426.122
Verordnung über den gestalterischen Vorkurs
Vom 17.11.2010 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 49 Abs. 5 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Ausbildungsziel
Der gestalterische Vorkurs bereitet Personen nach abgeschlossener Grundausbildung in der Volksschule auf einen gestalterischen oder künstlerischen Beruf vor.
Art. 2 Form und Dauer
Der gestalterische Vorkurs wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.
Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in den im Anhang 2 aufgeführten Fachgruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.
Art. 3 Trägerschaft und Kursort
Träger des gestalterischen Vorkurses ist der Aargauische Verein Grafischer Betriebe. Der Vorkurs wird an der Schule für Gestaltung Aargau in Aarau durchgeführt.
2. Aufnahme
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
3. Lernende
Art. 8 Kursbesuch und Absenzen
Die Lernenden haben alle im Anhang 2 aufgeführten Fachgruppen zu absolvieren.
Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeurteilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung den Ausschluss aus dem gestalterischen Vorkurs anordnen.
Art. 9 Leistungsbewertung
Die von den Lernenden in den einzelnen Fachgruppen gemäss Anhang 2 erzielten Leistungen werden durch die Lehrpersonen laufend überprüft und bewertet.
Die Bewertung erfolgt je Fachgruppe mit einer ganzen oder halben Note. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 10 Zeugnis
Den Lernenden wird jeweils am Ende des Semesters ein Zeugnis ausgestellt, worin die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fachgruppe zusammengefasst werden.
Art. 11 Kursausweis
Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Vorkurses erhält, wer einen genügenden Durchschnitt der Fachnoten beider Zeugnisse erzielt hat.
4. Finanzierung
Art. 12 …
Art. 12a Schulgeld
Kantons- und Gemeindebeiträge gemäss den §§ 47 und 49 GBW werden nur ausgerichtet, wenn die Schule für Gestaltung Aargau von den Lernenden für den Besuch des Lehrgangs "gestalterischer Vorkurs" ein Schulgeld von Fr. 5'000.– erhebt.
Der Kantonsbeitrag für die Lernenden im gestalterischen Vorkurs berechnet sich gemäss § 47 Abs. 1 GBW abzüglich Fr. 2'500.– pro lernende Person.
Art. 13 Auslagen
Zu Beginn des Kurses haben die Lernenden für das Material einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen.
Die Lernenden haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial, Drucksachen, Modellmaterial, Exkursionen, Projektwochen und Ausstellungsbesuche, selber zu tragen.
Art. 14 Ausserkantonale Lernende; fehlender Lastenausgleich
Lernende, die ihren Wohnsitz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Staat oder Kanton auf Basis einer Vereinbarung eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten anstelle des Schulgelds gemäss § 12a ein Schulgeld, das sich nach dem Tarif der oben genannten Vereinbarung richtet.
Art. 15 Subsidiäres Recht
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 anwendbar.
5. Schlussbestimmungen
Art. 16 …
Art. 17 Publikation und Inkrafttreten
Die Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Aarau, 17. November 2010
Regierungsrat Aargau Landammann: Beyeler Staatsschreiber: Dr. Grünenfelder
2010/5-34