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723.110

Dekret über die Grundbuchvermessung

Vom 05.03.1915 (Stand 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 141 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911,

beschliesst:

1. Allgemeines und Organisation

Art. 1

Das gesamte Grundeigentum des Kantons soll nach den Vorschriften des Bundes und den diese ergänzenden Erlassen des Kantons vermessen werden, soweit nicht schon brauchbare Vermessungswerke vorliegen.

Art. 1a

Die im Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2

Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des Bundesrechts und des vorliegenden Dekrets die erforderlichen ergänzenden Vorschriften über Vermarkung, über die Triangulation IV. Ordnung und die Parzellarvermessung, über die Aufbewahrung, die Benutzung und die Nachführung der Vermessungswerke, sowie über die Verfahren. Er ordnet ferner die Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometer. Er bestimmt auch die Reihenfolge und den Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche, genehmigt die nach den bestehenden Vorschriften erstellten Vermessungswerke und setzt die Staatsbeiträge fest.

Art. 3

Die Leitung, Beaufsichtigung, Verifikation und Nachführung der Grundbuchvermessungen wird dem kantonalen Vermessungsamt übertragen.

Art. 4

Das kantonale Vermessungsamt besteht aus dem Kantonsgeometer und dem ihm beigegebenen weiter erforderlichen Personal.

Dem kantonalen Vermessungsamt können die Funktionen des staatlichen Kulturtechnikers übertragen werden.

Art. 5

Die Durchführung der Vermessung auf Grundlage der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ist Sache des Kantons.

Dieser kann die Vermessung in Akkord oder in Regie ausführen lassen.

Im erstern Falle ist mit dem ausführenden Geometer ein Vertrag abzuschliessen, der die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Kontrahenten regelt, die auszuführenden Arbeiten sowie die Preisansätze festlegt und dem Departement des Innern und durch dieses dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

Im Falle der Ausführung der Vermessung in Regie sind vor Inangriffnahme der Arbeit mit dem Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Einheitspreise zu vereinbaren, welche dann der Berechnung der Staats- und Bundesbeiträge zu Grunde gelegt werden.

Art. 6

Art. 7

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchführung der Vermessungsarbeiten des öffentlichen Vermessungswerkes auf ihrem Grundeigentum zu dulden, sowie die Errichtung, Sicherung, Benutzung und Unterhaltung von öffentlichen Vermessungszeichen zu gestatten.

Die trigonometrischen Vermessungszeichen sind im Grundbuch vorzumerken.

Bedingt eine bauliche Inanspruchnahme des Grundstückes eine Versetzung der öffentlichen Vermessungszeichen, so ist diese für den Eigentümer kostenlos vorzunehmen.

Art. 8

Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von Mark- oder Vermessungszeichen ist verboten.

Für Übertretung haftet ausser dem Täter auch der Eigentümer, sofern ihm Fahrlässigkeit oder böse Absicht zur Last fällt.

2. Grenz- und Servitutbereinigung, Vermarkung und Vermessung

Art. 9

Der Vermessung muss eine geometrische Verpflockung, eine Bereinigung der Grenzen und im Anschluss hieran eine vollständige und dauerhafte Vermarkung vorangehen.

Die Vermarkung erfolgt nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften durch den Geometer unter Mitwirkung des Vermessungsamts und der beteiligten Landeigentümer.

Sie soll abschnittweise vorgenommen werden.

Art. 10

Die Grenzen sind vor dem Setzen der Marksteine durch Pfähle zu bezeichnen. Zu dieser Verpflockung sind die Grundeigentümer aufzubieten, mit der Androhung, dass sonst die Verpflockung als richtig angesehen werde. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, alle zur Feststellung der Grenze erforderlichen Angaben zu machen.

Art. 11

Nach Durchführung der geometrischen Verpflockung ist die Vermarkung unter Aufsicht des Geometers und unter Mitwirkung des Vermessungsamts vorzunehmen. Dabei sind bei bestrittenen Grenzen die Anordnungen des Vermessungsamts massgebend, die in diesen Fällen den Verlauf der Grenze nach Einvernahme der Parteien und nach einer eingehenden Untersuchung unter Aufnahme eines Protokolls feststellt.

Der Entscheid des Vermessungsamts über die Grenze ist den Parteien unter Eröffnung einer dreissigtägigen Einspruchsfrist schriftlich zuzustellen.

Überdies ist nach Durchführung der Vermarkung für die nicht bestrittenen Grenzen eine den Grundeigentümern bekannt zu gebende, allgemeine Einspruchsfrist von 30 Tagen zu eröffnen.

Soweit die Vermarkung innert der Einspruchsfrist durch Klage beim zuständigen Richter (Flurkommission, Friedensrichter, Bezirksgericht) nicht angefochten wird, gilt sie als anerkannt und rechtskräftig.

Die Klage ist gegen den Nachbarn zu richten, dem gegenüber eine andere Grenze beansprucht wird.

Für das Verfahren gilt § 21.

Art. 12

Die nicht angefochtene oder ohne Erfolg angefochtene oder vom Richter rechtskräftig festgesetzte Vermarkung gilt als definitiv.

Art. 13

Dienstbarkeiten, die auch ohne Eintragung ins Grundbuch zu Recht bestehen, können ohne weiteres ins Vermessungswerk aufgenommen werden, sofern sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Grundbuchpflichtige Dienstbarkeiten, die im Bereinigungsverfahren (§§ 12 ff. der Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches) angemeldet worden sind, dürfen in das Vermessungswerk erst aufgenommen werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Von den im Bereinigungsverfahren nicht angemeldeten, sondern erst nachher im Laufe der Vermessung geltend gemachten Dienstbarkeiten ist den Eigentümern der belasteten Grundstücke Kenntnis zu geben. Sind beide Parteien einig, so hat das Vermessungsamt bei grundbuchpflichtigen Dienstbarkeiten die Eintragung in das betreffende Grundstückblatt oder ins Grundbuch zu veranlassen, bevor sie ins Vermessungswerk aufgenommen werden dürfen. Wird der Dienstbarkeitsanspruch nicht anerkannt, so hat das Vermessungsamt dem Ansprecher eine Frist von 30 Tagen zur klageweisen Geltendmachung des behaupteten Rechts beim zuständigen Richter (Flurkommission), Friedensrichter, Bezirksgericht) anzusetzen mit der Androhung, dass sonst endgültiger Verzicht auf das behauptete Recht angenommen werde.

Für das Verfahren gilt § 21.

Art. 14

Bei der Vermarkung sollen nach Möglichkeit Grenzausgleichungen, Geradelegung von unregelmässigen Grenzen, Verlegung von Gemeindegrenzen an Grundstücks-, Fluss- oder Strassengrenzen sowie zweckmässige Feldweganlagen, Güterregulierungen und andere ähnliche Bereinigungen angestrebt werden.

Die Grundeigentümer haben bei der Vermarkung im offenen Gelände kleinere zur regelmässigen Gestaltung der Grundstücke erforderliche Grenzverschiebungen zu dulden. Soweit diese Grenzverschiebung nicht durch Landaustausch ausgeglichen werden kann, hat Entschädigung in Geld nach Verkehrswert einzutreten. Gegen derartige Verfügungen des Vermessungsamts ist binnen zehn Tagen von der schriftlichen Zustellung an die Beschwerde an die Flurkommission zulässig.

Die angrenzenden Gemeinden sind verpflichtet, mit der zu vermessenden Gemeinde wegen der Bereinigung der Gemeindegrenze in Unterhandlung zu treten und kleinere Berichtigungen gegenseitig zu dulden. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so kann jede Gemeinde den Regierungsrat um seinen Entscheid angehen.

Die Vornahme kleinerer Verlegungen von Gemeindegrenzen steht den Gemeinderäten zu.

Wichtigere Verlegungen bedürfen der Genehmigung der Einwohnergemeinden.

Von allen Banngrenzverlegungen ist dem Departement des Innern unter Übermittlung eines von den beteiligten Gemeinderäten und dem Geometer unterschriebenen Planes zur Genehmigung zur Kenntnis zu geben.

Handelt es sich bei der Verlegung um bewohnte Häuser, Gehöfte, Weiler, so ist auch die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich.

Art. 15

Nach der Vermarkung ist die Parzellarvermessung nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorzunehmen.

Art. 16

Die Prüfung des Vermessungswerkes wird vom kantonalen Vermessungsamt vorgenommen. Die gerügten Mängel sind vom Geometer zu beheben.

Art. 17

Die verifizierten Vermessungswerke sind während einer peremtorischen Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung allfälliger Einsprachen öffentlich aufzulegen.

Die Auflage ist in angemessener Weise öffentlich bekannt zu geben und überdies jedem Grundbesitzer schriftlich anzuzeigen.

Art. 18

Die Einsprachen sind dem Vermessungsamt schriftlich einzureichen.

Dieses wird binnen 30 Tagen nach Ablauf der in § 17 festgesetzten Frist eine mündliche Verhandlung zur Erledigung der Einsprachen anordnen und dazu die Einsprecher, den Geometer und allfällig weitere Interessenten einladen.

Art. 19

Zeigen sich in den aufgelegten Plänen und Akten unrichtige Eintragungen, so sollen sie im Einverständnis aller Beteiligten sofort verbessert werden.

Falls eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, hat der Einsprecher binnen 30 Tagen, vom Tage der gütlichen Verhandlung vor dem Vermessungsamt an gerechnet, seine Begehren durch Klage beim zuständigen Zivilrichter (Flurkommission, Friedensrichter, Bezirksgericht) geltend zu machen.

Nach unbenütztem Ablauf der Frist fällt die Einsprache ohne weiteres dahin und das Vermessungswerk gilt als anerkannt. Das Vermessungsamt hat den Einsprecher bei der gütlichen Verhandlung auf die peremtorische Frist aufmerksam zu machen.

Art. 20

Wer durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen zu Berichtigungen Anlass gibt, hat die Kosten der Untersuchung und Berichtigung zu tragen, wobei Überweisung an den Strafrichter beim Vorliegen strafbarer Tatbestände vorbehalten bleibt.

Ebenso haben säumige Grundbesitzer die Kosten der allfällig durch ihre Schuld verursachten Verzögerung der Vermessung und der notwendigen Nacharbeiten zu tragen.

Art. 21

Die Gerichte haben von jedem Klageingang und von jeder rechtskräftigen Erledigung einer sich auf das Vermessungswerk beziehenden Sache dem Grundbuchamt Kenntnis zu geben und ihm eine Abschrift des Urteils zu übermitteln.

Art. 22

Nach Durchführung der Vermittlungsverhandlung ist das Vermessungswerk dem Departement des Innern zur Genehmigung vorzulegen.

Bei Genehmigung sind die bestrittenen und gerichtlich zu erledigenden Streitfälle vorzubehalten.

In Bezug auf die Rechte des Staates an den Gewässern schliesst die Genehmigung der Vermessungswerke durch den Regierungsrat überdies den Vorbehalt in sich, dass die sämtlichen Flüsse und Bäche, die nicht im Eigentum der Gemeinden oder Dritter stehen, auch wenn sie wegen ihrer Kleinheit oder aus einem andern Grunde nicht angegeben, nicht nummeriert und dem Staate nicht zugeschrieben sind, im Sinne des Baugesetzes öffentliches Gut des Staates bleiben.

Mit der Genehmigung erhält das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

Art. 23

Die genehmigten Vermessungswerke sind im Archiv des Grundbuchamtes aufzubewahren und auf Kosten des Staates gegen Feuerschaden zu versichern.

Ein Doppel der Pläne, des Flächenverzeichnisses und des Besitzstandsregisters erhält die Gemeinde und ist von ihr ebenfalls zu versichern.

Soweit die für die Gemeinden bestimmten Plandoppel noch nicht vorhanden sind, hat der Staat für deren Herstellung auf seine Kosten zu sorgen.

Art. 24

Interessenten haben das Recht, in die Vermessungspläne Einsicht zu verlangen, dagegen dürfen die Pläne nicht herausgegeben werden.

Über die Berechtigung zur Benutzung des Vermessungswerkes für zeichnerische Arbeiten, Erstellen von Pausen usw., stellt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften auf.

3. Nachführung und Erneuerung der Vermessungswerke

Art. 25

Die Nachführung der Parzellarvermessungswerke erfolgt nach Kreisen, die in der Regel den Bezirken entsprechen. Der Regierungsrat kann die Aufteilung grosser oder den Zusammenschluss kleiner Bezirke anordnen.

Der Regierungsrat wählt für die bestehenden Nachführungskreise 6–12 Nachführungsgeometer.

Art. 26

Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Nachführungsgeometer in Anlehnung an die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigten Honorartarife fest.

Art. 27

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren bei der Erneuerung der Vermessungswerke.

4. Kostenverteilung

Art. 28

Der Staat übernimmt die Kosten der allgemeinen Leitung des Vermessungswesens und die Kosten der Prüfung der Vermessungen.

Art. 29

Die Kosten der Erstvermessung sowie der Vermessungen, die als Folge einer land- oder forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegung oder eines Naturereignisses notwendig werden, sind nach Abzug des Bundesbeitrages zu übernehmen:

  1. für die Triangulation vom Kanton;

  2. für die Übersichtspläne zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel gemäss § 32 Abs. 1 von den Grundeigentümern;

  3. für die Parzellarvermessung zu 70 % vom Kanton sowie zu 30 % von den Grundeigentümern, wobei der auf die Grundeigentümer entfallende Anteil je zur Hälfte nach der Fläche und der Steuerschatzung der Liegenschaften auf die einzelnen Grundeigentümer zu verteilen ist;

  4. für die Vermarkung von den Grundeigentümern.

Art. 30

Die Kosten der Nachführung werden nach Abzug des Bundesbeitrages übernommen:

  • a) für die Triangulation vom Kanton;

  • b) für die Übersichtspläne zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel gemäss § 32 Abs. 1 von den Grundeigentümern;

  • c) für die Parzellarvermessung:

  • 1. vom Kanton, soweit es um die Parzellarvermessungsfixpunkte, die Register, die Gemeindepläne und die allgemeine Auskunftserteilung geht,

  • 2. vom ausführenden Unternehmen, soweit es um Arbeiten im Zusammenhang mit Landumlegungen, Grenzbereinigungen, Strassen- und Bachkorrektionen geht,

  • 3. vom Kanton, soweit die Arbeiten ausschliesslich die Vereinigung von Grundstücken ausserhalb des Baugebietes betreffen,

  • 4. vom im Zeitpunkt der Rechnungstellung im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer für alle anderen Arbeiten (Aufnahmen und Änderungen an Eigentums-, Dienstbarkeits-, Kulturgrenzen, Bauten, Servituten, etc.);

  • d) für die Vermarkung von den Grundeigentümern.

Art. 31

Die Kosten der Erneuerung werden nach Abzug des Bundesbeitrages übernommen:

  1. für die Triangulation vom Kanton;

  2. für die Übersichtspläne vom Kanton;

  3. für die Parzellarvermessung zu 70 % vom Kanton und zu 30 % gemäss § 32 Abs. 1 von den Grundeigentümern;

  4. für die Vermarkung von den Grundeigentümern.

Art. 32

Die von den Grundeigentümern bzw. Unternehmen zu tragenden Kosten gemäss § 29 lit. b, § 30 lit. b und § 31 lit. c werden durch einen Zuschlag von maximal 10 % zu den Gebühren für die Nachführung der Parzellarvermessung gemäss § 30 lit. c Ziff. 2 und 4 und § 30 lit. d gedeckt.

Der Grosse Rat legt die Höhe des Zuschlages mit dem Voranschlag fest.

Art. 33

Das Vermessungsamt entscheidet über die Kostenverteilung gemäss § 29 lit. c und d, der Nachführungsgeometer über jene gemäss § 30 lit. c und d.

Gegen die Kostenverfügung des Vermessungsamts und des Nachführungsgeometers kann innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Art. 34

Art. 35

Die Aufwendungen des Staates zur Unterbringung der Nachführungsgeometer werden durch einen Abzug bei den Guthaben der Nachführungsgeometer abgegolten, der alle zwei Jahre auf Grund der Kosten durch das zuständige Departement festgelegt wird.

5. Übergangsregelung

Art. 35a

Unter den alten Bestimmungen begonnene Vermessungsvorhaben werden nach dem bisherigen Kostenverteiler abgerechnet.

6. Schlussbestimmung

Art. 36

Der Regierungsrat wird mit dem allseitigen Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

Die Verordnung, welche diejenige vom 7. Oktober 1907 ersetzt, tritt sofort in Kraft.

Aarau, den 5. März 1915

Der Präsident des Grossen Rates Jäger Der Staatsschreiber Wietlisbach

Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 24. März 1915/28. Oktober 1980.

Bd. 2 S. 66