531.210
Dekret über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
Vom 06.12.2005 (Stand 01.01.2016)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 2 und 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 20051,
beschliesst:
Art. 1 1. Grundssatz
Die öffentliche Sicherheit wird von der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gewährleistet.
Die Kantonspolizei stellt die einheitliche Einsatzdoktrin aller Polizeikräfte sicher.
Art.
2 2. Inhalt der lokalen Sicherheit
a) Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben der Gemeinden sind
die lokale polizeiliche Anlaufstelle für die Bevölkerung,
die Beratung der Verantwortlichen bei Veranstaltungen,
die Unterstützung der kommunalen Stellen bei Amtshandlungen,
die präventive Patrouillentätigkeit,
die Kontrolle von verdächtigen Personen auf dem Gemeindegebiet,
der Vollzug des kommunalen Polizeireglements,
die Konfliktschlichtung und Intervention bei Streitigkeiten und die Intervention im Bereich der häuslichen Gewalt einschliesslich der Entgegennahme von Erklärungen der betroffenen Personen bei Vorliegen eines Antragsdelikts,
die Sicherstellung von Waffen zu Handen des Polizeikommandos,
der Sicherheitsdienst in den lokalen und regionalen öffentlichen Transportmitteln im Zuständigkeitsbereich,
die Alarmeinsätze,
die dauernde Einsatzbereitschaft oder der Pikettdienst.
…
Art. 3 b) Verkehrspolizeiliche Aufgaben
Die verkehrspolizeilichen Aufgaben der Gemeinden sind
die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet,
die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet (ausgenommen Kantonsstrassen ausserorts),
die Verkehrsregelung im Allgemeinen, bei besonderen Anlässen und soweit notwendig bei Unfällen,
die Instruktion der Feuerwehr und des Zivilschutzes in Belangen des Verkehrsdienstes,
die Bearbeitung von Verkehrsanordnungen, Strassensignalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen,
die Bearbeitung von Verkehrsanordnungen, Strassensignalisationen und Markierungen auf National- und Kantonsstrassen in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden,
die Verkehrserziehung in den Kindergärten und Schulen,
die Verkehrssicherheitsaktionen in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), dem Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat und dem kantonalen Polizeikommando,
der Einzug von Kontrollschildern sowie von Fahrzeug-, Führer- und Lernfahrausweisen zu Handen des Strassenverkehrsamts.
…
Art. 4 c) Verwaltungspolizeiliche Aufgaben
Die verwaltungspolizeilichen Aufgaben der Gemeinden sind
a) die Kontrolle
1. des Arbeitsgesetzes,
2. der Ruhetageregelung,
3. des Gastgewerberechts,
4. des Reklamewesens,
5. des Taxigewerbes,
6. der Preiskontrolle,
7. der Flur-, Forst- und Jagdpolizei,
8. der Tierhaltung,
9. des Pflanzenschutzes,
10. des Hundegesetzes,
11. des Fischereiwesens,
12. der Abfallbeseitigung,
13. der Umweltschutzgesetzgebung sowie
14. der gesundheits- und seuchenpolizeilichen Vorschriften,
b) die Entgegennahme von Fundsachen,
c) die Zuführung auf das zuständige Betreibungs- beziehungsweise Konkursamt auf dem Gebiet des Kantons Aargau,
d) die Zustellung von Verfügungen und Urkunden,
e) die Erledigung von Rechtshilfeersuchen im eigenen Zuständigkeitsbereich,
f) die Kontrolle der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern inklusive Logiskontrolle,
g) die Überführung von Personen in Anstalten,
h) die Haus- und Mietausweisungen,
i) die Zuführung von angehaltenen Personen an die ausschreibende Behörde oder Institution auf dem Gebiet des Kantons Aargau.
…
Art. 4a d) Bearbeitung von Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen
Die Regionalpolizeien bearbeiten die folgenden Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Strafrechts, wenn sie diese im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss den §§ 2–4 feststellen:
a) Übertretungen,
b) die folgenden Vergehen:
1. Erschleichen einer Leistung gemäss Art. 150 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 19372,
2. Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB,
3. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB,
4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB,
5. Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB,
6 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB,
7. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB,
8. geringfügiger Besitz von Betäubungsmitteln,
9. Vergehen und Übertretungen gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 19973, soweit keine Feuerwaffen betroffen sind,
c) Vergehen im Bereich des Strassenverkehrsrechts.
Art. 4b e) Bearbeitung von Widerhandlungen gegen weitere Strafbestimmungen mit lokalem Bezug
Die Regionalpolizeien bearbeiten die folgenden Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen mit lokalem Bezug:
widerrechtliches Verbrennen von Abfällen ausserhalb von Anlagen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 30c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 19834,
Vergehen und Übertretungen gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 20025,
Vergehen und Übertretungen gemäss den Art. 87 und 88 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19466 mit Ausnahme derjenigen Tatbestände, die nur Organe oder Funktionärinnen und Funktionäre, Revisorinnen und Revisoren oder deren Hilfspersonen begehen können,
Vergehen und Übertretungen gemäss den Art. 105 und 106 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 19827 mit Ausnahme derjenigen Tatbestände, die nur Angestellte einer Arbeitslosenkasse oder kantonalen Vollzugsstelle beziehungsweise Trägerorganisationen einer Verbandskasse begehen können,
Verstösse gegen die Meldepflichten gemäss Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 30 ff. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 20048,
Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) vom 20. März 20099,
Verletzungen der Mitwirkungspflichten bei der Dokumentenbeschaffung gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 200510,
Verstösse gegen richterliche Verbote im ruhenden Verkehr gemäss den Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 200811,
Nichtgenügen der Meldepflicht im Zusammenhang mit Parkiermanövern gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 90 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 198512,
Diebstähle und Sachbeschädigungen von Fahrrädern sowie Motorfahrrädern gemäss den Art. 139 und 144 StGB,
unrechtmässiges Erwirken von Leistungen gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 200113,
Übertretungen gemäss den §§ 36a und 37 des Schulgesetzes vom 17. März 198114.
Art. 5 3. Einkauf bei der Kantonspolizei
Die Aufgaben gemäss den §§ 2 Abs. 1 lit. c–l, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 lit. c–i können als Gesamtpaket bei der Kantonspolizei eingekauft werden.
Art. 6 4. Übertragbare Aufgaben der Kriminalpolizei
Die Kantonspolizei kann gemäss § 4 Abs. 3 des Polizeigesetzes (PolG)15 folgende kriminalpolizeilichen Aufgaben den Polizeikräften der Gemeinden übertragen:
Ermittlungen bei Diebstählen bis zu einem Deliktsbetrag von maximal Fr. 5'000.–, unter Ausschluss der Entreiss-, Einschleich- und Einbruchdiebstähle,
…
…
Ermittlungen bei Vergehen.
Art. 7 5. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets wird das Dekret über die Organisation der Kantonspolizei vom 2. Juni 197616 aufgehoben.
Art. 8 6. Publikation und Inkrafttreten
Dieses Dekret wird vom Regierungsrat auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 200517 in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, 6. Dezember 2005
Präsidentin des Grossen Rats Eichenberger Protokollführer Schmid
Inkrafttreten: 1. Januar 200718
2006 S. 101