651.811
Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden
Vom 06.11.2019 (Stand 01.07.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 19981,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Amtshilfe betreffend die gestützt auf das StG geführten Steuerakten. Die Amtshilfe umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht.
Art. 2 Grundsatz
Die Steuerbehörden leisten Amtshilfe bei
Einwilligung der steuerpflichtigen Person,
Ermächtigung oder Verpflichtung zur Auskunft gestützt auf eine gesetzliche Grundlage,
Vorliegen einer generellen Ermächtigung gemäss § 3.
Ist keine der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen gemäss § 171 Abs. 2 StG über Amtshilfegesuche.
Art. 3 Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe
Die Steuerbehörden werden ermächtigt, den in Anhang 1 aufgeführten Behörden betreffend die darin genannten Steuerdaten auf Gesuch hin Amtshilfe zu leisten.
Sie dürfen den entsprechenden Behörden anderer Kantone im gleichen Umfang Amtshilfe leisten.
Art. 4 Elektronisches Abrufverfahren
Das Kantonale Steueramt macht die jeweils erforderlichen Daten für die in Anhang 2 aufgeführten Behörden elektronisch abrufbar.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung von § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1 : Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe (§ 3 Abs. 1) Anhang 2: Elektronisches Abrufverfahren (§ 4 Abs. 1)
Aarau, 6. November 2019
Regierungsrat Aargau Landammann Hofmann Staatsschreiberin Trivigno
2019/7-16