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405.110

Dekret über die Schuldienste

Vom 29.04.1986 (Stand 01.01.2018)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 59 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,

beschliesst:

1. Bildungsberatung

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 3a

1.2. Schulpsychologischer Dienst

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 6a

1.3. Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 9a

2. Ärztliche Schuldienste

2.1. Kantonaler kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst

Art. 10

Art. 11

2.2. Schularzt

Art. 12 Aufgaben

Der Schularzt fördert und unterstützt die Gesundheitserziehung und überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen. Er sorgt für die notwendigen sozial- und präventivmedizinischen Massnahmen.

Art. 13 Einsetzung

Für ihre Schule beauftragt die Schulpflege, bei Kreisschulen die Kreisschulpflege, bei kantonalen Schulen der Sekundarstufe II das Departement Bildung, Kultur und Sport, eine oder mehrere Schulärztinnen beziehungsweise einen oder mehrere Schulärzte.

Art. 14 Beratende Mitwirkung

Die Schulärztin oder der Schularzt nimmt auf Verlangen der Schulpflege, Kreisschulpflege oder Schulkommission an den Verhandlungen über Fragen der Gesundheitspflege oder anderer schulärztlicher Probleme mit beratender Stimme teil.

Die Schulärztin oder der Schularzt kann Geschäfte von sich aus zur Behandlung beantragen.

Art. 15 Tätigkeit, freie Arztwahl

Die Tätigkeit des Schularztes beschränkt sich, von dringenden Fällen abgesehen, auf die Überwachung und Beobachtung sowie auf Begutachtungen. Für die ärztliche Behandlung der Schüler ist die freie Arztwahl gewährleistet.

Art. 16 Entschädigung, Kostentragung

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Schulärzte.

Kostenpflichtig ist der Schulträger.

2.3. Schulzahnpflege

Art. 17 Aufgaben

Die Schulzahnpflege bezweckt die Bekämpfung der Zahnkrankheiten durch allgemein vorbeugende Massnahmen und jährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchungen der Schüler. Sie ist auf die Volksschule beschränkt.

Art. 18

Art. 19 Allgemein vorbeugende Massnahmen

Die Schulen sind verpflichtet, im Rahmen der Schulzahnpflege die Schüler regelmässig über allgemein vorbeugende Massnahmen gemäss den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu instruieren und zu informieren.

Art. 20 Kontrolluntersuchungen, freie Zahnarztwahl

Die Schulen sind verpflichtet, die Schüler regelmässig über die zahnärztliche Kontrolluntersuchung zu informieren.

Für diese Untersuchung besteht die freie Wahl unter allen Zahnärzten, die über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung verfügen und die sich zu einer Rechnungsstellung im Rahmen der Vereinbarung gemäss § 21 Abs. 1 verpflichten.

Art. 21 Entschädigung, Kostentragung

Die Entschädigung für die schulzahnärztliche Untersuchung wird nach einem zwischen dem Regierungsrat und der Zahnärztegesellschaft des Kantons Aargau vertraglich vereinbarten Tarif berechnet.

Die Schulzahnpflege ist für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Kostenpflichtig ist der Schulträger.

3. Schlussbestimmungen

Art. 22

Art. 22a

Art. 23

Aarau, den 29. April 1986

Präsident des Grossen Rates Zbinden Staatsschreiber Sieber

Inkrafttreten: 1. Juli 1988

Bd. 12 S. 581