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Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums

Vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)

Das Aargauer Kuratorium,

gestützt auf § 15 Abs. 6 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 und § 8 der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009,

beschliesst:

1. Organisation

Art. 1 Konstituierung

Nach der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Regierungsrat konstituiert sich das Aargauer Kuratorium selber. Es bestimmt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Aufteilung in Fachgruppen und ihre Vorsitzenden.

Art. 2 Sitzungen

Das Aargauer Kuratorium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten zu Plenumssitzungen zusammen oder wenn drei Mitglieder es verlangen.

Art. 3 Zirkulationsbeschlüsse

Entscheide des Aargauer Kuratoriums können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder zustande kommen.

Art. 4 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden das Präsidium. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten.

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenumssitzungen und vertritt das Aargauer Kuratorium nach aussen.

Das Präsidium nimmt bei der Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie des weiteren Personals der Geschäftsstelle durch das Departement Bildung, Kultur und Sport die dem Kuratorium zustehende Mitwirkung wahr.

Art. 5 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ des Aargauer Kuratoriums.

Die Geschäftsstelle bereitet die Gesuche und Bewerbungen zur Beratung in den Fachgruppen und zur Beschlussfassung durch das Kuratorium vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und führt die ihr von Präsidium, Fachgruppen und Plenum zusätzlich übertragenen Arbeiten aus.

Verantwortung und Kompetenzen der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden vom Kuratorium im Rahmen der rechtlichen Vorgaben in Pflichtenheften geregelt.

2. Geschäftsablauf

Art. 6 Förderbeiträge; Ausschreibung

Die Geschäftsstelle schreibt die Termine für die Gesuchseingabe um Förderbeiträge und andere Fördermassnahmen sowie für die einmal jährlich stattfindenden Jurierungen aus, im Rahmen derer Kulturschaffende sich um einen Atelieraufenthalt oder um einen Werkbeitrag bewerben können.

Mit der Ausschreibung gibt die Geschäftsstelle die massgeblichen Förderkriterien des Aargauer Kuratoriums bekannt.

Die Geschäftsstelle veröffentlicht die Angaben und Unterlagen, welche die Gesuche und Bewerbungen enthalten müssen.

Die Geschäftsstelle überprüft die Vollständigkeit der Gesuche und Bewerbungen und holt bei Bedarf ergänzende Informationen von Gesuchstellenden und Bewerbenden ein.

Art. 7 Fachgruppen

Das Aargauer Kuratorium organisiert die Aufteilung in Fachgruppen auf der Basis der zu fördernden Kulturbereiche und Sparten und bestimmt Vorsitzende für die einzelnen Fachbereiche.

Jedes Kuratoriumsmitglied gehört nach Möglichkeit zwei Fachgruppen an. Die Präsidentin oder der Präsident ist nicht Mitglied einer Fachgruppe, kann aber jederzeit in Fachgruppensitzungen Einsitz nehmen.

Die Vorbereitung und Vorberatung der Gesuche zur Beschlussfassung im Plenum erfolgt in den Fachgruppen, die Antrag an das Plenum stellen. Die Fachgruppen können externe Fachleute beiziehen.

Eine Fachgruppe ist antragsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Jeder Antrag wird dem Plenum von der Geschäftsstelle mit einer schriftlich festgehaltenen Begründung unterbreitet.

Art. 8 Auszeichnungen

Das Aargauer Kuratorium nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten für Auszeichnungen gemäss § 9 Kulturgesetz und beruft eine Jury ein, welche die Auszeichnungen vornimmt.

Die Auszeichnungen sind von der Jury schriftlich zu begründen.

Auszeichnungen finden in der Regel einmal pro Kalenderjahr statt.

Art. 9 Bekanntgabe der Beschlüsse

Die Geschäftsstelle informiert die Kulturschaffenden über Gutheissung beziehungsweise Abweisung ihrer Gesuche oder Bewerbungen sowie über Auszeichnungen und veröffentlicht die positiven Beschlüsse.

3. Finanzielles

Art. 10 Rechnungsführung

Die Rechnung des Aargauer Kuratoriums wird vom Administrativen Dienst des Departements Bildung, Kultur und Sport geführt.

Die Geschäftsstelle führt eine detaillierte interne Budget- und Auszahlungskontrolle.

Art. 11 Kreditübertragungen

Kreditübertragungen werden vom Aargauer Kuratorium mit dem Departement Finanzen und Ressourcen von Fall zu Fall geregelt.

4. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Geschäftsreglement des Kuratoriums für die Förderung des kulturellen Lebens vom 16. November1970 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Aarau, 23. Oktober 2009

Im Namen des Aargauer Kuratoriums Die Präsidentin Irene Näf-Kuhn Der Geschäftsführer Dr. Hans Joerg Zumsteg

Vom Regierungsrat genehmigt am: 4. November 2009

2009 S. 351