623.312
Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Vom 14.11.2001 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 19651,
beschliesst:
1. Behörden
Art. 1 Organisation
Der Vollzug des VStG obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem Kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.
Die Aufsicht und die Ausstandspflicht richten sich nach dem Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 19982.
Art. 2 Kantonales Steueramt
Das Kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Das Kantonale Steueramt nimmt die Aufgaben des kantonalen Verrechnungssteueramtes im Sinne des VStG wahr. Es ist insbesondere zuständig für
die Festsetzung und die Auszahlung des Rückerstattungsanspruchs;
den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;
die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die zurückerstattete Verrechnungssteuer;
die Erhebung von verwaltungsgerichtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 VStG;
die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 19663;
die Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 VStG gegenüber Personen, die in den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich gekürzt hat.
Art. 3 Gemeindesteueramt
Das Gemeindesteueramt nimmt Rückerstattungsanträge entgegen und leitet sie an das Kantonale Steueramt weiter.
Art. 4 Spezialverwaltungsgericht
Rekurskommission ist das Spezialverwaltungsgericht.
2. Steuerrückerstattung
2.1. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 5 Antrag im Veranlagungsverfahren
Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzureichen, in welcher die antragstellende Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hatte.
Bei Tod oder bei Wegzug ins Ausland ist der Rückerstattungsantrag jener Gemeinde einzureichen, in welcher die steuerpflichtige Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.
Art. 6 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG sind zu begründen und beim Kantonalen Steueramt einzureichen.
2.2. Befriedigung des Anspruchs
Art. 7 Rückerstattung in bar
Das Kantonale Steueramt befriedigt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Regel in bar.
Art. 8 Rückerstattung durch Verrechnung
Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des StG von den natürlichen Personen erhobenen Steuern anordnen, insbesondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.
Art. 9 Verfahren
Das Kantonale Steueramt befriedigt den Anspruch auf Rückerstattung in der Regel provisorisch nach Eingang des Antrags.
Bei offensichtlichen Unklarheiten über die Berechtigung zur Rückerstattung oder bei offensichtlich mangelhafter Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung erfolgt eine allfällige Rückerstattung erst nach Abschluss der Prüfung des Antrags. In diesen Fällen ist der Antrag zeitlich vorrangig zu prüfen.
Zuviel ausbezahlte Verrechnungssteuern werden zurückgefordert, zuwenig ausbezahlte Verrechnungssteuern werden nachvergütet.
Verluste zufolge provisorischer Rückerstattung trägt der Kanton.
2.3. Rechtsschutz
Art. 10 Einsprache
Gegen Entscheide über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden.
Auf das Einspracheverfahren finden die Artikel 42 und 44 VStG sinngemäss Anwendung.
Art. 11 Beschwerde
Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Spezialverwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist beim Kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses überweist sie mit den Akten und seiner Vernehmlassung dem Spezialverwaltungsgericht.
Für das Beschwerdeverfahren gelten unter Vorbehalt von Art. 54 VStG die Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts.
3. Strafbestimmung
Art. 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Verhängung von Bussen für Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 64 VStG ist das Kantonale Steueramt. Die §§ 242–252 des StG sind sinngemäss anwendbar.
4. Schlussbestimmung
Art. 13 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18. Mai 19674 ist aufgehoben.
Aarau, 14. November 2001
Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Pfirter
Vom Bund genehmigt am 4. Dezember 2001.
2001 S. 256