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405.111

Verordnung über die Schuldienste

Vom 25.04.1988 (Stand 01.01.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 60a Abs. 2 und 3 sowie 61 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981, die §§ 6a Abs. 3, 16 Abs. 1 und 22 des Dekrets über die Schuldienste vom 29. April 1986 sowie § 2 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009,

beschliesst:

1. Bildungsberatung

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anmeldung

Gruppen bezogene schulpsychologische Anliegen bedürfen eines Auftrags der zuständigen Schulleitung.

Art. 2 Dokumentations-und Aufbewahrungspflicht

Über die vereinbarten Zielsetzungen und den Verlauf der Beratungen werden Aufzeichnungen gemacht. Diese sind nach Abschluss der Beratungen während 10 Jahren aufzubewahren und anschliessend zu vernichten.

Klientinnen und Klienten, bei Minderjährigen mit deren Einverständnis auch die Eltern, haben ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht.

Art. 3 Zugang

Kinder und Jugendliche in der Volksschule werden aufgrund des kantonalen Regos-Plans den jeweiligen Beratungsstellen zugeteilt.

Die übrigen Personen können sich bei einem Regionalstandort ihrer Wahl anmelden. Dieser entscheidet aufgrund von Angebot und Nachfrage, wo die Dienstleistung erbracht wird.

1.2. Schulpsychologischer Dienst

Art. 4 Standorte

Regionalstandorte des Schulpsychologischen Diensts sind Aarau, Baden, Rheinfelden, Wohlen, Zofingen und Zurzach.

Die Regionalstellen sorgen für Ambulatorien zur Sicherung eines gleichwertigen und schulnahen Angebots.

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

1.3. Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf

Art. 12 Zuständigkeit

Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst mit dem Leistungserbringer einen Rahmenvertrag und einen Leistungsvertrag ab, sorgt für die interkantonale Koordination der Angebote und ist als Controllingstelle zuständig für die Berichterstattung an den Regierungsrat. Der Rahmenvertrag enthält den Leistungsauftrag für die Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf.

Art. 13 Leistungsvereinbarungsperioden

Der Rahmenvertrag wird auf 4 Jahre abgeschlossen.

Der Leistungsvertrag wird in Bezug auf das Mengengerüst, die inhaltlichen Schwerpunkte und die finanziellen Ressourcen jährlich neu abgeschlossen.

Die Kündigungsmodalitäten werden im Rahmen- und im Leistungsvertrag vereinbart.

Art. 14 Kontrollverfahren

Der Leistungserbringer erstattet dem Departement Bildung, Kultur und Sport mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung des Leistungsvertrags.

Art. 15 Finanzierungsgrundsätze
a) Kosten-/ Leistungsrechnung

Der Leistungserbringer führt eine Kosten- und Leistungsrechnung als Grundlage für die Berechnung, Überwachung und Abrechnung des Kantonsbeitrags im Rahmen des Leistungsvertrags sowie für die betriebswirtschaftliche Führung.

Art. 15a b) Überschussverteilung

Weist der Saldo der Erfolgsrechnung am Ende des Budgetjahrs einen Überschuss aus, ist dieser der nächsten Periode anzurechnen.

Art. 15b c) Nachtragskredit

Reicht der bewilligte Saldo des Globalbudgets zur Erbringung der im Leistungsvertrag umschriebenen Leistungen nicht aus, ist dessen Anpassung zu prüfen. Gegebenenfalls ist ein Nachtragskredit zu beantragen..

Ein Nachtragskredit ist grundsätzlich im darauf folgenden Budgetjahr zu kompensieren.

Beim Vorliegen veränderter Voraussetzungen kann vom Grundsatz der Kompensation abgewichen werden.

Art. 15c d) Zusatzleistungen

Zusatzleistungen von grossem öffentlichen Interesse dürfen zu nicht kostendeckenden Preisen angeboten werden.

Diese bedürfen eines besonderen Leistungsvertrags, worin der Deckungsbeitrag festgelegt wird.

Art. 15d e) Finanzaufsicht

Der Leistungserbringer muss über eine externe Kontrollstelle verfügen.

2. Ärztliche Schuldienste

2.1. Kantonaler kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

2.2. Schularzt

2.2.1. Allgemeines

Art. 20 Voraussetzungen

Als Schulärztin oder Schularzt kann beauftragt werden, wer praktiziert und über eine aargauische Praxisbewilligung verfügt; über Ausnahmen befindet das Gesundheitsdepartement.

Art. 21 Aufgaben

Der Schularzt veranlasst die vorgeschriebenen und die durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Krankheiten und Unfälle.

Er berät die Schulbehörden, die Schulleitungen, die Lehrkräfte und die Eltern in Fragen der Gesundheitserziehung und -förderung.

In seiner schulärztlichen Tätigkeit arbeitet er mit den Hausärzten, den zuständigen Beratungsstellen sowie den übrigen Schuldiensten zusammen.

Das Departement Gesundheit und Soziales legt im Einvernehmen mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport das Pflichtenheft fest.

2.2.2. Untersuchung der Schüler

Art. 22 Untersuchung

Die schulärztliche Untersuchung dient dazu, den Gesundheitszustand der Schüler festzustellen sowie Gesundheits- oder Entwicklungsstörungen rechtzeitig zu erkennen.

Die schulärztliche Untersuchung ist obligatorisch und umfasst eine

  1. Einschulungsuntersuchung im Kindergarten oder in der 1. Klasse,

  2. Entlassungsuntersuchung in der 8. oder 9. Klasse.

Die Schulärztin oder der Schularzt legt in Absprache mit der Schulleitung die Untersuchungstermine rechtzeitig fest.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auf der jeweiligen ärztlichen Schülerkarte festgehalten.

Untersuchungen gemäss Absatz 2 können auf eigene Kosten auch bei einer privaten Ärztin oder bei einem privaten Arzt durchgeführt werden. Die Eltern sind von der Schulleitung über diese Möglichkeit mindestens zwei Monate vor dem schulärztlichen Untersuchungstermin schriftlich zuinformieren. Ist bis zu diesem Termin keine private Untersuchung erfolgt oder vereinbart, führt die Schulärztin oder der Schularzt die Untersuchung durch.

Die private Ärztin oder der private Arzt teilt der Schulärztin oder dem Schularzt jede Untersuchung gemäss Absatz 2 unverzüglich schriftlich mit und bestätigt, sie nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales durchgeführt zu haben.

Art. 23 Umfang und Dauer

Umfang und Dauer der Untersuchungen sowie allfällige Nachuntersuchungen sind im Pflichtenheft geregelt.

Art. 24 Weitere Untersuchungen

Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport weitere Untersuchungen an den Schulen anordnen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege liegt.

Art. 25 Einzeluntersuchung

Der Schularzt untersucht auch einzelne Schüler, die ihm von der Schulbehörde oder der Schulleitung im Einverständnis der Eltern zugewiesen werden.

Art. 26 Massnahmen

Ergibt sich auf Grund der schulärztlichen Untersuchung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, einer ärztlichen Behandlung oder anderer Vorkehren, so hat der Schularzt dem Inhaber der elterlichen Gewalt und, soweit notwendig, dem Klassenlehrer Meldung zu erstatten und die geeigneten Massnahmen zu empfehlen.

Für eine allfällige Behandlung besteht freie Arztwahl.

2.2.3.

Art. 27
Art. 28

2.2.4. Vorbeugende Massnahmen

Art. 29 Gesundheitsförderung

Wenn im Rahmen der lehrplanmässigen Gesundheitsförderung bestimmte Unterrichtsthemen es erfordern, können die Lehrkräfte im Einverständnis mit der Schulleitung die Schulärztin oder den Schularzt oder andere Fachkräfte beiziehen.

Für Veranstaltungen der Schule zu aktuellen gesundheitsrelevanten Themen kann die Schulleitung die Schulärztin oder den Schularzt oder andere Fachkräfte beiziehen.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Zusammenarbeit mit dem Departement Gesundheit und Soziales Empfehlungen zur Gesundheitsförderung an den Schulen aufstellen und sorgt für die nötige Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich.

Art. 30 Schutzimpfungen

Alle Schutzimpfungen sind grundsätzlich freiwillig; ausgenommen sind solche zur Epidemienbekämpfung. Die Kontrolle des Impfzustandes der Schüler erfolgt im Rahmen der schulärztlichen Untersuchungen anhand der vorzulegenden Impfausweise.

Für jede Impfung ist die schriftliche Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt erforderlich.

2.2.5. Übertragbare Krankheiten

Art. 31 Epidemien, Massnahmen

Die Schulärztin oder der Schularzt veranlasst nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt die vorgeschriebenen Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012.

Art. 32 Tuberkulose

Bei einer Erkrankung an offener Tuberkulose oder bei auffällig vielen Spontan-Tuberkulinkonvertoren sind alle Schüler einzelner Klassen oder ganzer Schulen und deren Lehrkräfte durch den Schularzt oder einen Spezialarzt zu untersuchen.

Die Tuberkulinproben werden nach den Weisungen des kantonsärztlichen Dienstes vom Schularzt durchgeführt. Dieser entscheidet auf Grund der Testresultate über weitere Massnahmen.

2.2.6. Beratung

Art. 33 Umfang

Die Schulärztin oder der Schularzt steht Schulbehörden, Eltern, Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern für die Beratung über angeordnete und empfohlene Massnahmen zur Verfügung.

Sie oder er steht den Schülerinnen und Schüler bei besonderen Situationen und Ereignissen (Drogenproblematik, vermutete Schwangerschaft, Misshandlung etc.) als Anlaufstelle zur Verfügung.

Sie oder er kann aus eigener Initiative im Einverständnis mit der Schulpflege aufklärende und beratende Massnahmen ergreifen.

Art. 34 Privatärztliche Zeugnisse

Die Schulbehörde kann dem Schularzt privatärztliche Zeugnisse und Dispensationsgesuche von Lehrkräften, Dienstpersonal und Schülern zur Stellungnahme unterbreiten.

Art. 35 Berufsgeheimnis

Bezüglich Berufsgeheimnis und Meldepflicht gelten die einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung.

2.2.7. Administration

Art. 36
Art. 37 Schülerkarten und Bestätigungen

Die Schulärztin oder der Schularzt führt über jede Schülerin und jeden Schüler eine Schülerkarte.

Die Schülerkarten und die Bestätigungen der privat durchgeführten Untersuchungen sind von der Schulärztin oder dem Schularzt aufzubewahren. Bei einem Wechsel der Schule sind diese nach Mitteilung der Schulleitung der Schulärztin oder dem Schularzt der neuen Schule zu übergeben.

Nach Abschluss der Volksschule beziehungsweise der Ausbildung an Mittelschulen werden die Schülerkarten und Bestätigungen den Eltern und bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.

Art. 38 Tätigkeitsberichte

Jede Schulärztin und jeder Schularzt erstattet der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zuhanden des Departements Gesundheit und Soziales Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Schuljahr.

Das Departement legt die Vorgaben für die Berichterstattung fest und wertet die schulärztliche Tätigkeit aus.

2.2.8. Entschädigung

Art. 39 Ansätze

Die Schulärztin oder der Schularzt wird mit Fr. 185.– pro Stunde entschädigt.

Zusätzliches eigenes Personal wird mit Fr. 49.– pro Stunde entschädigt.

2.3. Schulzahnpflege

2.3.1. Allgemeines

Art. 40 Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung der vorbeugenden Massnahmen obliegt den Schulpflegen. Die Gemeinden sind berechtigt, generell oder im Bedarfsfall einen Zahnarzt beizuziehen, der über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung verfügt.

2.3.2.

Art. 41
Art. 42
Art. 42a Beratung und Überwachung

Der Kantonszahnarzt überwacht die Schulzahnpflege.

Er steht den Schulpflegen und den in der Schulzahnpflege tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben soweit notwendig beratend zur Verfügung.

2.3.3. Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe

Art. 43 Einsetzung

Der Gemeinderat setzt auf Antrag der Schulpflege eine oder mehrere Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe ein.

Einsetzbar ist, wer die von der Zahnärztegesellschaft des Kantons Aargau empfohlenen Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen hat.

Art. 44
Art. 45 Aufgaben

Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt legt das Pflichtenheft fest. Die Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe führen die Schulzahnprophylaxe gemäss diesem Pflichtenheft durch, sprechen ihre Einsätze mit der Schulleitung ab und bilden sich regelmässig weiter.

2.3.4.

Art. 46

2.3.5. Schulzahnprophylaxe

Art. 47 Gegenstand und Umfang

Die Schulzahnprophylaxe umfasst Instruktion der Zahnpflege sowie Informationen über gesunde Ernährung und über weitere allgemein vorbeugende Massnahmen.

In der 1. und 2. Klasse der Primarschule stehen Instruktion und vorbeugende Massnahmen im Vordergrund. Ab der 3. Klasse wird vor allem über karies- und paradontal-prophylaktische Massnahmen informiert.

In der Primarschule werden die Abteilungen in der Regel sechs Mal pro Schuljahr und in der Oberstufe mindestens zwei Mal pro Schuljahr von einer Fachkraft für Schulzahnprophylaxe besucht.

Art. 48

2.3.6. Untersuchung

Art. 49 Kontrolluntersuchung

Beim Eintritt in die Volksschule erhalten die Eltern von der Schule für ihr Kind einen Zahnkontrollausweis mit den Gutscheinen für die zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen. Für jedes Schuljahr gibt es einen Gutschein.

Im Zahnkontrollausweis werden die Kontrolluntersuchungen eingetragen. Die Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe kontrollieren die Einlösung der Gutscheine.

Die Zahnärztinnen und Zahnärzte reichen die eingelösten Gutscheine den Gemeinden innert Monatsfrist nach Schuljahresende zur Abrechnung ein.

Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60

3. Schlussbestimmungen

Art. 60a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnung

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 61 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Anpassungsfrist

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit dem Dekret über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom 29. April 1986 am 1. Juli 1988 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:

  1. Verordnung über die Gesundheitspflege und die Gesundheitserziehung in der Volksschule vom 18. Juli 1968;

  2. Verordnung über die Entschädigung der Schulärzte vom 3. November 1975;

  3. Verordnung über den schul- und sportärztlichen Dienst an den kantonalen Lehranstalten vom 10. Februar 1955;

  4. Verordnung über die jugendpsychologischen Dienste vom 29. August 1977;

  5. Reglement über die Zahnpflege in der Volksschule vom 29. August 1968.

Die Gemeinden haben die erforderlichen Anpassungen an die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 1. Januar 1990 vorzunehmen.

Aarau, den 25. April 1988

Regierungsrat Aargau Landammann Lareida Staatsschreiber Sieber

Bd. 12 S. 587