673.100
Gesetz über die Gebäudeversicherung
Vom 19.09.2006 (Stand 01.01.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf §§ 55 Abs. 1 lit. f, 56, 93 Abs. 3 und 94 Abs. 3 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Einleitung
Art. 1 Zweck der Gebäudeversicherung
Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für Verhütung und Abwehr von Schäden zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen.
Sie versichert die Gebäude auf dem Kantonsgebiet gegen Feuer- und Elementarschäden.
Ihre Tätigkeit folgt dem Grundsatz der Solidarität aller Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden.
Art. 2 Rechtsform
Die Aargauische Gebäudeversicherung ist eine selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 3 Schadenverhütung
Die Gebäudeversicherung unterstützt Massnahmen zur Verhütung oder Verminderung von Gefahren für Personen, Tiere und Sachen durch Feuer, Explosion und Elementarereignisse.
Sie erfüllt Aufgaben zum Schutz vor Feuer- und Explosionsschäden nach der Gesetzgebung über den vorbeugenden Brandschutz.
Sie wirkt mit bei der Vorbereitung raumplanerischer Massnahmen zum Schutz gegen Elementarschäden nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
Art. 4 Bevölkerungsschutz und allgemeine Schadenabwehr
Die Gebäudeversicherung ist Partnerin des Bevölkerungsschutzes in den Bereichen Rettung, Brandbekämpfung und Bewältigung von Elementarereignissen.
In ordentlichen Lagen unterstützt und koordiniert sie die Einsatzbereitschaft der Gemeinden und den Einsatz der Feuerwehr nach der Feuerwehrgesetzgebung.
In besonderen oder ausserordentlichen Lagen erbringt sie Leistungen im Rahmen der nationalen und der kantonalen Sicherheitskooperation nach der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und über die Feuerwehr.
Art. 5 Zusatzaufgaben im Versicherungsbereich
Durch Dekret können der Gebäudeversicherung zusätzliche dem Kanton obliegende und gesetzlich geregelte Aufgaben im Personen- und Schadensversicherungsbereich zum Vollzug übertragen werden.
2. Versicherung
2.1. Versicherungsverhältnis
Art. 6 Rechtsverhältnis
Das Versicherungsverhältnis besteht zwischen den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern einerseits und der Gebäudeversicherung anderseits.
Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, für die eine obligatorische oder freiwillige Versicherung bei der Gebäudeversicherung besteht.
2.2. Obligatorische Versicherung
2.2.1. Umfang
Art. 7 Obligatorium und Monopol
Für sämtliche Gebäude im Kanton Aargau ist die Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden ab Baubeginn obligatorisch.
Die Versicherung der vom Obligatorium abgedeckten Schäden muss bei der Aargauischen Gebäudeversicherung erfolgen. Dieser Vorschrift widersprechende Versicherungsverträge sind nichtig.
Art. 8 Ausnahmen
Gebäude sind vom Obligatorium und vom Monopol ausgenommen, wenn sie von geringem Wert sind oder nur vorübergehend aufgestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 9 Entstehung des Versicherungsverhältnisses
Rechte und Pflichten aus dem obligatorischen Versicherungsverhältnis beginnen
mit einer schriftlichen oder mündlichen Anmeldung zur Bauzeitversicherung oder zur Neu- oder Nachschätzung direkt am Sitz der Gebäudeversicherung oder mit der Übergabe einer schriftlichen Anmeldung bei einer schweizerischen Poststelle,
mit der Schätzung in allen übrigen Fällen.
Vorbehalten bleibt die Festlegung eines abweichenden Zeitpunkts, namentlich wenn die Anmeldung vor dem Baubeginn erfolgt.
Art. 10 Ausschluss aus der Versicherung
Von der Versicherung können Gebäude ausgeschlossen werden, wenn
ihre Feuerungsanlagen oder elektrischen Einrichtungen mangelhaft sind,
sie nicht über die vorgeschriebenen Schutz- oder Löscheinrichtungen verfügen,
ihre Bauart oder ihr mangelhafter Unterhalt die Beschädigung durch versicherte Ereignisse wesentlich begünstigt,
sie auf einem als erheblich gefährdet bekannten Platz errichtet sind.
Der Ausschluss kann sich auf alle oder auf einzelne Teile des Gebäudes sowie auf alle oder auf einzelne versicherte Gefahren beziehen.
Vor Erlass der Ausschlussverfügung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Mängel aufzufordern.
2.2.2. Gedeckte Schäden
Art. 11 Feuerschäden
Die Feuerschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die als Unfall entstehen durch
Feuer, Rauch und Hitze,
Blitzschlag,
Explosion und Implosion,
Sprengung, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist,
abstürzende oder notlandende Flugkörper oder Teile davon, Luftfracht eingeschlossen, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist.
Nicht gedeckt sind Abnützungs- und Betriebsschäden sowie diejenigen Hitzeschäden, die nicht auf technischer Ursache beruhen.
Art. 12 Elementarschäden
Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die entstehen durch
Sturm,
Hagel,
Hochwasser und Überschwemmung,
Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen,
Erdrutsch, Erdfall, Steinschlag und Felssturz.
Nicht gedeckt werden Schäden, die entstehen durch
Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost,
Eindringen von Regen-, Schnee- und Hangwasser durch Dach, Wände, Fenster und Böden,
künstliche Wasseranlagen wie Stauseen oder Rückstau von Kanalisationen,
Grundwasser,
schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen,
…
…
Nicht gedeckt sind ferner Schäden, die im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht worden sind.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, bei Bau und Unterhalt ihrer Gebäude die notwendigen und zumutbaren Präventionsmassnahmen gegen die versicherten Elementargefahren zu ergreifen. Die Gebäudeversicherung kann entsprechende Präventionsmassnahmen verlangen.
Der Regierungsrat umschreibt die versicherten Elementargefahren und regelt die gebäudespezifischen Minimalanforderungen und Schutzziele für Neubauten und bestehende Bauten durch Verordnung. Er kann Richtlinien anerkannter Fachverbände zur Elementarschadenprävention verbindlich erklären.
Art. 13 Besondere Ausschlüsse aus der Deckung
Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch
Veränderung der Atomkernstruktur,
Meteoriten oder Erdbeben,
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Anwendung von militärischer oder polizeilicher Gewalt,
Überschallknall,
Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz.
Durch Dekret können einzelne dieser Gefahren in die Versicherungsdeckung einbezogen werden, wenn dies zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen möglich ist.
2.2.3. Gegenstand und Höhe der Versicherung
Art. 14 Gegenstand
Die Versicherung umfasst alle Bestandteile eines Gebäudes, an denen ein nach diesem Gesetz massgeblicher Schaden entstehen kann. Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Abweichungen festlegen.
Nicht versichert werden der Boden sowie der Wert der Lage und der mit dem Gebäude verbundenen Rechte und Lasten.
Art. 15 Versicherungswert
Als Versicherungswert gelten grundsätzlich die mittleren Kosten für die Erstellung eines in Art, Grösse, Ausbau und Standort gleichen Gebäudes (Neuwert).
Beträgt die Alters- und Gebrauchsentwertung eines Gebäudes mehr als 35 % des Neuwertes, gilt der so reduzierte Wert (Zeitwert).
Befindet sich ein Gebäude im Bau oder sind wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude in Gang, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert (steigender Wert der Bauzeitversicherung).
Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, gilt der Wert der zur Wiederverwendung bestimmten Teile abzüglich Kosten für deren Ausbau (Abbruchwert).
Ist ein Gebäude durch ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt, gilt bis zur Wiederherstellung der bisherige Versicherungswert abzüglich der festgesetzten Schadensumme.
Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die Gebäudeversicherung auf Beginn des folgenden Jahres die Versicherungswerte ohne neue Schätzung an.
In ausserordentlichen Fällen, namentlich bei unersetzbaren historischen Bauten, wird der Versicherungswert unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten nach Ermessen festgelegt.
Art. 16 Schätzung
Schätzungen des Versicherungswertes finden statt
nach Bauvollendung,
auf begründetes Begehren der Eigentümerin oder des Eigentümers,
auf Anordnung der Gebäudeversicherung.
Bei geringfügigen Änderungen am Gebäude oder an der Umgebung kann der Versicherungswert ohne neue Schätzung angepasst werden.
Der Verwaltungsrat regelt das Schätzungsverfahren in einem Reglement.
Art. 17 Erhöhungen des Risikos
Erhöhungen des Risikos durch Nutzungsänderung oder andere Umstände sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich der Gebäudeversicherung zu melden.
2.2.4. Prämien und Abgaben zur Schadenverhütung und -bekämpfung (Präventionsabgaben)
Art. 18 Höhe der Prämien und Präventionsabgaben
Die Prämien und die Präventionsabgaben sollen so bemessen werden, dass sie zusammen mit den übrigen Erträgen ausreichen, um die Aufgaben der Versicherung zu finanzieren.
Der Verwaltungsrat legt die Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest und bestimmt die Höhe der Präventionsabgaben.
In diesem Rahmen werden die Prämien und die Präventionsabgaben für jedes Versicherungsverhältnis einzeln festgelegt.
Bei Verminderung oder Erhöhung des Risikos werden die Prämien angepasst, sobald die Mitteilung der neuen Verhältnisse bei der Gebäudeversicherung eintrifft. Trifft sie verspätet ein, werden die entgangenen Prämien nachgefordert.
Bezieht sich der Ausschluss aus der Versicherung bei einem Gebäude nur auf einzelne Teile oder auf einzelne Gefahren, kann die Gebäudeversicherung die Prämie reduzieren.
Art. 19 Überschuss
Bleibt ein Jahresüberschuss, ist davon die Hälfte, begrenzt auf eine Million Franken, dem Kanton abzuliefern. Bestehen während mehrerer Jahre Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.
Art. 20 Zahlungspflicht und Pfandrecht
Die Prämien und die Präventionsabgaben werden mit Versicherungsbeginn fällig, wiederkehrende Jahresprämien und Präventionsabgaben mit Beginn des Kalenderjahres.
Zahlungspflichtig ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämien und der Präventionsabgaben. Wechseln die Eigentumsverhältnisse vor Bezahlung, kann die Zahlung der ganzen Prämien und der gesamten Präventionsabgaben auch von den Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern eingefordert werden.
Auf den versicherten Gebäuden besteht ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen eingetragenen Belastungen
für fällige Prämien und Präventionsabgaben,
bei wiederkehrenden Jahresprämien und Präventionsabgaben für zwei verfallene Prämien und Präventionsabgaben sowie für die laufende Prämie und Präventionsabgabe.
2.2.5. Pflichten im Schadenfall
Art. 21 Schadenanzeige und Veränderungsverbot
Eigentümerinnen und Eigentümer haben einen Schaden unverzüglich nach der Feststellung der Gebäudeversicherung zu melden.
Erfolgt die Anzeige nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der Anspruch auf Entschädigung.
Ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung dürfen am Schadenort keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht der Rettung oder der Abwendung unmittelbar drohenden Schadens dienen.
Art. 22 Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens
Eigentümerinnen und Eigentümer haben alles Zumutbare zur Abwendung und Minderung des Schadens zu tun.
2.2.6. Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
Art. 23 Berechnung der Entschädigung
Die Entschädigung wird berechnet auf der Basis der Schadensumme, unter Berücksichtigung der Nebenleistungen und einer allfälligen Kürzung.
Bei Elementarschäden hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Selbstbehalt von Fr. 300.– pro Gebäude zu tragen.
Der Verwaltungsrat kann für Gebäude mit erhöhter Schadengefahr risikobezogene Selbstbehalte festlegen. Der Selbstbehalt kann bis zu 10 % der Entschädigung betragen, höchstens aber Fr. 10'000.– bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen, beziehungsweise höchstens Fr. 50'000.– bei allen übrigen Gebäuden.
Art. 24 Ermittlung der Schadensumme
Ist ein Gebäude völlig zerstört, entspricht die Schadensumme dem Versicherungswert.
Ist ein Gebäude teilweise zerstört, wird die Schadensumme ausgehend vom Versicherungswert nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Teil bestimmt.
Beträgt der Schaden weniger als ein Drittel des Versicherungswertes, entspricht die Schadensumme den Wiederherstellungskosten. Bei einer Zeitwertversicherung ist sie um den Mehrwert zu kürzen, der sich durch die Wiederherstellung ergibt.
Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum Schaden unverhältnismässig hoch, kann anstelle der Wiederherstellung der Minderwert als Schadensumme bestimmt werden.
Von der Schadensumme abgezogen wird der Wert von wieder verwendbaren Teilen und Materialien, unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Wiederverwendung.
Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, entspricht die Schadensumme maximal dem Abbruchwert.
Art. 25 Nebenleistungen
Die Gebäudeversicherung ersetzt zudem
die Kosten für Abbruch, Aufräumung und vorschriftsgemässe Entsorgung der versicherten Teile, begrenzt bis zum Höchstbetrag von insgesamt 12 % der Schadensumme,
die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren, sofern der Wert der Überreste die Kosten derartiger Vorkehren rechtfertigt. Dienen diese Schutzvorkehren auch weiteren Zwecken, vergütet die Gebäudeversicherung den ihrem Interesse entsprechenden Kostenanteil,
die Schäden an Gebäuden sowie an Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, die durch Lösch- und Rettungsmassnahmen oder Sicherungsvorkehren der zuständigen Organe entstanden sind.
Art. 26 Verzicht auf Wiederherstellung
Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren am gleichen Ort und mit gleichartiger Nutzung wieder aufgebaut, entspricht die Schadensumme dem Zeitwert zur Zeit des Schadeneintritts. Bei einem teilweise zerstörten Gebäude entspricht sie dem auf den nicht wiederhergestellten Teil entfallenden Zeitwert.
Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen erstreckt werden.
Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann ein Aufbau an anderer Stelle oder mit anderer Nutzung genehmigt werden.
Art. 27 Verlust oder Kürzung der Entschädigung
Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Schadenereignis vorsätzlich und schuldhaft selber herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.
Die Entschädigung wird nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zurückzuführen ist.
Die Entschädigung wird angemessen gekürzt, wenn der Gebäudeversicherung Umstände nicht gemeldet worden sind, die einen höheren Prämiensatz zur Folge gehabt hätten; die Kürzung erfolgt aber höchstens im Verhältnis der bezahlten zu den nach dem Tarif vorgesehenen Prämien.
Die Entschädigung für den zusätzlich verursachten Schaden wird angemessen gekürzt, wenn ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung am Schadenort Veränderungen vorgenommen worden sind, die nicht der Rettung oder der unmittelbaren Abwendung von weiterem Schaden dienen.
Die Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn infolge verspäteter Schadenmeldung die Ursachen oder das Ausmass des Schadens nicht mehr festgestellt werden können.
Art. 28 Auszahlung und Befriedigung des Pfandgläubigers
Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung hat die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenereignisses. Bei ganzem oder teilweisem Verlust des Anspruchs der Eigentümerin oder des Eigentümers bleibt die Gebäudeversicherung den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern gegenüber zur Ausrichtung der Entschädigung in dem Masse verpflichtet, als ihre Forderung sonst nicht abgedeckt ist.
Die Forderungen der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger gehen auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie ihnen Entschädigungen ausgerichtet hat.
Beträgt die Schadensumme mehr als ein Drittel des Versicherungswerts, ist die Entschädigung während längstens drei Jahren ab dem Schadeneintritt zu verzinsen.
Ist im Zusammenhang mit der Schadenursache ein Strafverfahren hängig, darf vor dessen Abschluss die Auszahlung nur erfolgen, wenn keine Zweifel über den Anspruch der berechtigten Person bestehen.
Der Regierungsrat regelt den Ablauf der Auszahlungen und die Höhe des Zinsfusses durch Verordnung.
Art. 29 Regress
Für die ausgerichteten Entschädigungen kann die Gebäudeversicherung auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistung in die Rechte der versicherten Person ein.
Art. 30 Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen
Die Summe aller Entschädigungen aus einem einzigen versicherten Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung gedeckt ist, wird auf maximal 40 % der bei Jahresbeginn bestehenden Reserven beschränkt.
Übersteigt die Summe der provisorisch berechneten Entschädigungen diese Limite, werden die auf die einzelnen Objekte entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt. Bis zur Festsetzung aller Entschädigungen aus dem gleichen Ereignis ist die Auszahlung zu sistieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken.
2.2.7. Rückversicherung und Reserven
Art. 31 Rückversicherung
Im Rahmen ihrer Reserve- und Rückversicherungspolitik kann die Gebäudeversicherung die nötigen Verträge mit privaten oder öffentlichen Institutionen abschliessen oder sich an solchen beteiligen.
Handelt es sich um gemischtwirtschaftliche oder interkantonale Versicherungsgemeinschaften, bedürfen die Verträge der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 32 Reserven
Die Gebäudeversicherung hat entsprechend ihren Verpflichtungen über ausreichende Reserven zu verfügen.
Die Höhe der Reserven bemisst sich nach versicherungstechnisch anerkannten Methoden und muss durch eine externe Stelle überprüft werden.
2.3. Freiwillige Versicherungen
Art. 33 Feuer- und Elementarschadenversicherung
Freiwillige Versicherungen sind möglich für
Gebäude, welche vom Obligatorium ausgenommen sind,
gebäudeähnliche Objekte wie Brücken, Türme und Tunnel.
Freiwillige Zusatzversicherungen zu obligatorischen oder zu freiwilligen Versicherungen sind möglich für
bauliche Anlagen der Umgebung, die Bestandteile der Liegenschaft mit einem versicherten Gebäude bilden, wie Mauern, Treppen, Geländer und Bassins,
Aufräumkosten versicherter Objekte, soweit sie in der Grunddeckung nicht enthalten sind.
Art. 34 Wasserversicherung
Die Gebäudeversicherung betreibt im Kanton eine Versicherung zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.
Art. 35 Zeitpunkt der Entstehung
Das Versicherungsverhältnis entsteht mit der schriftlichen Annahme des mündlich oder schriftlich bei der Gebäudeversicherung eingereichten Antrags.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag entstehen mit Beginn des Versicherungsverhältnisses, sofern kein anderer Zeitpunkt festgelegt worden ist.
Art. 36 Massgebendes Recht
Inhalt, Verfahren und Rechtsschutz der freiwilligen Versicherung richten sich nach kantonalem öffentlichem Recht.
Für die freiwillige Feuer- und Elementarschadenversicherung kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes für die obligatorische Versicherung zur Anwendung. Der Regierungsrat kann ergänzende Bestimmungen durch Verordnung erlassen.
Für die Wasserversicherung legt der Verwaltungsrat die Versicherungsbedingungen fest. Dabei gelten die zwingenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Versicherungsvertrag als Mindestinhalt.
3. Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
Art. 37 Fonds zur Schadenverhütung und -bekämpfung
Die Gebäudeversicherung führt je einen Fonds zur
Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfonds),
Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfonds).
Der Verwaltungsrat legt die Präventionsabgaben, die in die beiden Fonds eingelegt werden, zusammen mit dem jährlichen Voranschlag fest.
Versicherungsunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern, haben im Rahmen des Bundesrechts als jährlichen Beitrag 0.05 ‰ ihres aargauischen Versicherungsbestandes zu leisten. Der Verwaltungsrat legt die Zuteilung der Beiträge auf die Fonds fest.
Art. 38 Unterstützung des vorbeugenden Brandschutzes
Beiträge aus dem Präventionsfonds können geleistet werden an die Kosten von Massnahmen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit führen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.
Art. 39 Unterstützung des bekämpfenden Brand- und Elementarschadenschutzes
Beiträge aus dem Interventionsfonds werden an die Kosten der Wasserversorgungsanlagen, Feuerwehrlokale sowie der Ausrüstung, Ausbildung und Versicherung der Feuerwehren geleistet, sofern die unterstützten Massnahmen einem Bedürfnis entsprechen und zu einer Verbesserung der Einsatzbereitschaft führen.
Bei der Festsetzung der Beiträge an die Ausrüstung der Feuerwehren sind die Möglichkeiten der Rationalisierung des Feuerwehrwesens angemessen zu berücksichtigen.
Die Beiträge können pauschal festgelegt oder zur Finanzierung von zentralen Beschaffungen oder Beschaffungsmöglichkeiten eingesetzt werden, wenn dadurch der Beitragszweck nicht gefährdet wird.
Art. 40 Unterstützung der Elementarschadenverhütung
Beiträge aus dem Präventionsfonds können ausgerichtet werden an die Kosten
der Erarbeitung von Grundlagen der Raumplanung, soweit sie dazu dienen, das Elementarrisiko für Gebäude zu verringern,
von baulichen Schutzmassnahmen für einzelne bestehende Gebäude, sofern sie konstruktiv einwandfrei und ordnungsgemäss unterhalten sind und durch die Massnahmen weitgehend vor drohenden Elementarschäden geschützt werden.
Die Aargauische Gebäudeversicherung kann anstelle von Beiträgen an notwendige Präventionsmassnahmen am Einzelobjekt gemäss Absatz 1 lit. b Beiträge an die Kosten einer koordinierten Objektschutzmassnahme leisten (namentlich Arealschutz). Die koordinierte Präventionsmassnahme muss einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen gewährleisten. Die Höhe eines Beitrags darf die Summe der damit ersetzten Einzelmassnahmen nicht übersteigen.
Art. 41 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Verwendung der Fondsmittel.
4. Rechtsstellung, Vermögen und Organisation
4.1. Stellung und Vermögen
Art. 42 Sitz
Sitz der Gebäudeversicherung ist Aarau.
Art. 43 Vermögensmässige Abgrenzung
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben stehen ausschliesslich die Mittel der Gebäudeversicherung zur Verfügung. Eine Haftung des Kantons besteht nicht.
Besondere Regelungen bei zum Vollzug übertragenen Zusatzaufgaben bleiben vorbehalten.
Art. 44 Zweckbindung der Mittel
Die verschiedenen Versicherungssparten, namentlich obligatorische und freiwillige Sparten sowie durch Dekret übertragene Zusatzaufgaben, sind selbsttragend zu führen.
Art. 44a Überschuss
Bleibt bei der freiwilligen Gebäudewasserversicherung und den durch Dekret übertragenen Zusatzaufgaben insgesamt ein Jahresüberschuss, sind davon 18 % dem Kanton abzuliefern. Vom Jahresüberschuss können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung der Überschüsse dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Bestehen während mehrerer Jahre Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.
4.2. Organisation
Art. 45 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem Jahr.
Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben.
Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Für die Führung des Unternehmens, die Verantwortlichkeiten und die Befugnisse der obersten Organe erlässt er ein Allgemeines Geschäftsreglement. Dieses orientiert sich an allgemein anerkannten Standards für die Unternehmensführung. Es ist vom Regierungsrat zu genehmigen.
Folgende Aufgaben des Verwaltungsrats sind nicht übertragbar:
Bestimmung der Grundzüge der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen,
Festlegung der Organisation und Erlass der Reglemente,
Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Tätigkeit sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen,
Genehmigung der Rückversicherungsverträge und der Beteiligungen an entsprechenden Institutionen sowie Überwachung der Reservebildung,
Vorlage von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats.
Art. 46 Geschäftsleitung
Der Verwaltungsrat wählt die aus einer oder mehreren Personen bestehende Geschäftsleitung.
Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte. Sie vertritt die Gebäudeversicherung gegenüber Dritten. Im Übrigen werden die Verantwortlichkeiten und Befugnisse im Allgemeinen Geschäftsreglement festgelegt.
Art. 47 Revisionsstelle
Der Regierungsrat wählt eine Revisionsstelle.
Bezüglich Aufgaben, Verantwortlichkeiten und anzuwendender Sorgfalt gelten sinngemäss die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
Die Berichterstattung erfolgt an den Regierungsrat.
4.3. Zusammenarbeit der Behörden
Art. 48 Zusammenarbeit mit den Gemeinden
…
Die Gemeinden haben mit der Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude auf die Pflicht zur Anmeldung für die obligatorische Versicherung aufmerksam zu machen. Sie sind zudem zur ersatzweisen Vornahme dieser Anmeldung befugt.
Die Gemeinden wirken bei Bedarf bei der Organisation der Schätzung mit. Die Kosten trägt die Gebäudeversicherung.
Art. 49 Zusammenarbeit beim Kanton
Für die Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung gelten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die gegenseitige Abgeltung von Leistungen.
Art. 49a Weitergabe von Daten
Die Gemeinden, Grundbuchämter sowie die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung diejenigen gebäudebezogenen Personen-, Grundstücks- und Vermessungsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Die Gebäudeversicherung teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung und den kantonalen Amtsstellen die bei ihr vorhandenen gebäudebezogenen Daten unentgeltlich mit, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 49b Gebäudeidentifikator
Die Gebäudeversicherung stellt die Verbindung ihrer gebäudebezogenen Daten zum Gebäudeidentifikator (EGID) gemäss Art. 10 Abs. 3bis des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 19921 sowie gemäss der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 20172 sicher.
5. Verfahren und Rechtsschutz
Art. 50 Einsprache
Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.
Die Gebäudeversicherung überprüft die Verfügung und die Vorbringen in der Einsprache; sie erlässt einen schriftlich begründeten Entscheid.
Beabsichtigt sie eine Änderung der Verfügung zu Ungunsten der einsprechenden Person, hat sie dieser vorgängig Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme innert angemessener Frist zu geben.
Art. 51 Beschwerde
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht geführt werden.
Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar.
Ist die Höhe der Versicherungsprämie streitig, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
…
Art. 52 Strafbestimmung
Wer Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen sind, wird nach den Bestimmungen für Übertretungen des Eidgenössischen Strafgesetzbuches bestraft.
Die Beurteilung erfolgt durch die für Übertretungen zuständigen ordentlichen Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 53 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 19343 wird aufgehoben.
Art. 55 Übergangsbestimmungen
Für die bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben unter Vorbehalt der Amtszeitbeschränkungen bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.
Die Gebäudeversicherung vereinbart die Zusammenarbeit mit den Gemeinden innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige erstinstanzliche Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
Rechtsmittel und zivilrechtliche Streitigkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Anstelle der Oberschätzungsbehörde entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.
Art. 55a Übergangsrecht zur Änderung vom 13. September 2016
Vom Jahresüberschuss gemäss § 44a können Verluste erstmals aus dem Geschäftsjahr 2017 und den Folgejahren abgezogen werden.
Aarau, 19. September 2006
Präsidentin des Grossen Rats Egger Protokollführer Schmid
Datum der Veröffentlichung: 20. November 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Februar 2007 Inkrafttreten: 1. Januar 20084
2007 S. 156