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295.110

Notariatsordnung

Vom 28.12.1911 (Stand 01.01.2012)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

in Vollziehung des § 4 des Einführungsgesetzes vom 27. März 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,

auf den Vorschlag des Regierungsrates,

beschliesst:

1. Aufsichtsbehörden

Art. 1

Das Notariat steht unter der Aufsicht des Regierungsrates, der Justizdirektion und der ihr beigegebenen Notariatskommission.

Art. 2

Die Notariatskommission besteht aus dem Justizdirektor als Präsidenten, zwei Mitgliedern des Obergerichts, die es selbst bezeichnet, und vier weitern vom Regierungsrat zu ernennenden Mitgliedern, von denen wenigstens zwei dem Notariatsstande angehören müssen.

Art. 3

Soweit der Notar als Parteivertreter in streitigen Rechtssachen handelt, ist er der gleichen Aufsicht unterstellt wie der Anwalt.

2. Prüfung und Patentierung

2.1. Voraussetzung und Gegenstand der Prüfung

2.1.1. Für Notare

Art. 4

Für die Zulassung zur Notariatsprüfung ist erforderlich, dass der Bewerber

  1. handlungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte ist,

  2. wenigstens zwei Klassen einer höheren Mittelschule (Kantonsschule, Seminar) mit gutem Erfolg besucht hat,

  3. entweder während ein und eines halben Jahres bei einem praktizierenden Notar und während eines halben Jahres bei einem Grundbuchamte praktische Kenntnisse im Notariatsfache erworben und nachher während eines Jahres an einer Rechtsschule Vorlesungen gehört hat, oder während vier Jahren bei einem praktizierenden Notar und einem Grundbuchamte tätig gewesen ist.

Art. 5

Die Bewerber werden schriftlich und mündlich geprüft über Zivilrecht, Zivilprozess, Schuldbetreibung und Konkurs sowie über die Grundzüge des öffentlichen Rechts.

Art. 6

Bewerber, die das Fürsprecherpatent besitzen, werden zur Notariatsprüfung zugelassen, wenn sie ein Jahr bei einem praktizierenden Notar tätig gewesen sind; sie haben nur die schriftliche Prüfung in den praktischen Arbeiten für öffentliche Beurkundung zu bestehen.

2.1.2. Für die Urkundsberechtigung der Gemeindeschreiber

Art. 7

Zur Prüfung für die Urkundsberechtigung der Gemeindeschreiber wird zugelassen:

  1. wer handlungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte ist,

  2. die vier Klassen der aargauischen Bezirksschule oder einer andern gleichwertigen Schule mit gutem Erfolg besucht und

  3. bei einem Notar oder urkundsberechtigten Gemeindeschreiber eine dreijährige Lehrzeit bestanden hat.

Vorbehalten bleibt die Einrichtung besonderer obligatorischer Fachkurse.

Art. 8

Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und erstreckt sich auf das Zivilrecht, insbesondere Sachenrecht und die öffentliche Beurkundung.

2.2. Entscheid über die Zulassung

Art. 9

Über die Zulassung entscheidet die Notariatskommission. Gegen ihren Entscheid kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Art. 10

Ausnahmsweise kann ein Bewerber zu einer Prüfung zugelassen werden, wenn er aus besondern Gründen die vorgeschriebene Vorbildung sich nicht verschaffen konnte, aber durch seine Begabung und infolge einer auf andere Weise erworbenen Ausbildung zu dem Berufe hinreichend befähigt erscheint.

Art. 11

Ein Bewerber kann zu einer Prüfung nicht mehr zugelassen werden, wenn er bereits dreimal zurückgewiesen worden ist.

2.3. Durchführung der Prüfung

Art. 12

Über die Durchführung der Prüfung erlässt der Regierungsrat ein Reglement.

Für die Abnahme der Prüfung sorgt die Notariatskommission. Sie bestellt hierfür aus ihrer Mitte einen Ausschuss und kann überdies weitere Fachleute dazu beiziehen.

Art. 13

Für die Prüfung ist vom Bewerber eine vom Regierungsrate zu bestimmende Gebühr zu entrichten, die vor Antritt der Prüfung an die Justizdirektion bezahlt werden muss.

Art. 14

Auf Grund der abgelegten Prüfung stellt die Notariatskommission dem Regierungsrate ihren Antrag.

2.4. Patentierung, Kaution und Inpflichtnahme

Art. 15

Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Patentes.

Die Erteilung des Patentes ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 16

Die Notare haben vor Aushändigung des Patentes eine Kaution im Betrage von Fr. 5'000.– bei der Finanzdirektion zu leisten.

Wer das Patent als urkundsberechtigter Gemeindeschreiber besitzt, hat eine Kaution im Betrage von Fr. 3'000.– beim Bezirksamt zu hinterlegen.

Art. 17

Von jeder Leistung der Kaution ist der Justizdirektion Anzeige zu machen.

Die Kaution darf nur mit Einwilligung der Notariatskommission zurückgegeben werden.

Die Kaution dient als Sicherheit für den Schaden, der durch Verschulden in der Ausübung des Berufes verursacht worden ist.

Art. 18

Der Notar wird vom Regierungsrate bei der Übergabe des Patentes in Pflicht genommen, der urkundsberechtigte Gemeindeschreiber vom Bezirksamt, sobald er als Gemeindeschreiber gewählt ist.

3. Ausübung des Berufes

3.1. Zuständigkeit

3.1.1. Notare

Art. 19

Die Notare sind zuständig:

  1. zur öffentlichen Beurkundung, die vom Gesetz für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes vorgeschrieben oder von den Parteien vereinbart ist,

  2. zu sonstigen Beurkundungen, sofern nicht eine bestimmte Behörde oder ein bestimmter Beamter damit betraut ist.

Art. 20

Die Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Gebiet des Kantons.

Art. 21

Seine Befugnisse kann der Notar ausüben, sobald er das Notariatspatent erhalten und im Kanton festen Wohnsitz genommen hat.

3.1.2. Gemeindeschreiber

Art. 22

Der Gemeindeschreiber, der das Patent zur öffentlichen Beurkundung von Liegenschaftsverträgen besitzt, ist zuständig zur öffentlichen Beurkundung folgender Verträge:

  1. über Veräusserung (Kauf, Tausch, Teilung, Schenkung) und Verpfändung von Liegenschaften,

  2. über Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen,

  3. über Dienstbarkeiten.

Ausgeschlossen sind alle familienrechtlichen Verträge, Vermögensverträge gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004, Erbverträge und letztwilligen Verfügungen, auch wenn darin über das Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an Liegenschaften verfügt wird.

Art. 23

Seine Zuständigkeit zur öffentlichen Beurkundung erstreckt sich nur auf die in seiner Gemeinde gelegenen Liegenschaften.

Betrifft der nämliche Vertrag Grundstücke, die in verschiedenen Gemeinden liegen, so ist der Gemeindeschreiber, in dessen Gemeinde der grössere Teil der Grundstücke liegt, auch für die übrigen Grundstücke zuständig.

Art. 24

Die Befugnisse können vom Inhaber des Patentes erst dann und nur so lange ausgeübt werden, als er als Gemeindeschreiber gewählt ist.

3.2. Verschiedene Vorschriften

Art. 25

Wer auf Grund des Patentes den Beruf ausüben will, hat einen amtlichen Stempel und ein amtliches Siegel zu führen; die Notariatskommission trifft hierüber die nähern Bestimmungen.

Art. 26

Die Urkundsperson ist verpflichtet, über die ihr in Ausübung ihres Berufes anvertrauten Geheimnisse, sowie in den Fällen, in denen es im Interesse der Parteien geboten ist, über die Verhandlungen Verschwiegenheit zu bewahren und dafür besorgt zu sein, dass vom Inhalt aller die öffentliche Beurkundung betreffenden Akten kein Unberechtigter Kenntnis erhält.

Abschriften darf er nur den Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern verabfolgen.

Art. 27

Mit der Ausübung der Urkundsberechtigung sind unvereinbar:

  1. das Wirtschaftsgewerbe sowie der Handel mit geistigen Getränken. Den Urkundspersonen ist auch untersagt, das Wirtschaftsgewerbe durch den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partner oder durch andere in der Hausgemeinschaft lebende Personen betreiben zu lassen,

  2. die dauernde Anstellung im Staatsdienste oder bei einem Geldinstitute,

  3. der gewerbsmässige Betrieb des Wechsel- und Diskontogeschäftes,

  4. Börsenspekulationen.

3.3. Verfahren und Formen

Art. 28

Für das Verfahren und die Form der öffentlichen Beurkundung sind in erster Linie die Vorschriften massgebend, welche die Gesetze darüber aufstellen.

Soweit die Notariatsordnung darüber noch Bestimmungen aufstellt, sind sie in dem Sinne massgebend, dass ihre Nichtbefolgung Disziplinarstrafe nach sich zieht.

Art. 29

Der Beurkundende darf nur beurkunden, was er mit seinen eigenen Sinnen wahrgenommen hat.

Findet der Beurkundende, dass das, was von ihm beurkundet werden soll, strafrechtlich verboten oder unsittlich oder zivilrechtlich unzulässig ist, so soll er die öffentliche Beurkundung verweigern.

Art. 30

Der Beurkundende soll durch angemessenes Befragen den wahren Willen der Parteien erforschen und ihn in der Urkunde vollständig und mit unzweideutigen Worten wiedergeben.

Art. 31

Die Urkundsperson darf zu keiner der Parteien in einem dauernden privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen.

Eine Urkundsperson darf nicht handeln in Geschäften, an denen eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Genossenschaft, ein Verein oder eine Stiftung beteiligt ist, deren geschäftsleitenden Verwaltungsbehörde (Bankvorstände usw.) sie angehört.

Art. 32

Der Beurkundende soll die bei der Beurkundung mitwirkenden Personen (Parteien, Zeugen, Übersetzer) über ihre zur Mitwirkung erforderlichen Eigenschaften befragen.

Sie sind verpflichtet, ihm wahrheitsgetreue Angaben zu machen.

Die Urkundsperson haftet nicht für Schaden, der infolge unrichtiger Angaben entsteht.

Art. 33

Bedarf ein Rechtsgeschäft der Zustimmung einer Behörde, so ist der beurkundete Vertrag ihr einzureichen und ihre Zustimmung darin einzutragen.

Bedarf eine Partei für das Rechtsgeschäft der Einwilligung eines Dritten, so haben beide bei der Beurkundung als Partei mitzuwirken und kann der eine für den andern nicht als Bevollmächtigter handeln.

Art. 34

Jede öffentliche Urkunde muss ausser dem Inhalt des Rechtsgeschäftes enthalten:

  1. die das Rechtsgeschäft benennende Überschrift,

  2. Namen, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort und soweit erforderlich weitere kennzeichnende Merkmale der Parteien, ferner die deutliche Benennung ihrer Vertreter, der Zeugen und des Übersetzers. Bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen,

  3. Ort, Jahr, Monat und Tag, an dem die Urkunde errichtet wird,

  4. die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch diejenigen Personen, deren Unterschrift erforderlich ist,

  5. Namen und Wohnort des Beurkundenden, sowie dessen Erklärung, dass die Urkunde von ihm verfasst und bei deren Errichtung die gesetzlichen Vorschriften befolgt worden sind,

  6. seine eigenhändige Unterschrift und

  7. seinen Amtsstempel.

Art. 35

Die Urkunde muss in dauerhafter, deutlicher Schrift geschrieben sein und darf keine Einschaltungen oder Änderungen enthalten.

Wichtige Zahlen (Kaufsumme, Vermächtnisbetrag u.a.) sind neben der Ziffer noch in Worten zu schreiben.

Art. 36

Sollten nach Abfassung der Urkunde Änderungen, Einschränkungen oder Ergänzungen des Inhaltes notwendig werden, so können solche nur am Schlusse der Urkunde angebracht werden. Sie sind in gleicher Weise wie die Urkunde zu unterzeichnen.

Art. 37

Wenn eine Urkunde mehrere Bogen oder Blätter umfasst, so sind diese mit einer durch Siegel gehaltenen Schnur zu verbinden.

In gleicher Weise ist eine allfällige Übersetzung der Urkunde mit ihr zu verbinden.

Art. 38

Die für das Grundbuchamt bestimmten Verträge sind immer in deutscher Sprache zu verfassen, und es ist für sie ein gleichmässiges, von der Notariatskommission zu bestimmendes Format zu verwenden.

Sie müssen in Original dem Grundbuchamt eingereicht werden, ebenso alle übrigen für das Grundbuchamt bestimmten Belege.

Die Anmeldungen zur Eintragung eines Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefes erfolgen ausschliesslich durch die Urkundspersonen.

Art. 39

Letztwillige Verfügungen und Erbverträge, die dem Gerichtspräsidenten zur Aufbewahrung übergeben werden wollen, sind ihm in Original einzureichen; der Partei ist der dafür vom Gerichtspräsidenten ausgestellte Empfangsschein zu verabfolgen.

Art. 40

Originalurkunden, die nicht einer Behörde eingereicht werden müssen, sind den Parteien einzuhändigen oder auf deren Wunsch vom Notar aufzubewahren.

Art. 41

Die Notare haben ein eingebundenes und mit fortlaufender Seitenzahl versehenes Protokoll zu führen, in das die von ihnen beurkundeten familienrechtlichen Verträge, Vermögensverträge gemäss Art. 25 PartG, letztwilligen Verfügungen und Erbverträge der Zeitfolge nach einzutragen sind, mit der Angabe, wem das Original ausgehändigt worden ist.

Von den übrigen Verträgen hat der Beurkundende in einem Tagebuch die Namen der Parteien, die Art des Vertrages, die Zeit der Beurkundung und der Zustellung einzutragen.

Von jeder Verabfolgung von Abschriften ist im Protokolle oder Tagebuch Vormerkung zu nehmen.

Die Wechselproteste sind in ein besonderes Register einzutragen.

Art. 42

Die auf die Beurkundungen sich beziehenden Schriftstücke, die nicht einer Behörde oder der Partei selbst verabfolgt werden, sind sorgfältig aufzubewahren, und zwar vom Notar in seinem Büro, vom Gemeindeschreiber im Archiv der Gemeindekanzlei.

Beim Tode eines Notars sind die Akten von der Notariatskommission einzuziehen, die Akten der Gemeindeschreiber bleiben im Gemeindearchiv.

4. Disziplinarstrafen und Erlöschen des Patentes

Art. 43

Der Regierungsrat ist berechtigt, nach vorausgegangener Untersuchung durch die Notariatskommission einen Notar oder urkundsberechtigten Gemeindeschreiber, der den Vorschriften der Notariatsordnung oder gesetzlichen Bestimmungen zuwiderhandelt, mit Verweis oder Ordnungsbusse bis auf Fr. 200.– zu belegen oder ihn im Berufe vorübergehend bis auf drei Monate einzustellen oder ihm das Patent zu entziehen.

Er kann das Patent auch entziehen, wenn die Urkundsperson zur Ausübung des Berufes sich als unfähig erweist.

Art. 44

Das Patent erlischt:

  1. mit dem Verzicht auf dasselbe,

  2. mit dem Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht,

  3. mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte,

  4. mit der Entmündigung,

  5. wenn die mangelhaft oder wertlos gewordene Kaution nicht ersetzt wird,

  6. mit dem Entzug durch den Regierungsrat oder durch gerichtliches Urteil.

Art. 45

Die vorübergehende Einstellung und das Erlöschen des Patentes sind im Amtsblatte zu veröffentlichen.

Die Notariatskommission sorgt überdies für die Einziehung der Protokolle, Akten, Stempel und Siegel.

5. Tarif

5.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Honorar

Die Urkundspersonen beziehen für die öffentlichen Beurkundungen das in diesem Tarif festgelegte Honorar. Der Tarif darf nach oben nicht überschritten werden.

Die Urkundsperson kann ganz oder teilweise auf das Honorar verzichten, wenn eine gemeinnützige Institution zahlungspflichtig ist.

Art. 46a Bemessung

Das Honorar bemisst sich nach dem Wert der Sache, nach Zeitaufwand oder nach festen Ansätzen.

Bei der Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand gelangt ein Stundenansatz von Fr. 170.– bis Fr. 225.– zur Anwendung. Für die Festlegung des Stundenansatzes sind die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache sowie die damit verbundene Verantwortung der Urkundsperson massgebend.

Grundsätzlich hat der Kunde das Recht, eine detaillierte Offerte zu verlangen. Die Urkundsperson hat eine detaillierte Rechnung auszustellen.

Art. 46b Gegenstand des Honorars nach dem Wert der Sache

Das Honorar ist das Entgelt für die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten (Feststellen der Identität, Erheben der Personalien, Einsichtnahme in die Register, Ermitteln des Parteiwillens, Entwerfen und Ausfertigen der Originalurkunde), für den eigentlichen Beurkundungsakt, die Ausfertigung und Beglaubigung der notwendigen Kopien sowie die Grundbuchanmeldung.

Im Honorar nicht inbegriffen ist das Entgelt für zusätzliche Vorbereitungsarbeiten wie Dienstbarkeitsbereinigungen, Pfandentlassungen, Nachgangserklärungen, Verfassen von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften, Ausarbeiten von Gesellschaftsstatuten oder allgemeinen Sacheinlageverträgen usw. sowie für die Einholung von Genehmigungen und für Nachbeurkundungen.

Art. 46c Auslagen

Ausser dem Honorar hat die Urkundsperson Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porti, Telefon-, Telegramm-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.).

Die Entschädigung für Fahrten entspricht derjenigen der Staatsbeamten für Dienstreisen mit dem privaten Motorfahrzeug.

Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.45.

Art. 46d Verletzung des Tarifs

Urkundspersonen, die den Tarif nicht einhalten, unterliegen den in § 43 der Notariatsordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen.

Art. 46e Anpassung an die Teuerung

Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge einschliesslich der Fixbeträge durch Verordnung um rund 10 % erhöhen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik. Ausgangspunkt ist der Indexstand per Inkrafttreten.

5.2. Honorar für Beurkundungen

Art. 47 Handänderung von Grundstücken, Begründung von Stockwerkeigentum sowie von selbstständigen und dauernden Baurechten

Das Honorar für die Beurkundung von Verträgen zur Übertragung von Grundstücken und für die Erstellung von Steigerungsprotokollen richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:

  1. 4 ‰ , von den ersten Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–

  2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–

  3. plus 1 ‰ von Fr. 3'000'001.– bis Fr. 15 Mio.

  4. plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 15 Mio.

Wird keine Vertragssumme genannt oder liegt diese wesentlich unter dem Wert der Sache, ist der massgebliche Wert gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 zu berechnen.

Bei der Begründung von Stockwerkeigentum sowie von selbstständigen und dauernden Baurechten berechnet sich das Honorar nach den vorstehenden Ansätzen. Dabei sind der Verkehrswert des Bodens und der Errichtungswert des erstellten oder zu erstellenden Gebäudes massgebend.

Die Summen, von denen das Honorar berechnet wird, sind auf jeweils Fr. 1'000.– auf- oder abzurunden.

Art. 47a Vorvertrag, limitiertes Vorkaufsrecht, Kaufs- und Rückkaufsrecht

Das Honorar für die Beurkundung eines Vorvertrages richtet sich nach demjenigen für den Hauptvertrag. Wird dieser von der gleichen Urkundsperson beurkundet, so beträgt das Honorar für den Hauptvertrag die Hälfte.

Bei der Begründung oder Übertragung eines limitierten Vorkaufsrechts, Kaufs- und Rückkaufsrechts bemisst sich das Honorar nach den Ansätzen von § 47. Erfolgt die Begründung oder Übertragung eines limitierten Vorkaufsrechts, Kaufs- oder Rückkaufsrechts im Zusammenhang mit einem Handänderungsvertrag, beträgt das Honorar die Hälfte der Ansätze von § 47.

Art. 47b Pfandverträge

Das Honorar für die Beurkundung von Grundpfandverträgen und für die Errichtung oder Erhöhung von Eigentümer- und Inhaberschuldbriefen richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 47, mindestens Fr. 200.–.

Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, berechnet sich das Honorar vom Gesamtbetrag der Pfandsummen.

Das Honorar für die Rangänderungsurkunden, Teilung und Umwandlung von Schuldbriefen und dergleichen bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

Art. 47c Übrige sachenrechtliche Urkunden

Das Honorar für übrige sachenrechtliche Urkunden wie Parzellierungen, die Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen, bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

Art. 47d Eheverträge;Vermögensverträge gemäss PartG; Verfügungen von Todes wegen; Inventar

Das Honorar für Eheverträge, Vermögensverträge gemäss Art. 25 PartG, letztwillige Verfügungen, Erbverträge und die Errichtung eines Inventars berechnet sich nach Zeitaufwand.

Bei Grundstückübertragungen durch Ehevertrag gilt § 47 in Verbindung mit § 46b.

Art. 47e Gesellschaften

Das Honorar für die Beurkundung der Gründung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung richtet sich nach dem Gesellschaftskapital und beträgt:

  1. 4 ‰, von den ersten Fr. 200'000.–, mindestens Fr. 400.–

  2. plus 2,5 ‰ von Fr. 200'001.– bis Fr. 500'000.–

  3. plus 1 ‰ von Fr. 500'001.– bis Fr. 2'000'000.–

  4. plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 2'000'000.–.

Bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen gelangen die gleichen Ansätze für den Betrag der Erhöhung oder Herabsetzung zur Anwendung. Bei Herabsetzungen mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Kapitals wird je die Hälfte nach den vorstehenden Ansätzen berechnet.

Bei einer Fusion wird das Honorar nach den vorstehenden Ansätzen von der Differenz zwischen dem neuen und dem bisherigen Grundkapital berechnet. Findet keine Veränderung des Grundkapitals statt, berechnet sich das Honorar nach Zeitaufwand.

Art. 47f Stiftungen

Das Honorar für die Errichtung einer Stiftung berechnet sich nach Zeitaufwand.

Art. 47g Abtretung eines Gesellschaftsanteils einer GmbH

Das Honorar für die Abtretung eines Gesellschaftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechnet sich nach den Ansätzen von § 47e. Massgebend ist das übertragene Kapital bzw. die Gegenleistung, wenn diese höher ist.

Wird nur die Verpflichtung beurkundet oder eine beurkundete Verpflichtung vollzogen, beträgt das Honorar die Hälfte.

Art. 47h Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden

Das Honorar für übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden wie Statutenänderungen, Änderungen von Stiftungsurkunden, Feststellungen usw. berechnet sich nach Zeitaufwand.

Art. 47i Wechselprotest

Das Honorar für einen Wechselprotest beträgt 1 ‰ der Wechselsumme, mindestens Fr. 100.–.

Art. 47k Verpfründungsvertrag

Bei der Errichtung eines Verpfründungsvertrages ist das Honorar vom Vermögenswert nach den Ansätzen von § 47 zu berechnen, wenn Grundstücke übertragen werden. Bei Verpfründungen ohne Grundstückübertragungen bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

Art. 47l Bürgschaft

Bei der Beurkundung von Bürgschaften beträgt das Honorar 1 ‰ der Haftungssummen, mindestens Fr. 100.–.

Art. 47m Andere Beurkundungen

Bei der Beurkundung von beurkundungsbedürftigen Geschäften, für die keine besondere Tarifposition besteht, ist das Honorar nach Zeitaufwand zu berechnen.

5.3. Honorar für Beglaubigungen

Art. 47n Unterschriften

Das Honorar für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt Fr. 20.–.

Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf dem gleichen Schriftstück beträgt das Honorar Fr. 20.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Unterschrift.

Art. 47o Kopien und Auszüge

Bei der Beglaubigung von Kopien (Abschriften, Fotokopien, Durchschlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszügen usw.) beträgt das Honorar Fr. 10.– für die erste und Fr. 2.– für jede weitere Seite.

Bei der Beglaubigung von selbst verfassten Urkunden beträgt das Honorar Fr. 1.– pro Seite.

5.4. Amtliche Festsetzung der Entschädigung der Urkundsperson

Art. 48 Verfahren

Ist die Höhe der Entschädigung streitig, können die Urkundsperson oder die Klientschaft die Notariatskommission um deren amtliche Festsetzung ersuchen.

Die Parteien können den Entscheid der Notariatskommission innert 30 Tagen an den Regierungsrat weiterziehen.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.

Art. 48a Einleitung des Verfahrens

Die Klientschaft hat das Gesuch um Festsetzung der Entschädigung innert dreissig Tagen seit Erhalt der Rechnung einzureichen. Hat sie die Rechnung vorbehaltlos bezahlt, kann sie die amtliche Festsetzung nicht mehr verlangen.

Die Urkundsperson kann die amtliche Festsetzung jederzeit unter Vorlage ihrer Rechnung verlangen, wenn die Klientschaft die Höhe der Rechnung ganz oder teilweise bestreitet.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 49

Diese Verordnung tritt mit 1. Januar 1912 in Kraft.

Art. 50

Die vor ihrem Erlass erteilten Notariatspatente und die auf Grund des § 160 des Einführungsgesetzes erteilten Patente für Beurkundung von Liegenschaftsverträgen werden den in dieser Verordnung vorgesehenen Patenten gleichgestellt.

Art. 51

Die vom Obergericht vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährten Zulassungen zur Notariatsprüfung bleiben anerkannt; jedoch findet die Durchführung der Prüfung nach den neuen Vorschriften statt.

Art. 52

Der Regierungsrat ist mit dem weiteren Vollzug der Verordnung beauftragt.

Aarau, den 28. Dezember 1911

Präsident des Grossen Rates Moor Staatsschreiber Dr. Schulthess

Bd. 1 S. 668