403.151
Verordnung über das Schulgeld
Vom 16.12.1985 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 52 Abs. 4 und § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,
beschliesst:
Art. 1
Das Schulgeld berechnet sich aus einem Anlage- und einem Betriebskostenanteil sowie einem Anteil an den Kosten für den Personalaufwand für die Schulleitung. Anlage- und Betriebskostenanteil dürfen drei Viertel des gemäss den nachstehenden Bestimmungen berechneten Maximalansatzes nicht unterschreiten.
Für die Musikschulen der Gemeinden werden spezielle Schulgelder nach dem Durchschnittskostenprinzip der Betriebskosten berechnet.
…
Art. 2
Die Sitzgemeinde einer Schule weist in der Erfolgsrechnung den Anlagekostenanteil der eingehenden Schulgelder gesondert aus.
Art. 3
Die Berechnung der Schulgelder erfolgt jährlich auf Grund der Erfolgsrechnung der Einwohnergemeinde im Basisjahr.
Das Basisjahr ist das zweite dem Zahlungsjahr vorausgehende Jahr.
Im Zahlungsjahr werden die Schulgelder den Gemeinden auf Grund der Schülerzahl des abgelaufenen oder laufenden Schuljahres in Rechnung gestellt.
Art. 4
Der Anlagekostenanteil berechnet sich wie folgt:
Der Wert der Kosteneinheit (Absatz 2) wird mit der Anzahl Kosteneinheiten für die betreffende Schulabteilung (Absatz 3) multipliziert.
Die sich aus dem Produkt von litera a ergebenden Kosten für eine Schulabteilung werden mit der Anzahl Abteilungen der betreffenden Schulstufe multipliziert.
Die sich aus dem Produkt von litera b ergebenden Anlagekosten vermindern sich um 10 % für die Standortgunst.
Von den sich aus litera c ergebenden Nettoanlagekosten wird der Annuitätsanteil bei einem Zinssatz der Kantonalbank für Gemeindedarlehen im November des Basisjahres und einer Laufzeit von 35 Jahren errechnet.
Der Annuitätsanteil geteilt durch die Anzahl Schüler der in Betracht fallenden Schulabteilungen ergibt den Anlagekostenanteil des Schulgeldes.
Der Wert der für die Schulgeldberechnung massgebenden Kosteneinheit für Schulbauten, die im Basisjahr in Betrieb genommen worden sind, beträgt Fr. 454'680.–. Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2014: 126.3 Punkte, Basis April 1998) um jeweils 10 %, verändert sich der Wert der Kosteneinheit entsprechend. Für Schulanlagen, die vor dem Basisjahr in Betrieb genommen worden sind, vermindert sich der Wert für jedes Jahr um 1.5 %, höchstens um 30 % (Altersentwertung).
Die Schulabteilungen weisen folgende Kosteneinheiten auf:
Primarschule, Einschulungsklasse und Kleinklasse Primarschule 3.0 Kosteneinheiten
Oberstufe der Volksschule 4.3 Kosteneinheiten
…
Die massgebenden Anlagekosten dürfen nicht höher sein als die effektiven Nettoinvestitionsausgaben, erhöht um die Teuerung gemäss Baukostenindex (Wiedererstellungswert).
Die unter den Investitionsbegriff fallenden Ausgaben für Schulanlagen in den letzten 20 Jahren werden zusätzlich als Anlagekosten mit einem Annuitätsanteil gemäss Absatz 1 lit. d berücksichtigt. Die Anlagekosten dürfen gesamthaft nicht höher sein, als wenn die Schulanlage im Basisjahr in Betrieb genommen worden wäre. Der Investitionsbegriff bestimmt sich gemäss den §§ 5 und 17 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Finanzverordnung) vom 19. September 2012. Entsprechende Einnahmen sind in Abzug zu bringen, und zwar im Jahr der Entstehung der zur Hauptsache angefallenen Ausgaben.
Art. 5
Der Betriebskostenanteil berechnet sich aus dem Nettoaufwand, geteilt durch die Anzahl Schülerinnen und Schüler aller oder der betreffenden Schulstufen.
Der Nettoaufwand setzt sich zusammen aus den Aufwendungen für den Schulbetrieb gemäss Lehrplan, die Schulanlagen und die Schulverwaltung, abzüglich der Rückerstattungen und der Eltern- und anderen Beiträge, jedoch ohne Schulgelder, Benützungsgebühren und Abschreibungen.
Art. 5a
Der Gemeindeanteil an den Kosten des Personalaufwands für Schulleitungen wird gemäss Gemeindebeteiligungsdekret auf die Schulträger verteilt.
Die Schulträger belasten ihren Gemeindeanteil ohne Anrechnung einer Standortgunst und getrennt von den übrigen Schulgeldern den Wohngemeinden der Schülerinnen und Schüler.
Gemeinden und Kreisschulverbände vereinbaren als Schulträger die Berechnungsweise und die Stichtage mit den Wohngemeinden.
Art. 6
Zuständig für die Festsetzung des Schulgeldes sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen ist der Gemeinderat.
Können sich die beteiligten Schulträger über die Tragung des Schulgelds, über dessen Höhe oder in Bezug auf den Anteil der Kosten für den Personalaufwand über die Berechnungsweise und den Stichtag nicht einigen, entscheidet hierüber in erster Instanz das Departement Bildung, Kultur und Sport. Dieser Entscheid ist an den Regierungsrat weiterziehbar.
Art. 7
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Aarau, den 16. Dezember 1985
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Sieber
Bd. 11 S. 651