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Verordnung über den Vorkurs Pädagogik

Vom 21.05.2003 (Stand 01.07.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 33a Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 sowie die §§ 34 Abs. 1 und 40 Abs. 2 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 20092,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) führt einen Vorkurs, der auf die Aufnahmeprüfung in die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vorbereitet.

Art. 2 Zulassungsvoraussetzungen und -entscheid

Zum Vorkurs Pädagogik wird zugelassen, wer

  1. die formalen Zulassungsbedingungen zur Ergänzungsprüfung "Äquivalenznachweis Fachmaturität Pädagogik" gemäss den jeweils geltenden Richtlinien der Pädagogischen Hochschule FHNW erfüllt und

  2. die Zulassungsprüfung der AME bestanden hat oder über ein eidgenössisches Berufs- beziehungsweise ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis verfügt.

Zum Vorkurs Pädagogik kompakt wird zugelassen, wer

  1. die formalen Zulassungsbedingungen zur Ergänzungsprüfung "Äquivalenznachweis Fachmaturität Pädagogik" gemäss den jeweils geltenden Richtlinien der Pädagogischen Hochschule FHNW erfüllt,

  2. über ein eidgenössisches Berufs- beziehungsweise ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis und

  3. ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes Fremdsprachendiplom auf mindestens Niveau B2 in den Sprachen Französisch oder Englisch verfügt.

Die Schulleitung der AME entscheidet über die Zulassung zum entsprechenden Vorkurs und eröffnet den Entscheid.

Art. 2a Zulassungsprüfung der AME

Die Zulassungsprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch und im Fach Mathematik.

Die Zulassungsprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik je eine genügende Leistung erbracht wurde.

Im Falle des Nichtbestehens kann die Zulassungsprüfung einmal wiederholt werden.

Art. 2b Verstösse gegen die Prüfungsordnung

Die Schulleitung der AME erklärt die ganze Zulassungsprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Zulassungsprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.

Die Zulassungsprüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.

Art. 3 Beginn und Dauer

Der Vorkurs Pädagogik beginnt am zweiten Montag im August und dauert 27 Wochen (ohne Schulferien).

Der Vorkurs Pädagogik kompakt beginnt am ersten Montag nach den Weihnachtsferien und dauert 12 Wochen (ohne Schulferien).

Art. 4 Ausbildungsform; Kursangebot

Die Ausbildung setzt sich im Vorkurs Pädagogik aus Direktunterricht und Selbststudium zusammen. Der Direktunterricht findet in der Regel an drei Wochentagen (zweimal unter der Woche und samstags) statt.

Die Ausbildung setzt sich im Vorkurs Pädagogik kompakt aus Direktunterricht und begleitetem Selbststudium zusammen. Der Direktunterricht findet unter der Woche jeweils nachmittags und am frühen Abend sowie samstags statt. Das begleitete Selbststudium findet unter der Woche vormittags statt.

Die einzelnen Fächer und Wochenlektionen des Vorkurses Pädagogik und diejenigen des Vorkurses Pädagogik kompakt sind in Anhang 2 beziehungsweise 3 festgelegt.

Art. 5

Art. 6 Ergänzendes Recht

Hinsichtlich der Ferien und des Disziplinarverfahrens sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (V AME) vom 9. September 19913 anwendbar.

Art. 7

Art. 8 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Ausser Kraft Anhang 2 : Stundentafel Vorkurs Pädagogik Anhang 3 : Stundentafel Vorkurs Pädagogik kompakt

Aarau, 21. Mai 2003

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Pfirter

2003 S. 144