331.211
Spitalverordnung
Vom 26.05.2004 (Stand 01.01.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 14 Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 29 des Spitalgesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Umsetzung der Eigentümerstrategie in Spitälern gemäss § 9 SpiG
Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümerstrategie.
Zu diesem Zweck wird eine Kontaktgruppe, bestehend aus Vertretungen des Kantons und des Spitals, gebildet, welche mindestens einmal pro Quartal zusammenkommt.
…
Art. 1a Synergienutzung und Koordination
Die Spitäler sind zur Nutzung von Synergien und zur Koordination mit anderen Leistungserbringern verpflichtet.
Nachgewiesener Nutzen aus Synergie- und Koordinationsmassnahmen kann im Rahmen des Leistungseinkaufs honoriert werden.
Die Spitäler weisen sich im Rahmen ihres Jahresberichts über die getroffenen Massnahmen im Bereich Synergienutzung und Koordination aus.
Art. 1b Abgrenzung § 14 und § 15 SpiG
Von den Gesamtkosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden die Kosten für Medizintechnik und Mobiliar (SKP 7 bis 9) für Neu- und Ersatzbeschaffungen ausgeschieden und gemäss § 15 SpiG abgegolten.
Von den Gesamtkosten für Umbauten und Sanierungen wird zudem ein Anteil für den baulichen Unterhalt ausgeschieden und gemäss § 15 SpiG abgegolten.
Die definitive Kostenverteilung erfolgt mit der Genehmigung der Projekteingabe.
Bei wesentlichen Projektänderungen im Sinne von § 7 Abs. 2 wird die Kostenverteilung überprüft und bei Bedarf neu festgelegt.
2. Abgeltungen des Kantons im Bereich Investitionen
Art. 2 Spitäler gemäss § 14 Abs. 1 SpiG
Bauvorhaben an Spitälern im Sinne von § 14 Abs. 1 SpiG werden durch je einen Baukoordinationsausschuss überwacht.
Der Baukoordinationsausschuss steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Der Baukoordinationsausschuss überwacht die Projektleitung und regelt deren Organisation.
Die Zuständigkeit für Vergaben bei Projekten liegt bis Fr. 100'000.– bei der Projektleitung, bis Fr. 500'000.– beim Baukoordinationsausschuss und über Fr. 500'000.– beim Regierungsrat.
Im Baukoordinationsausschuss und in der Projektleitung sind das Departement Finanzen und Ressourcen, das Departement Gesundheit und Soziales sowie das betreffende Spital vertreten. Die Federführung im Baukoordinationsausschuss liegt beim Departement Finanzen und Ressourcen. Die Federführung in der Projektleitung liegt bis zur Genehmigung des Kredits für die Bauinvestition oder bei überwiegend gesundheitspolitischen oder anwenderspezifischen Fragestellungen beim Departement Gesundheit und Soziales und in der Ausführungsphase oder bei überwiegend baufachtechnischen Fragestellungen beim Departement Finanzen und Ressourcen.
Art. 3 Spitäler gemäss § 14 Abs. 2 SpiG
Bauvorhaben an Spitälern im Sinne von § 14 Abs. 2 SpiG werden durch eine Projektüberwachungsstelle (PÜS) begleitet.
In der PÜS sind das Departement Finanzen und Ressourcen sowie das Departement Gesundheit und Soziales vertreten. Das Departement Gesundheit und Soziales führt den Vorsitz.
Der Regierungsrat bestimmt im Übrigen die Organisation der PÜS in einem separaten Reglement.
Art. 4 Genehmigungsverfahren
Die Inangriffnahme der Planung (Projektantrag) und das Bauprojekt (Projekteingabe) bedürfen der Genehmigung der nach Massgabe der Finanzkompetenz zuständigen Behörde.
Gesuche um Genehmigung des Projektantrags und der Projekteingabe sind dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.
Nach Vorliegen der vollständigen Gesuchsunterlagen teilt das Departement Gesundheit und Soziales dem gesuchstellenden Spital innert spätestens 2 Monaten die vorgesehene Abwicklung des Gesuchsverfahrens mit.
Art. 5 Gesuch
Mit dem Gesuch um Genehmigung des Projektantrags und des Projektierungskredits sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
Bericht mit Ausführungen zum Betriebskonzept und zum Bedürfnisnachweis in Bezug auf die Spitalkonzeption,
detailliertes Raumprogramm,
Konzeptpläne oder Machbarkeitsstudien,
Kostenschätzung der Investitionskosten,
Wirtschaftlichkeitsberechnung der Investition,
Grob-Terminprogramm (Planungsdauer, Realisationszeit, Bauvollendung),
Unterlagen über einen allfälligen Landerwerb.
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Mit dem Gesuch um Genehmigung der Projekteingabe und des Baukredits sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
Bericht mit Ausführungen zum Betriebskonzept und zum Bedürfnisnachweis in Bezug auf die Spitalkonzeption;
detailliertes Raumprogramm;
sämtliche Projektpläne;
Kostenermittlung der Investitionskosten gemäss SKP aufgeteilt nach Investitionen und Unterhalt im Sinne von § 1b dieser Verordnung,
Wirtschaftlichkeitsberechnung der Investition;
Unterlagen über einen allfälligen Landerwerb;
Abweichungen des Konzepts oder des Raumprogramms gegenüber der Projektierungseingabe mit Begründung;
Terminprogramm;
detaillierte Berechnungen der Energiekennzahl vor und nach der Sanierung und Nachweis der Einhaltung der Planungsrichtwerte für Spitäler.
Das Departement Gesundheit und Soziales kann, soweit dies zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs notwendig ist, weitere Unterlagen verlangen.
Das Departement Gesundheit und Soziales verfasst in Absprache mit dem Departement Finanzen und Ressourcen Richtlinien über die Planung und Realisierung von Bauten des Gesundheitswesens. Darin sind weitere Einzelheiten der für die Planung, die Projektierung sowie das Bauprojekt erforderlichen Gesuchsunterlagen geregelt.
Art. 6 Projektplanung
Die Planung des Projekts hat nach den Unterlagen des genehmigten Projektantrages zu erfolgen.
Änderungen während der Planungsphase sind in der Projekteingabe transparent darzustellen und zu begründen.
Art. 7 Projektausführung
Die Ausführung des Bauprojekts hat nach den genehmigten Plänen und Unterlagen der Projekteingabe zu erfolgen.
Alle Änderungen des Konzepts oder des Raumprogramms, welche wesentlich sind oder in irgendeiner Form den Inhalt des genehmigten Globalkredits beeinflussen, sind vor der Ausführung genehmigen zu lassen. Zuständig ist jene Behörde, die die Projekteingabe genehmigt hat.
Art. 8 Baufinanzierung; Bauschuld
Für die Beschaffung des Baukredits für Bauten der Spitäler im Sinne von § 14 Abs. 2 SpiG ist die Trägerschaft des Spitals in Absprache mit dem Departement Finanzen und Ressourcen zuständig. Das Departement Finanzen und Ressourcen kann Teilablösungen des Baukredits vornehmen.
Bauschulden für Bauten der Spitäler im Sinne von § 14 Abs. 2 SpiG werden durch den Kanton ab Beginn des ersten vollen Betriebsjahres nach der Bauübergabe verzinst und in der Regel innert 25 Jahren amortisiert.
Das Departement Finanzen und Ressourcen stellt dem Departement Gesundheit und Soziales jährlich für den Zinsaufwand über die gesamten Bauschulden Rechnung.
Art. 9 Zweckentfremdung und Veräusserung von Bauten
Die Spitäler melden dem Departement Gesundheit und Soziales geplante Änderungen der Nutzung von Anlagen und Liegenschaften.
Eine Zweckentfremdung im Sinne von § 14 Abs. 6 SpiG liegt vor, wenn die Verwendung von Anlagen und Liegenschaften oder Teilen davon nicht oder nicht mehr dem ursprünglichen Subventionszweck entspricht.
Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat über das Vorliegen einer Zweckentfremdung.
Der dem Kanton bei Zweckentfremdung oder Veräusserung von Anlagen oder Liegenschaften zufallende Ertrag erstreckt sich auf jene Vermögensteile, die vom Kanton finanziert wurden.
Als Ertrag gilt ein angemessener Verkaufspreis oder im Falle der Vermietung ein angemessener Mietzins. Die Berechnung richtet sich nach marktüblichen Werten sowie nach den allgemeinen Richtlinien der Immobilienbewirtschaftung.
Die Zweckentfremdung darf erst nach Einigung über den zu entgeltenden Ertrag realisiert werden.
Der Ertrag ist bei mehreren Finanzierungsbeteiligten im Verhältnis der Beteiligung zuzuordnen.
Im Fall einer hypothekarischen Belastung der Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen hat die Trägerschaft des Spitals durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Rechte des Kantons nicht tangiert werden. Sie holt dazu vorgängig die Zustimmung des Departements Gesundheit und Soziales ein.
Art. 10 Unterhalt
Der Unterhalt im Sinne von § 15 SpiG definiert sich gemäss SIA-Norm 469 und umfasst die Gesamtheit der Massnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes von Gebäuden und dazugehörigen Anlagen. Die Unterhaltskosten sind die Summe aus Instandhaltungskosten (Bewahren der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmässige Massnahmen) und Instandsetzungskosten (Wiederherstellen der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit).
Art. 11 Nutzungsrecht gemäss § 9 Abs. 2 SpiG
Das Verhältnis zwischen dem Kanton als Eigentümer und der einzelnen Spitalaktiengesellschaft gemäss § 9 Abs. 1 SpiG als Nutzerin der Immobilien wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Diese Vereinbarung regelt zudem die Einzelheiten bei Vermietung von Anlagen an Dritte.
Die Zuständigkeit zum Abschluss dieser Vereinbarung liegt beim Departement Finanzen und Ressourcen.
Art. 12 Strukturbildende neue Investitionen; bauliche Massnahmen
Gesuche um Genehmigung von strukturbildenden neuen Investitionen im stationären Bereich sind dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Besteht seitens des Spitals Unsicherheit, ob es sich beim geplanten Vorhaben um eine strukturbildende neue Investition handelt, ist das Departement Gesundheit und Soziales um eine Stellungnahme zu ersuchen.
Als strukturbildende neue Investitionen im Sinne von § 15 SpiG gelten Massnahmen, die entweder auf der betrieblichen Seite zu zusätzlichen Organisationsstrukturen oder auf der baulichen Seite zu Eingriffen in die Gebäudestrukturen führen. Dazu gehören insbesondere:
Massnahmen, die nicht zur Erfüllung des Leistungsauftrags gemäss Spitalkonzeption dienen,
Massnahmen, die zu den strategischen Grundsätzen der gesundheitspolitischen Gesamtplanung in Widerspruch stehen,
Massnahmen, die zwar durch den Leistungsauftrag gemäss Spitalkonzeption abgedeckt sind, aber zu einer Mengenausweitung führen.
Bauliche Massnahmen, die zwingend mit übrigen Investitionen im Sinne von § 15 SpiG verbunden und bezüglich Umfang und Kosten von untergeordneter Bedeutung sind, werden im Rahmen der Leistungsfinanzierung abgegolten.
Art. 13 Fremdfinanzierung von übrigen Investitionen gemäss § 15 SpiG
Bei einer geplanten Fremdfinanzierung von übrigen Investitionen im Sinne von § 15 SpiG holt das Spital beim Departement Finanzen und Ressourcen ein Angebot für die Finanzierung ein.
3. Abgeltungen des Kantons im Bereich Leistungen
3.1. Allgemeines
Art. 14 Zuständigkeiten
Rahmenverträge werden in der Regel für die Dauer von vier Jahren durch den Regierungsrat abgeschlossen. Das Departement Gesundheit und Soziales führt die Verhandlungen.
Verhandlung und Abschluss der Leistungsverträge erfolgt durch das Departement Gesundheit und Soziales.
Das Departement Gesundheit und Soziales prüft rechtzeitg mit Blick auf eine neue Rahmenvertragsperiode die Notwendigkeit von Anpassungen bei den übergeordneten Instrumenten der gesundheitspolitischen Gesamtplanung und der Spitalkonzeption mit den Leistungsaufträgen und stellt die entsprechenden Anträge an die dafür zuständigen Instanzen.
Art. 15 Vertragspartner
Vertragspartner des Departements Gesundheit und Soziales ist ein einzelnes Spital mit einem Leistungsauftrag oder eine Spitalgruppe mit einem gemeinsamen Leistungsauftrag.
3.2. Leistungseinkauf
Art. 16 Grundsätze zum Leistungseinkauf
Auf der Grundlage der gesundheitspolitischen Gesamtplanung und der Spitalkonzeption ermittelt das Departement Gesundheit und Soziales den Bedarf an benötigten Spitalleistungen.
Der Leistungseinkauf hat zum Ziel, den Spitälern, die gestützt auf die Spitalkonzeption über einen entsprechenden Leistungsauftrag verfügen und einen Rahmenvertrag haben, Abgeltungen in Form leistungsorientierter Pauschalen nach DRG (Diagnostic related groups) zu leisten. Der Leistungseinkauf orientiert sich an den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Effizienz.
Art. 17 Grundlagen des Leistungseinkaufs
Auf Verlangen des Departements Gesundheit und Soziales reichen die Spitäler folgende Unterlagen ein:
Kosten- und Leistungsrechnung gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung,
medizinische Fallinformationen für DRG,
Angaben über Investitionen gemäss § 15 SpiG.
Das Departement Gesundheit und Soziales erstellt aufgrund der eingereichten Unterlagen einen Leistungs- und Kostenvergleich unter den Spitälern (Benchmark) und unterbreitet pro Spital ein Einkaufsangebot mit Leistungen, Preisen und Mengen.
Das Einkaufsangebot ist unterteilt in:
die Abgeltung patientenbezogener Leistungen (Preis und Menge),
die Abgeltung im Sinne von § 15 SpiG;
die Abgeltung für Leistungen, die nicht durch Tarife gemäss KVG abgedeckt sind (gemeinwirtschaftliche Leistungen).
In den Vergleich können auch andere Spitäler, die keinen Leistungsauftrag und Rahmenvertrag haben, miteinbezogen werden.
Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für eine periodische Revision der DRG-Codierung. Festgestellte Falschcodierungen werden mit einem angemessenen Abschlag zum laufenden Einkaufsangebot, der separat ausgewiesen wird, berücksichtigt.
Art. 18 Angebote
Das Departement Gesundheit und Soziales unterbreitet das gemäss § 17 errechnete Einkaufsangebot dem betreffenden Spital.
Das Spital erstellt eine begründete Stellungnahme zum Einkaufsangebot und gibt seinerseits dem Departement Gesundheit und Soziales sein Angebot mit Leistungen, Preisen und Mengen bekannt.
Das Spital erstellt zudem eine Übersicht über die realisierten Massnahmen der Synergienutzung und deren Wirkung.
Art. 19 Auswertung und Verhandlungen
Das Departement Gesundheit und Soziales wertet die Angebote der Spitäler aus.
Realisierte Massnahmen der Synergienutzung und Koordination können bei der Auswertung angemessen berücksichtigt werden.
Das Departement Gesundheit und Soziales nimmt mit den Spitälern unter Bekanntgabe des Zeitplans Verhandlungen auf.
Art. 20 Vertragsabschluss
Leistungsverträge sind soweit möglich vor Beginn der entsprechenden Leistungsvertragsperiode abzuschliessen.
Der Vertragsabschluss hat immer mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat zu erfolgen.
Das Departement Gesundheit und Soziales informiert den Regierungsrat über den Abschluss und das Ergebnis der Verhandlungen.
Art. 21 Verfügung
Zuständig für den Erlass der Verfügung im Sinne von § 18 Abs. 1 SpiG ist der Regierungsrat auf Antrag des Departements Gesundheit und Soziales.
Art. 22 Neuverhandlungen und vorläufige Zahlungen
Beschliesst der Grosse Rat im Rahmen des Budgets wesentliche Abweichungen über die zur Verfügung stehenden Mittel, müssen die Leistungsverträge neu verhandelt werden.
Bis zum Abschluss des neuen Leistungsvertrags werden auf der Grundlage des alten Leistungsvertrags vorläufige Zahlungen ausgerichtet.
Art. 23 Veröffentlichung
Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Veröffentlichung der mit den Spitälern getroffenen Abmachungen in geeigneter Form.
3.3. Controlling
Art. 24 Halbjahresberichte
Das Spital erstattet dem Departement Gesundheit und Soziales innert spätestens 45 Tagen nach Abschluss des Halbjahres einen Bericht der Spitalführung (Verwaltungsrat, Vereinsvorstand, Stiftungsrat), der über die wesentlichen Soll-Ist-Abweichungen im Betrieb sowie über die diesbezüglich getroffenen Massnahmen Aufschluss gibt. Das Departement Gesundheit und Soziales kann hierzu beim Spital ergänzende Informationen einholen. Wenn keine besonderen Vorkommnisse bestehen, genügt eine einfache Mitteilung.
Im Übrigen regelt der Rahmenvertrag, welche Daten das Spital dem Departement Gesundheit und Soziales zur Verfügung zu stellen hat.
Art. 25 Statistik
Das Departement Gesundheit und Soziales holt jährlich die vom Bundesamt für Statistik von den Spitälern verlangten Statistiken (Medizinische Statistik, Krankenhausstatistik) ein.
Das Departement Gesundheit und Soziales kann weitere Daten einverlangen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.
Art. 25a Reporting
Die Spitäler legen dem Departement Gesundheit und Soziales bis spätestens Ende Mai eine Zusammenstellung über die Verwendung der gemäss § 15 SpiG geleisteten Abgeltungen des Vorjahres vor.
Art. 26 Planung
Die Spitäler erstellen für die unter § 14 und § 15 SpiG fallenden Investitionen je separat eine auf die Planungsinstrumente des Kantons (Aufgaben- und Finanzplan; Budget) abgestimmte Planung.
Diese Planung ist dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.
Die Planung der Investitionen der Spitäler gemäss § 14 Abs. 1 SpiG ist mit dem Baukoordinationsausschuss zu koordinieren.
4. Finanzierung
Art. 27 Gemeindebeiträge; Grundsatz
Die Beiträge der Gemeinden im Sinne von § 23 Abs. 2 SpiG werden monatlich geleistet.
Die monatlichen Beiträge der Gemeinden erfolgen als Akontozahlung und nach Massgabe der Finanzkraft im Sinne von § 23 Abs. 3 SpiG.
Art. 28 Akontozahlungen
Die monatlichen Akontozahlungen betragen einen Zwölftel der budgetierten Beiträge der öffentlichen Hand an sämtliche Spitäler für den Bereich der stationären Grundversorgung. Bei der Kantonsspital Aarau AG und der Kantonsspital Baden AG wird auf die Kosten der Grundversorgung im Vorjahr abgestellt, solange eine entsprechende Ausscheidung der Grundversorgung im Budget nicht möglich ist.
…
Art. 29 Schlussabrechnung
Das Departement Gesundheit und Soziales erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Schlussabrechnung und schreibt den Gemeinden die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem definitiven Beitrag gut bzw. belastet ihn nach. Die Gemeinde kann beim Departement Gesundheit und Soziales eine detaillierte Abrechnung verlangen.
Bei der Berechnung des definitiven Gemeindeanteils werden in Bezug auf die Kantonsspital Aarau AG und die Kantonsspital Baden AG die auf der Basis diagnosebezogener Fallpauschalen berechneten effektiven Kosten der Grundversorgung berücksichtigt.
Art. 30 Spezialkliniken
Gemeindebeiträge gemäss § 23 Abs. 5 SpiG werden vom Spital der zuständigen Gemeinde direkt in Rechnung gestellt.
Die Rechnungstellung gegenüber dem Kanton erfolgt entsprechend der Regelung im Rahmenvertrag.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 …
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 20. März 1972, soweit sich die Bestimmungen auf Spitäler beziehen;
die Verordnung über die Aufsichtskommission der Kantonsspitäler Aarau und Baden vom 19. August 1974;
die Verordnung über die Klassierung der Spitäler und Krankenheime sowie die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Spitalregionen vom 23. Oktober 1972;
die Verordnung über die Besoldungen der Ärzte der Kantonsspitäler und der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 7. Mai 1984;
die Verordnung über die Taxen für besondere Leistungen der kantonalen Krankenanstalten vom 18. September 1978;
das Reglement über die Projektorganisation III. Bauetappe Kantonsspital Aarau vom 16. November 1987.
Art. 33 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Aarau, 26. Mai 2004
Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber i.V. Meier
2004 S. 57