestehender Schutzmassnahmen. Aus wichtigen Gründen können die Zivilbehörden auch mit der Anordnung strafrechtlicher Schutzmassnahmen beauftragt werden.
Den Vormundschaftsbehörden ist das Ergebnis der Untersuchung bekannt zu geben. Weitere Behörden können auf Verlangen oder von Amtes wegen über das Ergebnis der Untersuchung informiert werden, wenn es das öffentliche Interesse oder die Interessen der Jugendlichen erfordern.
Art. 12 6. Einvernahmen von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren
Kinder und Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht vollendet haben, sind als Auskunftspersonen zu befragen.
Wiederholte Einvernahmen von solchen Kindern und Jugendlichen sind zu vermeiden. Die Personen, welche die erste Einvernahme durchgeführt haben, können an ihrer Stelle Zeugnis ablegen. § 54 Abs. 4 StPO ist sinngemäss anwendbar.
Art. 13 7. Verteidigung
Die beschuldigten Jugendlichen oder deren gesetzliche Vertretung haben während des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens jederzeit das Recht, einen Verteidiger oder eine Verteidigerin zu bestellen.
Falls die beschuldigten Jugendlichen oder deren gesetzliche Vertretung nicht bereits einen Verteidiger oder eine Verteidigerin gewählt haben, bestellt die Jugendanwaltschaft oder das Präsidium des Jugendgerichts ihnen eine amtliche Verteidigung, wenn
die Schwere der Tat es erfordert,
die Jugendlichen und ihre gesetzliche Vertretung zur Verteidigung offensichtlich nicht im Stande sind, oder
die Jugendlichen für mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft genommen werden oder die vorsorgliche Unterbringung angeordnet wird.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden den beschuldigten Jugendlichen oder deren Eltern ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie über die entsprechenden Mittel verfügen.
Art. 14 8. Zivilansprüche
Die Schulpflegen entscheiden in Verbindung mit dem Strafverfahren über Zivilansprüche, sofern diese den Hauptwert nicht übersteigen, für welchen nach Zivilprozessordnung der Friedensrichter oder die Friedensrichterin zuständig ist.
Der gesetzlichen Vertretung der Jugendlichen ist Gelegenheit zu geben, zu Zivilansprüchen Stellung zu nehmen.
Im Übrigen sind die §§ 165 und 195 Ziff. 7 StPO anzuwenden.
Art. 15 9. Aktenverwahrung und Akteneinsicht
Polizei-, Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten über Jugendliche, die von der Schulpflege beurteilt werden, sind von dieser Behörde, die übrigen Akten von der Jugendanwaltschaft aufzubewahren.
Die Akten der Schulpflege sind nach Abschluss des Strafverfahrens oder Erbringung der persönlichen Leistung während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Die Akten der Jugendanwaltschaft sind nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Bezahlung der Busse, Erbringung der persönlichen Leistung oder endgültiger Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug während mindestens 25 Jahren aufzubewahren.
Die Akteneinsicht während des Strafverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Das Einsichtsrecht steht den Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung und der Verteidigung zu. Den Jugendlichen kann die Einsicht ganz oder teilweise verweigert werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Die Akten dürfen auch an Gerichts-, Vormundschafts-, Sozial- und Schulbehörden sowie an mit gutachterlicher Tätigkeit beauftragte Sachverständige und an Vollzugsinstitutionen ausgehändigt werden, wenn es für deren Aufgabenerfüllung oder im Interesse der Jugendlichen erforderlich ist.
Versicherungsgesellschaften haben ein Recht auf Einsicht in Strafakten, wenn Zivilforderungen geltend gemacht werden oder Sozialversicherungsansprüche zu prüfen sind. Die Einsicht ist auf das zur Prüfung der Zivilforderung oder der Sozialversicherungsansprüche Notwendige beschränkt.
Nach Abschluss des Strafverfahrens dürfen die Akten nur an Behörden herausgegeben werden, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Einsichtnahme angewiesen sind, namentlich Untersuchungsbehörden und Gerichte. Vorbehalten bleiben die Weisungen über die Bearbeitung von Personendaten in der Verwaltung vom 9. November 1987.
Nach Abschluss des Strafverfahrens entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres über Streitigkeiten betreffend die Aktenherausgabe und Akteneinsicht.
Art. 16 10. Verzicht auf Strafverfolgung
Jede Behörde prüft und entscheidet auf ihrer Stufe, ob im Einzelfall auf die Verfolgung wegen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen verzichtet werden kann (§ 24 Abs. 2 StPO).
Die Disziplinargewalt der Lehrkräfte in der Erledigung geringfügiger Vorfälle bei der Schülerschaft, innerhalb und ausserhalb des Schulunterrichts, bleibt vorbehalten.
2.2. Das Untersuchungsverfahren
Art. 17 1. Strafanzeige
Strafanzeigen gegen Jugendliche, welche die öffentliche Schule besuchen und die das 15. Altersjahr nicht vollendet haben, sind bei der Schulpflege anzubringen.
Strafanzeigen gegen alle übrigen Jugendlichen sind bei der Jugendanwaltschaft zu erstatten.
In allen Fällen kann die Strafanzeige auch bei der Kantonspolizei erstattet werden.
Art. 18 2. Abklärung der persönlichen Verhältnisse
Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der Jugendlichen sind nötigenfalls die Eltern, die mit der Vormundschaft betraute Person, Mitarbeitende der Sozialbehörde sowie die Lehr- und Ausbildungskräfte anzuhören.
Zur ambulanten oder stationären Beobachtung und Begutachtung der Jugendlichen werden Sachverständige oder Fachstellen namentlich aus den Bereichen der Medizin, Psychologie und Pädagogik beigezogen.
Die Einweisung in eine Beobachtungsstation oder in eine andere geeignete Einrichtung ist zulässig, sofern dies im Interesse einer einwandfreien Abklärung der persönlichen Verhältnisse als zweckmässig erscheint.
Art. 19 3. Untersuchungshaft
Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme erreicht werden kann.
Die Untersuchungshaft ist in einer besonderen Einrichtung oder Abteilung einer Haftanstalt getrennt von den erwachsenen Gefangenen zu vollziehen.
Die Betreuung der Jugendlichen in der Untersuchungshaft erfolgt durch die Jugendanwaltschaft. Diese Aufgabe kann speziell ausgebildeten Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung oder der Bewährungshilfe übertragen werden.
Art. 20 4. Einstellung der Untersuchung
Die zuständige Untersuchungsbehörde stellt das Verfahren nach den Vorschriften des Art. 7 JStG ein. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Strafverfolgung gemäss § 16.
Sie wendet dabei die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Einstellung der Untersuchung sinngemäss an.
Die Beiträge der Jugendlichen und deren Eltern an die bis zur Einstellung anfallenden Untersuchungskosten für vorsorglich angeordnete Schutzmassnahmen werden in sinngemässer Anwendung der Bestimmung der Strafprozessordnung über die Beteiligung an den Vollzugskosten festgelegt.
Art. 21 5. Einstellung zum Zwecke der Mediation
Die zuständige Untersuchungsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 JStG das Verfahren vorläufig einstellen und die Durchführung einer Mediation anordnen.
Die zuständige Untersuchungsbehörde bestimmt die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.
Die zuständige Untersuchungsbehörde erteilt den Auftrag zur Durchführung der Mediation schriftlich und setzt eine Frist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Mediation. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate und kann auf begründeten Antrag der beauftragten Organisation oder Person hin auf längstens zwei Jahre verlängert werden.
Die mit der Mediation betraute Organisation oder Person erstattet regelmässig schriftlich Bericht über ihre Bemühungen. Sie übermittelt der Untersuchungsbehörde das Ergebnis der Mediation in einem Protokoll zusammen mit der Kopie der allenfalls getroffenen Vereinbarung.
Nimmt der oder die Jugendliche unentschuldigt nicht an den Gesprächen teil oder verweigert er oder sie trotz Mahnung auf andere Weise die Mitarbeit oder begeht er oder sie während der Dauer der Mediation weitere Straftaten, wird die Mediation abgebrochen und das Strafverfahren fortgesetzt. Die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person orientiert die Untersuchungsbehörde unverzüglich über die Verweigerung der Mitarbeit.
Nach erfolgreicher Mediation und vollständiger Erfüllung der zustandegekommenen Vereinbarung stellt die Untersuchungsbehörde das Verfahren in Anwendung von § 20 endgültig ein.
2.3. Das Verfahren vor der richterlichen Behörde
Art. 22 1. Schulpflege
Die Schulpflege entscheidet darüber, ob der oder die beschuldigte Jugendliche vor der Behörde zu erscheinen hat. Auf das persönliche Erscheinen kann nur verzichtet werden, wenn die persönliche Anhörung durch eine Delegation der Schulpflege vorgenommen worden ist. Die Delegation der Anhörung an die Schulleitung ist unzulässig.
Ist der oder die Jugendliche von einem Elternteil oder von der mit der Vormundschaft betrauten Person begleitet, so wird der Entscheid mündlich eröffnet; andernfalls sowie auf ausdrückliches Verlangen der Begeleitperson wird der Entscheid schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Das Entscheiddispositiv ist in jedem Fall schriftlich zu den Akten zu nehmen.
Art. 23 2. Jugendgericht
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Verfahren vor Bezirksgericht sind sinngemäss anzuwenden.
Für das Mediationsverfahren gelten die Vorschriften des § 21 sinngemäss.
Die Beschuldigten können bei der Einvernahme einzelner Zeugen und Zeuginnen oder für die Dauer einzelner Erörterungen oder der Anhörung der Parteivorträge von der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn das zu ihrem Schutz erforderlich erscheint.
Beantragt die Jugendanwaltschaft eine Unterbringung oder eine Freiheitsstrafe, vertritt sie die Anträge persönlich vor Gericht.
Art. 24 3. Rechtsmittelinstanzen
Beschlüsse und Urteile der Schulpflege können innert 20 Tagen nach schriftlicher Zustellung beim Jugendgericht angefochten werden, dessen Entscheid endgültig ist.
Die übrigen Entscheide des Jugendgerichts können mit einem ordentlichen Rechtsmittel gemäss Strafprozessordnung an die Jugendstrafkammer des Obergerichts weitergezogen werden.
Art. 25 4. Legitimation
Zur Einlegung von Rechtsmitteln legitimiert sind die Jugendlichen und deren gesetzliche Vertretung. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, so sind Vater und Mutter selbständig zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.
Absatz 1 gilt auch für die Einsprache gegen einen Strafbefehl.
Art. 26 5. Verfahrenskosten
Im Verfahren, das mit Urteil der Schulpflege abgeschlossen wird, werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
In allen anderen Fällen werden bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten den Jugendlichen auferlegt. Aus besonderen Gründen, insbesondere bei Mittellosigkeit der Jugendlichen, kann von der Auflage von Gebühren und Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Die Kosten werden den Eltern auferlegt, oder die Eltern werden für die den Jugendlichen auferlegten Kosten solidarisch haftbar erklärt, wenn ihnen ein pflichtwidriges Verhalten zur Last fällt. Bei Mittellosigkeit der Eltern kann von der Auflage von Gebühren und Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Die Beiträge der Jugendlichen und deren Eltern an die bis zum Urteil beziehungsweise bis zur Einstellung anfallenden Kosten für vorsorglich angeordnete Schutzmassnahmen werden in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Beteiligung an den Vollzugskosten festgelegt.
2.4. Vollzug
Art.
27 1. Zuständigkeiten
a) Jugendanwaltschaft
Der Vollzug in Jugendstrafsachen ist Aufgabe der Jugendanwaltschaft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde hierfür zuständig erklärt wird.
Die Jugendanwaltschaft übernimmt insbesondere folgende Aufgaben
Bestimmung der mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung betrauten Person in sinngemässer Anwendung von § 54 Abs. 1–3 SMV,
Bestimmung der mit dem Vollzug der Unterbringung betrauten Person oder Einrichtung,
Einholung der Berichte der mit der Aufsicht, persönlichen Betreuung, ambulanten Behandlung oder Unterbringung betrauten Person oder Einrichtung und Überwachung der Einhaltung erteilter Weisungen,
Änderung oder Beendigung der Massnahme nach den Vorschriften des Jugendstrafgesetzes oder Stellung des Antrags auf Änderung oder Beendigung der Massnahme beim urteilenden Gericht,
Bestimmung des Einsatzortes der von der Jugendanwaltschaft oder dem Gericht angeordneten persönlichen Leistung, sofern dieser nicht bereits im zu vollziehenden Urteil festgelegt ist,
Ansetzen der Frist zur Erbringung der persönlichen Leistung, die in der Regel höchstens ein Jahr betragen soll,
Einzug der von ihr ausgefällten Bussen und Kosten,
Entscheid über das Gesuch um Umwandlung einer Busse in persönliche Leistung,
Bestimmung der Einrichtung und einer hiervon unabhängigen Begleitperson für den Freiheitsentzug. Als Begleitperson werden in der Regel die in der Jugendsozialarbeit erfahrenen Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaft eingesetzt,
Bestimmung der Begleitung der Jugendlichen während der Probezeit durch in der Jugendsozialarbeit erfahrene Mitarbeitende der Jugendanwaltschaft oder eine andere in der Jugendstrafrechtspflege erfahrene Fachstelle oder Fachperson,
Entscheid über die Rückversetzung in den Freiheitsentzug bei Verstoss gegen Weisungen.
Die Jugendanwaltschaft nimmt Einsitz in der Fachkommission zur Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG. Das Verfahren für die Anhörung der Fachkommission richtet sich sinngemäss nach den §§ 59–61 SMV.
Art. 28 b) Andere Vollzugsorgane
Die Schulpflege vollzieht die von ihr ausgesprochenen Sanktionen.
Die Gerichtskasse besorgt den Einzug der vom Jugendgericht ausgefällten Bussen und Kosten.
Art. 29 2. Verteilung der Busseneinnahmen
Die Abrechnung über den Gemeindeanteil an den von der Jugendanwaltschaft eingezogenen Bussen aus Strafbefehlen erfolgt am Ende des Kalenderjahres.
Art. 30 3. Vollzugskosten
Die Verlegung der Vollzugskosten richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Dekrets sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Dekret über die Jugendstrafrechtspflege vom 27. Oktober 1959, aufgehoben.
Art. 32 2. Übergangsrecht
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets hängigen Jugendstrafrechtsfälle sind nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu erledigen.
Art. 33 3. Publikation und Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Der Regierungsrat teilt dem Bund gemäss Art. 391 StGB die Neuerung mit.
Aarau, 14. November 2006
Präsidentin des Grossen Rats Egger Protokollführer Schmid
2006 S. 235