913.710
Dekret über Bodenverbesserungen
Vom 21.06.1957 (Stand 01.01.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung gemäss Art. 121 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951, Art. 87 des Landwirtschaftsgesetzes, Art. 26 ff. des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, Art. 88 der Staatsverfassung, § 102 des Einführungsgesetzes vom 27. März 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sowie §§ 35 Abs. 1 und 36 des Flurgesetzes vom 27. März 1912,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Natur- und Heimatschutz
Der Staat fördert und unterstützt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Unternehmen, die eine Bodenverbesserung bezwecken. Als solche Unternehmen gelten alle den landwirtschaftlich benützten oder nutzbaren Boden mit Einschluss von Wald und Rebgebiet und die landwirtschaftlichen Heimwesen betreffenden Verbesserungen, die geeignet sind, unfruchtbares oder wenig fruchtbares Land in fruchtbares umzuwandeln, zerstörtes Kulturland wiederherzustellen oder die Bearbeitung oder den Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten.
Nicht landwirtschaftlich benützte oder nutzbare Grundstücke dürfen, soweit erforderlich, einbezogen werden.
Auf die Belange des Natur- und Heimatschutzes, des Wasserhaushaltes sowie der Orts- und Regionalplanung ist Rücksicht zu nehmen.
1.1. Organisation
1.1.1. Genossenschaft
1.1.1.1. Entstehung und Auflösung
Art. 2 Statuten, Genehmigung
Zur Durchführung einer Bodenverbesserung bilden die Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft nach den Vorschriften dieser Verordnung und den ergänzenden Bestimmungen der Statuten.
Die Statuten und ihre Abänderung unterliegen der Genehmigung der Abteilung Landwirtschaft.
Kleinere Genossenschaften für Werke mit einem Kostenvoranschlag bis und mit Fr. 50'000.– sind mit Bewilligung der Abteilung Landwirtschaft auch ohne Statuten zulässig.
Sämtliche Unternehmen bedürfen der staatlichen Genehmigung. Über die Genehmigung und die Subventionierung von Unternehmen, bei denen die kantonale Unterstützung voraussichtlich den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigt, befindet der Regierungsrat, im Übrigen die Abteilung Landwirtschaft.
Art. 3 Juristische Persönlichkeit, Verfügungsbeschränkung
Mit der Genehmigung des Unternehmens durch die zuständige Behörde erlangt die Genossenschaft das Recht der Persönlichkeit und wird das Unternehmen für alle Mitglieder und für alle an den einbezogenen Grundstücken dinglich Berechtigten verbindlich.
Die Grundeigentümer haben die Vornahme aller für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.
Veränderungen an den einbezogenen Grundstücken, eingeschlossen Nutzungen in Waldbeständen, welche die Ausführung des Unternehmens beeinträchtigen oder erschweren könnten, sind vom Zeitpunkt des Gründungsbeschlusses an nur noch mit Bewilligung der Schätzungskommission erlaubt.
Art. 4 Auflösung
Für die Auflösung der Genossenschaft vor Erreichung des Genossenschaftszweckes bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder mit Mehrheit der Fläche. Eine solche vorzeitige Auflösung ist nur ausnahmsweise zulässig. Für die Auflösung nach Erreichung des Genossenschaftszweckes genügt die Mehrheit der Anwesenden.
Jede Auflösung unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates. Sie kann erst bewilligt werden, wenn der Unterhalt der gemeinsamen Anlagen sichergestellt und die Liquidation durchgeführt ist. Die Schätzungskommission wird erst aufgelöst, wenn die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 89 abgelaufen ist.
Im Falle der zwangsweisen Auflösung einer Genossenschaft trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.
1.1.1.2. Haftung
Art. 5 Haftung
Auf die Genossenschaften finden die Vorschriften über die Haftung der Gemeinden sinngemäss Anwendung.
1.1.1.3. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitglieder
Mitglieder sind alle Eigentümer von Grundstücken, die vom Unternehmen erfasst werden. Die Gesamtheit dieser Grundstücke bildet den bzw. die Perimeter.
Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied.
Art. 7 Öffentliches Gut
Eisenbahngrundstücke und Grundstücke des Bundes dürfen nur im Rahmen der Bundesvorschriften und öffentliches Gut des Kantons nur mit Einwilligung des Regierungsrates einbezogen werden.
Für die Aufhebung oder Verlegung öffentlicher Wege und für den Einbezug oder eine Veränderung an anderem öffentlichem Gute der Gemeinden ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich. Im Streitfalle entscheidet der Regierungsrat.
Art. 8 Anmerkung im Grundbuch, Handänderungen, Mitgliederverzeichnis
Die Mitgliedschaft ist im Grundbuch auf den Blättern der einbezogenen Grundstücke anzumerken und geht bei Handänderung auf den Rechtsnachfolger über. Alle Handänderungen sind von den Grundbuchämtern dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen.
Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen und stets auf dem Laufenden zu halten.
Art. 9 Nachträglicher Einbezug weiterer Grundstücke
Erweist sich nach der Begründung eines Unternehmens der Einbezug nicht landwirtschaftlich benützter oder nutzbarer sowie weiterer Flur-, Wald- oder Rebgrundstücke als wünschbar, so kann ihn die Schätzungskommission verfügen. Vor ihrem Entscheid hat sie den Grundeigentümer anzuhören.
Die Schätzungskommission verfügt gleichzeitig, ob die fraglichen Eigentümer abzufinden oder als Mitglied einzuschreiben sind. Im ersten Falle setzt sie die Entschädigung in Land oder in Geld fest; im zweiten veranlasst sie nach Rechtskraft durch den Vorstand die Anmerkung im Grundbuch.
Der Entscheid ist den Betroffenen zuzustellen.
1.1.1.4. Organe
Art. 10 Organe
Organe der Genossenschaft sind:
die Generalversammlung,
der Vorstand,
die Schätzungskommission und
die Rechnungsprüfungskommission.
Art.
11 Generalversammlung
a) Zuständigkeit
Die Generalversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Ihr obliegen:
die Wahl des Präsidenten, der vom Unternehmen zu ernennenden Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission, die Wahl der Rechnungsprüfungskommission sowie die Festsetzung der an diese auszurichtenden Entschädigungen,
die Beschlussfassung über Statutenänderungen, Abänderungen des Zweckes, Auflösung der Genossenschaft und über andere wichtige Fragen, die ihr von den Aufsichtsbehörden, vom Vorstand, von der Schätzungskommission oder von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder unterbreitet werden,
die Beschaffung der nötigen Geldmittel,
die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, der Baurechnung und der Schlussrechnung,
die Ordnung des Unterhalts und der Benützung der gemeinsamen Anlagen sowie die Zustimmung zu rechtlichen Verfügungen über solche,
die Erteilung von Prozessvollmachten und der Abschluss von Schiedsverträgen.
Wichtige Beschlüsse der Generalversammlung sind im Publikationsorgan der Genossenschaft zu veröffentlichen. Bei kleineren Unternehmen (§ 2 Abs. 3) genügt die Zustellung an die Abwesenden.
Art. 12 b) Einberufung
Die Mitglieder sind vom Vorstand wenigstens einmal jährlich einzuberufen und im Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Einberufung hat ferner auf Verlangen der Aufsichtsbehörden oder auf begründetes, schriftliches Begehren der Schätzungskommission oder von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder zu erfolgen.
Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.
Art. 13 c) Beschlussfassung
Die Versammlung beschliesst, soweit in dieser Verordnung oder in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der anwesenden und der gemäss § 64 vertretenen Mitglieder.
Wenn es die Mehrheit verlangt, ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art.
14 Vorstand
a) Zusammensetzung, Verhandlungsfähigkeit, Beschlussfassung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und in der Regel aus vier weiteren Mitgliedern.
Bei grösseren Unternehmen schreibt die Abteilung Landwirtschaft die Wahl eines von ihr zu bestimmenden, unbeteiligten, erfahrenen Fachmannes vor und setzt dessen Entschädigung zu Lasten des Unternehmens fest.
Mit Bewilligung der Abteilung Landwirtschaft können Vorstand und Schätzungskommission vereinigt werden und ihre Aufgaben bei kleineren Unternehmen (§ 2 Abs. 3) auch nur einem Mitglied oder Unbeteiligten übertragen werden.
Zur Verhandlung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit und die Zustimmung der Mehrzahl der Mitglieder erforderlich.
Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.
Art. 15 b) Wahl als Vermessungskommission
Ist mit der Bodenverbesserung die amtliche Vermessung verbunden, so ist der Einwohnergemeindeversammlung die Wahl des Vorstandes gleichzeitig als Vermessungskommission zu beantragen und dem Gemeinderat das Wahlrecht für wenigstens zwei Mitglieder zuzugestehen.
Art. 16 c) Wahl des Vizepräsidenten, des Aktuars und des Kassiers
Der Vorstand ernennt den Vizepräsidenten und im Einvernehmen mit der Abteilung Landwirtschaft den Aktuar. Er bestimmt dessen Entschädigung. Der Aktuar braucht nicht Mitglied des Vorstandes oder der Genossenschaft zu sein.
Die Obliegenheiten des Kassiers sind im Einvernehmen mit der Abteilung Landwirtschaft einem Bankinstitut zu übertragen.
Ausnahmsweise kann die Abteilung Landwirtschaft die Übertragung des Kassieramtes an eine Einzelperson bewilligen. In diesem Fall gelten für den Kassier sinngemäss die gleichen Vorschriften wie für den Aktuar (Abs. 1). Kassier und Aktuar dürfen gegenseitig zum Vertreter bestellt oder in der gleichen Person vereinigt werden.
Art. 17 d) Zuständigkeit
Der Vorstand vertritt das Unternehmen nach innen und nach aussen. Er hat, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt wird, alles vorzukehren, was die rechtzeitige und gehörige Durchführung des Werkes erfordert.
Er überwacht die Ausführung der Arbeiten, schliesst die nötigen Haftpflicht- und Unfallversicherungen ab, bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor, vollzieht ihre Beschlüsse, erstattet die Grundbuchanmeldungen und ist für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich.
Art. 18 e) Arbeitsvergebung, technischer Leiter
Dem Vorstand obliegen mit Genehmigung der Abteilung Landwirtschaft und nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen vom 16. Juli 1940 alle Vergebungen und der Abschluss des Vertrages mit dem technischen Leiter.
Der technische Leiter ist beratendes Mitglied des Vorstandes und der Schätzungskommission und hat sich auch den andern mit der Durchführung der Bodenverbesserungen betrauten Stellen zur Verfügung zu halten. Für seine technischen Arbeiten untersteht er der Aufsicht der Abteilung Landwirtschaft. Im Übrigen richten sich seine Pflichten nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften und den mit ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
Art. 19 f) Erwerb von Grundstücken
Zur leichtern Durchführung des Unternehmens kann der Vorstand Grundstücke und darauf bezügliche Rechte von sich aus erwerben.
Art. 20 g) Einberufung
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, so oft die Geschäfte es erfordern oder wenn die Aufsichtsbehörden, die Schätzungskommission oder wenigstens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Art. 21 h) Unterschriftsberechtigung
Präsident und Aktuar oder Kassier zeichnen zusammen rechtsverbindlich für die Genossenschaft und den Vorstand.
Art. 22 i) Präsident und Aktuar
Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Die Verhandlungen sind durch den Aktuar zu protokollieren und das Protokoll in der nächsten Versammlung zu verlesen und genehmigen zu lassen. Für die Generalversammlungen kann vom Vorstand ein besonderer Protokollführer bestimmt werden. Alle Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Präsident und Aktuar sorgen für einen gehörigen und raschen Vollzug der Beschlüsse, Weisungen und Geschäfte.
Der Aktuar erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vorstandes und führt das Mitgliederverzeichnis.
Art.
23 Schätzungskommission
a) Zusammensetzung, Beschlussfassung
Die Schätzungskommission zählt drei Mitglieder und drei Ersatzmänner. Sie muss mehrheitlich aus Unbeteiligten bestehen. Bei Unternehmen, in die auch Wald einbezogen ist, muss ein Mitglied oder ein Ersatzmann der Schätzungskommission forstlicher Sachverständiger sein.
Die Abteilung Landwirtschaft ernennt ein Mitglied, das gleichzeitig als Obmann zu amten hat, und setzt dessen Entschädigung zu Lasten des Unternehmens fest.
Zur Beschlussfassung ist Vollzähligkeit erforderlich.
Können die Mitglieder nicht amten, sind die Ersatzmänner beizuziehen.
Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.
Art. 24 b) Zuständigkeit
Die Schätzungskommission nimmt alle mit dem Unternehmen zusammenhängenden Bewertungen und Abschätzungen vor, wie die Land-, Baum- und Waldschatzung, die Schätzung nicht landwirtschaftlich genützter oder nachträglich einbezogener oder freiwillig eingeworfener Grundstücke, die Ermittlung der Geldausgleichsbeträge, der Entschädigungen für Unzukömmlichkeiten, der Verrechnungsbeträge für zugewiesene Massengrundstücke und die Festsetzung der Ablieferung im Sinne des § 89.
Sie bewilligt ferner nach Anhören des Vorstandes Veränderungen an einbezogenen Grundstücken. Sie stellt Richtlinien für den Zuteilungsentwurf und die Kostenverteilung auf.
Die Kommission ist befugt, den Vorstand oder mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraute Mitglieder oder Fachleute mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen beizuziehen. Für die Abschätzung von Waldbeständen hat sie eine konsultative Kommission von Fachleuten, bestehend aus drei mehrheitlich unbeteiligten Mitgliedern, einzusetzen. Ein Mitglied muss der Schätzungskommission (§ 23 Abs. 1 Satz 1) angehören. Dem kantonalen Oberforstamt steht ein Vorschlagsrecht zu. In Bezug auf die Ausschliessungsgründe gilt § 26.
Über ihre Beschlüsse führt die Kommission ein Protokoll, das jeweils am Schluss der Sitzung zu verlesen und nach Genehmigung von Obmann und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Art. 25 Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission überprüft alljährlich wenigstens einmal die gesamte Rechnungsführung und erstattet hierüber der Generalversammlung Bericht. Sie revidiert ferner die Jahres-, die Bau- und die Schlussrechnung und stellt Antrag über deren Genehmigung.
Als Rechnungsprüfungskommission kann auch ein Gemeindeorgan, ein Kreditinstitut oder eine andere geeignete Stelle bezeichnet werden.
Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.
Art.
26 Gemeinsame Bestimmungen
a) Ausschliessungsgründe
Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem Grade von Geschwisterkindern sowie Ehegatten bzw. eingetragene Partner von Geschwistern dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand, der Schätzungskommission oder der Rechnungsprüfungskommission angehören.
Derselbe Ausschluss besteht für den Aktuar im Verhältnis zu den Mitgliedern des Vorstandes und für den Kassier im Verhältnis zu denen des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission.
Unter besonderen Umständen kann die Abteilung Landwirtschaft Ausnahmen bewilligen.
Art. 27 b) Austritt
Genossenschaftsmitglieder oder Stellvertreter dürfen der Beratung und Beschlussfassung über Geschäfte, an denen sie oder unter den Ausschluss fallende Verwandte, Verschwägerte oder Ehegatten bzw. eingetragene Partner persönlich interessiert sind, nicht beiwohnen.
Unter derselben Voraussetzung haben sich die Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie der Aktuar und der Kassier in den Austritt zu begeben.
Art. 28 c) Disziplinarbefugnisse, Verwaltungszwang
Der Vorstand und die Schätzungskommission sind ermächtigt, Grundeigentümer, die sich ihren rechtmässigen Anordnungen widersetzen oder deren Durchführung rechtswidrig hindern oder erschweren, in Ordnungsbussen bis zu Fr. 20.– zu verfällen. Bei Holzschlägen ohne Bewilligung können Ordnungsbussen von Fr. 10.– bis 50.– je Festmeter Nutzung ausgesprochen werden.
Die gleiche Bussenbefugnis steht dem Vorstand bei erwiesener Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung dem Protokollführer der Mitgliederversammlung, dem Aktuar und dem Kassier und den weitern Hilfsorganen gegenüber zu.
Nötigenfalls kann der Vorstand pflichtwidrig versäumte Arbeiten auf Kosten des Fehlbaren durch einen hiezu geeigneten Dritten nachholen lassen und gegen fehlbare Grundeigentümer zur Ersatzvornahme schreiten.
Die rechtskräftigen Bussen- und Kostenentscheide sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Die Bussen fallen in die Genossenschaftskasse.
Art. 29 d) Haftung
Auf die Mitglieder des Vorstandes, der Schätzungskommission und der Rechnungsprüfungskommission sowie den Aktuar und den Kassier und die weiteren Hilfsorgane finden die Vorschriften über die Haftung von Beamten sinngemäss Anwendung.
1.1.1.5. Kosten und Beiträge
Art. 30 Belastung nach Vorteil
Die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden verbleibenden Kosten sind von den Mitgliedern im Verhältnis des ihnen erwachsenen Vorteiles zu tragen.
Bau- und Unterhaltsbeiträge können in billigem Masse auch für nicht einbezogene Grundstücke erhoben werden, wenn das Unternehmen diesen offensichtlich ebenfalls zum Nutzen gereicht.
Art. 31 Kostenverteilung
Nach Genehmigung der Baurechnung hat der technische Leiter unverzüglich unter Berücksichtigung der von der Schätzungskommission aufgestellten Richtlinien und der besondern Verhältnisse einen Kostenverteilungsplan auszuarbeiten und dem Vorstand zur Auflage zu übermitteln. Der Verteilungsplan ist der Abteilung Landwirtschaft vor der Auflage zur Genehmigung vorzulegen.
Für besondere Vorteile kann ein besonderer Beitrag erhoben werden.
Art. 32 Abschlagszahlungen
Der Vorstand beschliesst den Einzug von Abschlagszahlungen und bestimmt deren Fälligkeit und Zahlungsfrist. Die Verlegung der Zahlungen erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Kostenfestsetzung in runden Beträgen. Zahlungspflichtig ist derjenige, welchem bei Eintritt der Rechtskraft der Zahlungsaufforderung die belasteten Grundstücke zugeteilt sind.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist muss der Kassier dem Vorstand unverzüglich eine Aufstellung über die Ausstände vorlegen. Wegen Zahlungsschwierigkeit unerhältliche Beiträge hat der Vorstand, sofern nicht die Eintragung eines Maximalbodenverbesserungspfandrechtes erwirkt werden kann, unter Anrechnung eines angemessenen Zinses bis zur endgültigen Kostenverteilung zu stunden. Den übrigen Schuldnern setzt er eine kurze Nachfrist unter Androhung der Betreibung an.
Art. 33 Restbeiträge, Verrechnung
Die Restbeiträge werden mit Rechtskraft der Kostenverteilung fällig und sind innert der vom Vorstand bestimmten Frist zu begleichen.
Zahlungspflichtig ist derjenige, welchem bei Eintritt der Rechtskraft der Kostenfestsetzung die belasteten Grundstücke zugeteilt sind, sofern bei vorangegangenen Handänderungen in Bezug auf die Kostentragung keine andern Abmachungen getroffen wurden. Derartige Abmachungen sind dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Vorstand kann Sicherheitsleistung für den mutmasslichen vollen Beitrag verlangen. Der Zahlungspflichtige haftet solidarisch auch für die nicht beglichenen Abschlagszahlungen und Zinsen.
Allfällige Guthaben gegenüber dem Unternehmen, insbesondere solche für Arbeiten und Lieferungen oder Wertausgleich, können gutgeschrieben und mit den Abschlagszahlungen und Kostenbeiträgen verrechnet werden.
Art. 34 Einzug, Stundung, Verluste
Nach Ablauf der Zahlungsfrist legt der Kassier umgehend das Verzeichnis über die Ausstände vor.
Säumige Schuldner, die nicht sofort formgültig die Ermächtigung zum Eintrag eines Bodenverbesserungspfandrechtes erteilen, sind unverzüglich zu betreiben.
Die Schuldbeträge müssen vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst werden. Stundungen und Ratenzahlungen darf der Vorstand nur bewilligen, wenn der Schuldner Sicherheit leistet.
Allfällige Verluste sind von den Mitgliedern der Genossenschaft in dem durch den Kostenverteiler festgesetzten Verhältnis zu tragen.
Art. 35 Rechtsöffnung
Rechtskräftige Beschlüsse über die Einforderung von Abschlagszahlungen, der rechtskräftige Kostenverteiler, die Schlussabrechnung sowie Entscheide betreffend Verfahrenskosten bilden einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Zur Erlangung der Rechtsöffnung sind vorzulegen:
bei Abschlagszahlungen ein von Präsident und Kassier oder ihren Stellvertretern unterschriebenes Doppel der zugestellten Zahlungsaufforderung, die Postquittung oder Zustellungsbescheinigung nach Formular und die Rechtskraftbescheinigung des Aktuars der kantonalen Bodenverbesserungskommission,
für Restbeiträge ein Doppel der Auflagepublikation, ein von Präsident und Kassier oder ihren Stellvertretern unterschriebenes Doppel des an den Schuldner zugestellten Kostenauszuges, die Postquittung oder Zustellungsbescheinigung nach Formular und die Rechtskraftbescheinigung des Aktuars der kantonalen Bodenverbesserungskommission.
Art. 36 Betreibung
Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehren sind von Präsident und Kassier oder ihren Stellvertretern zu unterzeichnen. Der weitere Vollzug obliegt dem Kassier oder seinem Stellvertreter. Für die Übertragung der Betreibung an einen Anwalt oder Notar bedarf es der Vollmacht des Vorstandes.
Art. 37 Kostentragung bei vorzeitiger Genossenschaftsauflösung
Über die Verteilung und Bezahlung der Kosten bei bewilligter oder erzwungener vorzeitiger Auflösung der Genossenschaft trifft der Regierungsrat nach Anhörung des Vorstandes und der Schätzungskommission die nötigen Anordnungen.
Art. 38 Gründungskosten
Die Kosten der Anregung einer Bodenverbesserung können vom Staat bezahlt werden.
Sie sind in allen Fällen in das Unternehmen einzubeziehen, sobald es beschlossen ist.
1.1.1.6. Rechnungswesen
Art. 39 Buchführung, Aufgaben des Kassiers, Geldbezüge und Zahlungen
Der Vorstand hat über das Unternehmen sorgfältig Buch zu führen.
Die Buchführung erfolgt durch den Kassier. Ihm obliegen insbesondere die Leitung des gesamten Kassenverkehrs, die Eintragung aller Einnahmen und Ausgaben, die Sammlung und Einreihung der Belege und im Rahmen seiner Zuständigkeit die rechtzeitige Einkassierung der Subventionen und Guthaben des Unternehmens, ferner die Erstellung der Jahresrechnungen, des Verzeichnisses der subventionsberechtigten Kosten sowie der Bau- und der Schlussrechnung.
Geldbezüge und Zahlungen dürfen nur mit Ermächtigung des Vorstandes gemacht werden. Alle Rechnungen müssen vom Präsidenten und Rechnungen für Bauarbeiten überdies auch vom Bauleiter visiert sein.
Art. 40 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung hat eine Aufstellung über die Einnahmen und die Ausgaben bis zum Jahresende zu enthalten. Mit ihr sind ein Verzeichnis der Guthaben und der laufenden Schulden sowie Kontokorrentauszüge über die Inanspruchnahme allfälliger Kredite vorzulegen.
Art. 41 Verzeichnis der subventionsberechtigten Kosten
Das Verzeichnis der subventionsberechtigten Kosten muss vom Kassier in Zusammenarbeit mit dem technischen Leiter nach dem vom Bund vorgeschriebenen Formular innert Monatsfrist nach Beendigung der Bauarbeiten angefertigt und vom Vorstand unverzüglich dem kantonalen Meliorationsamt eingeschickt werden.
Art. 42 Baurechnung
Die Baurechnung, in welcher auch die nicht subventionierten Kosten und die Subventionen aufzuführen sind, ist innert Monatsfrist nach Eingang des Beschlusses über die Ausrichtung der Subventionen dem Vorstand zu unterbreiten.
Art. 43 Schlussrechnung, Rechnungsruf
Nach Eingang der Subventionen und der Beiträge und Erfüllung der Verpflichtungen ist die Schlussrechnung zu erstatten.
Vor Aufstellung der Schlussrechnung hat der Vorstand bei grösseren Unternehmen durch öffentlichen Aufruf in den lokalen Tageszeitungen und im Amtsblatt eine letzte Frist zur Anmeldung allfälliger Forderungen und Ansprüche anzusetzen. Die Abteilung Landwirtschaft kann die Durchführung des Rechnungsrufes auch von kleineren Unternehmen verlangen.
Art. 44 Rechnungsprüfung, Vorlage an das Bezirksamt
Nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung müssen die Jahresrechnung und die Schlussrechnung unter Beilage des Genehmigungsbeschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission dem zuständigen Bezirksamt zur Überprüfung vorgelegt werden.
Das Bezirksamt sorgt für rechtzeitige Rechnungsablage und erstattet der Abteilung Landwirtschaft über seinen Befund Bericht.
Art. 45 Sicherheitsleistung
Präsident und Kassier haben der Genossenschaft für getreue Geschäftsführung innert angemessener Grenzen Sicherheit zu leisten. Allfällige Kosten hiefür gehen zu Lasten des Unternehmens.
Art und Umfang der Sicherheit und spätere Änderungen sind vom Vorstand der Abteilung Landwirtschaft anzuzeigen.
1.1.2. Aufsicht
Art. 46 Zuständigkeit
Die Bodenverbesserungsgenossenschaften unterstehen der Aufsicht der Abteilung Landwirtschaft und des Regierungsrates.
Die Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, jederzeit entweder selbst oder durch den von ihnen beauftragten Beamten den Gang der Verwaltung durch Einblick in die Projekte, Protokolle, Rechnungen, Belege, Korrespondenzen und sonstigen Akten sowie durch Kassensturz zu überprüfen.
Das Bezirksamt ist verpflichtet, periodisch die Rechnungen und Belege sowie die Kasse zu kontrollieren.
Die Aufsichtsbehörden sind ferner ermächtigt, den eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften oder den Statuten zuwiderlaufende Beschlüsse ausser Kraft zu setzen und die Genossenschaft durch geeignete Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anzuhalten.
Art. 47 Disziplinarbefugnisse
Wegen erwiesener Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung können die Mitglieder des Vorstandes, der Schätzungskommission und der Rechnungsprüfungskommission sowie der Aktuar, der Kassier und die weiteren Hilfsorgane von den Aufsichtsbehörden in Ordnungsbussen bis zu Fr. 100.– verfällt und bei erwiesener Unfähigkeit oder dauernder Pflichtvergessenheit ihres Amtes enthoben werden.
Dieselbe Bussenbefugnis steht dem Bezirksamt für die Rechnungsführung den Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission sowie dem Kassier gegenüber zu.
Die Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, den technischen Leiter wegen erwiesener Nachlässigkeit oder Nichteinhaltung des Vertrages in eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 200.– zu verfällen. Im Wiederholungsfall können sie den Vertrag mit dem technischen Leiter (§ 18 Abs. 1) auflösen und den Vorstand verhalten, einen Vertrag mit einem andern technischen Leiter abzuschliessen.
Die rechtskräftigen Bussenentscheide sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 48 Zwangsverwaltung
Wenn ein Organ die ihm rechtlich oder statutarisch obliegenden Pflichten vernachlässigt oder zu erfüllen verweigert, sind die Abteilung Landwirtschaft und der Regierungsrat ermächtigt, auf Kosten des Unternehmens entweder selbst zu handeln oder einen geeigneten Sonderbeauftragten zu bestellen.
Der Sonderbeauftragte hat im Rahmen der ihm erteilten Weisungen die Zuständigkeit des vertretenen Organs.
1.1.3. Zustellungen, Auflagen, Beschwerden
Art. 49 Zustellungen
Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden erfolgt entweder durch eingeschriebenen Brief gegen Postquittung oder durch einen Beauftragten gegen Zustellungsbescheinigung nach Formular.
Art. 50 Auflagen
Die während der Durchführung des Verfahrens nötigen, vorgeschriebenen oder statutarisch vorgesehenen Auflagen sollen wenn immer möglich entweder in einem geeigneten Lokal der öffentlichen Verwaltung oder im Schulhause stattfinden.
Die Auflagefrist beträgt zehn Tage. Sie kann auf begründetes Begehren von der Abteilung Landwirtschaft gekürzt der erstreckt werden.
Die Auflage ist vom Vorstand unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde durch öffentlichen Anschlag in den beteiligten Gemeinden im Sinne des Gesetzes über die amtlichen Bekanntmachungen vom 26. November 1856 und wenigstens einmal im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Genossenschaft zu veröffentlichen. Auswärtigen Mitgliedern ist die Auflagepublikation zuzustellen.
Bei kleineren Unternehmen genügt die Anzeige an die Mitglieder durch eingeschriebenen Brief oder gegen Zustellungsbescheinigung nach Formular.
Art. 51 Auskunftserteilung
Während der Auflagefrist hat der Vorstand, oder bei Geschäften, die sie betreffen, die Schätzungskommission in Verbindung mit dem technischen Leiter, an wenigstens drei verschiedenen Tagen den Grundeigentümern im Auflagelokal Auskunft zu erteilen. Die Auskunftszeiten sind in der Auflagepublikation anzugeben.
Art. 52 Beschwerden
Beschwerden müssen dem Vorstand eingereicht und von ihm, soweit sie die Neuzuteilung, die Kostenverteilung oder die Regelung des Unterhalts betreffen oder sonst in die Zuständigkeit der Schätzungskommission fallen, an diese weitergeleitet werden.
Vorstand bzw. Schätzungskommission versuchen, mit dem Beschwerdeführer durch eine gütliche Verhandlung eine Einigung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, haben sie einen schriftlichen Entscheid zu erlassen.
Art. 53 Kantonale Bodenverbesserungskommission, Regierungsrat
Über Beschwerden, die Gegenstände aus dem Zuständigkeitsbereich der Schätzungskommission betreffen, insbesondere über die Neuzuteilung, Abschlagszahlungen, die Kostenverteilung und den Unterhalt, entscheidet die kantonale Bodenverbesserungskommission.
Diese Kommission besteht aus drei Mitgliedern, einem Juristen mit beratender Stimme als Aktuar und wenigstens zwei Ersatzmännern. Sie wird vom Regierungsrat auf Antrag der Abteilung Landwirtschaft für die gleiche Amtsdauer wie die Beamten gewählt und in Pflicht genommen.
Die Kommission bestimmt das zweckmässige Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Einfache Beschwerdefälle können einem Mitglied und dem Aktuar zur Erledigung übertragen werden. Die Abteilung Landwirtschaft ist befugt, sich an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme vertreten zu lassen.
Über alle nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Bodenverbesserungskommission fallenden Beschwerden entscheidet der Regierungsrat.
Entscheidungen der kantonalen Bodenverbesserungskommission sind gemäss § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
Art. 54 Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Bei Auflagen endigt die Frist auf keinen Fall vor Ablauf der Auflagefrist. Wird diese verkürzt oder verlängert, so ändert sich entsprechend auch die Beschwerdefrist.
Art. 55 Überweisung an die zuständige Stelle
Unrichtig adressierte, aber rechtzeitig eingereichte Eingaben sind von Amtes wegen der zuständigen Amtsstelle zu überweisen.
Art. 56 Kollektivbeschwerden
Kollektivbeschwerden sind unstatthaft.
Art. 57 Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde von der Beschwerdeinstanz, deren Präsidenten oder der Abteilung Landwirtschaft ausdrücklich verfügt.
Art. 58 Vertretung
Die Parteien haben zu den Beschwerdeverhandlungen in der Regel persönlich zu erscheinen und können sich an diesen nicht durch Anwälte oder Notare vertreten lassen. Ausnahmen kann der Präsident der kantonalen Bodenverbesserungskommission auf begründetes Gesuch hin bewilligen.
Art. 59 …
Art. 60 Kosten der Bodenverbesserungskommission
Die Entschädigung der Mitglieder und des Aktuars der kantonalen Bodenverbesserungskommission wird durch den Regierungsrat bestimmt.
Nach Abzug der Gebühren verbleibende Kosten tragen je zu einem Drittel die Genossenschaft, der Kanton und in sinngemässer Anwendung der §§ 27 und 28 des Flurgesetzes die beteiligten Gemeinden.
1.2. Gründung des Unternehmens
Art. 61 Anregung einer Bodenverbesserung
Anregungen und Begehren um Durchführung einer Bodenverbesserung sind dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde einzureichen, die mit der grössten Bodenfläche daran beteiligt ist.
Die Eingaben haben eine Beschreibung des Werkes und seines Umfanges zu enthalten und sind vom Gemeinderat, mit einer Begutachtung insbesondere über die Nützlichkeit, Durchführbarkeit und allfällige Erweiterung oder Beschränkung des Unternehmens versehen, unverzüglich an die Abteilung Landwirtschaft weiterzuleiten.
Sind mehrere Gemeinden beteiligt, so fordert die Abteilung Landwirtschaft auch die Gemeinderäte der übrigen Gemeinden zur Vernehmlassung auf.
Art. 62 Beschaffung der Unterlagen
Erachtet sie unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat die Voraussetzungen für die staatliche Unterstützung als gegeben, so veranlasst die Abteilung Landwirtschaft die Ausarbeitung eines Beteiligten- und Flächenverzeichnisses nach Formular durch die zuständigen Gemeindekanzleien und eines Statutenentwurfes durch die Initianten. Das kantonale Meliorationsamt stellt einen generellen Kostenvoranschlag auf und besorgt im Einvernehmen mit den Initianten die schriftliche und grafische Umschreibung des Unternehmens sowie die Formulierung der Anträge und der Traktandenliste.
Bei Streit über die Beteiligtenberechtigung entscheidet der Regierungsrat.
Art. 63 Auflage, Einladung zur Gründungsversammlung
Nach Eingang sämtlicher Unterlagen veranlasst die Abteilung Landwirtschaft deren Auflage während einer angemessenen Frist auf der Gemeindekanzlei in den beteiligten Gemeinden und bestimmt den Versammlungsleiter und den Protokollführer.
Die Versammlung wird im Einvernehmen mit dem Versammlungsleiter von der Kanzlei der am stärksten beteiligten Gemeinde einberufen. Sämtlichen Beteiligten ist eine Einladung nach Formular zuzustellen.
Art. 64 Stimmrecht und Stellvertretung
Jeder Beteiligte kann sich an der Gründungsversammlung mit schriftlicher Vollmacht durch einen andern Stimmberechtigten oder einen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Handlungsfähigen vertreten lassen; doch ist die Abgabe von mehr als drei Stimmen durch denselben Stimmberechtigten unzulässig.
Miteigentümer ohne Vertreter stimmen nach Bruchteilen und Gesamteigentümer, die sich nicht verständigen können, wie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
Ferner stimmen:
für Einwohner- und Ortsbürgergemeinden der Gemeinderat,
für Kirchgemeinden die Kirchenpflege,
für Personen mit gesetzlicher Vertretung der gesetzliche oder statutarische Vertreter,
bei Betreibung der Eigentümer,
bei Konkurs der Konkursbeamte oder sein Stellvertreter,
bei Gütertrennung jeder Ehegatte bzw. jeder eingetragene Partner für seinen Teil, für Sondergut die Ehefrau,
für Sondergut die Ehefrau,
für Mannesgut, eingebrachtes Gut, Gemeinschaftsgut, Errungenschaft und bei Gütereinheit der Ehemann,
bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte,
bei Streit über das Eigentum der Besitzer.
Die Abteilung Landwirtschaft kann sich an der Versammlung mit beratender Stimme vertreten lassen.
Art. 65 Abstimmung
Die Durchführung einer Bodenverbesserung erfolgt auf Grund eines Gründungsbeschlusses der Beteiligten. Die Abstimmung über den Gründungsbeschluss erfolgt unter Namensaufruf.
Das Unternehmen gilt als beschlossen, wenn die Mehrheit der Beteiligten mit Mehrheit der Fläche zustimmt oder die Zustimmenden bei Verbesserungen, die eine ganze Gemeinde umfassen, Eigentümer von wenigstens zwei Drittel der einbezogenen Fläche sind.
Wer nicht erscheint oder sich der Stimme enthält, wird als zustimmend gezählt. In der Einladung ist auf diese Vorschrift ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Art. 66 Beschlussfassung über die Statuten, Wahlen, weitere Versammlung
Der Beschluss über die Statuten und die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Schätzungskommission und der Rechnungsprüfungskommission sowie die Festsetzung der an diese auszurichtenden Entschädigungen sollen wenn immer möglich in der Gründungsversammlung erfolgen.
Andernfalls ist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden durch die zuständige Gemeindekanzlei nach Rechtskraft des Gründungsbeschlusses umgehend eine weitere Versammlung einzuberufen. Traktandenliste und Anträge sind wiederum während einer angemessenen Frist aufzulegen und die Auflage unter Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung sowie der Traktanden allen Beteiligten durch Zustellung anzuzeigen.
Für die Beschlussfassung über diese Gegenstände genügt die Mehrheit der anwesenden und der gehörig vertretenen Beteiligten.
Art. 67 Bekanntgabe der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Gründungsversammlung sind unverzüglich durch öffentlichen Anschlag in den einbezogenen Gemeinden und Publikation im Amtsblatt sowie durch Zustellung an die nicht erschienenen auswärtigen Beteiligten zu eröffnen.
Art. 68 Unternehmen mit und ohne Statuten
Bei kleineren Unternehmen (§ 2 Abs. 3) sind die Beschlüsse der Gründungsversammlung allen Beteiligten sowie dem Gemeinderat zuhanden der Abteilung Landwirtschaft zuzustellen. Erachtet die Abteilung Landwirtschaft die Voraussetzungen für die staatliche Unterstützung als vorhanden, so fordert sie die Beteiligten auf, sich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu organisieren und die nötigen Subventionsunterlagen vorzulegen.
Bei den übrigen Unternehmen ist das Protokoll über Gründung, Statuten und Wahlen mit den Statuten an die Abteilung Landwirtschaft zu übermitteln. Nach Genehmigung des Unternehmens und der Statuten stellt der Vorstand jedem Beteiligten ein Exemplar der Statuten mit dem Genehmigungsvermerk versehen zu.
Art. 69 Beginn der Bauarbeiten, Projektänderungen
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Bewilligung durch die Abteilung Landwirtschaft begonnen werden. Für Projektänderungen ist deren Zustimmung erforderlich. Wichtige Änderungen sind aufzulegen oder durch Zustellung den Betroffenen mitzuteilen.
Art. 70 Gegenstand des Unternehmens
Der Beschluss einer Güterzusammenlegung umfasst, sofern er keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, ohne weiteres alle Massnahmen, die als Bodenverbesserung im Sinne dieser Verordnung in Betracht fallen.
Art. 71 Land- und forstwirtschaftlicher und nicht land- und forstwirtschaftlicher Perimeter
Sofern es die Verhältnisse rechtfertigen, kann das Zusammenlegungsgebiet in einen land- und forstwirtschaftlichen und in einen nicht land- und forstwirtschaftlichen Perimeter aufgeteilt werden. Eine Umteilung von Ansprüchen von einem Perimeter in den andern ist im Zuteilungsverfahren ohne Zustimmung der Berechtigten nicht statthaft. Die Abteilung Landwirtschaft hat wo nötig den Beteiligten dieses Vorgehen zu empfehlen.
Über die Aufteilung und die genaue Abgrenzung der Perimeter ist ein besonderer Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss kann in der Gründungsversammlung oder spätestens vor der Auflage des alten Besitzstandes (§ 80) gefasst werden. Zu seinem Zustandekommen bedarf es der Mehrheit der Anwesenden oder gehörig vertretenen Beteiligten. Vor der Beschlussfassung ist die schriftliche Stellungnahme des Gemeinderates einzuholen. Die Aufteilung und Abgrenzung der Perimeter bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser kann im Genehmigungsverfahren Perimeteränderungen, die sich aus Gründen einer rationellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder der Ortsplanung aufdrängen, beschliessen.
Im Übrigen gelten für beide Zusammenlegungsgebiete die gleichen Zuständigkeiten und Vorschriften.
Wo es nötig ist, kann die Abteilung Landwirtschaft einzelnen Gemeinden empfehlen, gleichzeitig mit der Güterzusammenlegung eine Ortsplanung durchzuführen.
2. Güterzusammenlegungen
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 72 In unvermessenen Gemeinden
In unvermessenen Gemeinden ist vor der Grundbuchvermessung die Güterregulierung durchzuführen.
Art. 73 Reihenfolge der Arbeiten
Die Arbeiten sind in folgender Reihenfolge durchzuführen:
Entwurf des neuen Wegnetzes und der Wasserableitungen, Erläuterungsbericht und Kostenvoranschlag (Subventionsprojekt),
Aufnahme und Bonitierung des alten Besitzstandes, Schätzung der Waldbestände,
Aufstellung des Zuteilungsentwurfes,
definitive Zuteilungsberechnung, Aufstellung der Zuweisungstabellen, Vermarkung und Vermessung des neuen Besitzstandes, Aufstellung der Geldausgleichstabelle, inbegriffen Baumschatzung sowie Mehr- und Minderwerte,
Aufstellung der Baurechnung sowie der Kostenverteilung und der Auszüge für die Grundeigentümer.
Für jeden Abschnitt hat eine Auflage stattzufinden. Je nach Zweckmässigkeit können verschiedene Auflagen miteinander verbunden oder auch Teilarbeiten aufgelegt werden.
2.2. Alter Besitzstand
Art. 74 Bestehende Vermessungen
Die Abteilung Landwirtschaft entscheidet, wieweit und unter welchen Bedingungen vorhandene Vermessungswerke für die Güterzusammenlegung verwendet werden dürfen. Wo noch keine Vermessung besteht, bestimmt die Abteilung Landwirtschaft das Aufnahmeverfahren.
Art. 75 Massstab
Der Planmassstab wird im Vertrag mit dem technischen Leiter vorgeschrieben und soll in der Regel 1:1'000 sein. Wo mehrere Blätter notwendig sind, ist ein Übersichtsplan im Massstab 1:2'000 bis 1:5'000 sowohl vom alten als vom neuen Besitzstand zu erstellen.
Art. 76 Bereinigung des alten Besitzstandes
Bei bereits anerkannten Grundbuchvermessungen sind die Grundeigentümer und Flächenmasse, sofern nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen, dem Grundbuch zu entnehmen.
Während der Aufnahme haben Vorstand und technischer Leiter unter Mitwirkung des Grundbuchamtes gleichzeitig die beschränkten dinglichen Rechte und Lasten sowie Vor- und Anmerkungen festzustellen.
Das Besitzstandsregister ist vor seiner Auflage dem Grundbuchamt zur Überprüfung vorzulegen.
Art. 77 Bonitierung
Die Einschätzung des Bodens hat nach dem Ertragswert mit billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes unter Annahme einer genügend grossen Zahl abgestufter Wertklassen zu erfolgen. Die Abteilung Landwirtschaft wird die erforderlichen Weisungen erlassen.
Bei der Klassenbildung ist der Boden zu untersuchen und müssen die lokalen und klimatischen Verhältnisse, die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Bodens und des Untergrundes, die Wasser- und die Wärmeverhältnisse, die Oberflächengestaltung und die Verkehrslage berücksichtigt werden.
Wird als Grundlage für die Bodenbewertung nicht eine Bodenkartierung verwendet, so sind auf dem Felde Klassenmuster abzustecken und zur Anfechtung dieser Muster vom Vorstand den Mitgliedern durch Publikation im Organ der Genossenschaft eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen.
Art. 78 Vorübergehende Werte, Baumschatzung
Die vorübergehenden Wertverminderungen (Servituten, Tretrechte, Gräben, Verunkrautung usw.) und die vorübergehenden Wertvermehrungen (wie guter Kultur- oder Düngungszustand) sind besonders zu bewerten und in der Regel in Geld auszugleichen.
Obstbäume sollen belaubt und wie die besonderen Kulturzustände in der Regel erst nach dem Neuantritt geschätzt werden. Für Bäume, die im alten oder im neuen Besitzstand zu nahe an der Grenze stehen, ist ein angemessener Abzug zu machen.
Die Schätzung der Waldbestände hat nach besonderen Weisungen zu erfolgen. Spezielle Bestimmungen regeln auch die Behandlung der Wegaushiebe.
Art. 79 Bonitierungsregister, Auszüge, Pläne
Auf Grund der Feststellungen des Vorstandes, des Grundbuchamtes und der Schätzungen der Schätzungskommission fertigt der technische Leiter die Pläne, das Bonitierungs- und das Besitzstandsregister sowie die Auszüge für die Mitglieder an. Die Pläne sind nach den eidgenössischen Normalien auszuarbeiten.
Art. 80 Verifikation, Auflage, Rechtsanmeldung
Alle Vermessungsbestandteile und Tabellen des alten Besitzstandes sind dem kantonalen Vermessungsamt zur Prüfung abzuliefern. Nach der Behebung der Verifikationsbemängelungen hat der Vorstand jedem Mitglied einen Besitzstandsauszug nach Formular zuzustellen und alsdann das Operat mit dem Verzeichnis der erhobenen Rechte und Lasten aufzulegen.
In den Besitzstandauszügen ist die Dauer der Auflage und der Beschwerdefrist anzugeben. Wo noch keine Grundbuchbereinigung stattgefunden hat, sind ferner alle an den einbezogenen Grundstücken dinglich Berechtigten in der Auflagepublikation öffentlich aufzufordern, ihre Rechte, soweit sie nicht bereits festgestellt wurden, innert der Auflagefrist beim Vorstand schriftlich anzumelden.
Art. 81 Gegenstand der Auflage, Entgegennahme von Wünschen
Der Auflage unterliegen:
die Bonitierungspläne,
der Erläuterungsbericht der Schätzungskommission,
das Bonitierungs- und das Besitzstandsregister sowie die Tabelle der vorübergehenden Wertveränderungen,
die Waldschatzungen,
der Wegnetzentwurf und
die beschränkten dinglichen Rechte und Lasten.
Wünsche für die Neuzuteilung sind während der Auflage anzumelden.
2.3. Wegnetzentwurf und Abzug für gemeinsame Anlagen
Art. 82 Wegnetzentwurf
Bei der Aufstellung des Wegnetzentwurfes ist Rücksicht zu nehmen:
auf die zweckmässige Verbesserung der Verkehrswege,
auf eine möglichst wirtschaftliche Erschliessung der Feldlagen,
auf mässige Steigungen (soweit möglich unter 10 %),
auf günstige Wasserabführung,
auf die Waldabfuhr,
auf neue Siedlungsmöglichkeiten.
Art. 83 Abzug für gemeinsame Anlagen
Im Anschluss an den Wegnetzentwurf sind der notwendige Landbedarf und der Abzug für die gemeinsamen Anlagen zu ermitteln und die Anspruchsberechtigung für die Mitglieder durchzuführen.
Der Landbedarf für regulierungsfremde Anlagen ist dem Unternehmen zum Verkehrswert zu entschädigen, soweit der öffentlichen Hand nicht ein Zuteilungsanspruch zusteht.
2.4. Zuteilung des neuen Besitzstandes
Art. 84 Grundsätze für die Zuteilung
Nach Erledigung der Planauflage und der eingegangenen Beschwerden stellt der technische Leiter unter Berücksichtigung der von der Schätzungskommission erlassenen Richtlinien den Zuteilungsentwurf auf.
Dabei ist jedem Grundeigentümer für die eingeworfenen Ansprüche nach Möglichkeit Ersatz in Land und Waldbestand von ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuweisen. Es ist eine möglichst rationelle Arrondierung anzustreben und auf die Belange moderner Bewirtschaftungsmethoden (Obstbau usw.) Bedacht zu nehmen. Den Interessen der Eigentümer von Pflanzland und nebenberuflichen landwirtschaftlichen Kleinbetrieben soll besondere Beachtung geschenkt werden.
Wird das Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bau eines öffentlichen Werkes (Strasse, Bachkorrektion, Eisenbahn usw.) durchgeführt, sind für die bezüglichen Neuzuteilungen die von den zuständigen Baubehörden genehmigten Projekte für die Zuteilungsorgane verbindlich. Werden die Projekte abgeändert, hat das öffentliche Werk dem Unternehmen die durch die Änderung bedingten Kosten und Nachteile voll zu ersetzen. Über die Höhe dieses Ersatzes entscheidet das kantonale Meliorationsamt, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt.
Ansprüche der öffentlichen Hand, die nicht im Hinblick auf das öffentliche Werk erworben wurden, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers zum Zwecke der Landbeschaffung für das öffentliche Werk verwendet werden.
Ausgleiche in Geld sind tunlichst zu unterlassen.
Art. 85 Bereinigung der angemeldeten Rechte
Die festgestellten und während der Auflage des alten Besitzstandes angemeldeten dinglichen Rechte sind, soweit sie bestehen bleiben, dem zuständigen Grundbuchamt mitzuteilen und von diesem im Einvernehmen mit dem Vorstand unter Berücksichtigung der im Grundbuchbereinigungsverfahren erfolgten Anmeldungen zu bereinigen.
Art. 86 Auflage
Der Zuteilungsentwurf ist der Abteilung Landwirtschaft für sich und die Bundesbehörden zur Genehmigung einzureichen und nach Eingang der Genehmigung unter Angabe der weiterbestehenden und der allfälligen neuen dinglichen Rechte aufzulegen.
Die neuen Grundstücke sind provisorisch abzustecken.
Jedem Grundeigentümer ist ein Ausweis über seine generelle Zuteilung zuzustellen.
Die Auflagenpublikation hat den Hinweis zu enthalten, dass wegen Nichtaufnahme behaupteter Rechte bei der Schätzungskommission Beschwerde geführt werden kann und unangemeldete Rechte, deren Anmeldung nicht innert der Auflagefrist nachgeholt wird, unberücksichtigt bleiben.
Art. 87 Zuteilungsberechnung, Vermarkung, Vermessung
Sind die Beschwerden gegen den Zuteilungsentwurf erledigt, so werden die definitiven Zuteilungsberechnungen sowie das Grundstückverzeichnis und das Besitzstandsregister erstellt und die neuen Grundstücke vermarkt. Die Vermarkung der neuen Wege erfolgt, sobald es deren Bauzustand ermöglicht.
An die Vermarkung schliesst die Grundbuchvermessung für den neuen Besitz an.
Art. 88 Antritt
Den definitiven Antritt des neuen Besitzstandes verfügt nach erfolgter Vermarkung der Grundstücke und vorheriger Anhörung des Vorstandes und der kantonalen Bodenverbesserungskommission die Abteilung Landwirtschaft. In dringenden Fällen kann die kantonale Bodenverbesserungskommission nach Anhörung des Vorstandes und der Schätzungskommission den provisorischen Antritt schon nach der Auflage des Zuteilungsentwurfes und Absteckung der neuen Grundstücke bewilligen, jedoch nur unter Vorbehalt allfälliger Änderungen insbesondere wegen Beschwerden und Bauten.
Sowohl der definitive wie der provisorische Antritt des neuen Besitzstandes sind durch die verfügende Stelle im Amtsblatt zu publizieren und durch Anschlag eröffnen zu lassen.
Art. 88bis Vorzeitige Inbesitznahme
Die Beteiligten haben der Bodenverbesserungsgenossenschaft das erforderliche Land für die gemeinsamen Anlagen auf Anzeige der Schätzungskommission hin jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Die Schätzungskommission kann ausnahmsweise die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes durch die Bodenverbesserungsgenossenschaft bzw. durch Beteiligte nach Auflage der Bonitierungspläne (§ 81 Abs. 1 Ziff. 1) in folgenden Fällen verfügen:
für die Eröffnung von Kiesgruben durch die Bodenverbesserungsgenossenschaft für den Bau und Unterhalt gemeinsamer Anlagen,
für den Bau von Land-, Ortsverbindungs- und Gemeindestrassen, für Bachkorrektionen durch Kanton oder Gemeinden, für Bauten und Anlagen, für die das Enteignungsrecht gegeben ist, sowie für alle im öffentlichen Interesse gebotenen Bauten und Anlagen, die der Anreicherung und Nutzung von Grundwasser dienen,
für landwirtschaftliche Hochbauten, bei Siedlungen aber nur, sofern das Siedlungsareal vom eidgenössischen oder kantonalen Meliorationsamt genehmigt ist,
für Bauten der Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden,
für Bauten Privater in einer rechtskräftigen Bauzone.
Vor der vorzeitigen Inbesitznahme sind die Betroffenen anzuhören, und es sind allfällige Entschädigungen festzusetzen.
Art. 89 Gewinn bringende Veräusserung der Neuzuteilung
Bei einer Gewinn bringenden Veräusserung oder Belastung der Neuzuteilung sind die Beteiligten verpflichtet, einen Teil des Gewinnes an die Grundeigentümer im alten Besitzstand bzw. deren Erben auszubezahlen. Die Verpflichtung besteht 15 Jahre, von der Verfügung des provisorischen Neuantrittes (§ 88 Abs. 1) an gerechnet.
Der Gewinn wird wie folgt errechnet: Verkaufspreis abzüglich dreifacher Bonitierungswert, Güterregulierungsbeiträge, Rückerstattung von Beiträgen der öffentlichen Hand, Handänderungs-, Belastungs- und Vermessungskosten, wertvermehrende Aufwendungen.
Zuständig für die Festsetzung des Gewinnanteiles ist die Schätzungskommission. Begehren sind innert einer Verwirkungsfrist von zwölf Monaten, vom Grundbucheintrag an gerechnet, schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Die Schätzungskommission gibt allfälligen andern Anspruchsberechtigten von der Sachlage Kenntnis und setzt ihnen eine angemessene Frist, innert der sie ihren Gewinnanteil geltend machen und begründen können.
Ist die Schätzungskommission beim Eingang eines Begehrens nicht mehr verordnungsgemäss bestellt, so nimmt der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzwahlen vor.
Die Verfahrenskosten sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen. Die Schätzungskommission entscheidet über die definitive Verteilung.
Art. 90 Eigentumsübergang
Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Veröffentlichung des definitiven Antrittes im Amtsblatt, bei Mehrzuteilung und Zuweisung von Massengrundstücken, die in diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt sind, mit deren Bezahlung.
Art. 91 Grundbucheintrag
Die Rechtsänderungen sind vom Vorstand unter Beilage der Pläne und der Tabellen des alten und des neuen Besitzstandes dem Grundbuchamt nach den Vorschriften des Regulativs über Güterregulierungen und Vermessungen vom 9. Januar 1934, insbesondere nach § 8 desselben, anzumelden. Das Grundbuchamt vollzieht nach Bereinigung der Grundpfandrechte die nötigen Eintragungen.
2.5. Abschluss des Verfahrens, Archivierung der Akten
Art. 92 Abschluss des Verfahrens, Archivierung der Akten
Nach Beendigung des Kosteneinzuges, Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, allseitiger Genehmigung der Schlussrechnung und Vornahme der nötigen Eintragungen im Grundbuch wird das Verfahren bei grösseren Unternehmen durch den Regierungsrat und bei kleineren durch die Abteilung Landwirtschaft für geschlossen erklärt.
Sämtliche Akten und Pläne, die nicht an das Grundbuchamt gehen sind nach Schluss des Verfahrens im Gemeindearchiv am Sitz der Genossenschaft zu archivieren.
2.6. Anwendung der Vorschriften auf andere Bodenverbesserungen
Art. 93 Anwendung der Vorschriften auf andere Bodenverbesserungen
Die Vorschriften über Güterzusammenlegungen gelten, wo nichts Besonderes bestimmt ist, sinngemäss auch für die Wiederherstellung von zerstörtem Kulturland und für alle übrigen Bodenverbesserungen.
3. Weganlagen
Art. 94 Subventionsbedingung
Besondere Weganlagen werden in der Regel nur subventioniert, wenn keine Güterzusammenlegung als geboten erscheint.
Art. 95 Neueinteilung
Jede Weganlage schliesst eine zweckmässige Neueinteilung des anstossenden Landes und die Zusammenlegung allfällig entstehender Landabschnitte in sich.
Landabschnitte bis zu fünf Aren können in Geld ausgeglichen werden.
Art. 96 Auflage, Landerwerb
Bei der Ausführung einer Weganlage sind vor dem Baubeginn aufzulegen:
der Perimeter,
das vollständige Projekt mit den beabsichtigten Neueinteilungen,
die Landerwerbstabelle.
Die Festsetzung der Entschädigungen für Land, Minderwert und Unzukömmlichkeiten erfolgt durch die Schätzungskommission.
4. Entwässerungen
Art. 97 Normalien
Die Entwässerungsprojekte sind nach den vom Bund und vom Schweizerischen Kulturingenieur-Verein aufgestellten Weisungen und Normalien auszuarbeiten.
Art. 98 Auflage
Vor der Bauausführung ist das vollständige Entwässerungsprojekt aufzulegen.
Art. 99 Bauvorschriften
Bei den subventionierten Entwässerungen dürfen nur erstklassige, widerstandsfähige Materialien verwendet werden. Die Vergebung der Bauarbeiten hat in der Regel an tüchtige, erfahrene und gewissenhafte Draineure zu erfolgen.
Art. 100 Bauaufsicht
Für die Ausführung der Bauarbeiten muss eine fachkundige und verantwortliche Bauaufsicht bestellt werden.
Das kantonale Meliorationsamt ist über den Baufortschritt auf dem Laufenden zu halten.
5. Siedlungsbauten
Art. 101 Subventionierung
Der Kanton unterstützt im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes die Errichtung landwirtschaftlicher Hochbauten, sofern die in der eidgenössischen Bodenverbesserungsverordnung enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind und das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt.
Beitragsberechtigt sind die in der eidgenössischen Bodenverbesserungsverordnung erwähnten landwirtschaftlichen Hochbauten.
Art. 102 Bauvorschriften
Die Bauten müssen rationell und einfach sein. Unwirtschaftliche Bauvorhaben, für die sich der Einsatz von öffentlichen Mitteln im Rahmen der Zielsetzung des Landwirtschaftsgesetzes nicht rechtfertigt, können als nicht subventionsberechtigt zurückgewiesen werden.
Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtigt, Siedlungstypen zu entwickeln und die dafür nötigen Aufträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite zu erteilen.
Art. 103 Baugenossenschaften
Die Abteilung Landwirtschaft kann verfügen, dass zur Vorbereitung und zur Erstellung von landwirtschaftlichen Hochbauten Genossenschaften des öffentlichen Rechtes gebildet werden.
Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung.
Die Organe der Baugenossenschaften sind die Generalversammlung, der Vorstand, bestehend aus 3–5 Mitgliedern, sowie die Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus 2–3 Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes, das als Geschäftsführer amtet, wird von der Abteilung Landwirtschaft bestimmt.
Für die Baugenossenschaften gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Bodenverbesserungsgenossenschaften sinngemäss. Einzelheiten sind in den Statuten zu regeln.
Art. 104 Anmerkung
Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht sind im Grundbuch anzumerken.
6. Subventionierung
Art. 105 Beitragsgesuch
Subventionsgesuche sind vor Inangriffnahme der Bauarbeiten unter Beilage von zwei vollständigen Projektdoppeln und einem Ausweis über den bewilligten Gemeindebeitrag der Abteilung Landwirtschaft einzureichen.
Art. 106 Allgemeine Vorschriften
Es werden nur solche Unternehmen unterstützt, die im volkswirtschaftlichen Interesse liegen und nach den Bestimmungen dieser Verordnung beschlossen, durchgeführt und unterhalten werden.
Der Staat leistet seine Beiträge in der Regel nur unter der Voraussetzung, dass auch die betreffenden Gemeinden sich am Unternehmen mit angemessenen Beiträgen beteiligen. Ausgenommen hievon sind die landwirtschaftlichen Hochbauten.
Art. 107 Minimalgrösse
Die subventionsberechtigten Unternehmen müssen in der Regel folgende minimalen Grössen aufweisen:
Weganlagen eine Länge von 500 m,
Entwässerungen und Urbarmachungen eine Bausumme von Fr. 1'000.–.
Güterzusammenlegungen werden in der Regel nur unterstützt, wenn sie über das Kulturland und den zusammenlegungsbedürftigen Privatwald eines natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes in einem Unternehmen durchgeführt, mindestens aber gleichzeitig projektiert werden.
Art. 108 Von der Subventionierung ausgeschlossene Kosten
Für die Berechnung des Staatsbeitrages fallen ausser Betracht:
die Kosten für den Erwerb von Land, Pflanzen und Rechten von Mitgliedern,
Verwaltungskosten und Zinsen,
Entschädigungen an Behörden und Kommissionen,
amtliche Gebühren,
Unterhaltskosten.
Art. 109 Höhe des Staatsbeitrages
Sofern die Voraussetzungen für eine Beitragsleistung erfüllt sind, können Staatsbeiträge bis zu folgenden Höchstansätzen ausgerichtet werden:
a) an Entwässerungen 20 %
1. bei grösseren Unternehmen oder bei anomal hohen Kosten 25 %
b) an Güterzusammenlegungen 35 %
1. wenn sich die Kosten und die Ertragsverhältnisse jenen des Berggebietes stark nähern 40 %
c) an Weganlagen in nichtzusammenlegungsbedürftigem Gebiet 25 %
d) an Rebbergeinrichtungen 25 %
e) an Urbarmachungen, Räumungen und dergleichen 20 %
f) an berufsbäuerliche Siedlungen und Hofsanierungen:
1. bei normalen Bewirtschaftungsverhältnissen 25 %
2. bei erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen und in Berggebieten 30 %
3. Wenn der Bauherr sich zum Bau einer berufsbäuerlichen Siedlung gemäss Siedlungstyp (§ 102 Abs. 2) entschliesst und einer Baugenossenschaft (§ 103) beitritt, erhöht sich der Beitrag um 5 % und kann im Maximum betragen: 35 %
4. Erweist sich die Erweiterung von Gebäulichkeiten in einem späteren Zeitpunkt zufolge veränderter Familienverhältnisse oder Vergrösserung des Betriebes als notwendig, können Beiträge in gleicher Höhe gewährt werden.
g) an Feldscheunen, Geräteschuppen usw. 20 %
h) an Dienstbotenwohnungen 25 %
i) an Kleinsiedlungen 25 %
k) an Stallsanierungen 20 %
l) an bauliche Massnahmen zur Rationalisierung oder Betriebsvergrösserung:
1. bei normalen Bewirtschaftungsverhältnissen 25 %
2. bei erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen und in Berggebieten 30 %
Eine Reduktion des Staatsbeitrages tritt ein, wenn
das Unternehmen mangelhaft oder einseitig ist,
neben landwirtschaftlichen noch andere Zwecke verfolgt werden,
das Unternehmen von einem einzelnen Werk- oder Grundeigentümer durchgeführt wird, dessen wirtschaftliche Lage unter Berücksichtigung der ihm durch das Unternehmen erwachsenden Lasten dies rechtfertigt. In diesem Fall kann die Ausrichtung eines Staatsbeitrages überhaupt verweigert werden.
Art. 110 Bau- und Unterhaltspflicht, Überwachung
Der mit Unterstützung der öffentlichen Hand verbesserte Boden ist richtig zu bewirtschaften. Die baulichen Anlagen mit Einschluss der Hochbauten sind sachgemäss auszuführen und zu unterhalten. Hochbauten sind gegen Feuer und, soweit es möglich ist, auch gegen Elementarschäden in der Höhe des Bauwertes zu versichern.
Mit der Überwachung obiger Vorschriften nach den Weisungen der Abteilung Landwirtschaft sind die Flurkommissionen oder Delegationen derselben beauftragt. Das kantonale Meliorationsamt stellt den Flurkommissionen alle zwei Jahre die Unterlagen für die Überwachung und die Berichterstattung zu.
Werden Ausführung oder Unterhalt vernachlässigt, trifft die Abteilung Landwirtschaft von Aufsichts wegen auf Kosten der Pflichtigen die nötigen Vorkehren. Die Abteilung Landwirtschaft kann auch zusätzliche Überwachungsmassnahmen anordnen.
Die zusammengelegten Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Abteilung Landwirtschaft nicht aufgeteilt, und die Zufahrtsverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 111 Rückerstattung der Beiträge
Die Beiträge der öffentlichen Hand sind zurückzuerstatten, wenn der Eigentümer
die meliorierten Gebiete oder Hochbauten vor Ablauf von 20 Jahren seit der Auszahlung des Bundesbeitrages der landwirtschaftlichen Nutzung entzieht,
die auferlegten Subventionsbedingungen nicht erfüllt,
den Unterhalt vernachlässigt,
subventionierte landwirtschaftliche Gebäude oder wesentliche Teile davon innert 20 Jahren Gewinn bringend verkauft oder nach deren Zerstörung durch Feuer oder andere Naturereignisse nicht innert angemessener Frist wieder aufbaut.
Über die Rückerstattungspflicht entscheidet im Streitfall der Regierungsrat, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.
Art. 112 Anmerkung im Grundbuch
Unterhaltspflicht, Teilungsverbot und Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 113 Bericht an die Abteilung Landwirtschaft
Nach Schluss der Bauarbeiten sind der Abteilung Landwirtschaft einzureichen:
die Originalbelege,
drei Exemplare des Kostenverzeichnisses auf vorgeschriebenem Formular,
zwei Doppel des Schlussberichtes,
zwei Doppel der Ausführungspläne,
zwei Doppel des statistischen Zählblattes,
der Ausweis über die erfolgte Einzahlung des Gemeindebeitrages,
zwei Doppel einer Erklärung, wonach der Meliorant die an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Auflagen angenommen hat,
der Ausweis des Grundbuchamtes über die erfolgte Anmerkung der Unterhaltspflicht, des Teilungsverbotes, der Rückerstattungspflicht, der Wiederaufbaupflicht usw.,
zwei Doppel des Ausweises über die Organisation des Unterhaltes.
Art. 114 Auszahlung, Vorschüsse
Der Staatsbeitrag wird ausbezahlt nach der Feststellung, dass das Unternehmen richtig ausgeführt und der Unterhalt sichergestellt ist.
Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtigt, im Laufe des Verfahrens im gleichen Umfang Vorschüsse zu gewähren, wie es von den Gemeinden und den beteiligten Grundeigentümern geschieht.
7. Unterhalt der Bodenverbesserungswerke
Art. 115 Übernahme durch die Gemeinden
Mit Staats- und Bundessubventionen erstellte gemeinsame Anlagen können von den Einwohnergemeinden zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden.
Dienen die Anlagen nicht überwiegend Gemeindeinteressen, so haben die Grundeigentümer der Gemeinde an den Unterhalt angemessene Beiträge in Geld oder durch Arbeit zu leisten. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der Beschwerde an die kantonale Bodenverbesserungskommission durch den Gemeinderat.
Art. 116 Unterhaltsgenossenschaft
Soweit ihr das Eigentum und der Unterhalt von gemeinsamen Anlagen verbleibt, hat sich die Genossenschaft in eine Unterhaltsgenossenschaft umzuwandeln.
Art. 117 Unterhaltsreglemente, Aufseher
Die Unterhaltsgenossenschaft erlässt mit Genehmigung der Abteilung Landwirtschaft die nötigen Unterhaltsreglemente und wählt die erforderlichen Aufseher.
Art. 118 Aufsicht, Reparaturen
Den Aufsehern ist ein genauer und vollständiger Ausführungsplan über die Bodenverbesserungswerke auszuhändigen.
Sie sind verpflichtet, die Anlagen mindestens einmal jährlich und im Übrigen so oft als notwendig zu begehen und die dabei festgestellten Schäden unverzüglich beheben zu lassen.
Für Reparaturen an Drainagen dürfen nur fachkundige Leute hinzugezogen werden. Den offenen Ausmündungen ist besondere Sorgfalt zu widmen. Schächte sind immer sichtbar zu halten.
Die Vornahme von Ausbesserungen ist dem kantonalen Meliorationsamt zu melden.
Art. 119 Verbot von Pflanzungen und Abwassereinleitungen
In Drainagegebieten dürfen Weiden, Erlen, Pappeln, Eschen, Espen und andere schädlichen Pflanzungen nicht gesetzt und nicht geduldet werden. Kernobstbäume sind nur in einer Entfernung von mindestens 7 Metern und Steinobstbäume nur in einer solchen von wenigstens 14 Metern von Entwässerungssträngen zulässig.
Die Einleitung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Abwasser in Drainageanlagen ist grundsätzlich verboten. Gesuche um Gewährung von Ausnahmen sind der Baudirektion einzureichen, die darüber auf Grund der Gewässerschutzgesetzgebung entscheidet. Die Zustimmung des kantonalen Meliorationsamtes zur Benützung des Leitungssystems bleibt in jedem Falle vorbehalten.
Art. 120 Eigenmächtige Beschädigung und Benützung
Das eigenmächtige Beschädigen, Öffnen oder Benützen von Drainage- oder Kanalisationsleitungen und von andern gemeinsamen Anlagen ist verboten.
Art. 121 …
Art. 122 Unterhaltsfonds
Bei der Verteilung der Baukosten ist auf die Schaffung eines Unterhaltsfonds Bedacht zu nehmen. Der Unterhaltsfonds muss mündelsicher angelegt und darf in seinem Kapitalbestand nur mit Zustimmung der Abteilung Landwirtschaft angegriffen werden.
Art. 123 Kostenverteilung
Soweit die Zinsen des Unterhaltsfonds nicht ausreichen, haben die Mitglieder die Unterhaltskosten im gleichen Verhältnis wie die Baukosten zu tragen.
Ein Doppel der Baukostenverteilung ist vom Grundbuchamt aufzubewahren.
Art. 124 Beizug neuer Mitglieder, Abänderung der Kostenverteilung
Der Vorstand verfügt durch Zustellung den Beizug neuer Mitglieder und die Anpassung des Beitrages bei wesentlicher Änderung der Nutzung.
Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat er einen neuen Kostenverteiler aufzulegen.
Über Beschwerden entscheidet die kantonale Bodenverbesserungskommission.
Art. 125 Rechnungsablage und Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat alljährlich auf den 31. Dezember der Genossenschaft Rechnung abzulegen und die Rechnung nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung mit dem Bericht der Rechnungsprüfungskommission dem Bezirksamt zur Überprüfung zu unterbreiten.
Art. 125bis Bodenverbesserungswerk nach Flurgesetz
Der Unterhalt aller Bodenverbesserungswerke mit Einschluss derjenigen, welche nach den Vorschriften des Flurgesetzes erstellt worden sind, hat nach den vorstehenden Vorschriften zu erfolgen. Wo sich in einer Gemeinde Bodenverbesserungswerke mit verschiedenen Rechtsgrundlagen befinden, ist der Unterhalt bis spätestens am 1. Januar 1963 organisatorisch zusammenzufassen.
Das kantonale Meliorationsamt erstellt und führt einen Unterhaltskataster und ist für den Vollzug dieser Bestimmung besorgt.
8. Nicht subventionierte Bodenverbesserungen
Art. 126 Nicht subventionierte Bodenverbesserungen
Für die Durchführung nicht subventionierter Bodenverbesserungen mit Beteiligungszwang gelten sinngemäss die Vorschriften über kleinere Unternehmen mit folgenden Abweichungen:
Alle auf die Subventionierung bezüglichen und mit dieser zusammenhängenden Bestimmungen, insbesondere § 41 und §§ 101–115, finden keine Anwendung.
Die Genossenschaft unterliegt der Aufsicht der Abteilung Landwirtschaft. Die Abteilung Landwirtschaft kann die Gründung ohne Statuten bewilligen. Sie genehmigt das Unternehmen, allfällige Projektänderungen und Vermessungen, die Auflösung der Genossenschaft und bei Güterzusammenlegungen den Zuteilungsentwurf. Weitere Genehmigungen und Bewilligungen sind im Übrigen nicht erforderlich.
Den Antritt des neuen Besitzstandes und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestimmt der Genossenschaftsvorstand.
Die Baurechnung ist innert Monatsfrist nach Beendigung der Bauarbeiten dem Vorstand zu unterbreiten. Eine Rechnungsprüfung durch das Bezirksamt findet nicht statt.
Soweit es mit der Rechtssicherheit vereinbar ist, kann die Abteilung Landwirtschaft in Abweichung von dieser Verordnung weitere Vereinfachungen des Verfahrens bewilligen.
9. Wiederherstellung von Kulturland
Art. 127 Wiederherstellung von Kulturland
Einzelne brachliegende Grundstücke, die sich ausserhalb der Bauzone der Ortschaften befinden, wie vorübergehend nicht landwirtschaftlich benütztes Land, durch Korrektion abgeschnittene Strassenstücke und dergleichen, sind vom Eigentümer der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung wieder zuzuführen, sofern dies technisch möglich ist und dem Eigentümer die Kosten zugemutet werden können.
Die zuständige Behörde hat den Eigentümer unter Fristansetzung dazu anzuhalten.
Wird der Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge geleistet, so kann die Behörde die Instandstellung des Landes auf Kosten des Eigentümers verlangen.
Auf industriell oder handwerklich ausgebeutete Gruben und Torffelder findet diese Vorschrift nur Anwendung, wenn mit der Ausbeutung nach dem 1. Februar 1955 begonnen wurde.
Zuständig für öffentliches Gut des Kantons und der Gemeinden ist die Baudirektion, für die übrigen Grundstücke der Gemeinderat der gelegenen Sache. Gegen Verfügungen der Baudirektion und der Gemeinderäte kann innert zehn Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
10. Kulturtechnisches Versuchswesen
Art. 127bis Kulturtechnisches Versuchswesen
Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtigt, Vorkehren zu treffen, die geeignet sind, Verbesserungen und Verbilligungen von kulturtechnischen Massnahmen zu erzielen. Darunter fallen insbesondere:
die Überprüfung der Auswirkung kulturtechnischer Massnahmen,
die Untersuchung von Baumethoden, Materialien, Verfahren usw. auf ihre technische und wirtschaftliche Eignung,
Entwicklung und Kontrolle neuer Methoden und Verfahren.
Vor Durchführung der Massnahmen ist mit den eidgenössischen Versuchsanstalten bzw. mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes im Sinne von Art. 17 des Landwirtschaftsgesetzes Fühlung zu nehmen.
Zur Finanzierung stehen der Abteilung Landwirtschaft die im Voranschlag enthaltenen Kredite zur Verfügung.
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 128 Reglemente, Weisungen, Formulare
Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung nötigen Reglemente, Weisungen, Musterstatuten und Formulare zu erlassen.
Art. 129 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft und gilt für alle seit diesem Datum beschlossenen Unternehmen.
Sie ersetzt für die Dauer ihrer Wirksamkeit und für ihren Gültigkeitsbereich die §§ 96–100, 101 Abs. 2 und 3 und 162 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 27. März 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, die §§ 16, 30–34 und 35 Abs. 2 und 3 des Flurgesetzes vom 27. März 1912, die §§ 35–110, 112, 113 und 115 der dazu erlassenen Vollziehungsverordnung vom 24. Januar 1913, das Reglement über den Unterhalt der staatlich subventionierten Entwässerungsanlagen vom 3. April 1905, das Regulativ über die staatliche Unterstützung von Bodenverbesserungsunternehmen vom 16. April 1919, die §§ 3 und 17 des Regulativs über Güterregulierungen und Vermessungen und die Zusammenarbeit der Grundbuchämter mit den Ausführungs- und Vermessungskommissionen vom 9. Januar 1934, das Kreisschreiben der Baudirektion über die Aufsicht bei Bodenverbesserungen vom 17. Juli 1936 und alle weitern mit ihr im Widerspruch stehenden kantonalen Vorschriften und Weisungen.
Die Verordnung über Bodenverbesserungen vom 31. Mai 1941 mit Formularen und Musterstatuten wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch auf die während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und auf die noch nicht erledigten Fälle weiterhin anwendbar.
Wo in den weiter gültigen Erlassen von der Ausführungskommission die Rede ist, tritt an deren Stelle der Genossenschaftsvorstand oder im Bereiche ihrer Zuständigkeit die Schätzungskommission. Für Auflagen und Beschwerden gelten die neuen Vorschriften und Zuständigkeiten.
Die Anmeldung des neuen Besitzstandes nach § 19 des Regulativs vom 9. Januar 1934 erfolgt durch den Vorstand. Ausser der Zustimmung der Abteilung Landwirtschaft nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist auch die schriftliche Zustimmung des Aktuariates der kantonalen Bodenverbesserungskommission erforderlich.
Aarau, den 21. Juni 1957
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Dr. Kim Der Staatsschreiber Dr. Baumann
Vom Bundesrat genehmigt am 17. Februar 1959.
Bd. 4 S. 514