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471.200

Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Vom 19.09.2006 (Stand 01.08.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton leistet Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Kosten von Ausbildungen, sofern die zumutbaren Leistungen der Auszubildenden und der ihnen nahestehenden Personen zusammen mit allfälligen Beiträgen Dritter nicht ausreichen.

Art. 2 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet im Hinblick auf eine Harmonisierung des Ausbildungsbeitragswesens mit den anderen Kantonen, dem Bund und mit schweizerischen Gremien zusammen.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer

  1. gesuchsberechtigt ist,

  2. stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau hat und keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone bezieht,

  3. eine beitragsberechtigte Ausbildung an einer dafür vom Kanton anerkannten Ausbildungsstätte durchläuft,

  4. die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt und

  5. einen Unterstützungsbedarf hat.

In Ausnahmefällen können Ausbildungsbeiträge gewährt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind.

Art. 4 Gesuchsberechtigung

Gesuchsberechtigte Personen sind

  1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger,

  2. Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung,

  3. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation in der Schweiz, soweit sie gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 beziehungsweise dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Januar 1960 bezüglich der Ausbildungsbeiträge den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind,

  4. Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz wohnhaft und von ihr anerkannt sind.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung für bestimmte Ausbildungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und b als gesuchsberechtigt anerkennen und die Voraussetzungen dafür regeln.

Art. 5 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Gesuchstellende Personen haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise des derzeitig oder zuletzt sorgeberechtigten Elternteils hier befindet oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hier ihren Sitz hat.

Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau

  1. Personen mit Aargauer Bürgerrecht, deren derzeitig oder zuletzt sorgeberechtigte Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen, sofern sie weder in ihrem noch im Wohnsitzstaat ihrer Eltern gesuchsberechtigt sind; Personen mit Bürgerrecht in mehreren Kantonen haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn sie das Aargauer Bürgerrecht zuletzt erworben haben,

  2. volljährige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren zuletzt sorgeberechtigte Eltern im Ausland Wohnsitz haben, wenn sich hier ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befindet.

Volljährige Personen, die nach Abschluss einer zur Berufsausübung befähigenden Ausbildung und vor Beginn einer neuen Ausbildung, für die sie Beiträge beanspruchen, während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Aargau wohnhaft und gleichzeitig aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, haben hier stipendienrechtlichen Wohnsitz. Der finanziellen Unabhängigkeit aufgrund eigener Erwerbstätigkeit ist die Führung des eigenen Familienhaushalts gleichgestellt.

Ein einmal begründeter stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

Art. 6 Beitragsberechtigte Ausbildungen

Beitragsberechtigte Ausbildungen sind

  1. kantonale Brückenangebote im Anschluss an die Sekundarstufe I,

  2. Ausbildungen auf Sekundarstufe II,

  3. Ausbildungen auf Tertiärstufe,

  4. Weiterbildungen.

Auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe sind grundsätzlich je die erste und zweite Ausbildung beitragsberechtigt.

Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Ausbildungen näher, legt die Anforderungen bezüglich Umfang und Dauer fest und kann Ausnahmen von Absatz 2 regeln.

Art. 7 Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten sind

  1. die öffentlichen Ausbildungsstätten,

  2. die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz hinsichtlich der vom Bund oder vom Kanton Aargau anerkannten Ausbildungsgänge. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung.

Auf Sekundarstufe II sind Ausbildungsstätten im Ausland nicht anerkannt. Dies gilt nicht

  1. für berufliche Grundbildungen, die einzig im Ausland absolviert werden können,

  2. für Ausbildungsstätten, die Gegenstand von Vereinbarungen des Kantons über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden sind,

  3. bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für Ausbildungsstätten in ihren Wohnsitzstaaten.

Auf Tertiärstufe und für Weiterbildungen an Hochschulen können in Ausnahmefällen Ausbildungsgänge von privaten Ausbildungsstätten im Ausland anerkannt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Voraussetzungen für die Ausbildung

Die Voraussetzungen für die Ausbildung bringt mit, wer die Aufnahme- und Promotionsbedingungen erfüllt.

Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz ebenfalls erfüllen würde.

Art. 9 Unterstützungsbedarf

Unterstützungsbedarf hat, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen sowie Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aufkommen kann.

3. Ausbildungsbeiträge

3.1. Allgemeines

Art. 10 Stipendien und Darlehen

Stipendien sind Beiträge ohne Rückzahlungsverpflichtung.

Darlehen sind Beiträge, die zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.

Art. 11 Form der Gewährung

Für die kantonalen Brückenangebote sowie für je die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe werden Stipendien gewährt; auf Tertiärstufe können sie durch Darlehen ergänzt werden.

Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II und für Weiterbildungen werden Stipendien, Darlehen oder Stipendien und Darlehen gewährt. Für Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen und Hochschulen werden ausschliesslich Darlehen gewährt.

Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe werden in der Regel Darlehen gewährt.

Ausbildungsbeiträge gemäss § 3 Abs. 2 werden als Darlehen gewährt.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.

Art. 12 Ansätze

Der Grosse Rat legt die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge durch Dekret fest.

Der Regierungsrat kann Mindestansätze und eine obere Grenze für die Verschuldung durch Darlehen festlegen.

Art. 13 Dauer der Gewährung

Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Dabei ist zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe können Beiträge über die ordentliche Ausbildungsdauer hinaus gewährt werden.

Beiträge können verweigert werden, wenn der Ausbildungsstand oder die bisherige Ausbildungsdauer eine Unterstützung nicht mehr rechtfertigen.

Art. 14 Wechsel der Ausbildung

Wird die Ausbildung aus wichtigen Gründen gewechselt, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt.

Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezogen wurden, wird angemessen angerechnet.

3.2. Bemessung

Art. 15 Massgebliche Kosten und Leistungen

Die massgeblichen Kosten und Leistungen bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge sind

  1. die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten,

  2. die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Person, der Eltern und Stiefeltern sowie des Ehegatten oder der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin in eingetragener Partnerschaft oder in stabiler eheähnlicher Beziehung,

  3. die Leistungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.

Bei Ausbildung in einem anderen Kanton, im Ausland oder an einer privaten Ausbildungsstätte, die gleichwertig im Kanton Aargau, in der Schweiz oder an einer öffentlichen Ausbildungsstätte erfolgen könnte, sind die anerkannten Kosten der günstigeren Variante massgeblich. Diese Regelung gilt nicht für Ausbildungen auf Tertiärstufe an Ausbildungsstätten, die aufgrund interkantonaler Vereinbarungen Studierende aus dem Kanton Aargau aufnehmen.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern wird nur teilweise berücksichtigt, wenn die gesuchstellende Person eine zur Berufsausübung befähigende Ausbildung abgeschlossen hat und entweder älter als 25 Jahre ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens drei Jahren finanziell unabhängig war.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und legt die Ansätze fest. Er kann pauschale Ansätze festlegen und weitere Ausnahmen vom Grundsatz der kostengünstigeren Variante vorsehen.

Art. 16 Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Bei der gesuchstellenden Person, ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin und ihrem Partner oder ihrer Partnerin gemäss § 15 Abs. 1 lit. b werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit aktuellen Belegen ermittelt. Fehlen solche oder sind diese zu wenig aussagekräftig, wird auf ältere Belege, insbesondere auf die letzte definitive Steuerveranlagung, abgestellt.

Bei den Eltern wird in der Regel auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. Fehlt eine solche oder liegt die veranlagte Periode mehr als drei Jahre zurück, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der gesuchstellenden Person anders nachzuweisen; in diesem Fall sind soweit möglich die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei erheblichen Veränderungen gegenüber der definitiven Steuerveranlagung kann in Ausnahmefällen ebenfalls auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden.

3.3. Darlehen

Art. 17 Verzinsung und Rückzahlung

Darlehen sind nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung zu verzinsen. Der Regierungsrat bestimmt den Zinssatz.

Darlehen sind innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung zurückzubezahlen; die erste Zahlung wird nach zwei Jahren fällig. Der Regierungsrat bestimmt die jährliche Mindestrate.

Wird vor der vollständigen Rückzahlung eines Darlehens eine weitere mit Ausbildungsbeiträgen unterstützte Ausbildung absolviert, verschieben sich Verzinsung und Rückzahlung um die Dauer dieser Ausbildung.

Verzinsung und Rückzahlung können aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden.

3.4. Rückerstattung

Art. 18 Rückerstattung

Ausbildungsbeiträge, die durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt oder nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden, sind ab Auszahlung zu verzinsen und zurückzuerstatten. Der Regierungsrat bestimmt den Zinssatz.

Bei Abbruch oder vorzeitigem Abschluss der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt zugesprochenen und bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

Die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden.

4. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 19 Gesuchseingabe

In der Regel kann pro Ausbildung und bei mehrjährigen Ausbildungen einmal pro Ausbildungsjahr ein Gesuch auf Beiträge gestellt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.

Art. 20 Mitwirkungspflicht

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, vollständige und wahre Angaben zu ihrer Person, zur Ausbildung sowie zur finanziellen Situation zu machen und die verlangten Belege einzureichen.

Die Beendigung der Ausbildung sowie wesentliche Änderungen der finanziellen Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.

Verweigert die gesuchstellende Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, muss auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden. Sie kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt hat.

Art. 21 Auskunftspflicht

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

Art. 22 Zusprechung und Auszahlung

Ausbildungsbeiträge werden in der Regel längstens für ein Ausbildungsjahr zugesprochen und als Stipendien in halbjährlichen Raten beziehungsweise als Darlehen einmal pro Jahr ausbezahlt.

Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung. Das zuständige Departement kann überdies Belege zum Ausbildungsstand verlangen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen von Absatz 1.

Art. 23 Vollzug

Das zuständige Departement erlässt die für den Vollzug erforderlichen Verfügungen und Entscheide.

Art. 24 Beizug von Dritten

Der Kanton kann die Auszahlung der Stipendien und die Bewirtschaftung der Darlehen Dritten, namentlich einem oder mehreren Finanzinstituten, übertragen.

Der Kanton garantiert den Dritten die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen.

Für den Abschluss entsprechender Verträge ist der Regierungsrat zuständig.

Der Regierungsrat kann die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger durch Verordnung verpflichten, für die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge bei beigezogenen Dritten ein Konto zu führen. Den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Art. 25 Rechtsschutz

Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat.

Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

5.

Art. 26

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Oktober 1968 ist aufgehoben.

Art. 28 Übergangsrecht

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche und Verfahren werden nach neuem Recht behandelt.

Die Rückzahlung von Darlehen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden, richtet sich nach diesem.

Art. 29 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 19. September 2006

Präsidentin des Grossen Rats Egger Protokollführer Schmid

Datum der Veröffentlichung: 13. November 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 2007 Inkrafttreten: 1. August 2007

2007 S. 43