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Konkordat über die Schulkoordination
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Konkordat über die Schulkoordination Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970
Art. 1
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Zweck Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
A. Materielle Vorschriften
Art. 2
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den Verpflichtungen folgenden Punkten anzugleichen:
Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
Rahmenlehrpläne;
gemeinsame Lehrmittel;
Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
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einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
gleichwertige Lehrerausbildung.
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4
Zusammenarbeit Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden:
für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5
Schweizerische 1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie- Konferenz der kantonalen hungsdirektoren die Durchführung der unter den Artikeln 2–4 festgelegten Erziehungs- Aufgaben. direktoren 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Art. 6
Regional- 1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die konferenzen Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Art. 7
Rechtsschutz Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
Konkordat Schulkoordination 400.100 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Fristen Konkordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe a festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7-jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Art. 9
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Beitritt Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Art. 10
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Austritt Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 11
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind Inkrafttreten und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober 1970.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 23. Oktober 1989 unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 63 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung den Beitritt des Kantons Aargau zu diesem Konkordat erklärt.
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