Fonte

755.100

Verkehrssteuergesetz

Vom 25.06.2024 (Stand 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Verkehrssteuer bezweckt die Sicherstellung der Finanzierung des kantonalen Strassenwesens.

Art. 2 Abgabepflicht

Der Kanton erhebt von den Halterinnen und Haltern jährlich Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Aargau oder die mit aargauischem Kontrollschild verkehrsberechtigt sind.

Von der Verkehrssteuer befreit sind

  1. Fahrzeuge des Bundes,

  2. Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten,

  3. Fahrzeuge, die im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt sind,

  4. Feuerwehr-, Katastrophen- und Zivilschutzfahrzeuge.

Werden die im öffentlichen Linienverkehr und für die Feuerwehr, Katastrophen oder den Zivilschutz eingesetzten Fahrzeuge noch zu anderen Zwecken verwendet, wird die Verkehrssteuer anteilmässig erhoben.

Art. 3 Steuererlass

Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und bei Fahrzeugen für den Transport dieser Menschen sowie in Härtefällen kann die Verkehrssteuer ganz oder teilweise erlassen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 4 Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht

Für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht bei einer Nutzlast bis 1'000 kg berechnet sich die Verkehrssteuer nach Massgabe des Gesamtgewichts und der Normleistung:

  • a) Anteil Gesamtgewicht

  • 1. bis 1’400 kg Fr. 90.–

  • 2. für jedes zusätzliche Kilogramm Fr. –.085

  • b) Anteil Normleistung

  • 1. bis 60 Kilowatt Fr. 90.–

  • 2. für jedes zusätzliche Kilowatt Fr. 1.–

Am Gesamtgewicht gemäss Absatz 1 lit. a wird für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge ein Abzug von 20 % vorgenommen, für Plug-in-Hybridfahrzeuge ein Abzug von 10 %.

An der Normleistung gemäss Absatz 1 lit. b wird für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge ein Abzug von 30 % vorgenommen, für Plug-in-Hybridfahrzeuge ein Abzug von 15 %.

Für Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht bei einer Nutzlast über 1'000 kg beträgt die Verkehrssteuer

  1. bis 1'500 kg Nutzlast Fr. 348.–

  2. bei höherer Nutzlast Fr. 420.–

Art. 5 Motorräder

Für Motorräder berechnet sich die Verkehrssteuer nach Massgabe des Gesamtgewichts und der Normleistung:

  • a) Anteil Gesamtgewicht

  • 1. bis 330 kg Fr. 25.–

  • 2. für jedes zusätzliche Kilogramm Fr. –.20

  • b) Anteil Normleistung

  • 1. bis 12 Kilowatt Fr. 25.–⁠

  • 2. für jedes zusätzliche Kilowatt Fr. –.50

Am Gesamtgewicht gemäss Absatz 1 lit. a wird für batterieelektrische Fahrzeuge ein Abzug von 20 % vorgenommen.

Für Kleinmotorräder beträgt die Verkehrssteuer Fr. 30.–.

Für Motorfahrräder beträgt die Verkehrssteuer Fr. 20.–.

Art. 6 Nutzfahrzeuge über 3'500 kg Gesamtgewicht

Für Nutzfahrzeuge mit mehr als 3'500 kg Gesamtgewicht beträgt die Verkehrssteuer

  1. bis 1'500 kg Nutzlast Fr. 348.–

  2. zusätzlich von 1'500 bis 5'000 kg Nutzlast für jede vollen oder angebrochenen 500 kg Fr. 72.–

  3. zusätzlich ab 5'000 kg Nutzlast für jede vollen oder angebrochenen 500 kg Fr. 84.–

Art. 7 Wohnmotorwagen, Kleinbusse und Gesellschaftswagen

Für Wohnmotorwagen bis 3'500 kg Gesamtgewicht und Kleinbusse richtet sich die Verkehrssteuer nach § 4.

Für Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht über 3'500 kg beträgt die Verkehrssteuer bis 4'500 kg Gesamtgewicht Fr. 300.–, für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht Fr. –.10.

Für Gesellschaftswagen beträgt die Verkehrssteuer bis 6’000 kg Gesamtgewicht Fr. 300. –, für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht Fr. –.10.

Art. 8 Transportanhänger

Für Transportanhänger an Motorwagen beträgt die Verkehrssteuer

  1. bis 500 kg Nutzlast Fr. 78.–

  2. zusätzlich von 500 bis 5'000 kg Nutzlast für jede vollen oder angebrochenen 500 kg Fr. 18.–

  3. zusätzlich ab 5'000 kg Nutzlast für jede vollen oder angebrochenen 1'000 kg Fr. 30.–

Für Sattelanhänger ist die Hälfte der ordentlichen Verkehrssteuer zu entrichten.

Art. 9 Übrige Motorfahrzeug- und Anhängerarten

Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge gilt folgende Verkehrssteuer:

  1. Traktoren, Motor- und Arbeitskarren sowie Kombinationsfahrzeuge Fr. 60.–

  2. Motoreinachser Fr. 24.–

Für besondere gewerbliche Motorfahrzeuge beträgt die Verkehrssteuer bei einem Gesamtgewicht

  1. bis 3’500 kg Fr. 120.–

  2. über 3’500 kg bis 26’000 kg Fr. 240.–

  3. über 26’000 kg Fr. 480.–

Für besondere Arten von Anhängern gilt folgende Verkehrssteuer:

  1. Wohn- und Sportgeräteanhänger bis 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 90.–

  2. Wohn- und Sportgeräteanhänger über 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 120.–

  3. Arbeitsanhänger bis 2'000 kg Gesamtgewicht Fr. 40.–

  4. Arbeitsanhänger über 2'000 kg Gesamtgewicht Fr. 60.–

  5. Schaustelleranhänger Fr. 60.–

  6. Transportanhänger an Motorrädern Fr. 30.–

  7. landwirtschaftliche Anhänger Fr. 20.–

Art. 10 Ausnahmefahrzeuge

Für Ausnahmefahrzeuge wird die Verkehrssteuer gemäss den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugart erhoben.

Für die intensivere Benutzung der Strasseninfrastruktur sind Zuschläge zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 11 Kollektivfahrzeugausweise

Bei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises beträgt die Verkehrssteuer für

  1. Motorwagen und Ausnahme-Motorfahrzeuge Fr. 960.–

  2. Anhänger und Ausnahme-Anhänger Fr. 240.–

  3. Arbeitsmaschinen und Arbeitsanhänger Fr. 150.–

  4. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 100.–

  5. Motorräder Fr. 180.–

  6. Kleinmotorräder Fr. 40.–

Art. 12 Wechselschilder

Für Wechselschilder wird die Verkehrssteuer für das Fahrzeug mit der höchsten Jahressteuer erhoben. Zusätzlich sind folgende Zuschläge zu entrichten:

  1. für Motorwagen (ausgenommen Arbeitsmaschinen) Fr. 60.–

  2. für alle übrigen Fahrzeuge Fr. 20.–

Art. 13 Tagespauschale

Für Fahrzeuge, die nur tageweise mit Tagesausweis verkehren, wird eine Tagespauschale erhoben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 14 Anpassung an die Teuerung

Der Grosse Rat kann durch Dekret eine Anpassung der Verkehrssteuertarife an die Teuerung beschliessen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise dauerhaft um 5 Prozentpunkte verändert hat und die Finanzierung aufgrund des Fondsbestands der Strassenrechnung dies ermöglicht oder erforderlich macht.

Art. 15 Steuerbezug

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

Die Verkehrssteuer wird nach der Zahl der Tage der Verkehrszulassung erhoben. Zu viel bezahlte Steuern werden zurückerstattet.

Die Jahressteuer wird in der Regel am 1. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Der Regierungsrat kann durch Verordnung eine längere Zahlungsfrist anordnen.

Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Einzelheiten des Steuerbezugs und der Rückerstattung durch Verordnung.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 25. Juni 2024

Präsidentin des Grossen Rats Kosch Protokollführerin Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 12. Juli 2024 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2024 Inkrafttreten: 1. Januar 2026

2025/08-01