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Verordnung über die Spitalliste

Vom 09.03.2011 (Stand 01.04.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 7 und 29 des Spitalgesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. die allgemeinen Anforderungen, die ein Spital erfüllen muss, um auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt zu sein,

  2. das Verfahren zum Erlass der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste.

Art. 2 Allgemeine Anforderungen

Spitäler, die auf der Spitalliste mit einem Leistungsauftrag des Kantons aufgeführt sein wollen, müssen im Besitz einer gesundheitspolizeilichen Zulassung gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a-c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 sein.

Sie müssen zudem die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen:

  1. Bereitschaft zur uneingeschränkten Aufnahme von Patientinnen und Patienten im Rahmen des Leistungsauftrags,

  2. Einhaltung von Mindestmengen und Infrastrukturvorgaben gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen, die sich an anerkannten Standards orientieren,

  3. Vorlage eines Konzepts zur Verhinderung von Gelegenheitschirurgie und Gelegenheitsmedizin,

  4. Nachweis der Ausbildung oder des entsprechenden Einkaufs einer angemessenen Zahl von Gesundheitsfachleuten,

  5. Verwendung allgemein anerkannter Rechnungslegungsstandards,

  6. Vorlage einer langfristigen Investitionsplanung,

  7. Jährliche Durchführung einer ordentlichen Revision im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts,

  8. Durchführung national empfohlener Qualitätsmessungen und Publikation der Ergebnisse,

  9. Zusammenarbeit oder Austausch zwischen Anbietern von spezialisierten Leistungen.

Die einzelnen Anforderungen gemäss Absatz 2 können in den Bewerbungsunterlagen spezifiziert oder mit einer Übergangsfrist von maximal drei Jahren verknüpft werden.

Art. 3 Bewerbung

Das Bewerbungsverfahren orientiert sich an den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und des Wettbewerbs.

Art. 4 Bewerbungsunterlagen

Das Departement Gesundheit und Soziales erstellt im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben die detaillierten Grundlagen für das Bewerbungsverfahren und gibt sie interessierten Spitälern ab.

Diese enthalten

  1. die allgemeinen Anforderungen gemäss § 2,

  2. den auf der Grundlage der Versorgungsplanung ermittelten Bedarf an Spitalleistungen, eingeteilt in Leistungsgruppen,

  3. für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation die erforderlichen leistungsspezifischen Anforderungen inklusive allfälligen Mindestmengen,

  4. die massgebenden Zuschlagskriterien,

  5. die notwendigen Angaben für die Bewerbung und zum Verfahren.

Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Publikation der Verfahrenseröffnung.

Art. 5 Bewerbungsablauf

Bewerbungen sind dem Departement Gesundheit und Soziales schriftlich, vollständig und fristgerecht einzureichen.

Für die Ausarbeitung der Bewerbung wird keine Vergütung ausgerichtet.

Alle Bewerbungen sind bis nach Ablauf der Bewerbungsfrist verschlossen aufzubewahren.

Die Bewerbungen werden durch mindestens zwei Beauftragte des Departements Gesundheit und Soziales geöffnet. Sie erstellen und unterzeichnen ein Öffnungsprotokoll, das jedes sich bewerbende Spital einsehen kann

Verspätet eingereichte Bewerbungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.

Art. 6 Prüfung der Bewerbungen

Das Departement Gesundheit und Soziales prüft die eingegangenen Bewerbungen in formeller und materieller Hinsicht und nimmt bei Bedarf zusätzliche Abklärungen vor.

Art. 7 Erlass der Spitalliste

Das Departement Gesundheit und Soziales stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erlass der Spitalliste.

Beim Erlass der Spitalliste bzw. bei der Vergabe der Leistungsaufträge sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Bedarf der Kantonsbevölkerung,

  2. Qualität der Leistungserbringung,

  3. Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,

  4. Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist,

  5. Bereitschaft und Fähigkeit des Spitals zur Erfüllung des Leistungsauftrags,

  6. versorgungskonzeptionelle Vorgaben der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung.

Bei der Beurteilung der Qualität der Leistungserbringung gemäss Absatz 2 lit. b und der Bereitschaft und Fähigkeit des Spitals zur Erfüllung des Leistungsauftrags gemäss Absatz 2 lit. e können die Erfahrungen des Spitals beziehungsweise der Fachpersonen sowie die Höhe der Fallzahlen im betroffenen Leistungsbereich berücksichtigt werden.

Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung gemäss Absatz 2 lit. c kann die Kostentransparenz, wie etwa das Vorliegen einer Kostenträgerrechnung, berücksichtigt werden.

Art. 8 Wirkung der erteilten Leistungsaufträge

Die Leistungsaufträge gelten jeweils für vier Jahre.

Spitäler, die einen Leistungsauftrag erhalten haben, können nur mit Zustimmung des Regierungsrats vor Ende der Periode gemäss Absatz 1 von der Erfüllung des Leistungsauftrags ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustimmung kann insbesondere erteilt werden, wenn die Versorgung der Kantonsbevölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder das Spital einen gleichwertigen Ersatz verbindlich anzubieten vermag.

Das Departement Gesundheit und Soziales stellt dem Regierungsrat Antrag, ein Spital ganz oder teilweise von einem Leistungsauftrag zu entbinden.

Art. 9 Änderung der Verhältnisse

Das Departement Gesundheit und Soziales trifft geeignete Massnahmen, wenn sich die für die Erteilung von Leistungsaufträgen massgebenden Verhältnisse geändert haben.

Spitäler mit einem Leistungsauftrag sind verpflichtet, das Departement Gesundheit und Soziales ohne Verzug über eine Änderung der massgebenden Verhältnisse zu informieren.

Art. 10 Evaluation

Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für eine periodische Evaluation der Spitalliste.

Spitäler, die sich neu oder mit einem geänderten Leistungsauftrag für die Spitalliste bewerben wollen, haben dies dem Departement Gesundheit und Soziales bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Leistungsauftragsperiode gemäss § 8 Abs. 1 zu melden.

Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet aufgrund der Evaluationsergebnisse und der eingegangen neuen Bewerbungen, ob für die neue Leistungsauftragsperiode ein vollständiges, ein eingeschränktes oder gar kein Bewerbungsverfahren durchgeführt wird.

Art. 11 Übergangsrecht

Die aufgrund des ab April 2011 durchgeführten Bewerbungsverfahrens erteilten Leistungsaufträge gelten für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014.

Art. 12 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Aarau, 9. März 2011

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2011/2-04