531.115
Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei
Vom 15.11.2000 (Stand 01.01.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz) vom 16. Mai 2000 und § 9 Abs. 2 des Dekretes über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999,
beschliesst:
Art. 1 Dienstgrad und Lohneinstufung
Die Dienstgrad- und Lohneinstufung erfolgen getrennt.
Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekretes, die Gradeinstufung gemäss der vorliegenden Verordnung.
Art. 2 Bezeichnung der Dienstgrade
Es bestehen folgende Dienstgrade:
Dienstgrad | Abkürzung |
|---|---|
Polizistin oder Polizist | Pol |
Gefreiter | Gfr |
Korporal | Kpl |
Wachtmeister | Wm |
Wachtmeister mit besonderen Aufgaben | Wm mbA |
Wachtmeister mit besonderer Verantwortung | Wm mbV |
Feldweibel | Fw |
Adjutant | Adj |
Leutnant | Lt |
Oberleutnant | Oblt |
Hauptmann | Hptm |
Major | Maj |
Oberstleutnant | Oberstlt |
Oberst | Oberst |
Art. 3 Dienstgrad und Funktion
Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet:
Dienstgrad | Funktion |
|---|---|
Pol | Sachbearbeiter/-in |
Gfr | Sachbearbeiter/-in |
Kpl | Sachbearbeiter/-in |
Wm | Sachbearbeiter/-in |
Wm mbA | Sachbearbeiter/-in |
Wm mbA | Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitarbeiter/-in ohne Kaderausbildung I |
Wm mbA | Fachstellenleiter/in |
Wm mbA | Kaderfunktion ohne Kaderausbildung I |
Wm mbA | Stellvertreter/-in von Kaderfunktion mit Kaderausbildung I |
Wm mbA | Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung |
Wm mbV | Bezirkschef-Stellvertreter/-in mit Kaderausbildung I |
Wm mbV | Postenchef/-in 2 |
Wm mbV | Postenchef/-in mit Kaderausbildung I |
Wm mbV | Gruppenchef/-in mit Kaderausbildung I |
Wm mbV | Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitarbeiter/-in mit Kaderausbildung I |
Wm mbV | Einsatzleiter/-in 2 MEPO |
Wm mbV | Einsatzleiter/-in Einsatzzentralen |
Wm mbV | Dienstchef-Stellvertreter/-in |
Wm mbV | Gruppenchef/-in Logistik |
Wm mbV | Gruppenchef/-in Garage/Fahrzeuge |
Wm mbV | Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung |
Fw | Postenchef/in 1 |
Fw | Einsatzleiter/in 1 MEPO |
Fw | Stellvertreter/-in Dienstchef/-in Einsatzzentralen |
Fw | Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung |
Adj | Bezirkschef/-in |
Adj | Dienstchef/-in |
Adj | Kaderfunktion mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung |
Lt | Bezirkschef/-in Offiziersposten |
Lt | Abteilungschef-Stellvertreter/-in |
Oblt | Bezirkschef/-in Offiziersposten |
Oblt | Abteilungschef-Stellvertreter/-in |
Hptm | Abteilungschef/-in |
Major | Kommandant-Stellvertreter/-in |
Major | Abteilungschef/-in |
Oberstlt | Kommandant/-in |
Oberstlt | Kommandant-Stellvertreter/-in |
Oberst | Kommandant/-in |
Das Polizeikommando legt fest, für welche Funktionen die Kaderausbildung I Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildung I erfüllt sein müssen.
Art. 4 Führung der Bezirkspolizei
Die Bezirke Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden und Zurzach werden durch einen Adjutanten geführt, die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten und Zofingen durch einen Offizier.
Art. 5 Gradeinstufung und Gradanstieg
Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden.
Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Gradeinstufung wird der bisherige Grad beibehalten.
Art. 6 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind.
a) Zeit: Mindestens 3 Jahre in der aktuellen Einstufung.
b) Leistung:
1. Gfr / Kpl / Wm: gute Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung
2. Wm mbA / Wm mbV / Fw / Offizier: konstant sehr gute Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung
Art. 7 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen können einen Gradanstieg während bis zu 3 Jahren verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.
Art. 8 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg
Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt:
Funktionen mit Unteroffiziersgrad bis und mit Adjutant durch das Polizeikommando;
Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsleitung;
Polizeikommandant/-in durch den Regierungsrat.
Über Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3–6 entscheidet die zuständige Behörde gemäss Absatz 1.
Art. 9 Gradrückstufung und Gradsperre
Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde.
Art. 10 Zeitpunkt
Gradanstiege auf Grund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.
Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 6 in der Regel auf den 1. Januar.
Art. 11 Übergangsregelung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.
Art. 12 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. April 2001 in Kraft.
Die Beförderungsrichtlinie vom 10. Juni 1985 ist aufgehoben.
Aarau, 15. November 2000
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter
2000 S. 317