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Dekret über die Begnadigung
Vom 17.03.1981 (Stand 01.01.2011)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 19 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 19581,
beschliesst:
Art. 1 Arten und Umfang der Begnadigung
Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden (Art. 383 Abs. 1 StGB).
Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung (Art. 383 Abs. 2 StGB).
Art.
2 Bedingte Begnadigung
und Widerruf der Begnadigung
Die Begnadigung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet die Behörde, welche die Begnadigung gewährt hat.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 42–46 StGB über den bedingten Strafvollzug sinngemäss.
Art. 3 Begnadigungsgesuch
Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person, von deren gesetzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der verurteilten Person, von deren Verteidigung, deren Ehegatten und Ehegattin oder deren eingetragenem Partner und eingetragenen Partnerin gestellt werden (Art. 382 Abs. 1 StGB).
Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Regierungsrat zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt (Art. 382 Abs. 2 StGB).
…
Art. 4 Form
Gnadengesuche sind mit Begründung schriftlich beim Departement Volkswirtschaft und Inneres einzureichen.
Art. 5 Aufschiebende Wirkung
Das Begnadigungsgesuch eines Verurteilten, der sich wegen dieser Sache schon in Haft befindet, hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Strafvollzug.
In allen anderen Fällen kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres von sich aus oder auf begründetes Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilen, sofern das Begnadigungsgesuch innert 30 Tagen nach der ersten Vorladung zum Strafantritt eingereicht wird oder die Aufschubsgründe erst danach eintreten.
Art. 6 Vorbehandlung des Gesuches
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beschafft die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen und erstellt zuhanden der Kommission für Justiz Bericht und Antrag.
Art. 7 Aktenzirkulation
Der Präsident der Kommission für Justiz setzt die Akten bei mindestens drei Mitgliedern der Kommission in Zirkulation und bestimmt den Referenten.
Jedes dieser drei Kommissionsmitglieder erstattet schriftlich einen begründeten Antrag.
Art. 8 Verfahren vor der Kommission für Justiz
Die Kommission für Justiz ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
Zur Behandlung eines Gesuches müssen der Referent und ein weiteres vorberatendes Kommissionsmitglied anwesend sein.
Zur Begnadigung oder zur Stellung eines entsprechenden Antrages an den Grossen Rat bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kommissionsmitglieder.
Art. 9 Protokoll der Kommission für Justiz
Über die Verhandlung der Kommission für Justiz ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Art. 10 Eröffnung im Grossen Rat
Der Präsident des Grossen Rates gibt in der Traktandenliste bekannt, dass das Beschlussprotokoll der Kommission für Justiz und die Akten ab sofort beim Parlamentsdienst zur Einsichtnahme aufliegen.
Am Tag der Verhandlung gibt der Präsident der Kommission für Justiz ohne weitere Angaben die Zahl der Entscheide bekannt, welche die Kommission in eigener Kompetenz gefällt hat, mit dem Hinweis, dass der Grosse Rat durch besonderen Beschluss den Entscheid über ein einzelnes Gesuch oder mehrere Gesuche an sich ziehen kann. Macht der Grosse Rat von diesem Recht keinen Gebrauch, bleibt es beim Entscheid der Kommission.
Hierauf eröffnet der Präsident der Kommission für Justiz in den Fällen, die in die ordentliche Entscheidungsbefugnis des Grossen Rates gehören, sowie in jenen, die der Grosse Rat gemäss Absatz 2 an sich gezogen hat, das Kommissionsprotokoll, indem er ohne Angaben der Personalien des Gesuchstellers die Delikte, die ausgefällte Strafe, die geltend gemachten Begnadigungsgründe sowie die Anträge des Departements Volkswirtschaft und Inneres und der Kommission für Justiz bekannt gibt.
Art. 11 Begründung der Anträge im Grossen Rat
Der gemäss § 10 Abs. 3 eröffnete Kommissionsantrag wird vor dem Rat nur begründet, wenn
der Antrag der Kommission mit demjenigen des Departements Volkswirtschaft und Inneres nicht übereinstimmt, oder
ein Mitglied des Grossen Rates dies schriftlich oder mündlich verlangt, oder
die Kommission in Fällen, die in die ordentliche Zuständigkeit des Grossen Rates fallen, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Art. 12 Eröffnung des Entscheides
Der Entscheid wird dem Gesuchsteller ohne Begründung schriftlich eröffnet.
Die Entscheide des Grossen Rates eröffnet der Parlamentsdienst, jene der Kommission für Justiz deren Präsident.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Dekret wird vom Regierungsrat zusammen mit dem Gesetz über die Begnadigung vom 17. März 19812 in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, den 17. März 1981
Präsident des Grossen Rates Müller Staatsschreiber Sieber
Inkrafttreten: 1. Januar 19823
Bd. 10 S. 556