773.100
Energiegesetz des Kantons Aargau
Vom 09.03.1993 (Stand 01.01.2011)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 54 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es,
die Energieversorgung sicherzustellen;
bestmögliche Voraussetzungen für die Energieproduktion zu schaffen;
die Energie rationell, sparsam und wertigkeitsgerecht zu verwenden;
die Umweltbelastung zu vermindern;
die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energiequellen und Energieträger zu fördern;
die Abwärmenutzung zu fördern;
die aargauischen Standortvorteile von Energieanlagen zu nutzen.
Bei den staatlichen Aktivitäten im Energiebereich sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beachten.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezieht sich auf die Gewinnung, Speicherung, Umwandlung, Reservehaltung, Abgabe, Verteilung und Verwendung von Energie sowie auf die Planung der Energieversorgung. Es bezeichnet die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons, der Gemeinden und der Unternehmen der Energieversorgung.
Art. 3 Aufgaben auf Gemeindeebene
Gemeinden, Gemeindeverbände und ihre Betriebe können für ihren Wirkungskreis im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes weiter gehende Regelungen treffen, soweit hiezu nicht ausdrücklich der Grosse Rat oder der Regierungsrat zuständig ist und nicht zwingende Vorschriften bestehen.
Art. 4 Bezeichnung von Personen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2. Energiesparmassnahmen
Art. 5 Anlagen und Bauten
Neue Anlagen oder Bauten, die geheizt oder gekühlt werden, sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf gering ist.
Bestehende Bauten sind bei eingreifender Umgestaltung entsprechend anzupassen.
Die Einzelheiten werden, soweit sie nicht vom Bundesrecht festgelegt sind, vom Regierungsrat durch Verordnung geregelt und sind dem Stand der Technik anzupassen. Gegenstand der Regelungen des Regierungsrates sind insbesondere
der Wärme- und Kälteschutz;
die Haustechnik;
die Klima- und Lüftungsanlagen.
Der Regierungsrat kann in diesem Rahmen durch Verordnung auch Normen von Fachorganisationen als verbindlich erklären.
Art. 6 Vertragliche Vereinbarungen
Bei gewerblichen und industriellen Anlagen oder Bauten kann von den einzelnen Energiesparvorschriften abgewichen werden, sofern mit einem eigenen Energiekonzept dargelegt wird, dass die Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise erfüllt werden. Dieser Nachweis ist durch eine Bestätigung des zuständigen Departementes zu ergänzen.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf weitere Gruppen von Anlagen und Bauten ausdehnen.
Art. 7 Abwärmenutzung
Bei der Erstellung und Erneuerung von Anlagen, in denen grosse Mengen von Abwärme anfallen, sind dem Stand der Technik angepasste Einrichtungen zur rationellen Nutzung einzubauen, sofern eine sinnvolle Weiterverwendung der Abwärme gewährleistet ist.
Art. 8 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Zentral beheizte Neubauten mit mindestens 5 Wärmebezügern sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie und Warmwasser) auszurüsten.
Für die Sanierung bestehender Bauten mit mindestens 5 Wärmebezügern erlässt der Regierungsrat Anwendungs- und Übergangsbestimmungen.
Soweit Einrichtungen gemäss Absatz 1 und 2 vorgeschrieben werden, sind die Heizenergie- und Warmwasserkosten unter Berücksichtigung des Verbrauchs und der baulichen Gegebenheiten auf die einzelnen Bezüger zu verteilen.
Art. 9 Übernahme dezentral erzeugter Energie
Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von Selbstversorgern angebotene Energie, die regelmässig produziert wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Die Vergütung richtet sich nach den Bezugspreisen für gleichwertige Energie aus dem regionalen Übertragungsnetz.
Die Abnahmeverpflichtung gilt nicht für unregelmässig erzeugte Energie und für fossil-thermisch erzeugte Elektrizität ohne gleichzeitige Wärmenutzung.
Wird elektrische Energie angeboten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien gewonnen wird, ist auch die nicht regelmässig produzierte Energie abzunehmen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen.
Die Unternehmungen liefern die Energie zu den Bezugspreisen, die sie von den Abnehmern ohne Selbstversorgung verlangen.
Art. 10 Objekte von Kanton und Gemeinden
Bei der Ausstattung und Versorgung ihrer eigenen Anlagen, Betriebe und Fahrzeuge sorgen Kanton und Gemeinden für eine vorbildlich umweltgerechte und rationelle Verwendung der Energie.
Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei der Beschaffung der notwendigen Energie insbesondere erneuerbare Energiequellen und neue Nutzungsarten von Energie sowie neue technische Verfahren zur Energieeinsparung und zur Rückgewinnung von Wärme.
Werden bei vom Kanton subventionierten Anlagen, Betrieben und Fahrzeugen sinnvolle Massnahmen nach Absatz 2 getroffen, die über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen, so dürfen die damit zusammenhängenden Mehrkosten nicht zu Subventionskürzungen führen.
3. Förderungsmassnahmen
Art. 11 Information, Aus- und Fortbildung
Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden sowie privaten und öffentlichen Organisationen und Unternehmen für eine gute Information im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes.
Er kann entsprechende Projekte von öffentlichen und privaten Organisationen in den Bereichen Information, Beratung, Aus-, Weiter- und Fortbildung unterstützen.
Art. 12 Förderung, Förderungsinstrumente
Der Kanton kann Projekte und Anlagen in den Bereichen Forschung, Produktion, Nutzung, Verwendung und regionale Verteilung unterstützen. Er fördert namentlich Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stammenden Energieträgern und solche zum Zwecke der Abwärmenutzung.
Als Massnahmen kommen insbesondere in Frage:
Beteiligungen;
finanzielle Beiträge;
Darlehen;
Investitionsbeiträge anderer Art;
Risikogarantien.
Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Leistungen des Kantons können mit Auflagen verbunden werden, insbesondere auch mit dem Vorbehalt, dass sie ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, wenn sich das Vorhaben als wirtschaftlich erweist.
Die Zuständigkeit für die einzelnen Massnahmen richtet sich nach den Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt. Die Leistungen erfolgen nach einem vom Regierungsrat genehmigten Konzept, in dem Prioritäten und Kriterien für die Forschungsförderung und Anwendung der Förderungsinstrumente festgelegt sind.
Soweit Leistungen des Bundes von bestimmten kantonalen Leistungen oder kantonalrechtlichen Voraussetzungen abhängig sind, kann der Grosse Rat durch Dekret die entsprechenden Voraussetzungen schaffen.
4. Planungsmassnahmen
Art. 13 Massnahmen in anderen Bereichen
Bei allen staatlichen Massnahmen sind die umweltpolitischen und energiewirtschaftlichen Auswirkungen, Bedürfnisse und Interessen zu berücksichtigen, insbesondere bei Massnahmen des Steuerrechts, des Wasserrechts, der Raumplanung, der Verkehrspolitik sowie im Bereich der Gebührenfestsetzung und -erhebung.
In Botschaften zu entsprechenden Vorlagen ist festzuhalten, wie diese Grundsätze berücksichtigt werden.
Art. 14 Nutzungspläne und Energiekonzepte
Die Gemeinden können im Verfahren der Nutzungsplanung Gebiete bezeichnen, in denen die Erschliessung durch einen bestimmten Energieträger vorgesehen ist.
Sie sind dabei von den Gemeindeverbänden, die eigene Energiekonzepte ausarbeiten können, koordinierend zu unterstützen.
Ein Anschlusszwang oder eine zwangsweise Entrichtung von Grundeigentümerbeiträgen ist ausgeschlossen.
Vorbehalten bleiben notwendige Erschliessungsmassnahmen nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
Art. 15 Leitungen
Gemeinden und private Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von leitungsgebundenen Energien auf ihrem Gebiet zu dulden.
Diese Pflicht zur Duldung besteht auch dann, wenn die betroffene Gemeinde oder Liegenschaft durch die in Frage stehende leitungsgebundene Energie nicht erschlossen wird.
Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
Art. 16 Enteignungsrecht
Das kantonale Enteignungsrecht kann für die Erstellung von Energieversorgungsanlagen geltend gemacht werden, insbesondere für leitungsgebundene Anlagen, die im öffentlichen Interesse stehen. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
5. Unternehmen und Energieanlagen
Art. 17 Eigene Energieanlagen, Beteiligungen
Kanton und Gemeinden können Energieanlagen selbst erstellen und betreiben, sofern der private Sektor die betreffenden Bedürfnisse nicht oder ungenügend deckt. Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen oder die erforderlichen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
Der Grosse Rat beschliesst die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder Unternehmen und regelt deren Organisation und Betrieb. Er entscheidet über die Beteiligungen des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung und genehmigt die entsprechenden Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt das Referendum gemäss § 62 Abs. 1 lit. e oder § 63 Abs. 1 der Kantonsverfassung.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Vertrags über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) endgültig zuzustimmen, wenn diese folgende Gegenstände betreffen:
Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse;
Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie;
Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.
Die auf Grund dieses Gesetzes organisierten Unternehmen des Staates und der Gemeinden tragen mit ihrer Tätigkeit zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes bei.
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 20a Umwandlung des AEW in eine Aktiengesellschaft
Der Grosse Rat beschliesst, ob das AEW von der Rechtsform der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Er legt das Aktienkapital fest.
Die Durchführung der Umwandlung obliegt dem Regierungsrat.
Mit dem Inkrafttreten des Umwandlungsbeschlusses sind die §§ 18–20 dieses Gesetzes aufgehoben.
Art. 20b Beteiligung des Kantons
Der Regierungsrat kann unter Berücksichtigung der finanziellen und der energiepolitischen Interessen des Kantons sowie der Marktverhältnisse bis zu 49 Prozent der gesamten Aktien an Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Trägerschaften und Private veräussern.
Der Grosse Rat kann beschliessen, dass mehr als 49 Prozent der gesamten Aktien veräussert werden. Ein solcher Beschluss sowie Beschlüsse des Grossen Rates über eine Fusion des AEW mit anderen Gesellschaften oder über die Einbringung des AEW in eine Holding-Gesellschaft, an welcher der Kanton mit weniger als 50 Prozent beteiligt ist, unterliegen dem Referendum gemäss § 62 Abs. 1 lit. e oder § 63 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung.
Art. 20c Wahrnehmung der Aktionärsrechte, Leistungsauftrag
Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus.
Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt,
unterliegt die Zustimmung des Kantons zu den Statuten der Genehmigung durch den Grossen Rat;
wird ein Leistungsauftrag für das AEW in den Statuten oder in einem Dekret festgelegt.
Art. 20d Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Umwandlung des AEW in eine Aktiengesellschaft und mit der nachfolgenden Veräusserung von Aktien entstehenden Kosten werden der Rechnung des AEW belastet.
Art. 21 Konzessionierung, Heimfall und Rückkauf
Bei der Konzessionierung, beim Rückkauf und beim Heimfall von Anlagen zur Gewinnung, Speicherung, Verteilung, Umwandlung, Reservehaltung und Verwendung von Energie sind die Interessen des Kantons, seiner Regionen und Gemeinden sowie der aargauischen Konsumenten von Energie zu wahren.
6. Vollzug
Art. 22 Allgemeines
Der Vollzug dieses Gesetzes ist grundsätzlich Aufgabe des Regierungsrates.
Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.
Art. 23 Sparmassnahmen
Der Gemeinderat vollzieht die Vorschriften über Energiesparmassnahmen an ortsfesten Anlagen, soweit dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht etwas anderes bestimmen.
Die Zuständigkeit und das Verfahren in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
Art. 24 Vollzug von Bundesrecht
Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften zum Vollzug des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsbeschluss, ENB) und der zugehörigen Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsverordnung, ENV).
Wird der Energienutzungsbeschluss durch einen neuen Erlass des Bundesrechtes ersetzt, so erlässt der Grosse Rat auf dem Dekretsweg die nötigen Ausführungs- und Vollzugsvorschriften.
Soweit das Bundesrecht für bestimmte Verfahren die Zuständigkeit einer kantonalen Stelle verlangt, wird diese vom Regierungsrat bezeichnet.
Art. 25 Erfolgskontrolle
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle 4 Jahre Bericht über den Stand des Vollzugs des Energiegesetzes.
Der Bericht soll insbesondere Auskunft geben über
die Erreichung der gesetzten Ziele;
die Wirkungen der einzelnen Massnahmen sowie das Kosten-Nutzenverhältnis;
die unausgeschöpften Potenziale;
die Entwicklung auf Bundesebene und die längerfristigen Tendenzen;
allfällige Bedürfnisse nach Änderung des Gesetzes.
Art. 26 Ausnahmen
Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen zulassen.
Art. 27 Auskunftspflicht
Die Inhaber von Anlagen und Bauten sind verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Abklärungen zu unterstützen oder zu dulden.
Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis sowie der Schutz der persönlichen Verhältnisse werden durch das Amtsgeheimnis gewährleistet.
7. Schlussbestimmungen
Art. 28 Verwaltungsgebühren
Für die Erteilung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen erheben Kanton und Gemeinden Gebühren. Diese richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.
Art. 29 Verwaltungsstrafe
Wer Bestimmungen dieses Gesetzes, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft.
Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter.
Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Strafzahlung verurteilt.
Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.
Art. 30 Verhältnis zum Verwaltungszwang
Die Verwaltungsstrafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwanges angeordnet werden.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung.
Art. 31 Strafverfahren
Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretung dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000.– in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke Strafanzeige.
Kanton und Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.
Art. 32 Inkraftsetzung
Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
das Gesetz über die kantonale Elektrizitätsversorgung vom 30. Oktober 1913;
das Dekret über die Organisation und Verwaltung des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 25. Februar 1975.
Aarau, den 9. März 1993
Präsident des Grossen Rates Deiss Staatsschreiber i.V. Meier
Inkrafttreten: 1. September 1995
1995 S. 96