511.761
Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
Vom 05.05.2004 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 19591 sowie § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Wehrpflichtersatzverwaltung
Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.
Art. 2 …
Art. 3 Kantonales Steueramt
Das Kantonale Steueramt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen insbesondere:
die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile auf Grund der Einschätzung der direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer;
die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer;
die für den Bezug der Ersatzabgabe notwendigen Adressdaten.
Das Kantonale Steueramt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und stellt ihr im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen alle für die Veranlagung notwendigen Steuerdaten elektronisch zur Verfügung.
Art. 4 Gemeindesteuerämter
Die Gemeindesteuerämter stellen der Wehrpflichtersatzverwaltung auf Anfrage von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die Veranlagung notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 5 Spezialverwaltungsgericht
Kantonale Rekurskommission im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WPEG ist das Spezialverwaltungsgericht.
…
Art. 6 …
Art. 7 Erlass
Zuständig für den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Deren Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz weitergezogen werden.
Art. 8 Strafverfolgung
Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.
Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt erstinstanzlich durch das Bezirksgericht.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
Die Aargauische Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 11. Februar 19982 wird aufgehoben.
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Aarau, 5. Mai 2004
Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber i.V. Meier
2004 S. 54