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531.115

Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei

Vom 15.11.2000 (Stand 01.01.2005)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz) vom 16. Mai 2000 und § 9 Abs. 2 des Dekretes über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999,

beschliesst:

Art. 1 Dienstgrad und Lohneinstufung

Die Dienstgrad- und Lohneinstufung erfolgen getrennt.

Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekretes, die Gradeinstufung gemäss der vorliegenden Verordnung.

Art. 2 Bezeichnung der Dienstgrade

Es bestehen folgende Dienstgrade:

Dienstgrad

Abkürzung

Polizistin oder Polizist

Pol

Gefreiter

Gfr

Korporal

Kpl

Wachtmeister

Wm

Wachtmeister mit besonderen Aufgaben

Wm mbA

Wachtmeister mit besonderer Verantwortung

Wm mbV

Feldweibel

Fw

Adjutant

Adj

Leutnant

Lt

Oberleutnant

Oblt

Hauptmann

Hptm

Major

Maj

Oberstleutnant

Oberstlt

Oberst

Oberst

Art. 3 Dienstgrad und Funktion

Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet:

Dienstgrad

Funktion

Pol

Sachbearbeiter/-in

Gfr

Sachbearbeiter/-in

Kpl

Sachbearbeiter/-in

Wm

Sachbearbeiter/-in

Wm mbA

Sachbearbeiter/-in

Wm mbA

Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitarbeiter/-in ohne Kaderausbildung I

Wm mbA

Fachstellenleiter/in

Wm mbA

Kaderfunktion ohne Kaderausbildung I

Wm mbA

Stellvertreter/-in von Kaderfunktion mit Kaderausbildung I

Wm mbA

Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung

Wm mbV

Bezirkschef-Stellvertreter/-in mit Kaderausbildung I

Wm mbV

Postenchef/-in 2

Wm mbV

Postenchef/-in mit Kaderausbildung I

Wm mbV

Gruppenchef/-in mit Kaderausbildung I

Wm mbV

Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitarbeiter/-in mit Kaderausbildung I

Wm mbV

Einsatzleiter/-in 2 MEPO

Wm mbV

Einsatzleiter/-in Einsatzzentralen

Wm mbV

Dienstchef-Stellvertreter/-in

Wm mbV

Gruppenchef/-in Logistik

Wm mbV

Gruppenchef/-in Garage/Fahrzeuge

Wm mbV

Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung

Fw

Postenchef/in 1

Fw

Einsatzleiter/in 1 MEPO

Fw

Stellvertreter/-in Dienstchef/-in Einsatzzentralen

Fw

Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung

Adj

Bezirkschef/-in

Adj

Dienstchef/-in

Adj

Kaderfunktion mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung

Lt

Bezirkschef/-in Offiziersposten

Lt

Abteilungschef-Stellvertreter/-in

Oblt

Bezirkschef/-in Offiziersposten

Oblt

Abteilungschef-Stellvertreter/-in

Hptm

Abteilungschef/-in

Major

Kommandant-Stellvertreter/-in

Major

Abteilungschef/-in

Oberstlt

Kommandant/-in

Oberstlt

Kommandant-Stellvertreter/-in

Oberst

Kommandant/-in

Das Polizeikommando legt fest, für welche Funktionen die Kaderausbildung I Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildung I erfüllt sein müssen.

Art. 4 Führung der Bezirkspolizei

Die Bezirke Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden und Zurzach werden durch einen Adjutanten geführt, die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten und Zofingen durch einen Offizier.

Art. 5 Gradeinstufung und Gradanstieg

Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden.

Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.

Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Gradeinstufung wird der bisherige Grad beibehalten.

Art. 6 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion

Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind.

  • a) Zeit: Mindestens 3 Jahre in der aktuellen Einstufung.

  • b) Leistung:

  • 1. Gfr / Kpl / Wm: gute Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung

  • 2. Wm mbA / Wm mbV / Fw / Offizier: konstant sehr gute Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung

Art. 7 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen können einen Gradanstieg während bis zu 3 Jahren verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.

Art. 8 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg

Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt:

  1. Funktionen mit Unteroffiziersgrad bis und mit Adjutant durch das Polizeikommando;

  2. Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsleitung;

  3. Polizeikommandant/-in durch den Regierungsrat.

Über Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3–6 entscheidet die zuständige Behörde gemäss Absatz 1.

Art. 9 Gradrückstufung und Gradsperre

Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde.

Art. 10 Zeitpunkt

Gradanstiege auf Grund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.

Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 6 in der Regel auf den 1. Januar.

Art. 11 Übergangsregelung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.

Art. 12 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. April 2001 in Kraft.

Die Beförderungsrichtlinie vom 10. Juni 1985 ist aufgehoben.

Aarau, 15. November 2000

Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter

2000 S. 317