761.520
Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten
Vom 17.03.1966 (Stand 30.06.2018)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 10 und 40 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 19932,
beschliesst:
1. Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzungen
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Der Abschnitt der Reuss mit ihren Ufern von Bremgarten (Au) bis zum Perimeter gemäss § 3 Abs. 1 des Wasserschlossdekrets3 im Mündungsbereich zur Aare ist ein Schutzgebiet mit folgenden Zielen:
das Gebiet soll als naturnahe, dynamische sowie für den Menschen und die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt attraktive Flussuferlandschaft erhalten bleiben;
Prozesse und Lebensräume, welche frei fliessende Flüsse auszeichnen, sind zu fördern;
bestehende Beeinträchtigungen sind nach Möglichkeit rückgängig zu machen;
Erholungsverkehr und Freizeitaktivitäten dürfen den Wert von Landschaft und Natur nicht schmälern.
Art. 2 Zonen
Das geschützte Gebiet umfasst die Wasserzone, Naturschutzzonen und Sperrzonen.
Für die Abgrenzung der Wasserzone gilt die Vermarkung der Reussparzelle und, wo diese fehlt, die Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. Für die Abgrenzung der Naturschutzzonen und der Sperrzonen sind unter Vorbehalt weiterer Nutzungseinschränkungen durch die kommunalen Nutzungsplanungen (§ 15 Baugesetz) die Schutzpläne im Massstab 1:5'000 gemäss Anhang 1 massgebend.
Die Pläne gemäss Anhang 1 sind Bestandteil dieses Dekrets.
2. Zonenvorschriften
Art.
3 1. Wasserzone
a) Allgemein
In der Wasserzone sind Bauten und Anlagen sowie andere Veränderungen untersagt, sofern sie nicht mit Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 in Zusammenhang stehen.
…
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Art. 4 b) Gemeingebrauch
Im Übrigen ist der Gemeingebrauch am Wasserlauf gestattet; doch dürfen der Pflanzen- und Tierbestand nicht geschädigt oder gefährdet werden; insbesondere sind das Befahren von Schilf- und Laichplätzen und das Einstellen von Booten im Schilf verboten.
…
Art. 5 2. Sperrzonen
In den Sperrzonen sind Bauten und Anlagen, inklusive jegliche Terrainveränderung (Abgrabungen, Aufschüttungen) und Ablagerung, sowie störende Einfriedungen untersagt. Zulässig sind
Massnahmen des Naturschutzes und des ökologischen Ausgleichs wie die Renaturierung und Schaffung von Gewässern, Auen und Feuchtgebieten durch Bodenabtrag,
Massnahmen zur Ufer- und Böschungssicherung, sofern diese höher zu wertenden Interessen dienen und die Fluss- und Auendynamik dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird,
Massnahmen zu Entwässerungszwecken,
sofern die Vorhaben sich in die Landschaft einfügen.
Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten ist nicht gestattet.
Bestehende Uferwege müssen erhalten und stets offen bleiben.
…
Art. 5a 2a. Naturschutzzonen
Die Naturschutzzonen sind in Anhang 2 aufgelistet.
Sie dienen als Lebensräume (Biotope) gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, in denen jegliche Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt zu unterlassen ist. Es dürfen nur die bestehenden Wege betreten und begangen werden; Anhang 3 regelt die Ausnahmen. Auf den Wegen in und entlang der Schutzzonen sind Hunde an der Leine zu führen.
Die Flachmoore (Riedwiesen) werden als Streuland bewirtschaftet. Der Unterhalt der anderen Flächen ausserhalb des Waldes wird wenn möglich durch extensive landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sperrzone.
Art. 6 …
Art. 7 4. Bestehende Bauten und Anlagen, Nutzung von Grundstücken
Bestehende Bauten und Anlagen, welche den Vorschriften dieses Dekrets widersprechen, dürfen nur unterhalten werden.
Die landwirtschaftliche, gartenbauliche und waldwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke in den Sperrzonen bleibt, unter Vorbehalt von Nutzungseinschränkungen durch die kommunalen Nutzungsplanungen (§ 2 Abs. 2), gewährleistet.
…
Art. 8 5. Ruhe im Schutzgebiet
Die Durchführung von mit Lärm verbundenen Veranstaltungen ist untersagt. Die Gemeinderäte können Ausnahmen bewilligen, soweit die Ziele dieses Dekrets nicht beeinträchtigt werden.
3. Vollzug
Art. 9 Baugesuche
Gesuche für Bauten und Anlagen im Schutzgebiet dürfen vom Gemeinderat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des zuständigen kantonalen Departements vorliegt.
Art. 9a Vollzug
Der Vollzug dieses Dekrets ist Sache der zuständigen Gemeinderäte und des Regierungsrats.
Art. 10 Massnahmen und Beiträge
An Aufwändungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für die Erstellung und Erhaltung von Erholungsanlagen (Wanderwege, Rastplätze und dergleichen), für Vorkehren zum Schutze vor Beeinträchtigungen des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Bodens (Einfriedigungen, Signalisationen und dergleichen) und für polizeiliche Ordnungsmassnahmen kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.
Der Kanton kann Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung geschützter Zonen treffen oder entsprechende Massnahmen Dritter unterstützen.
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Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
Anhänge
Anhang 1 : Liste der Schutzpläne Anhang 2: Liste der Naturschutzzonen Anhang 3: Ausnahmen vom Wegegebot gemäss § 5a Abs. 2
Aarau, den 17. März 1966
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Schwarz Der Staatsschreiber Dr. Suter
Veröffentlichung: 30. April 1966
Bd. 6 S. 321