421.311
Verordnung über die Volksschule
Vom 29.04.1985 (Stand 01.08.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 4 Abs. 4, 7 Abs. 5, 13 Abs. 2, 16 Abs. 3, 38 Abs. 3, 38e Abs. 4, 58 Abs. 3, 61a Abs. 2, 67b Abs. 3 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Meldung, Einschreibung
Die Schulpflege erhält von der Einwohnerkontrolle jährlich bis Ende Januar die Personalien der Kinder, die im laufenden Jahr schulpflichtig werden, sowie laufend die Personalien der Neuzuzüger.
Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- oder Aufenthaltsort bei der Schulpflege einschreiben zu lassen. Einzuschreiben sind auch jene Kinder, die in einer Privatschule oder Sonderschule unterrichtet werden sollen, sowie die im Vorjahr zurückgestellten. Die Schulpflege trifft rechtzeitig die dazu erforderlichen Massnahmen.
Art. 2 …
Art. 3 Zuzug
Der Gemeinderat stellt über die Gemeindeverwaltung sicher, dass zuziehende Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern bei der Schulleitung oder beim Schulsekretariat angemeldet werden.
Art. 4 Wegzug
Bei einem Schulortswechsel sind der Schulleitung des neuen Schulorts die Unterlagen der Schülerin beziehungsweise des Schülers zuzustellen, für welche die Schulen zur Führung und Aufbewahrung verpflichtet sind.
Art. 4a Meldepflicht der Eltern
Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern des Kinds haben der zuständigen Schulpflege dessen Eintritt in eine und dessen Austritt aus einer Privatschule oder die Aufnahme und die Beendigung der privaten Schulung schriftlich und mindestens 14 Tage im Voraus zu melden.
Art. 5 Schülerausweis
Die Schulleitung stellt den Schülerinnen und Schülern den von den öffentlichen Verkehrsbetrieben anerkannten Schülerausweis aus.
Art. 5a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2. Organisatorische Bestimmungen
Art. 6 Unterrichtszeiten und Stundenplangestaltung generell
Die Stundenplangestaltung hat sich auf der Grundlage des Bildungsauftrages nach den Bedürfnissen der Kinder zu richten. Die Bedürfnisse des Familienalltages sind sinnvoll zu berücksichtigen.
Die Unterrichtszeit ist ausgewogen zu gestalten. Die Fächer sowie die freien Nachmittage sind pädagogisch sinnvoll auf die Schultage zu verteilen.
Pausen sind so festzulegen, dass sie den Bedürfnissen der Kinder gerecht werden.
Stundenplanänderungen sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 7 Unterrichtszeiten im Speziellen
In der Regel beginnt der Unterricht frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr, beim freiwilligen Schulsport ausnahmsweise spätestens um 19.00 Uhr.
Ausnahmsweise kann von den in Absatz 1 genannten Zeiten zur Abstimmung auf die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs um bis zu 20 Minuten abgewichen werden. Die vorgeschriebene Unterrichtszeit muss insgesamt aber erteilt werden.
Die Lektionen dauern 45 Minuten. Lektionen können zu Unterrichtseinheiten zusammengelegt werden.
Eine angemessene Mittagspause für die Schülerinnen und Schüler ist sicherzustellen. Die an den Hauswirtschaftsunterricht anschliessende Pause kann auf eine Mindestdauer von 20 Minuten gekürzt werden.
Den Schülerinnen und Schülern ist mindestens ein schulfreier Nachmittag zu gewähren.
Die generellen Stundenplanpositionen sind vom Inspektorat bewilligen zu lassen.
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 Hausaufgaben
Hausaufgaben sind massvoll zu erteilen. Der Schüler soll das Aufgabenziel selbstständig erreichen können.
Klassenlehrer und Fachlehrer haben sich über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben zu verständigen.
Über das Schulwochenende sowie vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag und über die Ferien dürfen, besondere Gründe vorbehalten, keine Hausaufgaben erteilt werden.
Art. 11 Probearbeiten
Probearbeiten sind sinnvoll über das ganze Semester zu verteilen. Klassen- und Fachlehrer haben das Ansetzen von Probearbeiten zu koordinieren.
Art. 12 Dispensationen
Über eine länger dauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung von Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
Über eine länger dauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung vom obligatorischen Turnunterricht entscheidet auf Grund eines Arztzeugnisses die Schulpflege. Das privatärztliche Zeugnis kann von der Schulärztin oder vom Schularzt begutachtet werden.
Schüler, deren Eltern als Angehörige einer Religionsgemeinschaft besondere Feiertage achten, werden auf schriftliches Gesuch des Inhabers der elterlichen Gewalt durch die Schulpflege vom Unterricht dispensiert. Der versäumte Lehrstoff und die Hausaufgaben sind nachzuarbeiten.
Art. 13 Wahlfächer, fakultative Kurse
Der Unterricht in Wahlfächern und fakultativen Kursen ist regelmässig zu besuchen.
Die Anmeldung ist für das Schuljahr oder die Kursdauer verpflichtend.
Wenn triftige Gründe vorliegen, entlässt die Schulpflege, auf Ersuchen der Eltern und nach Rücksprache mit dem Klassen- oder Fachlehrer oder auf Antrag des Lehrers nach Rücksprache mit den Eltern, den Schüler vorzeitig aus Wahlfächern und fakultativen Kursen.
Art. 14 Mitteilung über die Schulferien
Die Eltern sind mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne zu orientieren.
Art. 15 Schulfreie Tage
Die in der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 18. August 1966 erwähnten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei.
Der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Nachmittag des 1. Mai, der Freitag nach Auffahrt und der Bundesfeiertag sind schulfrei.
Die Schulpflege kann während eines Schuljahrs zusätzlich bis zu fünf Halbtage schulfrei erklären.
Im Rahmen der Fortbildungsvorgaben des Departements Bildung, Kultur und Sport kann die Schulpflege für schulinterne Fortbildung der Lehrkräfte pro Schuljahr bis zu vier Halbtage zusätzlich frei erklären, soweit der Fortbildungszweck die Teilnahme sämtlicher oder eines Grossteils der Lehrkräfte erfordert und die Stellvertretung nicht gewährleistet werden kann. Den Eltern sind die Daten spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters mitzuteilen.
Andere schulfreie Tage sind nicht zulässig.
Art. 16 Schulanlässe
Schulreisen und Lagerwochen, Jugendfeste, Sport- und Heimattage während der Schulzeit zählen als Schultage. Ihre Durchführung ist von der Schulpflege zu bewilligen. Die Eltern sind rechtzeitig zu informieren, falls solche Veranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit stattfinden oder zusätzliche Kosten verursachen.
Nach Schulreisen oder Schullagern beginnt der Klassenunterricht am nächstfolgenden Tag spätestens um 10.00 Uhr.
Art. 17 Absenzen des Schülers
Die Eltern haben dem Lehrer das Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht in jedem Falle zu begründen.
Als Gründe gelten insbesondere:
Krankheit des Schülers;
Todesfall eines nahen Verwandten;
freier Schulhalbtag pro Quartal gemäss § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes.
Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sofern die Abwesenheit des Kindes infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert.
Der Klassenlehrer ist befugt, im Schulhalbjahr aus wichtigen Gründen zusätzlich einen Urlaub bis zu einem Tag zu gewähren.
Für andere voraussehbare Urlaubstage ist im Voraus bei der Schulpflege schriftlich die Bewilligung einzuholen. Sie darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.
Art. 18 Absenzenkontrolle
Als eine Absenz gilt eine versäumte Unterrichtsstunde oder ein Schulhalbtag.
Der Klassenlehrer führt ein Verzeichnis über die Absenzen.
Fachlehrer melden die Absenzen dem Klassenlehrer.
Alle Absenzen ohne zureichende Begründung sind unverzüglich der Schulpflege zu melden.
Art. 19 Absenzen der Lehrperson
Bei unvorhersehbaren Absenzen der Lehrpersonen dürfen die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe nicht ohne vorherige Mitteilung an die Eltern vorzeitig nach Hause geschickt werden.
Art. 20 Hausordnung
Die Schulpflege erlässt in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft eine Hausordnung.
Diese regelt unter anderem:
die Pflicht zu sorgfältiger Behandlung von Lehrmitteln, Schulmobiliar und Schulgebäude;
Verbot des Rauchens und des Genusses von Alkohol und Drogen;
Pausenordnung;
das Verhalten auf dem Schulweg unter Hinweis auf die Versicherungsbestimmungen.
Art. 20a Schulabgängerbefragung
Statistik Aargau führt im Auftrag des Departements Bildung, Kultur und Sport im Rahmen der Schulstatistik jedes Jahr eine Schulabgängerbefragung bei den Lehrpersonen durch.
Die als Individualerhebung konzipierte Schulstatistik wird um das zusätzliche schulische Merkmal «Anschlusslösung» erweitert mit dem Zweck, zeitgerecht über die nötigen Grundlagen für die Beantwortung wichtiger bildungspolitischer Fragen im Übergang von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II zu verfügen.
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, Statistik Aargau die verlangten Angaben zu machen.
Statistik Aargau trifft die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung eines unbefugten Zugriffs auf Daten durch Dritte.
3. Schülerinnen, Schüler und Eltern
3.1. Schüler
Art. 21 Schulbesuch nach der Schulpflicht
Besucht ein Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht den Unterricht an der Volksschule weiter, so ist ein vorzeitiger Austritt nur auf Gesuch seiner gesetzlichen Vertreter und in der Regel nur auf Semesterende möglich.
…
Art. 22 Rechte
Der Schüler hat das Recht, von seinen Lehrern und der Schulleitung in schulischen Sachfragen sowie in persönlichen Anliegen und Problemen angehört zu werden.
Art. 23 Pflichten
Der Schüler ist zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet.
Er hat seine Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und die Anweisungen des Lehrers im Unterricht zu befolgen.
3.2. Eltern
Art. 24 Rechte
Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit dem Lehrer zu besprechen. Kommt keine Verständigung zu Stande, so können sie sich an die Schulleitung oder an die Schulpflege wenden.
Die Eltern haben Anspruch auf eine Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten.
Art. 25 Pflichten
Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern
arbeiten mit den Lehrpersonen und der Schule zusammen und verhalten sich gegenüber den Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulpflege kooperativ;
fördern verbindliche und zuverlässige Leistungen ihrer Kinder in der Schule;
haben ihre Kinder zur Erledigung der Hausaufgaben anzuhalten;
schicken ihre Kinder ausgeruht, verköstigt, sauber und korrekt sowie den Witterungsverhältnissen angepasst gekleidet zur Schule;
unterstützen und verstärken die Erziehungsbemühungen der Schule.
Bei Nichtbefolgung dieser Pflichten können die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern von einer Lehrperson, der Schulleitung oder der Schulpflege verbindlich zu einem Gespräch eingeladen werden.
3.3. …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
3.4. …
Art. 29 …
3bis. Schulsozialarbeit
Art. 29a Fachliche Unterstützung
Das Departement Bildung, Kultur und Sport, beraten durch eine Fachkommission, unterstützt die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie die Schulträger in fachlichen Belangen.
Die Fachkommission, die vom Departement Bildung, Kultur und Sport eingesetzt wird, besteht aus 5–7 Mitgliedern. Sie wird durch die Leiterin beziehungsweise den Leiter des Inspektorats Volksschule präsidiert; die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Sektion Schulpsychologie gehört ihr von Amts wegen an.
4. …
4.1. …
Art. 30 …
4.1bis. …
Art. 31 …
Art. 32 …
4.2. …
Art. 33 …
Art. 34 …
Art. 35 …
Art. 36 …
4.2bis. …
Art. 37 …
Art. 38 …
Art. 39 …
4.3. …
Art. 40 …
Art. 40a …
Art. 40b …
4.4. …
Art. 41 …
Art. 42 …
Art. 43 …
Art. 44 …
4.5. Privatschulen und private Schulung
Art. 44a Privatschulen: Bewilligungsvoraussetzungen
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Privatschule gelten folgende Voraussetzungen:
in Bezug auf die Bildungsziele, den Lehrplan, die Ausbildung der Lehrpersonen und die räumlichen Anforderungen hat die Privatschule den öffentlichen Schulen zu entsprechen;
den Eltern beziehungsweise Pflegeeltern der Schülerinnen und Schüler muss mindestens einmal jährlich seitens der Schule eine mündliche oder schriftliche Leistungsbeurteilung ihres Kinds abgegeben werden. Bei Austritt oder Übertritt muss den Eltern beziehungsweise Pflegeeltern des Kinds auf Verlangen eine schriftliche Leistungsbeurteilung abgegeben werden.
Art. 44b Private Schulung: Nachweis des genügenden Unterrichts
Der Nachweis des genügenden Unterrichts wird seitens der Eltern beziehungsweise Pflegeeltern gegenüber der zuständigen Schulpflege erbracht, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
die Bildungsziele haben jenen der öffentlichen Schulen zu entsprechen;
eine Person darf im selben Semester nicht mehr als fünf Kinder unterrichten, ausser diese stammen aus derselben Familie;
auf der Primarstufe muss ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens zwei Stunden und eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten;
auf der Oberstufe muss ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens drei Stunden und eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten;
eine Person, die Primarschulunterricht erteilt, muss über einen Abschluss der Sekundarschulstufe II verfügen;
eine Person, die Oberstufenunterricht erteilt, muss sich über ausreichende Fähigkeiten für die obligatorischen Fächer ausweisen können.
Ausnahmsweise kann auf die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. e und f verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem Fernstudium erfolgt. Der Abschluss eines Vertrags betreffend das Fernstudium muss belegt werden können.
Eine vom Departement Bildung, Kultur und Sport beauftragte Person überprüft den Leistungsstand des Kinds mindestens einmal jährlich. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt die beauftragte Person der zuständigen Schulpflege die Zuweisung des Kinds in die öffentliche Schule.
5. Disziplinarmassnahmen
Art. 45 Schulausschluss
Die Schulpflege hat dem Inspektorat im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses Meldung zu erstatten und demselben die Akten über die Schülerin oder den Schüler zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Die Verfügung betreffend den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 ergebenden Vorgaben Folgendes enthalten:
die Vorkommnisse;
die Zeitdauer des Schulausschlusses;
die Art der Beschäftigung während des Schulausschlusses;
die Regelung hinsichtlich des Lernens.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des in Abs. 2 erwähnten Gesetzes.
Art. 46 …
5bis. Ausserschulische Jugendarbeit
Art. 46a Beitragsberechtigte Strukturen
Als beitragsberechtigte Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit gemäss § 67b des Schulgesetzes gelten folgende Bereiche:
Leitbilder und Konzepte,
Infrastruktur von Jugendeinrichtungen,
Angebote und Projekte für Jugendliche,
Netzwerke,
kommunale und regionale Kurse und Veranstaltungen.
Die subventionsberechtigten Ausgaben und die Förderkriterien sind in Anhang 4 geregelt.
Art. 46b Beitragsgesuche
Gemeinden und Kirchgemeinden können pro Kalenderjahr ein Beitragsgesuch einreichen.
Nach der Beitragszusicherung für ein Konzept, ein Leitbild oder die Infrastruktur einer Jugendeinrichtung kann für dasselbe ein neues Gesuch frühestens nach vier beziehungsweise acht Jahren (Leitbild) eingereicht werden.
Beitragsgesuche sind mittels offiziellem Antragsformular jeweils bis Ende Juli des Vorjahrs bei der Fachstelle Jugend des Departements Bildung, Kultur und Sport einzureichen.
Art. 46c Zusicherung und Bemessung der Beiträge
Beiträge können nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Beiträge des Kantons besteht nicht.
Beitragszusicherungen gelten für die Dauer von drei Jahren und verfallen, wenn innert dieser Frist mit dem Vorhaben nicht begonnen wird.
Die Beiträge betragen für
Leitbilder und Konzepte, die Infrastruktur von Jugendeinrichtungen, Angebote und Projekte für Jugendliche sowie Netzwerke bis 40 % der ausgewiesenen Kosten der subventionsberechtigten Ausgaben,
kommunale und regionale Kurse und Veranstaltungen bis 20 % der ausgewiesenen Kosten der subventionsberechtigten Ausgaben.
Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Bei grösseren Vorhaben können Beiträge über mehrere Jahre verteilt zugesichert werden.
Art. 46d Auszahlung
Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmaligen Zahlung nach Vorlage der Abrechnung (auf Basis des eingereichten Kostenvoranschlags) und der Quittungsbelege.
Bei ausgewiesenem Bedarf können Akontozahlungen geleistet werden.
6. Übergangsbestimmungen
Art. 47 …
Art. 48 …
7. Inkrafttreten
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt, unter Vorbehalt von Absatz 3, mit Beginn des Schuljahres 1985/86 in Kraft.
Die folgenden Erlasse sind aufgehoben:
Reglement für die Primarschulen vom 20. Februar 1964,
Reglement für die Sekundarschulen vom 20. Februar 1964,
Reglement für die Bezirksschulen vom 20. Februar 1964,
Schulordnung für die Volksschulen vom 20. Februar 1964,
Absenzenordnung für die Volks- und Fortbildungsschule vom 15. März 1965,
Verordnung über die Schulferien und die schulfreien Tage vom 17. Dezember 1971, soweit sie die Volksschule betrifft,
Verordnung über die Schulaufsicht vom 14. August 1978,
Verordnung über Schulbeginn und Unterrichtsdauer an der Volksschule vom 24. September 1979.
…
Der Regierungsrat setzt die §§ 6 und 8 der vorliegenden Verordnung nach Erlass der neuen Lehrpläne gesondert in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über Schulbeginn und Unterrichtsdauer an der Volksschule vom 24. September 1979.
Aarau, den 29. April 1985
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Sieber
Bd. 11 S. 489