587.151
Kantonaler Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten
Vom 25.10.1995 (Stand 01.03.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom 21. Februar 1989,
beschliesst:
Art. 1
Der Richttarif für Kaminfegerarbeiten der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 7. Juni 1995 wird als kantonaler Höchsttarif gemäss § 23 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes bestimmt. Der Stundenansatz für Personen in Meister- oder Gesellenfunktion wird auf Fr. 84.– (zuzüglich MWSt.), derjenige für Lehrlinge auf Fr. 24.30 (zuzüglich MWSt.) und die Grundtaxe auf 17 Minuten festgesetzt. Für die Durchführung der Kaminfegerarbeiten ist der von der VKF und dem Schweizerischen Kaminfegermeisterverband geschaffene Arbeitsrapport zu verwenden.
Art. 2
Die Aargauische Gebäudeversicherung stellt den Gemeinden den kantonalen Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten zu. Er kann in den Gemeinden eingesehen werden.
Art. 3
Der kantonale Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 7. Januar 1991 sowie der Regierungsratsbeschluss über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum kantonalen Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 19. Januar 1994 werden aufgehoben.
Art. 4
Dieser Beschluss ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Aarau, den 25. Oktober 1995
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Gut
1995 S. 206