531.111
Verordnung über den Dienst des Polizeikorps
Vom 11.10.1976 (Stand 01.03.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000, § 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 sowie § 10 des Dekrets über die Organisation der Kantonspolizei vom 2. Juni 1976,
beschliesst:
1. Allgemeine Pflichten
Art. 1 Treuepflicht
Die Angehörigen des Polizeikorps schulden dem Staat und seiner Regierung Treue und Hingabe.
Art. 1a Personen- und Funktionsbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 2 Disziplin
Die Angehörigen des Polizeikorps sind zur Disziplin im Sinne der Einordnung der Einzelnen im Interesse des Ganzen verpflichtet.
Art. 3 Verhalten im Dienst
Der Angehörige des Polizeikorps hat seine Aufgabe unter Einsatz aller seiner Kräfte zu erfüllen.
Bei der Ausübung seiner Dienstpflichten hat der Angehörige des Polizeikorps ohne Ansehen der Person vorzugehen und ist zu strengster Sachlichkeit verpflichtet.
Im Verkehr mit dem Publikum hat sich der Angehörige des Polizeikorps durch Höflichkeit und Zuvorkommenheit das Vertrauen zu erwerben, dessen er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf.
Sein Verhalten soll dem Korps und seinem Beruf Ehre machen.
Art. 4 Verhalten ausser Dienst
Der Angehörige des Polizeikorps hat ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, dem Ansehen der Polizei zu schaden.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Angehörigen des Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen.
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
2. Versetzung
Art. 9 …
Art. 10 Versetzung wegen ungenügender Leistungen
Erbringt ein Angehöriger des Polizeikorps ungenügende Leistungen, ohne dass die Voraussetzungen zu einem Disziplinarverfahren gegeben sind, so ist er nach erfolgter schriftlicher Ermahnung durch den Polizeikommandanten zu einem Bewährungsdienst von sechs Monaten auf einen Bezirksposten zu versetzen.
3. Mitsprache
Art. 11 …
Art. 12 Mitsprache
Dem Angehörigen des Polizeikorps steht ein Mitspracherecht über seine Dienstverwendung zu. Er kann Wünsche über Versetzungen, Zuteilung zu bestimmten Posten-Kategorien, Verwendung in Spezialdiensten, Rücksichtnahme auf ausserdienstliche, persönliche Gründe etc. äussern. Ihre Berücksichtigung erfolgt nach Massgabe der Berufserfahrung und der Eignung sowie der dienstlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten.
Bewerben sich mehrere Angehörige des Polizeikorps mit gleicher Eignung um die selbe Stelle, so hat der dienstältere Vorrang.
Art. 13 Berufsorganisation
Den Angehörigen des Polizeikorps und dem Verband der Kantonspolizei ist das Mitspracherecht in Fragen der Ordnung der allgemeinen Dienstverhältnisse gewährleistet. Vor dem Erlass neuer oder der Abänderung bestehender Dekrete, Verordnungen und Besoldungserlasse ist der Verband der Kantonspolizei anzuhören.
Der Verband der Kantonspolizei hat Anspruch auf einen Vertreter in der Polizeikommission.
4. Besondere Dienstpflichten
Art. 14 Polizeikommandant
Der Polizeikommandant leitet als Abteilungschef des Departements Volkswirtschaft und Inneres das Korps und erlässt die für den Dienstbetrieb nötigen Weisungen.
Art. 15 Bezirkschefs
Die Bezirkschefs leiten den Einsatz der ihnen zugeteilten Angehörigen des Polizeikorps. Sie sind verantwortlich für die Zusammenarbeit mit dem Kommando.
Art. 16 Dienstchefs
Die Dienstchefs leiten ihre Fachbereiche und sind für die Zusammenarbeit mit den Bezirkschefs verantwortlich.
Art. 16a Aufenthalt bei Pikettdienst
Angehörige des Polizeikorps im Pikettdienst müssen sich im Pikettrayon oder an einem Ort aufhalten, von dem aus der Arbeitsort innert 30 Minuten erreicht werden kann.
In begründeten Fällen kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant eine Ausnahme von der Aufenthaltspflicht bewilligen.
Art. 16b Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen gemäss § 30 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung sind der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten, den Abteilungschefinnen und Abteilungschefs, den Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie den Pikett-Unteroffizierinnen und -Unteroffizieren vorbehalten.
5. Disziplinarwesen
Art. 17 Disziplinarische Verantwortlichkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist disziplinarisch strafbar.
Die Disziplinargewalt steht dem Polizeikommandanten zu.
Art. 18 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind:
Verweis,
Busse bis Fr. 100.–,
Strafversetzung,
Strafversetzung auf eigene Kosten oder mit Kostenbeteiligung.
Mehrere Strafen können verbunden werden. Die Strafen können ausserdem mit Auflagen verknüpft werden, die im Interesse des Angehörigen des Polizeikorps oder des Dienstes liegen.
Art. 19 Disziplinaruntersuchung
Disziplinaruntersuchungen werden vom Polizeikommandanten geführt. In Ausnahmefällen kann der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres die Untersuchung einer anderen Person übertragen.
Die Rechte des Beschuldigten sind im Disziplinarverfahren in vollem Umfang zu wahren. Sämtliche Anschuldigungen sind ihm zur Kenntnis zu bringen. Er hat das Recht auf vollständige Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör.
Erfüllt das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig einen gemeinrechtlichen Tatbestand, so kann die Disziplinaruntersuchung bis zur Erledigung des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
Der Beschuldigte kann für die Dauer der Untersuchung auf Antrag des Polizeikommandanten durch den Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres provisorisch in seiner Funktion eingestellt werden.
Art. 20 Disziplinarbeschwerde
Der Disziplinarentscheid ist der oder dem Betroffenen schriftlich und begründet zu eröffnen. Der Entscheid kann innert 30 Tagen der verwaltungsinternen Schlichtungskommission vorgelegt werden.
6. Dienstbeschwerde
Art. 21 Dienstbeschwerde
Der Korpsangehörige kann sich mit einer internen Dienstbeschwerde wehren, wenn er sich in seiner Ehre oder in seinen Persönlichkeitsrechten durch Vorgesetzte oder Ranggleiche verletzt fühlt.
Art. 22 Dienstliche Unterredung
Vorgängig der Dienstbeschwerde ist der Untergebene verpflichtet, eine dienstliche Unterredung zu verlangen, der Vorgesetzte, sie zu gewähren. Die dienstliche Unterredung ist eine offene Aussprache ohne Rücksicht auf Gradunterschiede. Sie soll beidseits vom festen Willen getragen sein, die Differenz zu bereinigen. Gegebenenfalls kann die Durchführung einer dienstlichen Unterredung unter Leitung des Kommandanten verlangt werden.
Bei Differenzen zwischen Ranggleichen ist sinngemäss vorzugehen.
Art. 23 Behandlung der Dienstbeschwerde
Führt die dienstliche Unterredung nicht zu einer Einigung, so kann der Verletzte beim Kommandant bzw. beim Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres eine Dienstbeschwerde einreichen.
Kommandant und Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres behandeln Dienstbeschwerden persönlich.
Richtet sich eine Dienstbeschwerde gegen einen Befehl, so kommt ihr keine aufschiebende Wirkung zu.
Ergibt sich nach durchgeführtem Dienstbeschwerdeverfahren, dass die Voraussetzungen für eine tragbare Zusammenarbeit nicht mehr vorliegen, sind die nötigen Vorkehren zu treffen.
Art. 24 Beschwerde gegen den Dienstbeschwerdeentscheid
Der Entscheid über eine Dienstbeschwerde kann nach den Vorschriften über das Disziplinarverfahren weitergezogen werden.
…
7. Rechtsschutz
Art. 25 …
8. Ausrüstung
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 Entschädigung für Dienstleistung in Zivil
Korpsangehörige, die aus dienstlichen Gründen vorwiegend in Zivil Dienst leisten müssen, haben Anspruch auf eine angemessene Barentschädigung.
…
Werden bei der Dienstausübung die Zivilkleider ausserordentlich beschädigt, so entscheidet der Polizeikommandant über Ersatz oder Instandstellung zu Lasten des Staates.
Beim Austritt aus dem Korps sind bezogene Barentschädigungen im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit zurückzuerstatten.
Art. 29a Pensionierung
Bei der Pensionierung kann der Korpsangehörige die persönliche Uniform behalten. Die Dienstwaffe kann ihm leihweise überlassen werden.
Es ist dem Korpsangehörigen untersagt, die Dienstwaffe Dritten zu überlassen. Überlässt er die Dienstwaffe einem Dritten, wird diese eingezogen.
Nach dem Tod des ehemaligen Korpsangehörigen haben dessen Erben die Dienstwaffe umgehend der Kantonspolizei zurückzugeben.
9. Krankheit, Ruhetage, Stellvertretung
Art. 30 Krankheit
Erkrankt ein Angehöriger des Polizeikorps, so hat er dem Kommando unverzüglich auf dem Dienstweg davon Meldung zu erstatten.
Art. 31 …
Art. 32 Stellvertretung
Beim Ausfall von Angehörigen des Polizeikorps durch Krankheit, Ferien oder Freizeit trifft der Polizeikommandant die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
10. Waffengebrauch und Zwangsmittel
Art. 33 Tragen von Waffen
Die Angehörigen des Polizeikorps leisten ihren Dienst bewaffnet.
Art. 34 Polizeilicher Zwang
Von den polizeilichen Zwangsmitteln darf ohne Befehl des Vorgesetzten nur soweit Gebrauch gemacht werden, als die Wichtigkeit der Diensthandlung, die Bedeutung der verletzten Interessen und die Wahrung der polizeilichen Autorität es rechtfertigen. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Angehörige des Polizeikorps zur Anwendung der Zwangsmittel verpflichtet.
Art. 35 Gebrauch der Schusswaffe
Die Polizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen,
a) wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird,
b) wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,
c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere
1. wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
2. wenn sie auf Grund erhaltener Informationen oder auf Grund persönlicher Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
3. zur Befreiung von Geiseln,
4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
Art. 36 Beistandspflicht
Dem durch Waffengebrauch Verletzten ist die nötige Hilfe zu leisten.
Art. 37 Meldepflicht
Über jeden Gebrauch der Waffen ist dem Polizeikommandanten unverzüglich Meldung zu erstatten.
11. Schlussbestimmungen
Art. 38 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
Das Dienstreglement für das Polizeikorps vom 7. Oktober 1955/12. Juni 1970 ist aufgehoben.
Aarau, den 11. Oktober 1976
Im Namen des Regierungsrates Der Landstatthalter Ursprung Der Staatsschreiber Suter
Veröffentlichung: 27. November 1976
Bd. 9 S. 345