301.211
Pflegeverordnung
Vom 14.11.2007 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 12 Abs. 3, 19 Abs. 3 und 24 des Pflegegesetzes (PflG) vom 26. Juni 2007 sowie § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) vom 26. Juni 2007,
beschliesst:
Art.
1 Bewilligungspflicht für stationäre
Pflegeeinrichtungen; Bewilligungsvoraussetzungen
Die Heimleitung muss über eine abgeschlossene Ausbildung als Heimleiterin beziehungsweise Heimleiter oder eine vergleichbare Ausbildung sowie über Führungserfahrung und einen guten Leumund verfügen.
Die Pflegedienstleitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) beziehungsweise vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom-Ausbildung in Pflege sowie über Führungserfahrung und einen guten Leumund verfügen.
Die Stellvertretung der Pflegedienstleitung muss über die in Absatz 2 genannte Ausbildung verfügen.
Der Stellenplan muss in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmt sein. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt hierzu Richtlinien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten.
Das Gebäude und die Ausstattung müssen derart sein, dass eine einwandfreie Pflege und Betreuung jederzeit gewährleistet ist.
Die bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt sein.
Nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss § 6 Abs. 1 PflG fällt die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
Art. 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde gemäss § 6 PflG ist das Departement Gesundheit und Soziales.
Art. 3 Gesuch
Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung ist schriftlich dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, das Betreuungs- und Pflegeangebot sowie die Organisations- und Führungsstruktur,
Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans,
Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der Heimleitung und der Pflegedienstleitung sowie Angaben zu deren Stellvertretungen,
Stellenplan inklusive Angaben zu Funktion und Qualifikation des Personals,
Anzahl Plätze sowie Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Pflegeinrichtungen inklusive Angaben zur Pflegebedürftigkeit,
Bestätigungen über die Erfüllung der bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen,
Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklusive Notfallkonzept,
Angaben zu weiteren Dienstleistungen der stationären Pflegeeinrichtung,
Angaben zur Qualitätssicherung,
Tarife und Taxen.
Das Departement Gesundheit und Soziales kann von der Trägerschaft und der Leitung zusätzliche Unterlagen einfordern.
Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
Art. 4 Änderung der Verhältnisse
Wesentliche Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit sind dem Departement Gesundheit und Soziales umgehend schriftlich und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Erweiterung oder Änderung des Angebots,
Änderung der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
Wechsel der Heimleitung, der Pflegedienstleitung oder des Präsidiums der Trägerschaft,
Standortwechsel der Einrichtung und massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten,
Änderung des Betriebskonzepts.
Das Departement Gesundheit und Soziales nimmt, soweit erforderlich, eine entsprechende Anpassung der bestehenden Bewilligung vor.
Art. 5 Pflegeheimliste
Das Gesuch um Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist, soweit möglich zusammen mit dem Gesuch gemäss § 3, schriftlich dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Stellungnahmen der Standortgemeinde und der zuständigen Regionalplanungsgruppe hinsichtlich der Bedarfssituation,
bei Neubau- oder Erweiterungsbauprojekten Angaben über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme.
Das Departement Gesundheit und Soziales beurteilt den Bedarf auf einen Planungshorizont von in der Regel 10 Jahren.
Bei geplanten Erweiterungs- oder Neubauprojekten kann das Departement Gesundheit und Soziales einer Trägerschaft die Aufnahme auf der Pflegeheimliste mit einer gewissen Bettenzahl provisorisch zusichern. Die Trägerschaft hat das Departement Gesundheit und Soziales gemäss Vereinbarung über Projektstand und Projektverlauf schriftlich zu informieren.
Bestehen Anzeichen, dass das Projekt nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung realisiert wird, oder unterbleibt die Information gemäss Absatz 3, trifft das Departement Gesundheit und Soziales die geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann es auch die provisorische Zusicherung widerrufen.
Art. 6 Qualitätssicherung
Das Departement Gesundheit und Soziales setzt für die Sicherstellung der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit im ambulanten und im stationären Bereich je eine aus Vertretungen des Kantons und der Leistungserbringer paritätisch zusammengesetzte Steuerungsgruppe ein.
Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege sind verpflichtet, dem Departement Gesundheit und Soziales jährlich ein gemäss den Vorgaben der Steuerungsgruppe erstelltes Qualitäts-Reporting einzureichen.
Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich auf ihre Kosten und gemäss den Vorgaben der Steuerungsgruppe extern auditieren zu lassen.
Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für eine standardisierte Auswertung des Qualitäts-Reportings und der Audits. Es kann damit Dritte beauftragen.
Den Leistungserbringern wird in geeigneter Form Kenntnis von der Auswertung gegeben.
Art. 7 Forum für Altersfragen
Das Forum für Altersfragen umfasst maximal 20 Mitglieder.
Bei der Zusammensetzung ist eine ausgewogene Vertretung der Regionen zu gewährleisten.
Art. 8 Hilfe und Pflege zu Hause; Grundsätze
Die Gemeinden richten das Angebot im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause darauf aus, Personen aller Altersgruppen, die Hilfe und/oder Pflege benötigen, das Verbleiben zu Hause zu ermöglichen, solange es für sie und ihr persönliches Umfeld realisierbar ist und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch Akutsituationen.
Das Angebot muss im Weiteren die spezialisierten Pflegeangebote der Kinderspitex und der ambulanten Onkologiepflege umfassen.
Art. 9 Inhaltliches Mindestangebot
Das Mindestangebot im Bereich Hilfe zu Hause umfasst
die Hilfe und Unterstützung im Haushalt (hauswirtschaftliche Leistungen),
die Unterstützung bei der Erledigung von Alltagsaufgaben,
als Überbrückung die stellvertretende Übernahme der Haushaltsführung sowie der Kinderbetreuung, wenn der betreuende Elternteil ausfällt.
Das Mindestangebot im Bereich Pflege zu Hause umfasst
Gesundheitsförderung und -erhaltung,
Unterstützung in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und deren Therapien,
Beratung, Begleitung pflegender Angehöriger und Koordination der notwendigen Leistungen.
Art. 10 Zeitliches Mindestangebot
Leistungen der Hilfe zu Hause sind tagsüber anzubieten
von Montag bis Freitag,
am Wochenende, soweit dies zur Entlastung des betreuenden Umfelds erforderlich ist.
Leistungen der Pflege zu Hause sind anzubieten
tagsüber an allen Wochentagen,
abends und nachts ausschliesslich bei bestehenden Betreuungsverhältnissen.
Art. 11 Anerkannte Tagestaxen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen) wird gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG–AG als Ausgabe eine Tagestaxe von maximal Fr. 150.– anerkannt.
Art. 12 Auskunftspflicht
Die ambulanten und stationären Leistungserbringer reichen dem Departement Gesundheit und Soziales bis Ende März die Somed-Statistik beziehungsweise die Spitex-Statistik ein, soweit diese nicht direkt von den eidgenössischen oder kantonalen statistischen Ämtern erhältlich sind. Das Departement Gesundheit und Soziales kann weitere Informationen und Daten einholen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
Das Departement Gesundheit und Soziales stellt den Gemeinden die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten in geeigneter Form zur Verfügung. Vorbehalten bleibt die in Leistungsvereinbarungen getroffenen Abmachungen über die Auskunftspflicht der Leistungserbringer gegenüber den Gemeinden.
Art. 13 Übergangsrecht
Die Gemeinden sorgen für die Erstellung der Planung gemäss § 11 Abs. 1 PflG bis spätestens 2 Jahren nach Genehmigung der Pflegeheimkonzeption durch den Regierungsrat.
Das Mindesangebot gemäss den §§ 9 und 10 muss spätestens ab 1. Januar 2009 umgesetzt sein.
Bei bestehenden stationären Pflegeeinrichtungen kann bei nachgewiesener Qualitäts- und Leistungsfähigkeit die Bewilligung auch erteilt werden, wenn die Voraussetzung gemäss § 1 Abs. 1 nicht erfüllt ist. Bei einem späteren Wechsel der Heimleitung muss § 1 Abs. 1 jedoch vollständig erfüllt sein.
Für die unter § 20 Abs. 2 PflG fallenden Bauvorhaben gelten die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 20. März 1972.
Art. 13a Übergangsrecht zur Änderung vom 17. November 2010
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. November 2010 bewilligten Pflegedienstleitungen ist § 1 Abs. 2 nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Pflegedienstleitung muss § 1 Abs. 2 jedoch vollständig erfüllt sein.
§ 5 gilt für alle Gesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 eingereicht werden.
Art. 14 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Aarau, 14. November 2007
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2007 S. 504