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Gesetz über die SVA Aargau

Vom 15.03.1994 (Stand 01.12.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461 und Art. 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19592,

beschliesst:

1. Sozialversicherungsanstalt

Art. 1 Rechtsform, Sitz

Die SVA Aargau ist eine selbstständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Aarau.

Art. 2 Aufgaben

Die SVA Aargau schafft die Voraussetzungen für den koordinierten Vollzug des AHVG durch die Ausgleichskasse sowie des IVG durch die IV-Stelle. Sie stellt diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Dienste sowie die personellen, räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung.

Ausgleichskasse und IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben im Rahmen der SVA Aargau selbstständig. Sie sind nach Massgabe der bundesrechtlichen Regelung zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Art. 3 Übertragene Aufgaben

Der Regierungsrat kann der SVA Aargau mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden weitere Aufgaben übertragen.

Art. 4 Organe

Die Organe der SVA Aargau sind die:

  1. Verwaltungskommission;

  2. Geschäftsleitung;

  3. Revisionsstelle.

Art. 5 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der SVA Aargau.

Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder.

Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre der Verwaltungskommission angehört haben.

Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats oder Verwaltungsangestellte können nicht der Verwaltungskommission angehören.

Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen für die Mitglieder der Verwaltungskommission fest.

Art. 6 Aufgaben

Die Verwaltungskommission nimmt die strategische Führung der SVA Aargau wahr und stellt die Funktionsfähigkeit der Geschäftsführung sicher.

Ihr obliegen namentlich:

  1. die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Sekretärin oder des Sekretärs;

  2. die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden;

  3. der Erlass des Organisationsreglements der SVA Aargau3 unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrats;

  4. der Erlass von Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss Art 132septies der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 19474;

  5. der Erlass des Personalreglements unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrats;

  6. der Erlass des Vergütungsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrats;

  7. die Wahl einer Revisionsstelle, welche die bundesrechtlichen Zulassungsbedingungen erfüllt, und die Bezeichnung der Stelle, welche die Arbeitgeberkontrolle durchführt;

  8. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;

  9. das Erheben der Interessenbindungen gemäss Art. 132octies AHVV;

  10. die Sorge für ein angemessenes Risiko- und Qualitätsmanagement und ein internes Kontrollsystem zur Überwachung der Geschäftstätigkeit;

  11. die Verabschiedung des Budgets unter Vorbehalt von Art. 67 IVG;

  12. die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

Art. 7 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Verwaltungskommission und der Revisionsstelle beträgt ein Jahr.

Art. 8 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden.

Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus

  1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden;

  2. der Leiterin oder dem Leiter der Ausgleichskasse;

  3. der Leiterin oder dem Leiter der IV-Stelle;

  4. weiteren von der Verwaltungskommission bezeichneten Mitgliedern gemäss Organisationsreglement der SVA Aargau.

Die Leiterin oder der Leiter der Ausgleichskasse und die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle nehmen gegenüber den Bundesbehörden ihre Rechte und Pflichten wahr, treffen alle für den Vollzug der bundesrechtlichen Aufgaben erforderlichen Massnahmen und vertreten in diesem Rahmen die Ausgleichskasse beziehungsweise die IV-Stelle nach aussen.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der SVA Aargau.

Soweit es um den Vollzug von Bundesrecht geht, erfüllt sie zudem die Revisionsaufgaben gemäss Bundesgesetzgebung. Vorbehalten bleiben Revisionen des Bundes.

Sie berichtet der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Der Regierungsrat kann die Modalitäten der Revision und die Berichterstattung über die übertragenen Aufgaben gemäss § 3 durch Verordnung festlegen.

Art. 10 Verwaltungskosten

Die Kosten der SVA Aargau werden nach Massgabe des Aufwandes auf die verschiedenen Zweige aufgeteilt und wie folgt gedeckt:

  1. für die Ausgleichskasse durch Beiträge gemäss Art. 69 AHVG;

  2. für die IV-Stelle durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG;

  3. für die übertragenen Aufgaben durch Vergütungen der Auftraggeber.

Der Kanton ist nicht verpflichtet, allfällige Verwaltungskostendefizite der SVA Aargau zu übernehmen.

Art. 11 Gemeindezweigstellen

Die Gemeinden errichten Zweigstellen der SVA Aargau. Mit Zustimmung des Regierungsrates können zwei oder mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle führen.

Die Aufgaben der Gemeindezweigstellen im Vollzug der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind die

  1. Auskunftserteilung;

  2. Zurverfügungstellung von Informationsmaterial;

  3. Weiterleitung von Mitteilungen, Anfragen und Anträgen;

  4. Unterstützung bei der Antragstellung;

  5. Unterstützung bei der Erfassung von Beitragspflichtigen.

Bezüglich der Aufgaben gemäss Absatz 2 ist die Ausgleichskasse der SVA Aargau gegenüber den Gemeindezweigstellen weisungsbefugt. Sie stellt den direkten Geschäftsverkehr zwischen ihr und den Gemeindezweigstellen sicher.

Die Gemeindezweigstellen unterstützen die zuständigen kommunalen Stellen bei Sachverhaltsabklärungen in der Sozialhilfe und im Kindes- und Erwachsenenschutz. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und kann den Gemeindezweigstellen durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.

Die Kosten der Errichtung und Führung der Gemeindezweigstellen tragen die Gemeinden.

Die SVA Aargau gewährt den Gemeindezweigstellen den für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datenzugriff.

Art. 12 IV-Stelle

Die IV-Stelle kann zum Vollzug ihrer Aufgaben Aussenstellen errichten und mit IV-Stellen anderer Kantone zusammenarbeiten.

Die Leitung der IV-Stelle verkehrt bei der Aufgabenerfüllung direkt mit den Bundesbehörden.

Art. 12c Kooperationen

Zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben gemäss § 3 kann die SVA Aargau mit Durchführungsstellen anderer Kantone zusammenarbeiten. Es braucht die vorgängige Zustimmung des Regierungsrats.

1bis.

Art. 12a

Art. 12b

2. Verschiedene Bestimmungen

Art. 14 Beitragserlass

Der Kanton übernimmt die Bezahlung von Beiträgen, die Versicherten gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG erlassen worden sind.

Art. 15 Rechtspflege

Gegen die von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle erlassenen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde geführt werden.

Art. 16

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Es sind aufgehoben:

  1. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 6. Dezember 19476;

  2. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 12. April 19607;

  3. die Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. Oktober 19568;

  4. der Regierungsbeschluss über die Errichtung einer Regionalstelle der Invalidenversicherung vom 15. Juni 19629.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Das Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO]) vom 4. Juni 199110 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 19

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Aarau, den 15. März 1994

Präsidentin des Grossen Rates Sailer Staatsschreiber i.V. Meier

Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994. Genehmigt durch den Bund: 14. November 1994. Inkrafttreten: 1. Januar 199511

Bd. 14 S. 685