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Verordnung über den Arbeitsmarktfonds

Vom 15.12.2004 (Stand 01.01.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 10 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG),

beschliesst:

Art. 1 Verwendung der Fondsmittel

Leistungen gemäss § 10 Abs. 3 lit. a EG AVIG/AVG sind:

  1. Schulungs-, Förderungs- und Motivationsmassnahmen für Mitarbeitende des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und weitere Personen, die beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitisch wichtige Aufgaben erfüllen und damit einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leisten,

  2. Anerkennungsprämien für die im AVIG-Vollzug tätigen Mitarbeitenden des AWA im Sinne von § 40 Abs. 3 der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 2000 (vgl. Ziff. 2),

  3. Apparate, Einrichtungsgegenstände und andere Hilfsmittel, die den im AVIG-Vollzug tätigen Mitarbeitenden des AWA die Arbeit erleichtern und die sich positiv auf die Arbeitsplatzqualität auswirken.

Leistungen gemäss § 10 Abs. 3 lit. b und c EG AVIG/AVG sind:

  1. Einmalige Beiträge oder Darlehen für Projekte, Publikationen, Beratungsaufträge und Veranstaltungen, die der Entwicklung innovativer Lösungen für beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitisch relevante Probleme dienen,

  2. Beiträge an den Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr.

Art. 2 Anerkennungsprämien

An die im AVIG-Vollzug tätigen Mitarbeitenden der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, der Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen und der kantonalen Amtsstelle können in den Jahren Anerkennungsprämien ausgerichtet werden, in denen der Kanton für diesen Bereich einen Bonus erhält. Die maximale Höhe der Anerkennungsprämie beträgt Fr. 500.– pro Jahr.

An Mitarbeitende der öffentlichen Arbeitslosenkasse können in den Jahren Anerkennungsprämien ausgerichtet werden, in denen der Kanton für diesen Bereich einen Bonus erhält. Die maximale Höhe der Anerkennungsprämie beträgt Fr. 500.– pro Jahr.

Für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die einzelnen Mitarbeitenden gelten folgende Kriterien und Voraussetzungen:

  1. Berücksichtigt werden Mitarbeitende, die am 1. Juli des Referenzjahres im AVIG-Vollzug tätig waren und es am 30. Juni des Folgejahres immer noch sind,

  2. Bei Teilzeitarbeitenden wird die Anerkennungsprämie proportional zum Arbeitspensum gekürzt. Massgebend ist das am 31. Dezember des Referenzjahres geltende Arbeitspensum,

  3. Mitarbeitende, deren Leistung im Rahmen der letzten Mitarbeiterbeurteilung als ungenügend bewertet worden ist, erhalten keine Anerkennungsprämie,

  4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anerkennungsprämie.

Art. 3 Fondsverwaltung

Das Fondsvermögen wird vom Departement Finanzen und Ressourcen nach den Grundsätzen von § 12 der Verordnung über die Verwaltung des Vermögens (VVV) vom 29. Juni 2005 verwaltet.

Der Zinsaufwand und -ertrag wird mit dem vom Departement Finanzen und Ressourcen bestimmten Zinssatz berechnet. Dem Fonds werden die üblichen Verwaltungskosten belastet.

Art. 4 Zuständigkeiten

Über Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt jedoch höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, entscheidet das AWA. Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden.

In allen andern Fällen entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

Bestehen Zweifel, ob eine Ausgabe dem Fondszweck entspricht, entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres. Der Entscheid ist endgültig.

Art. 5 Weitere Bestimmungen

Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.

Das AWA informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) jeweils bis Ende Januar des Folgejahres über die Verwendung des Bonus.

Art. 6 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement Arbeitsmarktfonds vom 27. Februar 2002 ist aufgehoben.

Aarau, 15. Dezember 2004

Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2005 S. 79