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Interkantonale Universitätsvereinbarung

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Interkantonale Universitätsvereinbarung Vom 20. Februar 1997

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang Zweck zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskantone.

Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2

Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beige- Begriffe treten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.

Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger einer anerkannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist 1).

Art. 3

Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen Grundsätze jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.

Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterinnen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.

Art. 4

Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie Universitätsbeteiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren politik Arbeiten und Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien.

AGS 1998 S. 215 1) Art. 11 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (SR 414.20) Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.

Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausführung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universitätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.

Art. 5

Fürstentum Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Liechtenstein Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 6

Kantone als Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, Mitträger von Universitäten haben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge auf Grund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern ihre finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.

Art. 7

Zahlungs- 1 Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum pflichtiger Kanton Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB 1)).

Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlusses (Lizenziat, Diplom oder Ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der Vereinbarungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten.

II. Studierende

Art. 8

Begriff des 1 Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an Studierenden einer Universität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss

Artikel 2 eines Vereinbarungskantons immatrikuliert sind.

Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:

a. Stufe vor dem Erstabschluss: Lizenziats- oder Diplomstudiengänge und solche mit einem nichtakademischen Abschluss;

b. Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.

Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.

Art. 9

Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Ermittlung der Studierendenzahl Hochschulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.

Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgruppen zugeordnet: Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften; Fakultätsgruppe II: Studierende der Exakten-, Natur- und technischen Wissenschaften, der Pharmazie, der Ingenieurwissenschaften und der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studienjahr) der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin); Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.

In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.

Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studierenden gewährt, für welche sie Beiträge leisten.

III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Art. 10

Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwär- Gleichterinnen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungs- behandlung bei Zulassungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitäts- beschränkungen kantons.

Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.

Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Universitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.

Art. 11

Behandlung 1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf von Studierenden aus Nicht- Gleichbehandlung. vereinbarungs- 2 Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden kantonen aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 12 entsprechen.

IV. Beiträge

Art. 12

Beitragshöhe 1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:

Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III 1999 Fr. 9'500 Fr. 17'700 Fr. 22'700 2000 Fr. 9'500 Fr. 19'467 Fr. 30'467 2001 Fr. 9'500 Fr. 21'233 Fr. 38'233 2002 Fr. 9'500 Fr. 23'000 Fr. 46'000 2003 Fr. 9'500 Fr. 23'000 Fr. 46'000

Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.

Art. 13

Abzug für hohe 1 Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um 10 Prozent, Wanderungsverluste für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um 5 Prozent herabgesetzt.

Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskantone. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale Studierende erhalten.

Art. 14

Dauer der 1 Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf Zahlungspflicht

  1. 12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppen I und II;

  2. 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppe III.

Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.

Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizenziats (Art. 7 Abs. 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.

Art. 15

Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studien- Abzug bei hohen gebühren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Studiengebühren Universitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel

festgelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt.

V. Vollzug

Art. 16

Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser Kommission Universitäts- Vereinbarung. vereinbarung

Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Regierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie – beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle; – trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Vereinbarung stellen; – stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinbarungskantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören.

Art. 17

Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt Geschäftsstelle die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.

Art. 18

Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein- Zahlungstermin und Auszahlung der Beiträge fest.

Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.

Art. 19

Verrechnung Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.

Art. 20

Zinsertrag aus 1 Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag den Beiträgen finanziert.

Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinsertrag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Vereinbarung ergeben.

VI. Rechtspflege

Art. 21

Schiedsinstanz Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studierendenzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.

Art. 22

Bundesgericht Das Bundesgericht entscheidet gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 1) auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbehalten bleibt

Artikel 21 .

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.

Art. 24

Verlängerung 1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist und Kündigung von zwei Jahren, gekündigt werden.

Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.

Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert.

Art. 25

Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je Mindestzahl der die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt Vereinbarungskantone erklärt haben.

Art. 26

Die Kommission Universitätsvereinbarung kann Anpassung der Beiträge und der

  1. die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbil- Abzüge dungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004;

  2. die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.

Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.

Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.

Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.

Art. 27

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus Weiterdauer der dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatri- Verpflichtungen kulierten Studierenden weiter bestehen.

Bern/Lausanne, 20. Februar 1997 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: SCHMID Der Sekretär: ARNET

427.100 Interkantonale Universitätsvereinbarung Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren Der Präsident: MARTY Der Sekretär: STALDER Vom Grossen Rat genehmigt am 12. Mai 1998. Inkrafttreten: 1. Januar 1999 8