Fonte

426.122

Verordnung über den gestalterischen Vorkurs

Vom 17.11.2010 (Stand 01.01.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 49 Abs. 5 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Ausbildungsziel

Der gestalterische Vorkurs bereitet Personen nach abgeschlossener Grundausbildung in der Volksschule auf einen gestalterischen oder künstlerischen Beruf vor.

Art. 2 Form und Dauer

Der gestalterische Vorkurs wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.

Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in den im Anhang 2 aufgeführten Fachgruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.

Art. 3 Trägerschaft und Kursort

Träger des gestalterischen Vorkurses ist der Aargauische Verein Grafischer Betriebe. Der Vorkurs wird an der Schule für Gestaltung Aargau in Aarau durchgeführt.

2. Aufnahme

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

3. Lernende

Art. 8 Kursbesuch und Absenzen

Die Lernenden haben alle im Anhang 2 aufgeführten Fachgruppen zu absolvieren.

Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeurteilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung den Ausschluss aus dem gestalterischen Vorkurs anordnen.

Art. 9 Leistungsbewertung

Die von den Lernenden in den einzelnen Fachgruppen gemäss Anhang 2 erzielten Leistungen werden durch die Lehrpersonen laufend überprüft und bewertet.

Die Bewertung erfolgt je Fachgruppe mit einer ganzen oder halben Note. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 10 Zeugnis

Den Lernenden wird jeweils am Ende des Semesters ein Zeugnis ausgestellt, worin die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fachgruppe zusammengefasst werden.

Art. 11 Kursausweis

Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Vorkurses erhält, wer einen genügenden Durchschnitt der Fachnoten beider Zeugnisse erzielt hat.

4. Finanzierung

Art. 12

Art. 12a Schulgeld

Kantons- und Gemeindebeiträge gemäss den §§ 47 und 49 GBW werden nur ausgerichtet, wenn die Schule für Gestaltung Aargau von den Lernenden für den Besuch des Lehrgangs "gestalterischer Vorkurs" ein Schulgeld von Fr. 5'000.– erhebt.

Der Kantonsbeitrag für die Lernenden im gestalterischen Vorkurs berechnet sich gemäss § 47 Abs. 1 GBW abzüglich Fr. 2'500.– pro lernende Person.

Art. 13 Auslagen

Zu Beginn des Kurses haben die Lernenden für das Material einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen.

Die Lernenden haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial, Drucksachen, Modellmaterial, Exkursionen, Projektwochen und Ausstellungsbesuche, selber zu tragen.

Art. 14 Ausserkantonale Lernende; fehlender Lastenausgleich

Lernende, die ihren Wohnsitz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Staat oder Kanton auf Basis einer Vereinbarung eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten anstelle des Schulgelds gemäss § 12a ein Schulgeld, das sich nach dem Tarif der oben genannten Vereinbarung richtet.

Art. 15 Subsidiäres Recht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 anwendbar.

5. Schlussbestimmungen

Art. 16

Art. 17 Publikation und Inkrafttreten

Die Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Aarau, 17. November 2010

Regierungsrat Aargau Landammann: Beyeler Staatsschreiber: Dr. Grünenfelder

2010/5-34