661.110
Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren
Vom 23.11.1977 (Stand 01.01.2015)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1
Für Amtshandlungen von Behörden, Beamten und Angestellten des Staates werden folgende Gebühren erhoben:
Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen Fr. 10.– bis Fr. 60'000.–
Ausübung von Aufsichts-, Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen Fr. 20.– bis Fr. 30'000.–
Abnahme von Staatsprüfungen Fr. 100.– bis Fr. 3'500.–
amtliche Bescheinigungen und Ausfertigungen Fr. 2.– bis Fr. 500.–
besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–
Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen; ausgenommen sind einfache Informationen ohne besonderen Aufwand Fr. 50.– bis Fr. 5'000.–
kantonale Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, wenn die Gebühren Privaten weiterverrechnet werden können Fr. 300.– bis Fr. 5'000.–
Für die Benützung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Kantonsbibliothek, Denkmäler, Sammlungen (Besondere Dienstleistungen, die der Bibliothek nach Aufwand verrechnet werden, werden der Benützerin oder dem Benützer berechnet.) Fr. 2.– bis Fr. 100.–
Staatsarchiv Fr. 20.– bis Fr. 200.–
Turn- und Sportanlagen Fr. 20.– bis Fr. 2'000.–
andere öffentliche Gebäude, sofern die Benützung nicht ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht Fr. 20.– bis Fr. 2'000.–
Parkplätze Fr. 1.– bis Fr. 2'000.–
Bewilligungspflichtige Benutzung des Kantonsstrassenareals Fr. 20.– bis Fr. 50'000.–
Die Gebühren richten sich nach den marktüblichen Ansätzen. Bei besonders aufwendigen Projekten kann die Gebühr nach Massgabe des Umfangs und der Intensität der Nutzung über den angegebenen Rahmen hinaus erhöht werden.
Art. 2
Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die gebührenpflichtigen Handlungen näher und setzt die Gebührenansätze im Einzelnen innerhalb der angegebenen Grenzen fest.
Er kann in besonderen Fällen die in § 1 vorgesehenen Gebühren erlassen oder unter den Mindestansatz gehen.
Vorbehalten bleiben Gebührenvorschriften in besonderen Gesetzen und Dekreten.
Art. 3
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1978 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Das Dekret über die vom Staate zu beziehenden Gebühren vom 10. Januar 1967 ist aufgehoben.
Aarau, den 23. November 1977
Präsident des Grossen Rates Humbel Staatsschreiber Suter
Bd. 9 S. 457